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SEP 1 2 1930

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Ueber die sogen. juristische Gewere an Immobilien*).

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Die Frage, ob die in neuerer Zeit**) als eine, von der gemei nen sowohl als von der rechten Gewere verschiedene Art aufgestellte,

*) Anmerkung der Redaction. Es ist dieser Aufsag unabhängig von der Abhandlung des Herrn Profeffor Gaupp, deren erster Theil sich im ersten Bande der Zeitschrift findet, entstanden. Er war schon in Häns den der Redaction als die ersten Hefte derselben dem Herrn Verfass ser zugekommen sind. Indem wir mehrere umfassende Arbeiten bald nach ́einander über einen und denselben rechtsgeschichtlichen Gegenstand folgen lässen, während unsere Zeitschrift zunächst und vorzugsweise es sich zur Aufgabe gestellt hat, die Erkenntniß des lebendigen Rechtes und dessen Fortbildung zu befördern, so kann darin eine Abweichung von der Tendenz der Zeitschrift nicht gefunden werden. Denn wenn es schon niemals unser Wille gewesen sein kann, historische Erörterungen, die auch keinen Ausgangspunkt in der Gegenwart haben, auszuschließen, so bald daraus ein Gewinn für die richtigere Auffassung noch anwendbarer Rechtsgrunds säge und des innern Zusammenhanges des deutschen Rechts überhaupt zu hoffen ist, so leidet dieses um so mehr Anwendung auf die hier vorliegende Untersuchung, welche den zweiten Jahrgang unserer Zeitschrift eröffnet. Die Abhandlungen selbst geben den Beweis, daß der Gegenstand nach sei= ner Lage die Aufforderung bietet, ihn wissenschaftlich noch mehr zus bewältigen, und daß wir uns der germanischen Ansicht über die Grundleh= ren des Rechtes noch nicht mit überzeugender Klarheit bewußt geworden find. Auch bei dem ungeschwächten und unverrückten Streben, die ZeitZeitschrift f. d. deutsche Recht. 3. Bb.

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