ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

strafe von mehr als 20 Thalern zur Kenntniß der Staatsbehörde gebracht werden müsse (§ 7), daß Vermögensstrafen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden dürfen und daß die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen sei (§ 2). Für die oberrheinische Kirchen provin z waren in den Frankfurter Verhandlungen (neunte Zusammenkunft d. 3. April 1818) „mäßige Geldstrafen“ in das freie Ermessen des Bischofs gestellt worden 1), aber die spätern Landesgeseße ließen wesentliche Limitationen eintreten. In Württemberg gestattete die k. Entschließung v. 10. Juli 1844 Geldstrafen nur bis zu 30 Gulden, das Concordat v. J. 1857 stellte das gemeine Recht der Kirche wieder her 2), die päpstliche Instruction fügte hinzu, daß, wenn es sich um „größere Geldbußen“ handle, der Regierung Mittheilung zu machen sei ) und nach dem Gesez v. 30. Januar 1862 dürfen Geldstrafen den Betrag von 40 Gulden nicht übersteigen und bei mehr als 15 Gulden ist der Staatsbehörde Mittheilung zu machen (Art. 6). Ganz analog hat sich die Gesetzgebung in Baden entwickelt. Eine Verordnung v. 23. Mai 1840 sette für Geldstrafen das Maximum von 30 Gulden fest 4), das Concordat) gab im Sinne des gemeinen Rechts dem

[ocr errors]

1) Longner, Beiträge zur Geschichte der oberrheinischen Kirchenprovinz, S. 438.

2) Art. V: »Episcopo liberum erit, clericorum moribus invigilare atque in eos, quos aut vitae ratione aut quomodocumque reprehensione dignos invenerit, poenas canonicis legibus consentaneas in suo foro infligere, salvo tamen canonico recursu.<< 3) Walter, Fontes jur. eccles. p. 370.

4) Richter Dove, KR. S. 691.

5) Art. V: »Archiepiscopo liberum erit, clericorum mo

Erzbischof die volle Freiheit des Handelns zurück, nach der dazu gehörigen päpstlichen Instruction 1) sollen größere Geldbußen zur Kenntniß der Großherzoglichen Regierung gebracht werden und das Gesetz v. 9. Oct. 1860 erklärt, daß Vermögensstrafen gegen den Willen des Betroffenen nur von der Staatsgewalt und unter der Vorausseßung, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugs= reif erklärt worden sind, vollzogen werden können (§ 16). Im Großherzogthum Hessen sind die Bestimmungen des oben erwähnten Preußischen Gesezes v. 12 Mai 1873 fast wörtlich adoptit worden 2).

Das Recht des Staates, derlei Beschränkungen eintreten zu laffen, um seine Bürger, zu welchen ja auch die Kirchendiener zählen, gegen Ungebühr und Willkür zu schüßen, kann wohl nicht bestritten werden: ob aber zu einem solchen Vorgehen ein äußerer Anlaß vorgelegen, dürfte sich schwer erweisen lassen und die Die Ver= muthung begründet sein, die geseßgebenden Factoren haben sich von einem zuweitgehenden Mißtrauen gegen die firchlichen Obern leiten lassen. In neueren die to find Geldstrafen gegen Cleriker nicht nur seltener geworden, sondern die Kirche hat auch nicht unterlassen, für Verhängung derselben die größtmögliche Vorsicht und Mäßigung anzuempfehlen. Die mehrerwähnte Provinzialsynode von Benevent am Ende des 17. Jahrhunderts drang

ribus invigilare atque in eos, quos aut vitae ratione aut quomodocumque reprehensione dignos invenerit, poenas ad sacrorum canonum normam in foro suo infligere, salvo tamen canonico recursu.<

1) Walter, l. c. p. 389.

2) Gesez v. 23. April 1875, Art. 6. 8.

76

Rober, Die Geldstrafen im Kirchenrecht.

mit Nachdruck auf schoneude Rücksichtnahme und gewissen= hafte Erwägung der jedesmaligen Verhältnisse 1). Die dem folgenden Jahrhundert angehörigen, vom hl. Stuhle bestätigten Concilien der unirten Ruthenen und Maroniten sagen übereinstimmend: »Officiales pro moribus corrigendis vel excessibus parochorum castigandis nunquam alias indicant mulctas pecuniarias quam eas, quae a praesenti synodo probatae sunt, sed alia remedia sanctiora et spiritui reformando aptiora adhibeant 2)<< und was die gerichtliche Praxis der Gegen= wart betrifft, so find über allzu häufige und harte Geldstrafen nirgends Klagen laut geworden, sondern eher darüber, daß die kirchlichen Behörden in der Langmuth, Milde und Nachsicht vielfach weiter gehen, als den Intereffen der Gesammtheit ersprießlich sei.

1) Tit. XIV. c. 3: »Poenae pro transgressione festorum imponendae moderatae sint et locis piis distribuantur.< Tit. LIII. c. 1: »Sancta synodus episcopos omnes hortatur, ne in multis imponendis multi sint et quatenus pecuniarias poenas pro qualitate delicti et delinquentium exigere velint, eas piis applicent locis.< Collect. La cens. I. p. 37. 88.

2) Synod. Ruthenorum ann. 1720. Tit. VII. Synod. Montis Libani ann. 1736. P. III. c. 5. n. 7. Collect. Lacens. II. p. 51. 330.

2.

Die katholische Lehre von der natürlichen Gotteserkenntniß und die platonisch-patriftische und die aristotelisch-scholastische Erkenntnißtheorie.

Von H. Roderfeld,

Kaplan ad S. Andream in Halberstadt.

Einleitung.

In den lezten Jahrzehnten ist unter den katholischen Gelehrten das Ansehen und die Werthschäßung der alten scholastischen Wissenschaft immer größer geworden. Die Encyclica des Papstes Leo XIII. vom 4. Aug. 1879, welche das Studium der thomistischen Philosophie in erhabenen und eindringlichen Worten empfiehlt, ist in allen katholischen Kreisen mit freudiger Zustimmung aufge= nommen. Es ist in der That auch unleugbar, daß das Zurückgreifen auf die großen Theologen der Scholastik, die besondere Berücksichtigung und Verwerthung ihrer großartigen Leistungen für die theologische Wissenschaft überaus wichtig, ja unumgänglich nöthig ist. Ebenso ist es unbestreitbar, daß die meisten Urheber und Anhänger der theologischen Frrthümer, welche in den lezten Jahrhunderten und namentlich auch in der ersten Hälfte des

unserigen auftauchten, die großen Scholastiker wenig oder gar nicht kannten, sehr gering schäßten, oft sogar schmähten.

Wie indeß gewöhnlich das eine Extrem das andere hervorruft, so ist begreiflich, daß die vielfache frühere Vernachlässigung des h. Thomas von Aquin und überhaupt der alten Scholastik jezt zuweilen in blinden Eifer und unbesonnene Begeisterung umschlagen und einzelne Gelehrte zu der Forderung hinreißen kann, so zu sagen jedes Wort des h. Thomas als unantastbare, unfehlbare Wahrheit zu bezeichnen und jede geringste Abweichung in irgend einem Punkte als unkirchlich zu brandmarken. Eine solche extreme Betonung der Auktorität des englischen Lehrers tritt uns in der bekannten Polemik des Dr. Constantin von Schäzler gegen Professor Dr. J. von Kuhn in Tübingen entgegen. (Man vergleiche die be= treffenden Schriften jenes Polemikers: Außer mehreren Artikeln in den histor.-polit. Blättern, Jahrg. 1863 f. „Natur und Uebernatur", Mainz 1865; „Neue Untersuchungen über das Dogma von der Gnade", ib 1867; >>Divus Thomas c. Liberalismum« Rom 1874. Die Vertheidigungsschriften Kuhns sind: „Die hist.-pol. Blätter über eine freie kath. Universität“, Tübingen 1863: „Die Wissenschaft und der Glaube", Theol. Quartalschr. 1864; „Das Natürliche und Uebernatürliche", ib. 1864; „Die justitia originalis«, ib. 1869; die christliche Lehre von der göttlichen Gnade“, I. Thl. Tübingen 1868, als Fortsegung „der kath. Dogmatik", 1. B., 1. Aufl. 1846; 2. B. 1857; 1. B. 1 Abth. 2. Aufl. 1859; 2. Abth. 1862). Dal Indem Schäzler „die wirkliche Lehre des h. Thomas aus ihm selber vorlegen will" und die gesammte Theo= logie Kuhns vor den Richterstuhl unserer klassischen Theo

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »