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alters, da sich aber glücklicherweise Niemand um das schöne Talent kümmerte, so überwand meine ursprüngliche kerngesunde Natur diesen Hang, sowie manche andere Thorheit, die unter Jünglingen meines Alters Mode ging. Freilich kehrte ich unter Umständen von Zeit zu Zeit darauf zurück; denn es braucht meist länger, einen geistigen Krankheitsstoff auszuscheiden als einen körperlichen; ich will jedoch hier nicht vorgreifen.

Berichte aus dem Reich und dem Auslande.

Aus Mecklenburg-Schwerin. Der neueste Versuch einer Berfassungs-Reform. Die Aufgabe, deren Lösung seit der Vernichtung unseres vereinbarten und verkündigten Staatsgrundgesezes durch den Spruch von Freienwalde unser ganzes inneres politisches Leben beherrscht und bestimmt, ist zwar auf dem am 18. März beendigten Landtage wiederum ungelöst geblieben. Doch ist durch die Landtagsverhandlungen der bereits hinlänglich constatirten Unmöglichkeit, mittelst der patrimonialständischen Gesetzgeber, um deren Beseitigung es sich gerade handelt, Mecklenburg auf die Höhe eines modernen Staates zu erheben, jezt ein neues Siegel aufgedrückt worden, welches die Großherzoglichen Regierungen selbst als genügende Beglaubigung jener Thatsache gelten lassen werden.

Unter dem Drucke äußerer Einwirkung hatte die schwerinische Regierung und ihr folgend auch die strelißische im Jahre 1871 sich endlich entschlossen, Verhandlungen mit den Ständen über eine Verfassungsänderung zu eröffnen. Anfangs gedachte man dabei die Grundlage des Patrimonialstaates festzuhalten. Es wurden in diesem Sinne „Grundzüge für eine Modification der bestehenden Landesverfassung“ ausgearbeitet, in denen der Ritter- und Landschaft, welche als Stände aus eigenem Recht fortbestehen sollten, noch ein dritter, aus den Obrigkeiten des großherzoglichen Domaniums hervorgehender Stand hinzugefügt wurde. Dieses Reformproject scheiterte an dem Widerstande der Landschaft (der Bürgermeister der Städte), welche den Uebergang zu einer RepräsentativVerfassung erstrebte. Nach zweijährigen erfolglosen Verhandlungen erkannte der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin die Nothwendigkeit, dem Reformproject eine andere Grundlage zu geben. Als solche wurde von ihm die Herstellung einer einheitlichen Vertretung unter Beseitigung des patrimonialen Charakters der Landesverfassung vorgezeichnet. Einem im vorigen Jahre berufenen außerordentlichen Landtage wurden von beiden mecklenburgischen Großherzogen neue „Grundzüge“ vorgelegt, in welchen der Versuch gemacht

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wurde, mit dem modernen Princip einer einheitlichen Vertretung möglichst viel von den alten Staatseinrichtungen und von dem Einflusse der bisherigen Ständemitglieder aufrecht zu erhalten. Diesen neuen Grundzügen“ gegenüber wechselten die beiden Stände ihre Rollen. Die Ritterschaft verlangte Erhaltung der landständischen Rechte der bestehenden Landesvertretung, die Landschaft stimmte dem Princip der neuen Vorlage zu, freilich ohne sich damit für die dem Princip zu Theil gewordene Ausführung erklären zu wollen. Man gelangte über diesen Principienstreit nicht hinaus. Nach fünfwöchentlichen erfolglosen Verhandlungen wurde am 7. März vorigen Jahres der außerordentliche Landtag mit der Ankündigung entlassen, daß demnächst auf Grund der bisherigen oder wie der strelißische Landtagsabschied hinzufügte

- eventuell auf veränderten Vorlagen weiter verhandelt werden solle.

Der außerordentliche Landtag hatte über die Unvereinbarkeit der auf demselben hervorgetretenen Gegensätze jeden Zweifel beseitigt, und es war schwer zu sagen, worin die Regierungen die Anhaltspunkte für die von ihnen festgehaltene Hoffnung auf ein späteres Gelingen der Verständigung fanden. Die Regierungen wollten den constitutionellen Staat wenigstens im Princip und hatten dabei die Landschaft auf ihrer Seite; die Ritterschaft wollte den constitutionellen Staat nicht, sondern bestand auf Erhaltung der patrimonialständischen Vertretung. Eine Vermittelung zwischen diesen beiden Gegensäßen war nicht denkbar.

Indessen hatte der außerordentliche Landtag, außer diesem negativen Ergebniß, durch welches die Erkenntniß befestigt wurde, daß der Uebergang Mecklenburgs in die moderne Staatsform auf dem bisher betretenen Wege nicht zu erreichen sei, doch auch ein positives Moment aufzuweisen, durch welches die Sache der constitutionellen Partei gefördert wurde. Bisher hatten die Regierungen es sorgsam vermieden, die Nothwendigkeit einer Reform der Landesverfassung in irgend einer Weise zu begründen, und namentlich hatten der Ansicht gegenüber, daß das Verhältniß Mecklenburgs zum deutschen Reiche eine Aenderung seiner Staatseinrichtungen und die Herstellung einer den Verfassungen der übrigen Bundesstaaten gleichartigen Verfassung fordere, die Vertreter der mecklenburgischen Regierungen im Bundesrathe wiederholt die Behauptung aufgestellt, daß hierauf die Forderung einer Verfassungsreform sich nicht begründen lasse, so lange nur Mecklenburg durch Leistung seiner Matricularbeiträge und Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen gegen das Reich zu Klagen keinen Anlaß gebe. Eine Begründung des inneren Reformbedürfnisses auch durch Hinweisung auf das Verhältniß Mecklenburgs zum deutschen Reiche erfolgte zuerst in der Thronrede, mit welcher der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin am 1. Februar 1874 den außerordentlichen Landtag eröffnete. „Die in den letzten großen Jahren im deutschen Vaterlande voll

zogenen Umgestaltungen und die daraus für das engere Vaterland sich ergebenden Consequenzen so wie die eigene staatliche Entwickelung desselben fordern eine solche Aenderung unabweislich“ mit diesen Worten des Großherzogs wurde das unternommene Werk der Zufälligkeit wechselnder Stimmungen entrückt und den Reformbestrebungen eine feste Grundlage gegeben, welche einen Rücktritt von derselben oder eine Vertagung auf unbestimmte Zeit nicht mehr zuläßt.

In dem Zwischenraum seit dem Schlusse des außerordentlichen Landtages am 7. März vorigen Jahres bis zum Zusammentritt des am 10. Februar dieses Jahres eröffneten ordentlichen Landtages scheinen freilich die leitenden Personen der Regierung für die Förderung des Reformwerkes nicht eben viel gethan zu haben. Vermuthlich haben sie die Zeit benußt, um mit den Führern einer neuständischen Partei in der Ritterschaft, welche zwischen dem Alten und dem Neuen eine Vermittelung aufsucht, wegen einer den Wünschen für Erhaltung der Ritter- und Landschaft als politischer Corporationen entgegenkommenden Umgestaltuug des Reformplanes Verhandlungen anzuknüpfen. Sie mochten der Hoffnung leben, daß, wenn es gelungen wäre, für diese, auf dem außerordentlichen Landtage eine sehr starke Minorität bildende Partei jezt die Majorität in der Ritterschaft zu gewinnen, es dann möglich sein würde, auch die Landschaft um diese Fahne zu sammeln und so ein positives Ergebniß zu erzielen, welches freilich nur die Wenigen befriedigt hätte, welche um jeden Preis eine Einigung wollten, um sich nur dem vom Reiche ausgehenden Drucke zu entziehen. Indessen wenn auch die Regierungen einen solchen kleinen Rückfall in das durch die neuen „Grundzüge“ im Princip aufgegebene alte Staatssystem nicht gescheut haben mögen, so hätte man auf die Zustimmung der Landschaft doch schwerlich rechnen dürfen. Jedenfalls aber muß die schwerinische Regierung noch bis an das Ende des vorigen Jahres sich mit der Hoffnung getragen haben, ohne Hilfe des Reiches ihren vielleicht etwas abgeänderten Reformplan bei den Ständen durchzusetzen. Denn als am 3. December vorigen Jahres der bekannte Antrag der mecklenburgischen Abgeordneten wegen der Volksvertretung in den Bundesstaaten im Reichstage von Neuem zur Verhandlung kam, war der mecklenburgische Bevollmächtigte noch angewiesen, denselben zu bekämpfen, und die „Mecklenburgischen Anzeigen“, das officiöse Organ der schwerinischen Regierung, hatten noch Auftrag, die Bedeutung des Reichstagsbeschlusses herabzuseßen und die Anrufung des Reichs als eine unziemliche Herbeirufung fremder Hilfe darzustellen. Bald darauf änderte sich diese Taktik. Unmittelbar vor dem Beginn des Landtages trat das genannte Blatt für die bisher bestrittene Competenz des Reiches zur Aufstellung von Normen für die Landesverfassungen auf; es drohte mit der Reichsgesetzgebung und deren verderblichen Folgen" und bezeichnete den

bevorstehenden Versuch einer Einigung mit den Ständen in der Verfassungsfrage als den „letten“. Doch sollten ohne Zweifel diese Hinweisungen vorläufig nur als Einschüchterungsmittel dienen, um die Einigung herbeizuführen, auf welche die Regierungen noch immer rechneten.

Der sonstige geistige Aufwand, um dem Reformplan bei den Ständen Eingang zu verschaffen, blieb in den bescheidensten Grenzen. Statt das Reformbedürfniß näher zu begründen, wurde in der Landtagsproposition nur die Behauptung der Nothwendigkeit einer Reform und die Hoffnung auf eine Einigung kurz wiederholt, während bei dem Modus der Landtagsverhandlung, welcher den großherzoglichen Commissarien den Zutritt zur Ständeversammlung verschließt und dadurch eine unmittelbare persönliche Einwirkung der Regierungsvertreter auf die Berathung unmöglich macht, eine umfassende Denkschrift um so mehr an ihrer Stelle gewesen wäre. Die Vorlage war im Uebrigen so sehr die alte, daß es nicht einmal für nöthig galt, dem Landtage ein neues Exemplar derselben zuzustellen. Nur in Bezug auf die strelißische Vorlage fand die kleine Neuerung statt, daß der Großherzog seinen Rücktritt von demjenigen Theile derselben erklärte, welcher die Ueberweisung der Einkünfte aus einer bestimmten Anzahl von Domanialgütern an die zu begründende Staatscasse verhieß. Es sollte statt dessen nur ein zu vereinbarender jährlicher fester Zuschuß aus dem großherzoglichen Domanium geleistet werden, für welche Aenderung theils die Rücksicht auf das Ansehen des fürstlichen Hauses geltend gemacht wurde, welche eine Ausscheidung von Gütern aus dem Domanium verbiete, theils die sonst entstehende zu große Künstlichkeit der Verwaltung. Nach der schwerinschen Vorlage sollten dagegen die Einkünfte gewisser Domanialgüter zu Staatszwecken dienen. Eine Uebertragung des Eigenthums an diesen Gütern auf den Staat wurde auch hier nicht beabsichtigt.

Mit der Verfassungssache war man auf dem Landtage bald wieder aufs Reine gekommen. In der zur Vorberathung eingesetzten Commission standen sofort wieder die ritterschaftlichen und die landschaftlichen Mitglieder bei ihrem früheren zwiespältigen Votum, und im Plenum des Landtags stimmte die Ritterschaft dann (mit 88 gegen 19 Stimmen) für Erhaltung, die Landschaft (mit 21 gegen 9 Stimmen) für Beseitigung der bisherigen ständischen Corporationen. Im weiteren Verlauf formulirten die ritterschaftlichen Commissions mitglieder noch einen besonderen Gegenentwurf gegen die Bestimmungen der Vorlage über die Vertretung. Nach demselben bleiben Ritter- und Landschaft als politische Corporationen in ihrer ganzen inneren und äußeren Organi sation bei Bestand, jeder Rittergutsbesißer behält seine Virilstimme, es ver, bleibt auch die itio in partes. Die Zustimmung dieser alten Stände ist für jede Verfassungsänderung und für jede Veränderung des Modus der directen und indirecten Steuern erforderlich. Daneben besteht ein gleichfalls für beide

Großherzogthümer gemeinsamer Landtag von Abgeordneten, welche von der Ritterschaft, der Landschaft, den Stadtvertretungen und den Landgemeinden gewählt werden. So wurde den bisherigen Ständen nicht blos ein überwiegender Einfluß in dem neuen Landtage zugedacht, sondern außerdem noch ein Veto in den Fragen der Verfassungsänderung und Besteuerung. Zwei hierzu von den Herren von Derßen auf Kotelow und von Bülow auf Rodenwalde gestellte Abänderungsanträge unterscheiden sich von dem Hauptantrage besonders dadurch, daß sie die Wirksamkeit der Ritter- und Landschaft auf die Wahl von Abgeordneten zum Landtag beschränkten.

Um sich die Zähigkeit zu erklären, mit welcher die Ritterschaft in allen ihren Mitgliedern, mit alleiniger Ausnahme einer verschwindend kleinen, fast nun durch die Gebrüder Pogge repräsentirten constitutionellen Partei, an den landständischen Rechten der bisherigen Vertretung und an dem Fortbestande der Ritter- und Landschaft als politischer Corporationen festhält, muß man zu der Anhänglichkeit an dem Althergebrachten auch noch das Interesse der Mitglieder und Familien des „eingeborenen und recipirten Adels“ an dem Besitzstande hinsichtlich der drei Landesklöster hinzunehmen. Die in den Händen der Ritterschaft und der Landschaft liegende Verwaltung der Klöster hängt auf das Engste mit ihrer politischen Existenz zusammen; mit dem Erlöschen der lezteren würde jenes Verwaltungsrecht an die Staatsgewalt zurückfallen, von welcher es den Ständen verliehen worden ist. Zwar wollte die Vorlage den bisherigen Besitzstand seinem Wesen nach durch die Bestimmung aufrecht erhalten, daß Ritter- und Landschaft als Privatcorporationen für ihre corporativen Angelegenheiten, z. B. Klostersachen, bei Bestand bleiben und daß die Verwaltung dieser Angelegenheiten den Verbänden der Ritter- und Landschaft, beziehungsweise den interessirenden Mitgliedern derselben nach Maßgabe des bestehenden Rechts" auch fernerhin zuständig sein solle. Doch mußte die

hiermit beabsichtigte Säcularisation der Klöster zu Gunsten bloßer Privatcorporationen und ihrer Mitglieder als eine zu unsichere und anfechtbare Grundlage erscheinen, um nicht schon aus dieser Rücksicht mit aller Kraft für die Fortdauer der politischen Corporationen der Ritter- und Landschaft und damit für die Erhaltung der bisherigen Basis des Besitzstandes einzutreten.

Es zeigte sich bald, daß die Regierungen sich getäuscht hatten, wenn sie auf eine Majorität der vermittelnden Partei, welche durch die Herren von Derzen-Kotelow und von Bülow-Rodenwalde repräsentirt wurde, gerechnet hatten. Die altständische Partei war an Zahl die bei Weitem überlegene. Die beiden Hauptparagraphen der Vorlage der ritterschaftlichen Commissionsmitglieder wurden mit 121 gegen 68, bezw. mit 119 gegen 63 Stimmen und darauf das Ganze mit 110 gegen 82 Stimmen von der Ritterschaft angenommen.

Im neuen Reich. 1875. I.

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