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auf eine mehr zufällige Art in den Text geraten sein. Dafs die Nachfolger Gregor's ihre Bücher wirklich nach Pontifikatsjahren und nicht nach Indiktionen berechneten, läfst sich auch sonst erweisen. So hat der Brief Urban's II. vom 15. Juli 1096 (J. 5653) im neunten Buche des Registers gestanden (Iter p. 104), was nur für das Pontifikat passt, denn nach Indiktionszählung wäre es das achte, oder der Brief Eugen's III. vom 27. April 1148 (J. 9255), der im vierten Buche des Registers gestanden (Iter p. 104); das pafst wieder nur für das Pontifikat, denn nach Indiktionseinteilung hätte das dritte gesetzt werden müssen u. dgl. m.

Inwiefern die älteren Register Kapiteleinteilungen besafsen, lässt sich nicht bestimmen; die oben angeführten Thatsachen scheinen anzudeuten, dafs solche fehlten oder ungenügend waren, statt ihrer wohl blofs etwa das Datum oder kurze Inhaltsangaben oder beides gesetzt wurde. Die Handschriften der Gregorbriefe bieten allerdings Nummern. Burchard citiert in seinem Decretum fortlaufend nach Kapiteln. Ivos Hauptcitierung scheint eine gleiche zu sein, woneben nach dem mir vorliegenden Drucke (Migne 161) auch eine nach Büchern und Kapiteln vorzukommen scheint. Doch da es sich hier nicht um die Originalregister, sondern um Separatsammlungen handelt, innerhalb welcher ohne Rücksicht auf das Originalregest gezählt ist, so lassen sie keine Folgerungen zu.

Ob nach vorne hin die Einteilung in Indiktionsjahren, d. h. je ein Buch für eine Indiktion immer beibehalten ist, mufs fraglich erscheinen. Um 872 verfafste der Diakon Johannes auf Wunsch Papst Johannes VIII. eine Lebensbeschreibung Gregor's I. Er sagt einmal: „Ab exponendis epistolis, quamdiu vivere potuit, nunquam omnino cessavit: quarum videlicet tot libros in scrinio dereliquit, quot annos advixit. Unde quartum decimum epistolarum librum septimae indictionis imperfectum reliquit, quoniam ad eiusdem indictionis terminum non pertingit.". Hieraus ersieht man: Gregor liefs seine Briefe in vierzehn Büchern (Registerbände) abschreiben, je eine Indiktion umfassend. Ein andermal drückt Johann sich ähnlich aus; wenn man auf

das Archiv Johann's VIII. zurückgehe, so enthülle es so viele,, charticios libros" von Briefen Gregor's, als er Jahre gelebt habe1. Dies legt die Vermutung nahe: wenn es üblich gewesen, dafs jeder Papst so die Register führe, dann wäre es den Zeitgenossen als selbstverständlich erschienen, und brauche kaum erwähnt zu werden, am wenigsten in so ausgesprochener Form. Solche Ansicht stimmt vortrefflich zu den allgemeinen Angaben des Deusdedit. Bemerkt mag

noch werden, dafs Ewald von den Handschriften der Briefe Gregor's I. hohen Alters sagt, dafs sich nirgends in ihnen eine eigentliche Bucheinteilung finde (N. A. III, 439), die Hauptsammlung hatte eine solche in Indiktionen, aber nicht in Büchern (p. 443), das Original hatte eine nach Indiktionen und Monaten (Ed. Epist. und N. A. 525. 556 sqq.), doch erscheint möglich, dass einmal zwei Jahre zusammengefasst sind (p. 559), was sehr bezeichnend wäre.

Die Eintragung in die Register geschah offenbar nach den Konzepten, denn die ausgefertigten Originalurkunden konnten nicht längere Zeit liegen bleiben, sondern mussten verschickt werden, wogegen die Registerführung dort, wo wir sie kontrollieren können, keineswegs immer sogleich geschah, sondern ziemlich oft gruppenweis, wenn sich Stoff gesammelt und man Zeit hatte. Ausserdem finden sich nachweisbare Verschiedenheiten zwischen Original- und Registertexten 2, am stärksten in Adresse und Datum.

Im Datum wurden die Registerabschriften nämlich, wie schon angedeutet worden, auf ein bestimmtes Schema eingerichtet, mit Tagesdatum und Indiktion. War die Vorlage hier ausführlicher, so wurde die Datierung auf das Schema verkürzt; war dort keine vorhanden, so wurde sie doch gesetzt, meistens wohl nach Konzeptnotizen. Der Grund, weshalb man die Registerabschriften mit Daten versah, die sie im

1) N. A. III, S. 437; doch mufs in Erwägung gezogen werden, dafs Johannes thatsächlich nicht die Originalregister, sondern die Hadrianische Sammlung benutzt hat (N. A. III, S. 536).

2) Näheres in meinen beiden Arbeiten im N. A. VIII, S. 229, XI, S. 143 und Ewald, N. A. III, S. 544f. Vgl. auch Brefslau, Zeitschrift f. S. St. VI, S. 245.

Originale nicht besafsen, wird darauf zurückzuführen sein, dafs die Register als offizielle Nachschlagebücher galten und es oft wichtig werden konnte, dafs man wusste, wann ein Stück ausgegeben war. Freilich der Wert der Registerdaten erscheint durch ihre Einseitigkeit gemindert, was namentlich für Gregor VII. wichtig ist.

Aus dem Verlaufe unserer Untersuchung ergab sich, dafs neben den Registern noch Lokationsbücher und andere Werke mehr oder weniger offiziell von der Kurie geführt wurden. Unter diesen stehen in erster Linie: Dekretsammlungen, die man auch mehr oder weniger veröffentlichte, als beste Stütze päpstlicher Machtansprüche. Stücke dieser Dekrete sind namentlich in die Kanonsammlungen übergegangen, von denen sich die Isidor's, Burchard's, Deusdedit's, Ivo's und Gratian's am ergiebigsten erwiesen. Danach waren Dekrete ziemlich aller älteren Päpste verbreitet: solche von Alexander, Anaclet, Bonifaz, Calixt, Clemens, Cölestin, Damasus, Eugenius, Eusebius, Eutychianus, Evaristus, Fabianus, Felix, Gelasius, Gregor, Hadrian, Honorius, Hormisda, Hyginus, Innocenz, Johannes, Julius, Leo, Marcellus, Marcus, Marinus, Melchiades, Pelagius, Pius, Silverius, Silvester, Soter, Urban, Stephan, Zephyrinus u. a. Neben der Benennung,, ex decreto" oder ,, ex decretis" findet sich besonders häufig,,ex epistola". In den Dekretsammlungen sind mehr Stücke aus Briefen und Verfügungen, in den Briefsammlungen jene mehr ganz mitgeteilt, oder es wurde doch das allgemein Verbindliche nicht so ausgewählt. Vielfach freilich lag wohl kein besonderer Unterschied vor, und die Kanonisten scheinen im Citieren nicht immer unterschieden, sondern trotz abweichender Bezeichnungen mitunter dasselbe gemeint zu haben.

Auch die Konzilsakten scheint man schon sehr früh zusammengestellt zu haben; sei es gleichzeitig, sei es, was wahrscheinlicher ist, später, wobei nach vorne zurückgearbeitet wurde. Dieselben Quellen, wie für die Dekrete, kommen hier in Betracht. Deusdedit z. B. sagt (p. 259 sq.):,,Item Symmachus in synodo episcoporum 218; ex concilio Gregorii I papae cap. III; ex concilio Gregorii II cap. XIII;. ex concilio Leonis IV, episcoporum 67; ex eodem concilio

278 v. PFLUGK-HARTTUNG, ARCHIV U. REGISTER DER PÄPSTE.

cap. XV et ex concilio II Eugenii papae cap. XV episcoporum 61; Johannis VIII papae cap. VI ex concilio eius apud Ravennam 130 episcoporum" und so noch weiter hintereinander fort. Dafs Deusdedit diese Konzilsakten

oder doch Excerpte aus ihnen bis auf Gregor VII. benutzte, ergiebt sich p. 379:,, ex concilio Gregorii VII papae 50 episcoporum, cap. I", wo, wie man sieht, nicht die Register genannt sind. Wie wichtig solche Konzilsakten zum Nachschlagen waren, sei es für Kirchenzucht u. dgl., sei es für neu abzuhaltende Synoden, liegt auf der Hand. In ihnen scheinen bisweilen auch Zuschriften, z. B. kaiserliche, und andere Briefe mitgeteilt zu sein (vgl. z. B. Deusdedit p. 341); überhaupt wurde wohl gerne das für das jeweilige Konzil Wichtige zusammengestellt.

Die Wertheimer Bibelübersetzung vor dem Reichs

hofrat in Wien.

Von

D. Gustav Frank.

Auf die Wertheimer Bibelübersetzung und ihren Verfasser ist neuerdings wieder von G. A. Koellreuther in der ,,Protestantischen Kirchenzeitung 1877", Nr. 31 und von P. F. Schattenmann in einem Programm der kgl. bayer. Studienanstalt Schweinfurt -,,Johann Lorenz Schmidt, der Verfasser der Wertheimer Bibelübersetzung. Schweinfurt 1878" hingewiesen worden. Dem letzteren standen die Schweinfurter Ratsprotokolle und Gymnasialakten jener Zeit, sowie der handschriftliche Nachlafs des Johann Laurentius Schmidt zur Verfügung, daraus er aufhellende Mitteilungen beigebracht hat. Allerdings sind diese Manuskripte schon einmal ausgebeutet worden in der von Schattenmann wahrscheinlich nicht gekannten und darum auch nicht citierten Geschichte der gerichtlichen Inquisition gegen den Wertheimer Bibelübersetzer" (abgedruckt in den „, Blättern aus dem Archiv der Toleranz und Intoleranz 1797", 3. u. 4. Lieferung, Nr. X, S. 166-326). Dunkelheiten sind nur noch übrig geblieben bezüglich des vor dem Reichshofrat gegen Schmidt und seine Übersetzung eingeleiteten Prozesses. Dieselben schwinden durch Einsichtnahme in die bezüglichen Akten, welche im k. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu

Zeitschr. f. K.-G. XII, 2.

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