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liegt: Ende des 11. und Anfang des 12. Jahrhunderts (N. A. V, S. 583), dafs damals Excerpte oder Sammlungen vorlagen, welche beide gemeinsam benutzten, dafs sie nicht, oder doch nicht immer auf die etwaigen Originalregister zurückgingen, bezw. dass nur von gewissen Päpsten Originalregister vorlagen, die man benutzen konnte. Bereits oben bemerkten wir, wie auch Ivo in seinem unermesslich reichen Drekretum blofs die Register des Gelasius, Leo's IV. und Urban's II. erwähnt, also nicht das geringste Neue hinzubringt.

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Es darf als sicher gelten, dafs Deusdedit die Register vieler Päpste der ältesten Periode nicht gehabt hat, nicht die von Symmachus, Leo I., Hilarius, Simplicius, Innocenz I. u. a. Obgleich er zahlreiche Auszüge ihrer Erlasse mitteilt, nennt er nie deren Register, sondern führt sie bemerkungslos ein, oder mit: ",ex decreto, epistola, concilio, synodo" u. dgl.. Oder gar, Oder gar ,, ex prima epistola papae Urbani et Lucii, ex secunda epistola" (Deusdedit p. 253), also eine Zusammenfassung, die der Registereintragung nicht entspricht; oder:,,ex epistola papae Leonis primi cap. XLV" (p. 254), wo nicht anzunehmen ist, dafs der Brief im Register schon eine Kapiteleinteilung besafs. Oder wenn ein Abschnitt bringt (p. 369):,,Innocentius papa. Eleuther Pius papa Fabianus Pelagius in regesto Clemens Leo Gregorius in XXI libro moralium Item Gregorius in omelia XL" etc. Hier ist klar, dass die Bruchstücke der übrigen Papstbriefe aufser Pelagius nicht den Registern entlehnt sind, denn sonst wäre es bei ihnen gewiss ebenfalls vermerkt; aber freilich müssen wir anderseits in diesem Zusammenhange bezweifeln, ob das Pelagiusfragment denn wirklich aus dem Register flofs, oder der Verfasser hier nicht eine gemeinsame Vorlage excerpierte, bzw. ihrer nur einige, und nicht die sonst notwendige kolossale Masse von Briefen durchging. Der mittelalterlichen Arbeitsart entspricht jenes entschieden besser.

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Bereits im N. Arch. XI, S. 167 that ich dar, dafs sich von Gregor I. an bis auf Gregor VII. als Datierungsschema der Regesten nachweisen läfst: Tag und Indiktion, wozu

sich im Laufe der Zeit der Ort gesellte. Treten wir mit diesem Ergebnisse an die von Deusdedit sonst noch überlieferten Daten, wir meinen: Daten von Papstbriefen, bei denen nicht angegeben ist, dafs sie dem Register entnommen sind, so zeigt sich, dafs sie nicht zum Schema stimmen. Es fehlt nämlich die Indiktion, die aber bei den Registerbriefen regelmässig steht, wofern das Datum mitgeteilt ist (z. B. p. 127, 129, 294, 295, 296, 297). In einem Gelasiusbriefe haben wir nur:,, Data Idib. Aprilis" (p. 285), in einem anderen: Dat. XIII Kal. Aug.", in einem Vermerk des Gelasius: Notavi die V Kal. Aug." (p. 288), in einem Pelagiusfragmente:,,Notavi die III Kal. Maii post consulatum Basilii viri clarissimi" (p. 291); also überall fehlt gerade das für die Regesten Bezeichnende, wogegen dieses schon mit dem Register des Honorius eintritt (p. 294). Damit man aber nicht glaube, es sei hier nur zufällig die Indiktion weggelassen, so haben wir einen Gelasiusbrief in ganz anderem Zusammenhange wieder mit: „Data V Kal. Martias" (p. 380).

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Diesem Zusammentreffen von Nichtregister - Angabe und Fehlen der Indiktion mufs doch wohl wieder die tiefere Ursache zugrunde liegen, dafs die Briefe eben nicht dem Register entnommen sind. Wir scheinen hier sogar noch weiter gehen zu müssen: dafs sie nicht einmal darauf zurückgehen. Da nun aber bei Deusdedit ganze Reihen von Gelasius- und Pelagiusbriefen aufeinander folgen, so müssen sie Sammlungen entlehnt sein. Als nächste Annahme bliebe: das Zusammenheften oder doch Aufbewahren der Konzepte.

Aus solchen und den teilweisen Registern wurden schon früh Excerpte, Abschriften, ja offizielle Publikationen gemacht (vgl auch N. A. V, S. 295), wie von Dionysius Exiguus, in den drei Sammlungen von Briefen Gregor's I. u. a. Freilich, mit diesen Ergebnissen an die Britische Sammlung getreten, können wir etwas irre werden. Nur die Erlasse der Päpste Leo IV., Stephan V., Alexander II. und Urban II., d. h. also wesentlich die jüngeren, tragen den Vermerk ,, ex registro", bei denen von Gelasius, Pelagius und Johann VIII. fehlt er. Dies kann Zufall, aber auch

darin begründet sein, dafs der Excerptor wirklich nicht die Register benutzt hat, und da der Vermerk bei den zuerst genannten regelmässig und in bestimmter Form auftritt, so erscheint letztere Annahme als wahrscheinlicher. Sie wird dadurch bestärkt, dafs der Excerptor auch sonst Nichtregisterbücher in umfangreichster Weise benutzte, so die Bonifazische Briefsammlung und Deusdedits Collectio (für die Varien), ferner dadurch, dafs gerade von jenen Päpsten früh Publikationen gemacht sind; für Pelagius und Gelasius beweisen es die massenhaften, in den verschiedensten Werken verstreuten Fragmente und deren Formulierung, für Johann das noch erhaltene Bruchstück einer Veröffentlichung.

Jedenfalls werden wir zugestehen müssen, dafs die Anhaltspunkte für Annahme einer ununterbrochenen Registerreihe nicht ausreichen. Teilweise mag sie bestanden haben, wurde aber durch die handlicheren Excerpte in den Hintergrund gedrängt, vernachlässigt und verloren, teilweise wird der unhaltbare Beschreibstoff des Papyrus zu ihrem Untergange mitgewirkt haben, teilweis und wohl hauptsächlich wirkte die Unordnung und Verwilderung des Ausganges des 9. und fast des ganzen 10. Jahrhunderts. Sind doch auch keine vatikanischen Codices älter, als das 8. Jahrhundert (De Rossi p. LXXXVIII), trotz der gewaltigen Anzahl, die ursprünglich in Rom aufbewahrt und nachweislich benutzt wurde. Sowohl Deusdedit als die Londoner Sammlung scheinen auf frühe Verluste zu deuten. Jener wird für die ältere Zeit durchweg die handlicheren Excerpte und Sammlungen herangezogen haben, für die späteren Päpste die Originaltomi und Originalregister.

Die Anordnung der Register war die der Zeitfolge. Eingetragen sollte prinzipiell alles, oder doch alles Wichtige werden; freilich ersieht man aus den späteren Registern, dafs es weder mit der Vollständigkeit noch mit der chronologischen Folge immer genau genommen wurde. Die Register Gregor's I. sind nach Jahren geordnet gewesen, je ein Papyrusband für ein Indiktionsjahr, die Johann's VIII. gleichfalls nach Indiktionsjahren (N. A. V, S. 295). Die Gregor's VII. wurden hingegen nach Pontifikatsjahren grup

piert und das gleiche Prinzip zeigt die lange Reihe der erhaltenen Register.

In der Zwischenzeit mufs also eine Änderung eingetreten sein. Uns scheint am wahrscheinlichsten durch Gregor VII. selber, womit zugleich eine genaue Absonderung in Büchern und Kapiteln zusammenhängen wird Wir finden nämlich im Deusdedit die eigentümliche Thatsache, dafs er von allen übrigen Registern nur dieses als solches nennt, bei Gregor VII. dagegen in der Regel auch Buch und Kapitel, oder doch wenigstens das Buch. Das Register Gregor's I. ist als ,, ex regesto" oder „, ex registro" angeführt p. 127. 195. 2821, das Gelasius' I.,, in regesto" p. 189, das Pelagius' I. „in regesto" p. 370; das Honorius' I. p. 127. 293, das Gregor's II. p. 129. 295, das Johann's VIII. p. 202 und auch p. 297 f. (ex eodem), das Stephan's V. p. 131. 419 und Alexander's II. p. 320. 328. 503 gehören dahin. Ferner alle des Libellus (Stevenson, Osservazioni, p. 23). Solchen Angaben gegenüber steht eine gröfsere Anzahl derer Gregor's VII. in obiger Weise (vgl. N. A. VIII, S. 317). Noch auffälliger ist dies, wenn wir den Zusammenhang im einzelnen nehmen: p. 131 heifst es:,, ex regesto VI Stephani", unmittelbar dahinter p. 132:,,ex reg. Gregorii cap. LXVII et LXVIII in lib. VII", oder p. 326: Zacharias vero in suo item registro idem in eodem - Septimus vero papa Gregorius in VI libro sui regesti dicit", oder p. 328: „,in eodem regesto Alexandri", unmittelbar gefolgt von:,,ex registro Gregorii VII papae, lib. VIII, cap. XXIII", oder p. 419: ,, ex regesto VI Stephani papae" und dann: „,ex regesto VII Gregorii, lib. VIII", oder p. 503: ",ex IIII libro papae Gregorii VII, cap. VI ex reg. papae Alexandri registro VII papae Gregorii pag. (cap. ?) XVIIII, lib. III“. Man sieht, diese verschiedene Art der Citierung kann nicht auf Zufall beruhen.

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Genau dieselbe Thatsache finden wir bei Albinus (Iter

1) Doch sind hier schwerlich die Originalregister gemeint, sondern eine der späteren Verarbeitungen, wovon drei schon mit dem 9. Jahrh. einsetzten. Ewald. N. A. III, S. 433.

p. 139), so weit ich abzusehen vermag: es heifst da nur ,,in eodem registro Alexandri", aber ,, ex registro Gregorii VII, lib. VIII, cap. XXIII" u. s. w. und so auch bei Paschalis:,, ex registro Paschalis, lib. XIII, cap. XII, ex registro Paschalis, lib. XII, cap. III" etc.

Ebenfalls Ivos Dekret citiert für Gelasius und Leo IV. blofs,,ex registro", doch ebenso für Urban II. Dies besagt aber nichts, denn er ist in seinen Angaben vielfach übertrieben kurz und aufserdem nicht unabhängig; hier nicht direkt auf die Register zurückgehend.

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pape

II"

Ziehen wir die Londoner Sammlung herzu, so findet sich: ,, ex registro Leonis IIII" (N. A. V, 376), „ex registro Stephani (V)" (S. 400),,, ex registro Alexandri pape II" (S. 327), aber auch blofs ex registro Urbani (S. 352),,,ex registro eiusdem" (S. 365), wodurch sich nichts folgern läfst. Doch ist zu bemerken, dafs man Urban's Excerpte auf das gleiche Verhältnis gedeutet hat, denn sie gehören in die ersten zwei Pontifikatsjahre des Papstes, und jenes ,,ex registro eiusdem" scheint gerade am Beginne der neuen Indiktion (S. 368) zu stehen.

Deutlicher sehen wir in dem leider sehr unordentlich geführten Cod. Vall. C. 23 (Iter p. 102 sq.): da haben wir ,, in registro Urbani pape lib. II und lib. IX, in registro Paschalis lib. II, in registro Eugenii III lib. VII, in registro Anastasii IV lib. II, in registro Alexandri III lib. I“. Auch sonst lassen sich noch Beweise beibringen; so sind z. B. eine Anzahl Briefe Alexander's III.:,,ex registri libro III" (J. 11865-11872) entnommen u. dgl. m.

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Danach darf angenommen werden, dafs sich die späteren Päpste dem Brauche Gregor's VII. angeschlossen haben. Nur eine Schwierigkeit entsteht: das zweite ex registro" Urban's scheint auf den Indiktionsanfang zu weisen, nicht auf den des Pontifikatsjahres. Freilich hat schon Löwenfeld weniger bestimmt als Ewald die betr. Stücke nicht c. Sept. 1, sondern Juli bis Sept. gesetzt (J. I, p. 664) doch für das Pontifikat, welches im März beginnt, ist auch damit nichts gewonnen. Es wird deshalb jenes ,, ex registro" nicht in dem Sinne Ewalds als Buchanfang zu fassen, sondern

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