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Kenntniß der dänischen Sprache. Eine stattliche Anzahl von in der Geschichte der Herzogthümer namhaften Beamtenfamilien hat ihren Ursprung in den alsenschen Pfarrhäusern genommen. In den russischen Ostseeprovinzen ist dies bekanntlich ebenso. Ob es in den Herzogthümern so bleiben wird, ist allerdings fraglich; nirgends fast zeigt sich die Geistlichkeit dem Volksleben entfremdeter, als zwischen Elbe und Königsau. Ein Marsch von einer guten Stunde auf Seitenwegen führt mit schließlich sehr merkbarer Steigung auf den „Hoibjerg“ (Hochberg), durch das Wort „Hügeberg" schlecht verdeutscht. Das Land fällt terrassenartig aber scharf gegen die Ostsee ab; ein schöner Buchenwald unmittelbar am östlichen Strande der Insel giebt der Scenerie einige Aehnlichkeit mit dem großartigeren Arcona. Die Weitsicht ist vorzüglich, gewiß eine der besten in dem norddeutschen Tieflande. Hinter dem blauen Wellenreich taucht im Südosten deutlich Arroe auf, das letzte Stück Herzogthum Schleswig, das die Dänen 1864 behielten, im Nordosten die große Insel Fühnen. Eine weiße Kirche an ihrem Westufer funkelt deutlich erkennbar im Sonnenlicht. Die kleine waldige Vorinsel ist Lyö, wo 1227 Graf Heinrich der Schwarze von Schwerin König Waldemar den Siegreichen nächtlich gefangen nahm und dadurch die dänische Gewaltherrschaft über die südlichen Ostseeküsten für immer zerbrach; südlicher deckt die Insel Taasinge, den Eingang zu der schönen Hafenstadt Faaborg. Der dänische Seeheld Niel Juel vernichtete dort 1677 eine schwedische Flotte. Eine feine Linie am Horizont zwischen der Fühnenschen Inselgruppe und dem isolirt liegenden Arroe zeigt das langgestreckte Langeland. Dreht sich der Beschauer um, so sieht er über Südalsen, den Flensburger Meerbusen und die volle Ostsee hinweg das waldreiche Ostangeln mit dem tiefeingeschnittenen Geltinger Moor. Von Fühnen bis an die Schleimündung eine weite Rundschau aus dem vielumstrittenen Grenzgebiet der Sachsen und Dänen! Die Grenzsteine sind hier oft hin- und hergeschoben worden und das Deutschthum hat die Ebbe und Fluth der Westküste hier oft genug an seinem politischen Leben erfahren müssen. Eine seltsame Geschichte, wechselvoll und doch wieder monoton, anziehend und doch melancholisch, wie die schleswigsche Landschaft selbst und das auf dieser Scholle genährte Volk, dem ein gütiger Stern fortan dauerhaftere Schicksale und ein würdigeres politisches Dasein geben wolle!

Sin englisches Urtheil über die deutsche Reichsverfassung. *)

Von Reinhold Pauli.

Schon seit einer Reihe von Jahren haben Mitglieder der englischen Diplomatie die ihnen von der vorgesetzten Behörde gestellten Aufgaben zu werthvollen Untersuchungen und Forschungen ausgedehnt und auch dem größeren Publicum auf dem Wege des Buchhandels zugänglich gemacht. Britische Gesandtschaften unter verschiedenen Himmelsstrichen veranstalteten genaue Aufnahmen über die geographische Verbreitung des Cïdium und andere naturwissenschaftliche Probleme. Historiker und Nationalökonomen nehmen nicht minder mit Interesse Notiz von gründlichen Arbeiten, welche von Diplomaten über Dorfgemeindeland und Alimente, über Lage und Bestrebungen der arbeitenden Classen, Associationen und Gewerkvereine in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern abgefaßt und veröffentlicht worden sind. Das Neueste auf staatsrechtlichem Gebiete ist das kleine, im Allgemeinen recht anerkennenswerthe Werk über die Verfassung des neuen deutschen Reichs. Kein Engländer würde sich im Jahre 1848 und der nächstfolgenden Zeit herabgelassen haben, über German Constitution zu schreiben. Wer sich der damaligen Publicistik in England erinnert, weiß sehr wohl, wie bald das Inselreich achselzuckend und vornehm auf unsere nationalen und constitutionellen Agonien herabzusehen begann, wie und weshalb kaum eine Stimme für das gute Recht der Elbherzogthümer gegen Dänemark sich erhob und der Ruf nach einer deutschen Flotte gar als die thörichtste Illusion einer völlig unpraktischen und ziellosen volksthümlichen Bewegung verlacht wurde. Der greise Earl Russell, der soeben seine Erinnerungen an eine fünfzigjährige reich bewegte öffentliche Thätigkeit (Recollections and Suggestions 1813-1873) herausgegeben hat, stets ein ehrlicher Wortführer bürgerlicher und religiöser Freiheit und ein wohlmeinender Beurtheiler Deutschlands gewesen ist, richtete zu Ende des Jahres 1850, als die preußische Politik bei Bronzell und Olmüß jämmerlich zu Schanden wurde, folgenden charakteristischen, noch ungedruckten Brief an den Freiherrn von Stockmar: „Vierzig Millionen Menschen haben kein Recht sich zu beklagen, daß sie keine gute Regierung haben konnten, weil England kalt dazugesehen. Ihre eigenen verfehlten Wünsche und täppischen Handlungen tragen die Schuld. Hätten sie Herz und Seele darangesezt, den alten Metternichschen Incubus abzuschütteln, so wäre es ihnen

*) A Sketch of the German Constitution and of the events in Germany from 1815 to 1871 by A. Nicolson, Third Secretary in Her Majesty's Embassy at Berlin. London, Longmans Green and Co. 1875.

Im neuen Reich. 1875. I.

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sicherlich geglückt. Aber mit ihrem Wissen und Können wollten sie sich durchaus schlagen, um eine kleine Eroberung zu machen, und dem Könige von Dänemark Schleswig-Holstein rauben, was weder die Gerechtigkeit noch England dulden konnte. Und zu dem deutschen Ehrgeize kam noch ein preußischer, der jede Anstrengung durchkreuzte, verwirrte und vereitelte. Auch jezt, da Kurhessen eine so gute und so heilige Sache hat, wie nur je eine das Mitgefühl freier Männer erregt hat, werden alle diese Sympathien getödtet und zerstört durch die Einmischung Preußens. Nicht zum Besten der Gerechtigkeit und der Freiheit, sondern lediglich wegen einer guten militärischen Stellung und der Etappenstraßen. Ich bin betrübt, wie es ein Engländer sein kann, über diese kostbaren, vielleicht verhängnißvollen Irrthümer, und ich bin betrübt, daß Ihre trefflichen deutschen Gefühle durch diese zwei Jahre beständiger Enttäuschungen aufs Tiefste verwundet sein müssen.“ Jch könnte leicht eine Menge wenig beachteter, aber ähnlich kurzsichtiger, insularer Urtheile aus jener Zeit aufführen, von Wellington und Peel so gut wie von Palmerston oder Cobden. Höchstens individuell gefärbt, laufen sie alle auf das Eine hinaus: die Deut schen hatten die Probe schlecht bestanden, sie galten erst recht für Wirrköpfe, unfähige Träumer und Doctrinäre.

Das ist nun in wenig mehr als zwanzig Jahren völlig anders geworden. Fehlt es doch nicht an solchen, welche meinen, daß das Verhältniß sich geradezu umgekehrt habe. Aber eben deshalb gewinnt das erste Urtheil über das gegenwärtige Resultat unserer Verfassungsschöpfung aus den Regionen, wo man vor einem Vierteljahrhundert noch so stolz und absprechend im Alleinbesig politischer Kunst zu sein wähnte, einen besonderen Reiz.

Der Verfasser stellt sich die Aufgabe, seinen Landsleuten, die doch nicht Alles aus den Zeitungen erfahren und behalten können, einen Begriff von der gegenwärtigen Verfassung Deutschlands zu geben, welches jetzt so sehr die Aufmerksamkeit der Staatsmänner aller Länder in Anspruch nimmt." Zweckmäßig schickt er in einigen einleitenden Capiteln am Faden der Geschichte eine staatsrechtliche Entwickelung von den Wiener Verträgen bis zum Ende des letzten Krieges mit Frankreich im Jahre 1871 voraus. Der Stil ist schlicht und klar, die Haltung durchaus objectiv, wie es einer solchen Arbeit ansteht. Diejenigen Leser, die sich eingehender unterrichten wollen, werden auf Rönnes Verfassungsrecht, die Bücher von Von der Heydt und Thudichum über denselben Gegenstand, die Verwaltungseinrichtung von Elsaß-Lothringen und Hirths Annalen des deutschen Reichs verwiesen. Man sieht, die Liste ist wenig vollständig. Bedeutendes, wie namentlich die Schrift von R. v. Mohl ist ganz übersehen. In den historischen Partien schimmert die Benuung der landläufigsten Handbücher zur allgemeinen Zeitgeschichte von W. Menzel und E. Arnd durch. Die große Anzahl der aus officiellen Quellen

schöpfenden Monographien hingegen, die freilich über alle möglichen Zeitschriften verzettelt sind, wird gar nicht berührt. Treitschkes Auffäße hat der englische Botschaftssecretär nicht zur Ansicht bekommen. Besonders muß es auffallen, daß der Verfasser für die Zeit seit 1866 die beiden in praktisch-chronologischer Ordnung angelegten Bücher von L. Hahn, Zwei Jahre preußisch-deutscher Politik und Die deutsche Politik seit 1867, worin man die meisten öffentlichen Actenstücke beisammen findet, gar nicht herangezogen hat.

Nichtsdestoweniger gereicht ihm die Arbeit zur Ehre, denn, was er weiß, das versteht er knapp und scharf wiederzugeben. Mit richtigem Urtheile wird aus den Bundesacten von 1815 außer dem 13. der 11. Artikel zur näheren Erörterung hervorgehoben, weil er bei der Sprengung des Bundes im Jahre 1866 von beiden Seiten angerufen wurde. Von der Periode des bundestäglichen Regiments, wie von der kurzen Episode des Frankfurter Parlaments, wird ein im Ganzen getreues Bild entworfen. Abgesehen von zahlreichen Druckfehlern begegnen freilich auch allerlei Verstöße. Bei Aufzählung der siebzehn Gruppen des Bundestages sind Weimar und die beiden Hohenzollern ausgelassen, und wird Limburg schon vor der Zeit eingefügt. Der Congreß von Aachen wird als Friede von Aachen bezeichnet. Seltsam nimmt sich das Prädicat der Wiener Schlußacte von 1820 aus: Ein großer Schritt vorwärts! Die kurze Darlegung über die Ursprünge des Zollvereins ist ganz verfehlt. Der Verfasser hat gar keinen Begriff von dem hohen Verdienste einiger preußischen Staatsmänner gerade in diesem Stück, von der ersten wirkich einigenden Kraft, die sich geltend machte, die doch dem großen wirthschaftlichen Politiker und Minister Hutchinson auf der Stelle klar wurde. Es ist das um so auffallender, als Herrn Nicolson in der Folge von den eingehenden Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über Verkehrswesen, Freizügigkeit, Eisenbahnpolitik bis herab zu den Tarifen für Kohle und Kartoffel augenscheinlich imponirt wird. Er weiß zu gut aus der Geschichte der englischen Verfassung, welchen bestimmenden Einfluß auf die Institutionen diese materiellen Dinge gewannen, im Mittelalter so gut wie im sechszehnten und siebzehnten Jahrhundert, um von den Umgestaltungen des altparlamentarischen Staates seit der Reformbill von 1832 ganz zu schweigen. Er weiß, daß ohne Mittel und Wege (ways and means Finanzen), ohne eine feste, ja, stramme Verwaltung, die in den Hauptepochen der englischen Entwickelung so bestimmt hervortritt, alle noch so herrlichen Institutionen in der Luft stehen würden. Es ist daher ein Mangel in seiner Darstellung, wenn die Herausbildung dieser beiden Elemente durch Preußen, und zwar schon in der vorconstitutionellen Zeit, nicht zur Anschauung gebracht wird.

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Zu den kleinen Versehen gehört weiterhin, daß der Tag zu Gotha von Gagern als Rumpf-Parlament“ berufen worden sei. Der Beitritt Hannovers

zum Zollverein wird irrig 1851 statt 1852, sowie in der in der Hauptsache anerkennenswerthen Darstellung des Verlaufs der schleswig - holsteinschen Angelegenheit die Erstürmung der Düppeler Höhen durch die Bundestruppen um ein Jahr zu spät hinter die Schlacht von Jdstedt angesetzt. Der Streit zwischen Desterreich und Preußen über die Herzogthümer, die sie gemeinsam Dänemark entrissen haben, ist an der Hand der Documente gut entwickelt. Aber die beiden Rivalen lassen sich doch schwerlich als „,two nations" bezeichnen. Und wie man auch über das Anrecht des Herzogs von Augustenburg denken mag, wäre seine Succession wirklich,,more logical" gewesen als die Einverleibung in Preußen, nachdem gerade an dieser Frage von Bismarck über die Vielstaaterei der Stab gebrochen wurde? Andererseits versucht der Verfasser Preußens Handlungsweise am 14. Juni 1866 aus den in Frage kommenden Artikeln der Bundesacten von 1815 und 1820 zu rechtfertigen, die gerade von Desterreich und seinen Genossen durch Mobilmachung der Bundesarmee gebrochen worden seien. In der mächtigen Wendung der Dinge legt er das Gewicht nicht sowohl auf den Erfolg der Waffen und die Eroberung, als dahin, daß, „che ein Kanonenschuß fiel", die Grundzüge der Verfassung vorlagen, aus der „ein neues und gesunderes Gewächs an Stelle des verfallenen Baumes“ aufsprießen sollte. In dem Ueberblick der Ereignisse, welche auf die Ausbildung der Verfassung einwirken, sind die Hauptpunkte sicher und richtig getroffen. Mit lobenswerther Präcision wird auf Anwendung der wirklichen Titel: Deutsches Reich", „Deutscher Kaiser“, „Kronprinz des Deutschen Reichs" gedrungen, wogegen freilich nicht nur die englische, sondern ebenso gut unsere heimische Presse zu sündigen fortfährt.

In dem Schlußcapitel, dem bedeutendsten, werden nach der Reihe an der Verfassung des norddeutschen Bundes nebst dem Zollparlament und an der Reichsverfassung von 1871 die Befugnisse der Centralgewalt gegenüber den Einzelstaaten, die Rechte der Unterthanen, Bundespräsidium und Kaiser, Kanzler und Bundeskanzlei, der Bundesrath mit seinen Ausschüssen, der Reichstag mit Präsidium, Geschäftsordnung, geseßgebenden Befugnissen und Privilegien der Mitglieder, Militär, Verkehrswesen und Finanzen erörtert. Am Schluß wird kurz auf die Unvollkommenheiten und ungelösten Probleme hingewiesen, wobei bemerkenswerth der unitarischen Tendenzen, da sie dem föderativen Princip den Untergang bereiten würden, in keiner Weise Erwähnung geschieht. Charakteristisch ist, daß der Wortschatz der englischen Sprache, wie man das z. B. auch in Nordamerika beobachten kann, in politischen Dingen entschieden hinter dem deutschen zurücksteht und nicht aus reicht, um die Abwandlungen und Gegensäge ohne Umschreibungen scharf und präcis hervorzukehren. Der Engländer nimmt daher gern die fremden originalen Ausdrücke, wie Staatenbund und Bundesstaat zur Hilfe. Ueber die

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