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von den Geldstrafen thatsächlichen Gebrauch machte. Zwar haben neuere Kanonisten 1) den Ursprung derselben in den Anfang des fünften Jahrhunderts verlegt und für diese Behauptung in erster Linie den hl. Augustinus als Zeugen angerufen, aber wie wir glauben mit Unrecht.

In einem (Anfangs August des I. 408 geschriebenen) Briefe erzählt Augustinus, in der numidischen Bischofs= stadt Calama (zwischen Hippo regius und Cirta) haben die Heiden troß der neuesten kaiserlichen Verbote (contra recentissimas leges) an den Calenden des Junius ein religiöses Fest (sacrilega solemnitas agitata est) mit einer so übermüthigen Frechheit gefeiert, wie sie nicht einmal zu Julians Zeiten vorgekommen. Tanzend habe sich ein fanatischer Haufe der (christlichen) Kirche genähert und dieselbe, weil die Cleriker den gesezwidrigen Unfug zu hindern

738ginen beworfen. Nach acht

Tagen sei der Scandal wiederholt und in das Gebäude Feuer gelegt worden. Einen Christen, der zu Hülfe geeilt, haben die Tumultuanten getödtet und die andern seien dem gleichen Schicksale nur dadurch entgangen, daß sie sich wie der mit dem Tode bedrohte Bischof (Possidius) 2) theils verbargen, theils eiligst die Flucht ergriffen. Bis tief in die Nacht habe das blutige Schauspiel gewährt und Niemand sich die Mühe genommen, einzuschreiten oder abzuwehren mit Ausnahme eines fremden Insassen, der mehrere Christen den Händen der Mörder und Plün

1) Devoti, Instit. can. L. IV. tit. I. §. 10. n. 3 und ihm folgend Schulte, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts. 3. Auflage, S. 376.

2) Collatio Carthag. c. 139. Conc. Carthag. ann. 419. Subscript. Hard. p. 1092. 1250. Augustin. Ep. CV. n. 4. ntivise S

derer entrissen und nachher dargethan habe, wie leicht es bei einigem guten Willen gewesen wäre, den widrigen Vorfall entweder ganz zu verhüten oder ihm doch bald ein Ziel zu sehen 1). In Anbetracht der fast wörtlichen Uebereinstimmung der gebrauchten Ausdrücke kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Augustin unter den »recentissimae leges« die Constitution des Honorius und Theodosius v. J. 407 verstanden habe, in welcher die Kaiser den Heiden aufs Strengste untersagten 2), religiöse Feste zu feiern und zugleich anordneten, überall die Altäre zu zerstören, die Götterbilder aus den Tempeln zu entfernen und diese selbst zu Staatszwecken einzuziehen. Aber schon im I. 392 hatte ein staatliches Gesetz die heidnischen Opfer bei einer Strafe von 25 Pfund Gold verboten und die Ortsbehörden, welche in Vollstreckung derselben säumig sein würden, mit einer Buße von 30 Pfund bedroht 3). Somit standen allen Veranstaltern jener Feierlichkeit sowie Denjenigen, die sich dabei betheiligt hatten, bedeutende Vermögensstrafen in Aussicht, falls die Gerichte ihrer Obliegenheit nachkamen. In dieser mißlichen Lage wandte sich ein patriotisch gesinnter Bürger von Calama, der Heide Nectarius, an den ihm befreundeten Bischof von Hippo mit der dringenden Bitte, beschwichtigend einzutreten: in seiner Vaterstadt sei allerdings schwer gefehlt worden und viele ihrer Bewohner verdienen die

1) Augustinus, Epist. XCI. ad Nectarium, n. 8. (Ed. Benedict. II. p. 297 sq.).

2) Codex Theodos. ed. Ritter, Appendix, L. XII: >Non liceat omnino in honorem sacrilegi ritus funestioribus locis exigere convivia vel quicquam solennitatis agitari.<< 3) L. 12 Cod. Theodos. de paganis. 16. 10. 2A (S

Strafe des Gesezes, aber für einen Bischof zieme sich, Verzeihung zu erwirken und zu verhüten, daß mit den Schuldigen auch Unschuldige leiden; sie seien bereit, den angerichteten Schaden zu ersezen, flehen aber demüthig Augustins Antwort

um Abwendung der Strafen 1).
lautete ablehnend. Im vorliegenden Falle seien die Schul-
digen, die weniger Schuldigen und die Unschuldigen leicht
zu ermitteln: die erstern dürfen nicht ungestraft bleiben,
die verübten Frevel seien zu groß, um sie ungeahndet
hingehen zu lassen, zumal da die verwirkten Geldbußen
keine Verarmung, welche sie so sehr fürchten, im Gefolge
haben werden; Rachegedanken liegen den Christen ferne,
aber der Wiederholung von Gewaltthaten, wie sie kürzlich
vorgekommen, müsse vorgebeugt, durch Bestrafung der-
selben für Andere ein Exempel statuirt und die Thäter
zur Einsicht und Besserung geführt werden. Dann sei
Leben und Eigenthum der Christen gesichert und Hoffnung
vorhanden, die bisherigen Feinde werden sich der wahren
Religion zuwenden und Alle durch das Band eines
Glaubens geeinigt sein 2). Es ist leicht ersichtlich, daß
in der ganzen Angelegenheit, die zwischen Augustin und
Nectarius verhandelt wurde, mit keiner Sylbe von Geld-
bußen, welche etwa die Kirche gegen Untergebene ver-
hängt hätte, sondern von Vermögensstrafen die Rede ist,
welche von den kaiserlichen Gesezen den Heiden, falls sie
Cultacte ihrer staatlich verpönten Religion ausüben würden,
angedroht und von den politischen Behörden zu vollstrecken
waren. Augustinus lehnte es einfach ab, für die Bürger
der Nachbarstadt, welche die dortigen Christen mißhandelt

1) Inter epist. Augustini Ep. XC. und CIII.
2) Augustinus, Epist. XCII. und CIV.

hatten, zu intercediren, fordernd, die geltenden Geseze sollen vollzogen werden. Darum fann er nicht im Entferntesten als Zeuge gelten für die Behauptung, zu seiner Zeit seien kirchliche Geldstrafen bereits in Uebung gewesen.

Bezteres ließe sich noch eher aus einer andern Aeußerung des großen Bischofs folgern. In seiner Schrift De unitate ecclesiae 1) fagt er den Donatisten: »Si vos contra ecclesiam Christi altare erexisse et à christiana unitate, quae toto orbe diffunditur, sacrilego schismate separatos esse.. sancta et canonica scriptura convincit, vos impii atque sacrilegi: illi autem, qui vos pro tanto scelere tam leniter damnorum admonitionibus, vel locorum vel honorum vel pecuniae privatione deterrendos coërcendosque decernunt, ut cogitantes, quare ista patiamini, sacrilegium vestrum cognitum fugiatis et ab aeterna damnatione liberemini, et rectores diligentissimi et consultores piissimi deputantur.<< Gratian hat die Stelle in's Decret aufgenommen 2) und die nachfolgenden Canonisteu beriefen fich auf dieselbe zum Erweis, daß die Kirche Geldstrafen zu verhängen berechtigt sei. Aber zu Augustins Zeiten lagen die Verhältnisse ganz anders und sein Ausspruch hat den Sinn nicht, der ihm beigelegt wurde. Daß Priester oder Diacone von ihrem Bischofe sich lostrennten, einen eigenen Altar errichteten und abgesonderte Versammlungen hielten, war schon früher häufig vorgekommen 3).

1) C. XVII.

2) c. 35. C. XXIII. q. 5. âm »isioning, alyol

3) Drey, Neue Untersuchungen über die Constitutionen und Kanones der Apostel, S. 256 f.

Für einen solchen Schismatiker bestand die kirchliche Strafe in der Amtsentseßung 1), in der locorum vel honorum privatio,« wie Augustin oben sich ausdrückte. Aber der angeführte Canon von Antiochien fügt, nachdem er die Deposition ausgesprochen, die weitere Be= merkung bei: „Wenn er aber fortfährt, die Kirche zu verwirren und aufzureizen, so soll ihm von der weltlichen Gewalt als einem Aufrührer Einhalt gethan mersen - διὰ τῆς ἔξωθεν ἐξουσίας ὡς στασιώδη αυτὸν ἐπιστρέφεσθαι." Die Gymore vermeist alfo auf die gegen Störer der kirchlichen Einheit erlassenen Staatsgesetze und verlangt Vollstreckung derselben durch die weltliche Gewalt. Die bestehenden Staatsgefeße aber schritten gegen Häretiker und Schismatiker mit Geld= bußen ein und die bürgerlichen Behörden hatten sie (von jedem Einzelnen zehen Pfund Gold) einzuziehen 2). Hierin bestand Augustins »pecuniae privatio« und darum kann seine an die Donatisten gerichtete Apostrophe nicht für den Saß angeführt werden, daß schon damals von der Kirche Geldstrafen verhängt worden seien. Mißbilligt zwar hat sie diese Strafform nicht, aber von sich aus nie von ihr Gebrauch gemacht, sondern überall, wo gegen Widerspenstige die eigenen Zuchtmittel nicht ausreichten, an die bürgerlichen Behörden das Ansuchen

1) Conc. Antiochen. ann. 341. c. 5. Hard. I. p. 595. Can. apost. c. 32.

2) L. 21. Cod. Theod. de haeret. 16. 5. Dieses Gesek Theodosius' d. G. v. J. 392 bezog sich zunächst auf die Häretiker, aber die Schismatiker werden ihnen regelmäßig gleichgestellt und beide als »catholicae legis inimici« mit denselben Strafen bedroht L. 62. 63. 64. Cod. Theod. h. t. 16. 5.

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