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Wir Joseph der Andere von Gottes Gnas den erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerufalem, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, und Lodomerien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, Großherzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mayland, Mantua, Parma, Gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol ze. 2. Bekennent öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, daß uns Joseph Stahel, Buchs händler allhier, in Unterthänigkeit zu verneh men gegeben, was maßen et, in Gesellschaft

mit Joachim Göschen, Buchhändler in Leipzig, Goethe's sämmtliche Werke zum offenen Druck zu beförderen willens seye, hierbey aber beyde Supplicanten einen auf dieses Werk verwende, ten vielen Kösten schädlichen Nachdruck besorge ten, zu dessen Verhütung uns dieselbe um Er theilung Unsers Kayserlichen Druck, Privilegii gehorsamst bitten. Wann Wir nun mildest angesehen solche der Supplicanten demüthigst ziemliche Bitte, als haben wir ihnen, ihren Erben und Nachkommen die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun solches auch hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefs, also und der« gestalt, daß fie obgedachten Goethe's fämmtliche Werke in offenen Druck auflegen, › ausgehen,

hin und wieder ausgeben, feil haben, und veğ kaufen mögen, auch ihnen solche niemand, ohne thren Consens, Wissett, oder Willen, innerhalb zehen Jahren, von dato dieses Briefs an- za rechnen, im Heiligen Römischen Reich, weder unter diesem, noch anderm Titel, weder ganz, noch Ertractweise, weder auch in größerer, noch kleinerer Form, nachdrucken und verkaufen solle. Und gebiethen darauf allen und jeden Ünferm und des Helligen Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdru ckern, Buchführern, Bucksindern und Buch. händlern, bey Vermeidung einer Poën, von fünf Mark löthigen Goldes, die ein jedër, sø oft er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Kammer, und den andern

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halben Theil mehrbesagten Stahel und Göschen,

øder deren Erben und Nachkommen unnachs lässig zu bezahlen verfallen seyn solle, hiemit ernstlich, und wollen, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, oder jemand von euertwegen obangeregte Goethe's sämmtliche Werke » innerhalb den bestimmten zehen Jahren, obverstandener maßen nicht nachdrucket, distrahiret, feil habes, auntraget, oder verkaufet, noch auch solches an dern zu thun gestattet, in keinerley Weise noch Wege, alles bey Vermeidung Unfrer Kayserlichen Ungnade, und vorangesehter Poen, auch Vers lierung desselben euren Druck, den vielgemelre Stahel und Göschen, deren Erben und Nachs kommen, oder deren Befehlshabere, mit Hübf und Zuchun eines jeden: Orts Obrigkelt, wo ste

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