ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

besonders, um ihre Asche an den Palilien als Reinigungsmittel zu benutzen 1.

Wie die Kurien, so feierten auch die pagi gemeinschaftlich ihre sacra paganorum, indem sie der Tellus und der Ceres opferten: besonders die Paganalia im Januar wurden fröhlich begangen. Die vici vereinigten sich beim Fest der Compitalia, das der Kaiser Augustus neu organisierte. Die Vereinigungspunkte dieses Festes waren die sacella für die zwei Lares compitales aus jedem Compitum. Im Februar opferte man auf dem Lande dem Gott der Grenzsteine und beging die Terminalia3; vor der Ernte der Feldfrüchte brachte der Bauer im Sommer das Opfer der porca praecidanea.

Wir könnten noch manches Derartige erwähnen, was wir später aber besser bei der Behandlung des Kalenders nachholen. Hier müssen wir noch der zahlreichen Lustrationen gedenken. Für Feld und Acker, Staat und Vieh, Stadt und Volk hielt man, sei es regelmässig, sei es bei besonderen Veranlassungen, sühnende und reinigende, oder Unheil abwehrende Zeremonien. Diese bestanden dann aus Opfern, gewöhnlich suovetaurilia, wobei man die Tiere zuerst einige (drei) Male um das zu lustrierende Objekt herumführte. Auf diese Weise beging man beim Reifen der Früchte an der römischen Feldmark die Ambarvalia*; auf dem flachen Lande hatte jeder Gau seine lustratio pagi. Die feierliche Prozession, durch welche man am 2. Februar die Stadt selbst lustrierte, hiess Amburbium. Bei der lustratio populi, namentlich nach einem census, war das Volk auf dem Marsfeld versammelt. Zu Rom hielt man ein grosses Sühnungsfest, das der Palilien (oder Parilien) 5, womit man auch die Erinnerung an die Stiftung der Stadt verband. Dies galt ebenfalls als sacrum populare. Dann holte jeder vom Staatsherd im atrium Vestae die Lustrationsmittel, liess sich mit einem Lorbeerzweig mit Wasser besprengen, räucherte Haus und Hof mit Schwefel, sprang über brennendes Bohnenstroh, opferte der alten Hirtengottheit Pales und erfreute sich bei gemeinschaftlichen Schmäusen.

So haben wir die Staatsreligion in ihren vielseitigen Beziehungen, sowohl in ihren offiziellen, als in ihren volkstümlichen Aeusserungen kennen gelernt. Nun noch ein Wort über den Kultus in den Munizipien. In den Munizipien wurden nicht bloss die früher bestehenden lokalen Kulte nicht aufgehoben, sondern sogar, als sacra populi romani betrachtet, durch die Römer in die öffentliche Religion aufgenommen.

1 Ovid, Fasti IV 629 ff.

3 Ovid, Fasti II 639 ff.

2 Ovid, Fasti I 663 ff.

Cato, De re rustica 141, Virgil, Georg. I 345 ff.
Ovid, Fasti IV 721 ff.

5

Chantepie de la Saussaye, Religionsgeschichte. 3. Aufl. II.

28

Es gab also in den Munizipien Teile der römischen Staatsreligion, welche grösstenteils einheimische Priesterschaften versahen, aber unter Aufsicht der pontifices zu Rom. Es sind uns mehrere solcher Munizipalkulte, freilich einige fast nur dem Namen nach, bekannt. In der Kaiserzeit scheinen sie wieder zum Teil neu organisiert worden zu sein. In dieser Periode trat aber auch in den Munizipien die Verehrung der dea Roma und der divi und divae aus der kaiserlichen Familie in den Vordergrund.

Neben der Staatsreligion bestanden zu Rom allerlei fremde Kulte, die, vom Staate bisweilen begünstigt, bisweilen verfolgt, in der Bürgerschaft einen zunehmend grossen Anhang fanden, ohne doch in die Sphäre des öffentlichen Kultus zu gelangen. Wir werden ihre Bedeutung, namentlich in der Kaiserzeit, später erörtern.

§ 5. Die Priestertümer.

Es gab zu Rom mehrere priesterliche Kollegien, zum Teil altitalischen Ursprungs, zum Teil in späterer Zeit eingesetzt. Ihr Wirkungskreis war sehr verschieden. Die einen, wie die Salii, Luperci und Arvales, hatten nur einige altheilige Zeremonien zu verrichten; andere, namentlich die pontifices und augures, bildeten die Grundsäulen der öffentlichen Religion und somit des Staatslebens überhaupt. Man dachte sich auch die Priesterschaft als eine Art Magistratur; da die gewöhnlichen Magistrate zu sehr von ihren übrigen Amtspflichten in Anspruch genommen wurden, schien es angemessen, den ganzen Staatskult, der als ein Zweig der Staatsverwaltung galt, besonderen Magistraten zu übertragen. Sie hatten sich ganz besonders mit der sakralen Wissenschaft und dem sakralen Recht zu befassen, ohne deren Kenntnis die Erhaltung eines guten Verhältnisses zu den Göttern unmöglich war. Da nun im ganzen Staatsleben nichts geschah ohne die. Religion, war die Stelle eines pontifex oder augur auch politisch von Bedeutung. Sie wurde auch von den Plebejern beansprucht und durch die lex Ogulnia 300 v. Chr. erworben, ja später sogar von den Kaisern nicht verschmäht. Die Priester im allgemeinen hiessen sacerdotes. Dass man unter die sacerdotes publici oder populi romani die pontifices, die Xviri und die augures rechnete, ist sicher; im übrigen ist die Bezeichnung nicht vollkommen klar.

Die pontifices waren die geistliche Behörde, welcher die Aufsicht über das ganze Gebiet der altväterlichen Religion, der Dienst der sämtlichen dii patrii zufiel. Unter flamines verstand man die Opferpriester der einzelnen Götter: so hatten die Kurien, mitunter auch die gentes, so einzelne Kulte, wie der der Arvales und die in den Muni

zipien, je ihre eigenen flamines. Einige Opferpriester, die näher mit dem Pontifikalkollegium verbunden waren, werden wir später besonders erwähnen.

narum ..

Das Kollegium der pontifices bestand im letzten Jahrhundert der Republik aus 15 Mitgliedern, wozu noch der rex sacrorum, drei flamines majores und drei pontifices minores kamen. Der pontifex maximus war das Haupt des Kollegiums, auf ihn waren die wesentlichsten sakralen Rechte des Königs übergegangen; die andern Mitglieder des Kollegiums bildeten sein consilium, aber ihm allein kam die Entscheidung zu, er hiess daher wohl judex et arbiter rerum divinarum et huma. judex vindexque contumaciae privatorum magistratuumque (Festus). Der Pflichten und Befugnisse der pontifices waren mancherlei. Ihnen lag es ob, das Recht der väterlichen Götter zu handhaben und ihren Kultus zu besorgen. Dass die pontifices auch selbst manche Opfer darbrachten, geht aus ihren Insignien (simpulum, secespita u. a.) hervor. Wohl gab es Diener, welche ihnen dabei halfen, die heilige Handlung selbst aber verrichtete, wo kein anderer damit betraut war, ein pontifex in eigener Person. Viel wichtiger aber als das Darbringen der Opfer war die Seite der pontifikalen Wirksamkeit, durch welche die pontifices in staatsrechtliche Verhältnisse eingriffen. Ueber ihr Archiv, die sog. libri pontificum, besonders über die indigitamenta und die commentarii, welche zuerst eine juridische Tradition schufen, ist bereits gehandelt worden, ebenso über ihre Sorge für den Fortbestand der privaten Sacra (perpetuo manento) und für das jus manium und ihren Einfluss auf das Familienrecht. Aber auch das öffentliche Recht hat sich erst spät und nur allmählich vom pontifikalen Einfluss losgelöst; der erste Schritt dazu war die Einsetzung der Prätur. Ursprünglich waren die pontifices die einzigen Rechtsgelehrten in Rom, und ruhte die Interpretation der Gesetze (der XII tabulae), wie ihre Anwendung auf einzelne Fälle ganz in ihren Händen. Ebenso waren sie es, die, oft sehr willkürlich, den Kalender bestimmten. Waren nun auch im Verlauf der Zeit manche zivil- und strafrechtlichen Befugnisse aus ihren Händen in andere übergegangen, ihre eigentliche Aufgabe war doch den pontifices geblieben. Diese bestand darin, dass sie im Staate das Recht der Götter wahrten und das Verhältnis des Staates zu seinen einheimischen Göttern aufrecht erhielten und, wo es gestört war, wieder herstellten. Dabei mussten sie mit den Magistraten, welche den Staat vertraten, zusammenwirken. Namentlich war dies der Fall bei den piacula, vota und consecrationes.

Piacula waren nötig, wenn ein Fehler im Ritual begangen oder im allgemeinen gegen das jus divinum auf irgend eine Weise gesündigt

worden war. Das Opfer, das durch ein Versäumnis ungültig geworden war, musste wiederholt und der Staat oder der betreffende Magistrat oder Priester durch eine piacularis hostia gesühnt werden. Dasselbe war nötig, wenn ein Magistrat aus Versehen etwas Verkehrtes getan, z. B. wenn ein Praetor an einem dies nefastus Recht gesprochen hatte; in alter Zeit erheischte auch die Vollziehung eines Todesurteils ein piaculum. War aber mutwillig gegen das jus divinum gesündigt worden, so mussten die pontifices den Frevler für einen impius erklären, d. h. für einen, dessen Sünde unsühnbar war, der aber übrigens der Strafe seines eigenen Gewissens überlassen blieb. Die zweite Nötigung zur Darbringung von piacula bot die procuratio prodigii. Wenn in loco. publico irgend ein aussergewöhnliches Ereignis, etwa ein Erdbeben oder das Einschlagen eines Blitzstrahls vorgekommen war, so hatte der Senat den Fall zu untersuchen, und, wenn er das prodigium anerkannte (prodigium suscipit), ging er die pontifices an um ein decretum über die Ursache des göttlichen Zornes und die Mittel, ihn zu beschwichtigen. Wurde aber das prodigium als ein portentum, d. h. als Objekt der Divination, betrachtet, so waren die pontifices inkompetent, und man wandte sich an irgend ein mantisches Kollegium (die Xviri oder die haruspices), welches die Mittel zur Sühnung angab.

Auch die vota erheischten die Mitwirkung der pontifices. Bei besonderen Kalamitäten, Pest, Kriegsnot oder sonstigen Gefahren, die den Staat bedrohten, war es Sitte, besondere Weihgeschenke, Tempel, Opfer, Spiele, den Göttern zu geloben. Aber auch regelmässig am 1. Januar taten die Magistrate vota für das Wohl des Staates, später für das Glück und Leben des Kaisers. Auch bei der schon erwähnten consecratio, durch die Staatsgut in das Besitztum der Götter überging, waren die pontifices tätig. Ebenso bei der ebenfalls schon besprochenen consecratio capitis et bonorum, welche gegen Verbrecher ausgesprochen wurde. Es konnten aber auch „Unschuldige" den Göttern geweiht werden, so z. B. das schon erwähnte ver sacrum. Die sog. Devotio bestand darin, dass einer sich als Sühnopfer für die Gemeinde, z. B. der Feldherr für sein gefährdetes Heer, den unterirdischen Mächten anheimgab. Es sprach ihm dabei der pontifex die Devotionsformel vor.

Eng mit dem Pontifikalkollegium verbunden waren einige Opferpriester. Zuerst erwähnen wir den rex sacrorum. In der alten Rangordnung der Priester kam er an erster Stelle, dann die drei grossen. flamines und erst als fünfter der pontifex maximus. Allein, wie wir bereits sahen, waren alle wesentlichen Elemente des priesterlichen Einflusses in den Händen des pontifex maximus konzentriert. Dem rex

sacrorum, dem seine Frau als regina zur Seite stand, war nichts geblieben als der Vorsitz, wenigstens in mehreren Fällen, in den sog. comitia calata, altertümlichen Volksversammlungen von nur wenig reeller Bedeutung, welche zu sakralen Zwecken dienten, und gewisse Opfer, namentlich das Sühnopfer am 24. Februar, bei welchem er, nachdem er das Tier geschlachtet, sich eilig davon machte (regifugium). Das Amt verlieh aber so wenig wirklichen Einfluss und war an so peinliche Beschränkungen gebunden, dass es gegen Ende der Republik längere Zeit unbesetzt blieb und erst Augustus es wieder zu Ehren brachte.

Ausser dem rex sacrorum gehörten 15 flamines zum Pontifikalkollegium und waren in der potestas des pontifex maximus. Von diesen waren 12 flamines minores, bei denen wir aber nicht einmal von allen wissen, welcher Gottheit sie dienten. Unter den drei flamines majores, die neben den pontifices im Kollegium Sitz hatten, kam zuerst der flamen dialis, dann der flamen martialis und der flamen quirinalis. Der flamen dialis war dem Jupiter, die flaminica, mit welcher er confarreatione verbunden sein musste, der Juno geweiht. Noch wichtiger als die Opfer, welche er darbrachte, z. B. an den Idus und am Feste der Vinalia, war die strenge Lebensregel, der er unterworfen war1. Mit dem Tod oder etwas, was unrein machte, durfte er nicht in Berührung kommen, sogar es nicht sehen; Streit und Arbeit hörten auf, wenn er nahte; der Gebundene wurde in seinem Hause der Bande los; selbst in Kleidung und Speise musste dieser Priester den Charakter der grössten Reinheit bekunden. Weniger streng waren die Vorschriften, welchen die zwei andern flamines Gehorsam leisten mussten. Ihre Pflichten beschränkten sich wesentlich auf das Darbringen mehrerer jährlicher Opfer, u. a. des Pferdeopfers, das der Marspriester an den Idus des Oktober zu bringen hatte (das Oktoberross).

Wie der rex und die flamines, so gehörten zu dem collegium pontificum auch die virgines vestales. Der pontifex maximus nahm sie mit einer gewissen Formel und unter dem Namen Amata auf (capit) 2. Dies geschah mit dem Kinde aus vornehmem, jedenfalls, wenn auch wohl plebejischem, doch achtbarem Hause, im Alter von 6 bis 10 Jahren; 30 Jahre blieb sie dann Vestalin, 10 Jahre als Schülerin, 10 Jahre, um selbst den Dienst auszuüben, 10 Jahre als Lehrerin. Dann konnte sie, wenn sie wollte, exauguriert werden und heiraten, viele blieben aber im atrium Vestae. Pflicht der Vestalinnen war vor allem die Hut des Feuers im Vestatempel (custodire ignem foci publici sempiternum), ferner bewahrten sie die Palladien Roms, bereiteten die Opferspeise

'Gellius, N. A. X 15.

2 Gellius, N. A. I 12.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »