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Die Stadtschulen: Schrief- und lateinische Schulen.

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Geistlichkeit durchbrachen und durch das deutsche Lesen und Schreiben, womit sich unwillkürlich allerlei historische und geographische Kenntnisse verbanden, sich an das praktische Leben anschlossen. Großmacht Leben machte zuerst seinen Einfluß auf die erziehliche Praxis geltend und hat ihn seit der Zeit niemals verleugnet. In Mailand, Brescia, Florenz und andern Stadtgemeinden Italiens war von der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts an auf den Unterricht der Jugend große Sorgfalt verwendet, und von derselben Zeit ab entstanden auch zu Lübeck (1161), Hamburg (1187), Breslau (1267), Nordhausen (1390), Stettin (1390), Leipzig (1395), Braunschweig (1407) 2c. Stadtschulen. Sie waren ursprünglich „Schriefscholen", in denen die Jugend schreiben lernte, zur Vorbildung für den Handelsverkehr Briefe schrieb und dabei wahrscheinlich auch geographische und geschichtliche Kenntnisse erwarb und im Rechnen und Lesen geübt wurde. Diese Schreibschulen sind der Anfang der späteren sogenannten Bürgerschulen, eigentliche deutsche Schulen: in ihnen wurde Lesen und Schreiben der deutschen Schrift gelehrt. Zugleich waren sie die Elementar- oder Vorschulen für die lateinischen Schulen, in die jedoch der Schüler bereits auch im 7. und 8. Lebensjahre ohne weitere Vorbereitung durch die Schreibschulen eintreten konnte, und in denen nicht blos die Kinder der Wohlhabenden, sondern auch die der Armen Aufnahme und freien Unterricht erhielten. In den lateinischen Schulen herrschte das Latein vor; die Grammatik war der Mittelpunkt des Unterrichts; außer ihr waren Lesen, Schreiben und Christenthum Lehrgegenstände. Neben diesen Schreibschulen und den lateinischen Schulen erzeugten die Städte kurz vor der Reformation auch Mädchenschulen, z. B. in Lübeck und Nürnberg. Die Methode in all' diesen Schulen war und blieb noch die scholastische. Was gelehrt wurde, mußte gedächtnißmäßig aufgefaßt werden. Man las abwechselnd, wenigstens in späterer Zeit, Boëthius de consolatione, Mancini poëmata, die Bücher von Steph. Fiscus de Sontino, Laurentius Corvinus, Hugo Cardinalis 2c. Man lehrte Mönchslatein nach dem Donatus, oder nach den gereimten Regeln des Doctrinale, lernte beide auswendig, daneben einige scholastische Definitionen, das Symbolum apostolicum, die sieben Bußpsalmen, Kirchenlieder, Catonis disticha, die biblischen Geschichten aus den eclogis Theoduli, die 24 Kalenderverse Cisio-Janus 2c., oder vielmehr der Text dieser Bücher wurde den Schülern so lange vorgesagt, bis sie ihn gelernt hatten, wobei die größeren Schüler den kleineren das Pensum überhörten, wenn nicht den Schülern dictirt und dann das Dictat er

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312 Mädchenschulen; Lehrstoff, Lehrart und Zucht in den Stadtschulen.

klärt und zergliedert ward. Auch waren bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts die Schulbücher so theuer, daß sie die Schüler nicht anschaffen konnten: deshalb mußte meist dictirt werden, was sie lernen sollten. Selbst der Schreibuntericht wurde durch die Theurung des Papiers gehemmt. Beim Leseunterricht scheint eine Schreib - Lesemethode in Gebrauch gewesen zu sein. Vorschriften über Auswahl des Lehrstoffes und der Lehrart gab es nicht. Jeder Lehrer war, troß seiner sonstigen Abhängigkeit von der Geistlichkeit oder dem Stadtrathe, in seiner Schule selbständig, und der schlechte und ungebildete Lehrer drückte daher die nur auf niedrigem Standpunkte stehende Schule noch herab, indeß andrerseits die dem Lehrer gegebene Freiheit dem Begabten Gelegenheit gab, seine ganze Kraft zu entfalten und daher viele Schulen durch den kraft und lebensvollen Unterricht ihrer Lehrer zu großer Berühmtheit gelangten. Auch die Zucht in der Schule war ungeregelt: Stock- und Ruthe trieben die Schüler zur Ruhe und Ordnung, zu Aufmerksamkeit und zu Fleiß an.

Je sorgsamer die Städte ihre Gerechtsame gegen fremde Eingriffe zu wahren suchten, um so mehr auch strebten sie, die alleinige Aufsicht über die unter ihrer Autorität angelegten Schulen zu führen. Sie geriethen dadurch mit der Geistlichkeit in Streit, welche die ars clericalis als ein besonderes Recht in Anspruch nahm, und überhaupt durch bisherigen Brauch und bisherige Gewohnheit das alleinige Recht zu haben glaubte, Schulen gründen und Schule halten zu dürfen. In Orten, wo ein Domstift bestand, sah sich der Scholasticus unter den Domherren als Schulmeister an: in manchen Gegenden übte er auch durch die That fortwährend die Oberaufsicht über die Schulen und Lehrer, indem er den Lehrern Instruktionen ertheilte, die Schulen aber von Zeit zu Zeit besuchte und selbst Strafen verhängte; er hielt deshalb auch jetzt fest an seinem Patronat, vornehmlich, weil er gewöhnlich das Schulgeld einnahm und sich also in seinen Einnahmen verkürzt sah, wenn neue Schulen ohne ihn auftraten. Daneben war die Errichtung von Magi stratsschulen zc. auch dem Geiste der Hierarchic entgegen, welche darin ein Auflehnen des revolutionairen Geistes erblickte, wie er sich häufig im Kampfe der Stadtmagistrate mit den kirchlichen Behörden äußerte. Darum waren die Stadtschulen zumeist noch im 14. Jahrhundert dem Scholaster eines Stiftes oder Domes unterworfen, welcher nicht nur die Oberaufsicht führte, sondern häufig sogar noch einen Theil des Schulgeldes cinzog. Denn wo Stadtschulen aufkamen, strebte die Geistlichkeit,

Das Patronat über die Stadtschulen.

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dieselben in ihre Hand zu nehmen. Mehr aber noch lag ihr daran, die Gründung derselben überhaupt zu vereiteln. Sie kämpfte deshalb andauernd gegen die Anlegung derselben an, und die Geschichte der Pädagogik beweist auf vielen Blättern, daß ihr der traurige Ruhm gebührt, dem Aufblühn des Bildungswesens, soweit es nicht kirchlichen Interessen diente, stets widerstrebt zu haben. Als man 1161 zu Lübeck eine eigene Stadtschule gründen wollte, weil die Domschule zu entlegen oder zu klein sei, um die gesammte Jugend zu fassen, widerseßten sich die Geistlichen mit aller Macht. Endlich endete ein gütlicher Vergleich den Streit, und es wurde der Bürgerschaft erlaubt,,,vier Schriefscholen" anzulegen und zu halten, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß nur das deutsche Lesen und Schreiben und nichts anderes darin gelehrt werden solle. Bei Gründung solcher Schulen ward dann gewöhnlich noch festgesetzt, daß die übrigen Kenntnisse immer, wie früher, in den Stiftsschulen erlernt werden, und die Knaben zum Singen der großen Vigilien und zu den Seelenmessen sich einfinden müßten. Die Beweggründe, welche die Städte in ihren Bittschriften an den Papst um Erlaubniß zur Stiftung von Stadtschulen vortrugen, bezogen sich stets auf die vergrößerte Volksmenge, auf die Entfernung der Stiftsund Domschulen, und auf die Beschwerden und Gefahren, welchen die Kinder auf den langen Wegen zur Schule ausgesetzt seien, so daß sie befürchten müßten, auf den zerbrechlichen Brücken und auf den mit Menschen, Wagen 2c. angefüllten Straßen Schaden zu leiden. Ueber die geringe Brauchbarkeit der vorhandenen Schulanstalten und über die Bedrückungen der Scholaster herrschte ein tiefes Stillschweigen. - In einer glücklicheren Lage befanden sich die Städte, in denen sich kein Scholasticus, oder keine privilegirte Schulanstalt fand, die einen solchen Schulzwang ausüben konnte. Wo der Landesherr das Patronatsrecht hatte, faufte es ihm die Stadtobrigkeit entweder durch persönliche Dienste oder selbst für ansehnliche Geldsummen ab. So ging nach und nach das Patronat auf die Magistrate über, von denen die Aufsicht über die Schulen entweder einem oder einigen Geistlichen, zu denen man Vertrauen hatte, oder einigen Rathsgliedern übertragen wurde. In fleinen Städten, wo die Bildung nur auf einer niederen Stufe stand, war der Pfarrer oder Parochus der Schulauffeher, der für das Lehramt gewöhnlich einen Gehülfen, den „Kindermeister“ annahm, der dann außer dem Unterrichte auch den Gesang und andere Verrichtungen in der Kirche mit den Schulkindern zu besorgen hatte.

Die Verfassung der Stadtschulen war zunft- und handwerksmäßig. Der Rector, Schul- oder Kindermeister

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Die Verfassung der Stadtschulen und ihre Lehrer.

wurde vom wohlweisen Bürgermeister und Rath auf ein Jahr mit gegenseitiger vierteljähriger Aufkündigung gemiethet. Er versprach dabei, ,,mit seinen Gesellen die Knaben zum Lateinsprechen zu bringen, unter guter Aufsicht und höfisch zu halten, sich selbst aber anständig aufzuführen und seine Gesellen in guter Zucht zu haben“, oder (— nach einer anderen Instruktion -) „die Schüller in pietate, doctrina, moribus zu informiren, in scribendo zu exerciren, sich in tradendis elementis grammatices fleißig zu verhalten, Virgilium und andere gute autores zu lesen, mit der ganzen Schule an hohen Festen Vesper zu singen und alle Sonntage das Amt singen zu helfen." Die Wahl und Annahme der übrigen Lehrer war dem Rector meist überlassen; diese waren dann als seine Gesellen von ihm abhängig. Nach Verhältniß der Kinderzahl und der Größe der Stadt nahm er sich Gesellen oder Untermeister (hypodidascalos) und Provisoren, die Locati hießen, insofern sie vom Meister aufgedungen waren, Stampuales aber, insofern sie die Buchstaben (stampos) lehrten, und zwar jeder in seiner Klasse allein, nach der Stufenfolge seiner relativen Gelehrsamkeit. Die Bildung dieser Lehrer, die meist aus Franciscanern und Dominicanern, aber auch aus ausgestoßenen Mönchen, aus verdorbenen Studenten, aus abgesezten Clerikern und aus Abenteurern aller Art bestanden, war im Allgemeinen eine niedrige, wie der Lohn, den sie empfingen. Die Rectoren oder Schulmeister bezogen feste Gehalte und hatten oft durch Einnahmen, die sie für Messe- und Vigiliensingen bezogen, ihr gutes Auskommen. Doch war ihr sämmtliches, durch Schulgeld, Holzgeld 2c. aus Kirche und städtischer Kasse zu beziehendes Einkommen immer nur gering im Vergleich mit den Einnahmen und Besoldungen der Geist= lichkeit: der Schulmeister hatte höchstens 40 Gulden, der Cantor 25 Gulden, der Gehülfe 20 Gulden jährlichen Gehalt. Die Gesellen waren meist allein auf das Schulgeld, auf Geschenke, Holzgeld, Kapitelgeld 2c. angewiesen; nur wenige erhielten wirkliche Gehalte. Von dem Schulgelde mußten sie meist an den Rector einen Theil abgeben; für die Dienste hingegen, die sie der Kirche leisteten, erhielten sie besonderes Honorar. Die Locaten, zuweilen sogar Rector und Cantor, hatten bei wohlthätigen Einwohnern Freitische, und, Rector und Cantor wenigstens, anch freie Wohnung, sowie eine Schulstube, zu welchem Zwecke in den meisten Orten besondere Schulhäuser entstanden. In der Schulordnung der lateinischen Stadtschule zu Stuttgart von 1501 heißt es von „, des Schulmeisters Lohne":,,Ein jeder in der Stadt geborene Schüler, der kein Almosen empfängt, soll geben jede Fronfasten dem Schulmeister

Besoldung der Lehrer.

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4 Schilling (auf ein Pfund Silber gingen 240 Stück Haller, Häller, Heller, von der kaiserlichen Münzstätte zu Hall genannt; 2 Heller machten einen Pfennig, sechs Pfennige einen Schilling; auch betrug der Werth eines Kreuzers 7 Heller, 4 Kreuzer einen Baßen, 15 Baßen einen Gulden) und im Winter alle Tage ein Scheit, oder den ganzen Winter hindurch einen Karren Holz oder 4 Schilling. Jeder fremde Schüler, der in der Stadt in Kost gethan ist, bezahlt eben so viel. Arme fremde Schüler geben 2 Schilling und kein Holz. Dafür müssen sie aber abwechselnd die Schulstube fegen und im Winter das Heizen besorgen. Jeder Schüler, er sei groß oder klein, einheimisch oder fremd, soll zu Lichtmeß in der Prozession ein brennendes Wachslicht von ungefähr für einen halben Vierling Wachs haben, und was davon übrig bleibt, nach Beendigung der Prozession, oder dafür 4 Denare, dem Schulmeister geben. Dem Provisor soll ein jeder Schüler, er sei groß oder klein, reich oder arm, zu jeder Fronfasten geben 4 Denare. Jeder Schüler, der dem Schulmeister das volle Schulgeld und Holz zu geben hat, soll auf jede Fronfasten dem Provisor,,an die Spenn geen" oder dafür 4 Denare zahlen. Der Provisor mag auch von den Schülern in seiner Lection ein Kapitelgeld nehmen, und zwar jedesmal wenn ein neues Kapitel anfängt, 3 Heller. Doch soll er deshalb beim Lesen nicht eilen, sondern nach dem Rathe des Schulmeisters und so lesen lassen, daß die Schüler Nußen davon haben. Für die Zeit der Ferien ist es dem Provisor nachgelassen, mit Genehmigung des Schulmeisters diejenigen Schüler, welche freiwillig daran theilnehmen wollen, zu unterrichten im Schreiben und anderen Dingen, wovon er eine besondere angemessene Belohnung von den Theilnehmenden zu erhalten hat. Dem Cantor zahlt jeder am Singunterricht theilnehmende Schüler auf jede Fronfasten 3 Heller, und jeder Schüler in seiner Klasse 5 Heller Kapitelgeld. Außerdem soll der Cantor mit den Schülern für Gesänge bei besonderen Gelegenheiten das, was herkömmlich ist, erhalten, und er wie der Rector für ihre Gegenwart bei Begräbnissen herkömmlich belohnt werden. Die Locaten sollen 3 Heller Kapitelgeld von jedem Schüler erhalten.“ (Zur richtigen Beurtheilung der Höhe und Größe dieser Löhnung ist zu wissen, daß während des Concils zu Constanz 1 Pfund Rindfleisch 3 Pfennige, 1 Pfund Lammfleisch 7 Heller, 1 Ei 1 Heller, 1 Häring 1 Pfennig, 1 Maß Rheinwein 20 Pfennige; daß im Jahre 1362 zu Basel ein gemeines Pferd 6 Pfund; - daß zu Baireuth 1450 das Met Korn 20 Pfennige, Gerste 18, Hafer 13, Schweinefleisch 5, Kalbfleisch 2, ein Laib Brod 3 bis 7, ein Maß Bier 2 Pfennige, ein Ochse 12 Pfund, eine Kuh 4 Gulden, eine

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