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avtov. Aus dieser Stelle, wie überhaupt aus dieser ganzen Schrift, ergiebt sich wieder, wie äufserlich die Einwohnung des Geistes gedacht wird und wie diese Vorstellung der Inspiration, dem charisma veritatis der Beamten zugute kam. So mufste eben jeder Bischof bei anderen und bei sich selbst als unmittelbarer Sprecher der Gottheit gelten und seine Worte als Ausdruck des göttlichen Willens. In diesem Sinne darf man vielleicht noch Ausdrücke wie: hovoros τὸν πλοῦτον, ὃν ἔλαβεν ἀπὸ τοῦ κυρίου, παρέχει τῷ πένητι sim. II, 7 oder das häufige κολλᾶσθαι τοῖς δούλοις Tou cou, welche Worte Clemens den aufrührerischen Korinthern beständig zuruft, vornehmlich auf die Gemeindebeamten beziehen, jedenfalls nur noch auf solche, die der Ordnung und den Presbytern gehorsam sich fügen. Durch Hermas wird die unglaubliche Unselbständigkeit und das fast lächerliche Autoritätsbedürfnis der Römer im reichsten Mafse auch für die römisch-christliche Welt bezeugt, und es konnte infolge dessen, wie schon erwähnt, gar nicht anders kommen, als dass eben den Presbytern und Bischöfen die „, authentische Interpretation" und produktive Weiterentwickelung der Tradition von der Menge zugedrängt wurde. Gerade aus Hermas' Schrift ersehen wir, wie natürlich dem Römer der Bischof als ein gotterfülltes Gefäfs erscheinen musste, das nicht aus menschlicher Vollmacht, sondern durch Gott erleuchtet die christliche Lehre handhabt. Wie nahe der Traditionsbegriff der Successionslehre verwandt ist, wie beide auf den Besitz und das Weitergeben des göttlichen Geistes hinauskommen, liegt auf der Hand. Presbyteris obaudire oportet his, qui successionem habent ab apostolis, qui cum episcopatus successione charisma veritatis certum secundum placitum patris acceperunt. Ir. IV, 26. Damit haben wir die Entwickelung dieser merkwürdigen, spezifisch römischen Ideen bis an den Ausgang des zweiten Jahrhunderts begleitet und sie an die bekannten Aussprüche von Irenäus und Tertullian angeknüpft, die zuerst jene Prinzipien in vollster Schärfe und Klarheit verkünden. Die Wurzeln derselben liegen, wie wohl genügend ersichtlich geworden, schon in den dunkeln, sagenhaften Zeiten, da die

Stadtgemeinde Rom sich bildete und noch keine Ahnung von einstiger doppelter Weltherrschaft hatte.

"

Nach dem Gesamteindruck alles Bisherigen dürfen wir wohl sagen, dafs das Wesen der katholischen Kirche schlechterdings unverstanden bleibt, wenn man sie nicht als nationale Schöpfung des römischen Geistes im grofsartigsten Sinne kennt und betrachtet. Sie stellt das zweite Römerreich dar, an Macht und Gröfse des ersten würdig. Wie einst Rom die Nationen zermalmte, wie es keine neben sich duldete, mit keiner einen Kompromifs schlofs, so erträgt die römische Kirche keine andere Meinung, keine andere Religion neben sich, setzt sie alle Zeit unerschütterlich dem,,Abtrünnigen ihr anathema sit entgegen. Toleranz ist selbst mit dem gröfsten Fluche bedroht. Es hat in der Weltgeschichte viele Völker mit grofsem Nationaldünkel gegeben, die alles Ausländische verachteten, aber solch unbeugsamen, unerträglichen, diamantharten Hochmut, wie er den Römern eigen, findet man wohl nicht wieder. Diese verachteten die fremden Nationen nicht, nein, dieselben waren ihnen als solche gar nicht vorhanden; sie konnten nur Teile, Unterthanen des römischen Reiches, oder überhaupt nicht sein. Mit den Waffen in der Hand bewiesen die Römer allen Völkern, dafs sie keine eigene Existenzberechtigung hätten, bis diese Beweisführung an der ebenbürtigen Kraft des Germanentums furchtbar scheiterte. Als Sklaven mochten die Deutschen dem römischen Geist sich nicht unterwerfen, aber als Freie und Sieger haben sie sich willig der überlegenen Bildung und Kultur des vom Schauplatz der Geschichte abtretenden Volkes gebeugt und auch das Christentum von ihm angenommen. Als diese Herrschaft des Romanismus wiederum durch die Ansprüche des Papsttums zum drückenden Joche werden sollte, da bewies Deutschland abermals, dafs es keinerlei Knechtschaft vertrage; durch die Reformation machte es sich geistig frei, bewies es seine Mündigkeit. Nach jahrtausendelangem sieglosen Kampfe wird der Romanismus sich nun doch drein fügen müssen, als nationaler Volksgeist neben und unter anderen zu gelten. Sein Anspruch, der universelle,, Katholicismus" im eigentlichen Sinne

des Wortes zu sein, hat in der Politik wie in der Religion keinerlei thatsächliche Berechtigung mehr, seit in beidem eine andere Nationalität sich siegreich gegen ihn behauptet hat. So gut wie der Romanismus seine eigene Kirche geschaffen hat und sie festhält und sogar unberechtigte Ansprüche für sie erhebt, so gut hat doch gewifs auch der Germanismus, das Deutschtum, sein Recht, die Religion nach deutscher Weise aufzufassen und zu gestalten. Das Volk hat sich dies Recht nicht nehmen lassen, und die Wissenschaft rechtfertigt es, indem sie auch,, die alleinseligmachende" als eine fremde Nationalkirche nachweist.

Zeitschr. f. K.-G. XII, 2.

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Über Archiv und Register der Päpste.

Von

J. v. Pflugk-Harttung.

Das Archiv der Päpste in Rom war lange Zeit hindurch nicht nur ein Archiv, sondern das Archiv. Alles Wichtigere, was sich in der Welt zutrug, hinterliefs in ihm seine Niederschläge; es wurde zum Spiegelbilde der päpstlichen Machtentfaltung und für den späten Forscher zur unerschöpflichen Fundgrube. Doch leider nur teilweis, die Bestände vor Innocenz III., vor 1198, gingen fast alle verloren, und mühsam mufs man durch weite Reisen von Ort zu Ort, von Land zu Land das Zerstörte wenigstens in Bruchstücken ergänzen.

Im älteren Papstarchive verwahrte man Originalurkunden, Bannbullen, Edikte, eingegangene Briefe, Präcepte, Privilegien, Bittschriften, Gesetze, Relationen, Registerbände, Konzilsakten, Pacht-, Tausch-, Leih- und sonstige Verträge, Rechnungen und Akten, Güterverzeichnisse und manches andere; zeitweise auch mehr oder weniger offizielle Geschichtsaufzeichnung, wie schon Gregor I. von,, gesta publica" sprechen konnte, denen ein Erlass einzufügen sei (J. 1871)1. Früh scheint man Kanzleiexcerpte aus den Registern und anderen Dokumenten gemacht zu haben, Kanon und Dekretalsammlungen, beschränktere Register

1) Hierher gehören auch die ,,annosa memorialis sacri scrinii historia" zur Zeit Agapets II. (De Rossi, De Origine hist. indic. scrinii et bibl. S. A. p. LXXXII).

texte, wie das Hadrianische Register Gregor's I. (N. A. III, S. 440) u. a.

Die Menge der Originalurkunden mufs bald sehr bedeutend gewesen sein. Sie zerfielen in zwei bzw. drei Hauptgruppen; in solche, die von auswärts kamen, in Erlasse der Päpste für Rom und Patrimonium und in Konzilsakten, wogegen die Bullen und Breven mit fremden Adressaten verschickt wurden.

Die Spuren des päpstlichen Archives reichen weiter hinab als die irgendeines anderen im Mittelalter. Bereits Papst Anterus (235-236) soll die Märtyrerakten in der Kirche niedergelegt haben 1. Sicheren Boden gewinnt man erst mit einer Inschrift des Papstes Damasus I. (366--384), in der er sagt, dass er beim Theater des Pompeius, bei der Kirche S. Lorenzo in Prasina (in Damaso) ein neues Archivgebäude errichtet habe. Von nun an findet sich das Archiv (scrinium) öfters erwähnt, ohne dafs wir wissen, wo es sich befunden hat. Seine Bezeichnung als „, scrinium" rührt daher, dafs die Schriftstücke in Schreinen und Kisten verwahrt wurden.

Im Jahre 649 befand sich das päpstliche Archiv im Lateran, wie man aus dem Verhalten bei der damaligen Lateransynode mit Sicherheit schliefsen darf. Dies und die Notiz über Papst Anterus scheinen anzudeuten, dass das Lateranische wohl von jeher das Hauptarchiv, wie die Laterankirche seit Konstantin Hauptkirche gewesen. Es ist am natürlichsten und mithin am wahrscheinlichsten, dafs jede der fünf Patriarchalkirchen (Lateran, S. Pietro, S. Paolo, S. Lorenzo und S. Maria Maggiore) je ihre Akten aufbewahrte; daraus ergäbe sich der Bau bei S. Lorenzo, daraus das sichere Vorhandensein eines alten Archivs von S. Peter, und daraus das Überwiegen von S. Johann im Lateran: die Hauptkirche wurde zur Papstkirche und sein Archiv das eigentlich päpstliche für mehr als ein halbes Jahrtausend.

1) Das bahnbrechende Werk für die Geschichte von Archiv und Bibliothek ist das bereits citierte von G. B. De Rossi, Rom 1886, im ersten Bande der Cod. Pal. Lat. Bibl. Vat. Weitere Litteratur: Brefslau, Urkundenlehre I, 120.

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