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Wenn, was freilich nicht feststeht, die zu Asien gehörigen Inseln diesem Prokurator unterstellt waren, so würden sämtliche Provinzen, in die Asien seit Diocletian zerfiel,') bereits in der älteren Kaiserzeit als gesonderte kaiserliche Finanzdistrikte nachweisbar sein, nur dass Phrygien wohl damals noch einen einheitlichen Bezirk gebildet hat.

Dass das Königsland in Bithynien, wie vermutet worden ist,) aus dem Staatsbesitz in den des Kaisers übergegangen ist, bezweifle ich; wenigstens bieten unsere Zeugnisse für diese Annahme keinen Anhalt ;) die kaiserlichen Besitzungen, die Timesitheus als proc. prov. Bithyniae Ponti Paphlagon. tam patrimoni quam rat(ionis) privatae) verwaltet hat, mögen wohl hauptsächlich aus den Konfiskationen des Septimius Severus stammen. Paphlagonien, das hier mit Bithynien und Pontus einen Verwaltungskomplex bildet, erscheint unter Hadrian in anderer Verbindung in der Inschrift eines procurator Lyciae), Pamp(hyliae), Galat(iae) Paphlagoniae), Pisid(iae), Pont(i) und Lycaoniae;5) das östliche Komplement dazu bildet der Sprengel eines procurator prov. Cappadociae, item Ponti mediterranei et Armeniae minoris et Lycaoniae Antiochianae.) Doch werden diese Kombinationen, die nur mit Rücksicht auf die Lage, nicht auf die Art der Provinzialverwaltung gebildet sind, wohl nach Bedarf bisweilen gewechselt haben. Cilicien ist nicht in dieselben einbegriffen; eine von Constantin der Kirche ge

1) Es sind Asia proconsularis, Hellespontus, Lydia, Phrygia I. und II., Caria, Insulae provincia: MARQUARDT I S. 348.

2) BRANDIS bei PAULY-WISSOWA III, S. 533.

3) Allerdings hält BRANDIS a a. O. S. 529 fg. alle im ersten Jahrhundert dort erscheinenden Prokuratoren, die ich (Sitz.-Ber. d. Berl. Akad. 1889, S. 420) für vorübergehend, infolge der Misswirtschaft der Prokonsuln eingesetzte Präsidialprokuratoren erklärt habe, für einfache Finanz-, d. h. Patrimonialprokuratoren, obschon der eine bereits acht Jahre vorher die prätorischen Insignien erhalten hatte und dort im Auftrag des Nero eine Strasse baute, der andere, der den besiegten bosporanischen König Mithridates von Eumenes ausgeliefert erhielt und nach Rom brachte, dafür sogar die konsularischen Insignien erhalten hat und von Tacitus (ann. 12, 21) als procurator Ponti, von Dio (60, 33) als άogas tõv Biðvrãr bezeichnet wird; auch dass er von der Provinz wegen Erpressung angeklagt wurde (Dio 60, 33), wäre für einen Patrimonialprokurator kaum denkbar. Ja selbst L. Antonius Naso, der einzige Prokurator, auf den von einer Provinz eine Münze geschlagen ist, mit der doch nur auf eine Präsidialprokuratur zu deutenden Inschrift: ἐπὶ Λ. Αντωνίου Νάσωνος ἐπιτρόπου Βιθυνίας soll nach BRANDIS ein Patrimonialprokurator gewesen sein! Dagegen gehören die von Plinius ad Traianum ep. 84. 85, vgl. ep. 58, genannten Prokuratoren allerdings dieser Kategorie an. Der oder die Prokuratoren in Chalkedon, der Freistadt Bithyniens (Dio 78, 39), werden zur Kontrole des Hafenzolles dort stationiert gewesen sein. 4) CIL. XIII 1807.

5) CIL. III 7116; derselbe CIL. III 431, wo aber Lycaonia ausgefallen ist. Vgl. die folgende Anmerkung.

6) CIL. V 8660 und PAIS, suppl. Ital. n. 1227 (beide aus der Zeit des Marcus), wo Antiochianae fehlt; es ist der südliche Teil von Lycaonia mit der Stadt Derbe, vgl. BENNDORF bei HENZEN, bull. d. Inst. 1874, S. 112, auch über den Pontus mediter

raneus.

schenkte insula Cordionon sub Tharso Ciliciae nennt der Liber pontificalis.) Sehr bedeutend muss der kaiserliche Grundbesitz wenigstens in späterer Zeit in Cappadocien gewesen sein, wo er als divina domus in der Notitia dignitatum und in den Quellen jener Zeit oft erwähnt wird und von einem comes domorum per Cappadociam verwaltet wurde.) In noch höherem Maasse gilt dies ohne Zweifel von der reichsten kaiserlichen Provinz Syrien, wo der glänzende Kaiserpalast in Daphne bei Antiochia mit seinem Cypressen- und dem berühmten Lorbeerhain,) wie auch die kaiserlichen Weiden in Apamea) in nachconstantinischer Zeit genannt werden, während für die ältere Zeit unsere Nachrichten fast gänzlich versagen.3)

In Palästina lagen zum grösseren Teil die der Livia von Salome vermachten Güter,) die wahrscheinlich nach ihrem Tode auf Tiberius übergegangen und vielleicht auch später in kaiserlichem Besitz geblieben sind. Auch die früher den jüdischen Königen gehörigen Gärten von Engaddi, die das von dem Fiskus in Betrieb genommene Opobalsamum lieferten, waren kaiserlicher Besitz geworden.) In Cyprus erscheint, anscheinend schon in augusteischer Zeit, ein pro[c. Aug.] Caesari[s] und in einer nicht datierbaren Inschrift ein proc. prov. Cypris) Auch in Creta scheinen die Kaiser nicht unbedeutende Besitzungen gehabt zu haben, da mehrere Prokuratoren seit

1) Liber pontif. p 60, 14 ed M.; die Lesart Gordianon, die DUCHESNE aufgenommen hat (vgl. auch p. 195 n 73), ist handschriftlich schlecht beglaubigt.

2) SEECK bei PAULY-WISSOWA IV, S. 651 ff., der aber wohl mit Recht annimmt, dass ein grosser Teil des kaiserlichen Besitzes hier und in anderen Provinzen erst durch Einziehung der heidnischen Tempelgüter gebildet worden ist. Vgl. auch His: Domänen, S 29 fg. und S. 48 über die kaiserlichen Domänen in der späteren Zeit. Leider fehlen in der Notitia dign. orient c. XIV bei den unter dem comes rerum privatarum stehenden Beamten die Namen der Provinzen; sie werden nur als domus divinae, rationales rerum privatarum, praepositi gregum et stabulorum oder als procuratores saltuum bezeichnet.

3) Cod. Theod. X 1, 12; Cod. Iust. XI 78

4) Cod. Th. VII 7, 3 mit GоTHOFREDS Kommentar.

5) Constantin macht der Kirche Schenkungen an Häusern, Gärten und Grundstücken in und bei Antiochia: Lib. pont. p. 58-59 ed M.; ferner zwei Grundstücke in provincia Eufratense, sub civitate Cyro: ibid. p. 60. Wenn dies auf gleichzeitige Überlieferung zurückgeht, so wäre es die älteste Erwähnung der provincia Euphratensis, deren Einrichtung KUHN Jahns Jahrb. 1877, S. 702 erst nach Constantins Tod in die Jahre 341–353 setzt. Ein procurator) regionis parhal(iae) wird auf einer aus Syrien stammenden Bleitessera genannt: BEAUDOUIN und POTTIER bull. de corresp. Hellén. 3, 1879 S. 270 ROSTOWZEWPROU: catalogue des plombs de la Bibl. nat., p. 19; doch ist die Lesung nicht sicher. 6) S. oben S. 48.

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7) Plinius n. h. 12 § 111 ff.: balsamum uni terrarum Judaeae concessum, quondam in duobus tantum hortis, utroque regio... servit nunc haec ac tributa pendit cum sua gente.. seritque nunc eum fiscus; vgl. § 123: vendente fisco. Galen. vol XV p. 7 und 25 ed. KÜHN.

8) CIL. X 7351 und 3847.

Trajan1) und ein M. Aurelius Augg. lib. Euemer(us) tabul(arius) sacrarum pecuniarum provinciae Cretae) dort bezeugt sind. Dass ferner in Cyrene das vom König Apion dem römischen Volk vermachte Land, über das unter Claudius Streitigkeiten ausgebrochen waren, zu deren Beilegung ein kaiserlicher Kommissar prätorischen Ranges entsandt wurde,") damals Fiskaldomäne gewesen sei, nimmmt SCHILLER) vielleicht mit Recht an, wenngleich die Anrufung der kaiserlichen Entscheidung auch bei Eigentum des römischen Volkes nicht ausgeschlossen ist.

In Macedonien hatte der von Caligula getötete Sex. Pompeius (vgl. oben S. 51) bedeutende Besitzungen;5) procuratores provinciae Macedoniae bieten Inschriften aus Pius und Marcus Zeit,) einen procurator) Macedoniae eine undatierte.) Hier oder in Epirus wird auch Senecas Freund Lucilius Junior eine seiner Prokuraturen ausgeübt haben.) Prokuratoren und Unterbeamte in Achaia (bezw. Achaia und Epirus) sind nicht selten;") die von Hipparch, dem Grossvater des Herodes Atticus, dort besessenen Güter wurden infolge eines Hochverratsprozesses, ohne Zweifel von Domitian, konfisziert. 10)

Auch unter den Provinzen des Occidents hat es sicherlich keine einzige gegeben, in der nicht kaiserliches Eigentum, sei es patrimoniales oder zur res privata gehöriges, gelegen hätte, wenn auch ohne Zweifel der Hauptstamm desselben sich in dem reichen Orient befunden hat. Ich werde auch hier die mir bekannten Nachrichten in lokaler Folge geben, ohne Rücksicht darauf, ob die Provinzen unter der Verwaltung des Kaisers oder des Senats gestanden haben, wenn auch natürlich dabei im Auge zu halten ist, dass die Existenz kaiserlicher Prokuratoren und ihrer Unterbeamten in jenen Provinzen als für unseren Zweck ohne jeden Belang keine Erwähnung verdient, während die kaiserlichen Beamten in den Senatsprovinzen, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch in erster Linie zur Verwaltung des kaiserlichen Grundbesitzes bestellt worden sind. Eine Einteilung nach tractus oder regiones ist in den hier in Betracht kommen

1) CIL. III 7130. 14120 (Gortyna: a. 169); XIV 51.

2) DESSAU n. 1496.

3) Tacitus ann. 14, 18

4) SCHILLER: Nero, S. 124.

5) Ovid. ex Ponto IV 15, 15 nennt unter seinen Besitzungen: regnataque terra

Philippo.

6) CIL. VI 1564; II 1120.

7) CIL. VIII 11813.

8) Seneca epp. 31, 9: procuratiunculae pretio transit . per deserta Candaviae.

...

9) CIL. II 2213; III 535. 7271; CIGr. n. 1078 (wo Turvai]ov für Méuutov zu schreiben ist). 1186. 1328. 1329; Unterbeamte CIL. III 556. 12298. 14203 31; V 8818. Unter Hadrian war Plutarch Procurator in Achaia.

10) CIA. III n. 38 (Athen): οἱ τὰ Ἱππάρχου χωρία τὰ ὑπὸ τοῦ φίσκου πραθέντα; Philostrat vit. soph. II 1, 2.

den Ländern nicht nachzuweisen und allem Anschein nach nicht vorhanden gewesen,') wahrscheinlich weil die Domänen nicht so gross waren, um eine solche notwendig zu machen; auch hat hier nicht, wie im Orient, eine Zusammenlegung mehrerer Provinzen für diese Verwaltung stattgefunden denn die Verbindung der Belgica mit den beiden Germanien ist bekanntlich für die gesammte Verwaltung nachweisbar sondern die kaiserlichen Prokuratoren sind fast ohne Ausnahme?) nur für eine Provinz bestellt. Es wird daher genügen, die erhaltenen Nachrichten in möglichster Kürze zusammenzustellen.

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In der Baetica führt unter den zahlreichen hier bezeugten Prokuratoren) einer den Zusatz ad ducena und hat demnach der Klasse der ducenarii angehört,) was auf einen nicht unbedeutenden Wirkungskreis hinzuweisen scheint. Einem dispens(ator) arc(a)e patrimon(i) ist in Hispalis, der Hauptstadt von Baetica, die ohne Zweifel auch die Residenz des kaiserlichen Prokurators war, der Grabstein von seinen fünf vicarii gesetzt. 5) Der Zeit des Elagabal und Severus Alexander gehören die auf dem Monte Testaccio gefundenen Amphoren mit der Aufschrift: fisci rationis patrimoni provinciae Baeticae an, die aus Astigi und Corduba mit Wein und anderen Produkten Spaniens nach Rom exportiert worden sind.") Derselben Zeit werden die Amphoren mit der Aufschrift fisci rationis patrimoni provinc. Tarraconensis)) zuzuweisen sein. Einen tabullarius) provinciae) Lusit(aniae) rationis) pat(rimonii) aus dem zweiten oder dritten Jahrhundert nennt eine in der Hauptstadt der Provinz Emerita gefundene Grabschrift.") In Spanien und Gallien hat, ebenso wie in den übrigen Teilen des Reiches, der kaiserliche Besitz durch die Konfiskationen des Severus einen ungeheueren Zuwachs erhalten, vgl. die Nachricht in seiner Biographie c. 12 § 39): cum magnam partem agri per Gallias, per Hispanias, per Italias imperatoriam fecisset.

Auch in der Narbonensis fehlt es nicht an kaiserlichen Prokura

1) Höchstens die an der äussersten Grenze des Reiches befindliche zooa [ouskozervnoía naì [væ ̧égâшrávŋ (s. unten S. 308 kann als Ausnahme gelten.

2) Nur die Verbindung der Narbonensis und Aquitaniens findet sich in der ersten Kaiserzeit, vgl. unten S. 308.

3) CIL II 1085. 1121. 1170. 1970. 2212. 3270; VIII 9990.

4) CIL. II 2029.

5) CIL. II 1198.

6) CIL. XV 2 n. 4111. 4114. 4116. 4121. 4122. 4124-4133; vgl. 4138 ff. und DRESSEL S. 492.

7) CIL. XV 2 n. 4134-4136. Über Neros Besitzungen in Spanien vgl. Plutarch Galba e. 5: Γάλβας ἀκούσας ὅσα Νέρωνος ἦν ἐν Ἰβηρίᾳ κηρύττων εὕρισκε πολλοὺς προθυμοτέρους ὠνητάς.

8) Eph. epigr. 8 p. 366 n. 26.

9) Nach DOMASZEWSKIS Restitution im Rhein. Mus. 54 S. 312; überliefert ist auri

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toren1) und ihren Unterbeamten ;) eine Zusammenlegung dieser Provinz mit Aquitanien für die Patrimonialverwaltung (wie sie auch bei der Erbschaftssteuer stattgefunden hat) bezeugt eine Inschrift der ersten Kaiserzeit.) Auf kaiserlichen Besitz in dieser Provinz deutet vielleicht eine in Saintes gefundene Inschrift eines Augusti dispensatoris vicarius1) und nicht minder der procurator Lactorae.5) Auch die mensa Galliarum deren tabularius a rationibus in der Zeit Trajans bezeugt ist, wird, nach der Analogie Afrikas zu schliessen,6) mit der Domänenverwaltung in Verbindung zu setzen sein. Ein procurator rationis privatae per Belgicam et duas Germanias erscheint unter Severus Alexander) und in derselben Zeit wird auch Timesitheus die Stelle eines vice procuratoris) patrimon(i) prov. Belgic(ae) et duar(um) Germaniar(um) $) versehen haben. Ganz eigenartig ist der in einer Bithynischen Inschrift") bezeugte [¿nitoonos Σεβαστ]οἱ χώρας [Σ]ομελοκεννησίας καὶ [ὑπ]ερλιμιτάνης, wo χώρα vielleicht eine Übersetzung von regio ist;10) demnach ist das okkupierte Land diesseits und jenseits des Limes11) wenigstens in der ersten Zeit der Okkupation (nach MOMMSEN deutet die Schrift auf die Zeit Domitians oder Trajans) als kaiserliches Patrimonialland angesehen und verwaltet worden.

In Pannonia inferior sind in Mursa (Eszek) Ziegel gefunden, die auf kaiserlichen Besitz in Hadrians Zeit schliessen lassen; 12) in Poetovio (Pettau) in Pannonia superior ist ein kaiserlicher disp(ensator)] rationis

1) CIL. VI 30690 (ad n. 92); VIII 822. 1578; IX 5898; X 5829 und wohl auch XII 1856.

2) CIL. XII 4254 (Baeterrae): ex [t]abulario) provine. Narb. und 4471 (Narbo); dis pensator) Au[g].

3) CIL. X 3871: [procur]atori [Imp. oder wohl vielmehr Ti. Augu]sti_Galliarum Aquitaniae et [Narbonensis; er ist vielleicht identisch mit dem im Jahre 32 als Statthalter Ägyptens gestorbenen Vitrasius Pollio (vgl. Prosopogr. III p. 456). An die Ergänzung [Lugudunens]is ist schon der Voranstellung von Aquitanien wegen nicht zu denken. 4) CIL. XIII 1054.

5) CIL V 875, vgl. XIII 528 und meine Bemerkungen über Lactora in den Sitz.Ber. d. Berl. Akad. 1896 S. 440.

6) Vgl oben S. 296.

7) CIL. III 1456.

8) CIL. XIII 1807.

9) Die Ergänzung giebt MOMMSEN im Westd. Korr.-Blatt. 1886, S. 260. 10) MOMMSEN hatte es für eine Übersetzung von tractus gehalten, während HERZOG (Bonner Jahrb. 102, S. 96 ff.) mit Rücksicht auf eine Rottenburger Inschrift (BRAMBACH n. 1633 CIL XIII 6365), in der es heisst: ex decreto ordinis saltus Sumelocennensis, zooa für saltus gesetzt hält; doch passt regio besser zu translimitana.

11) Vgl. darüber HERZOG a. a. O. und ZANGEMEISTER in CIL. XIII, 2 p. 216: 'terra translimitana non dubito quin referenda sit ad regionem inter limitem a Nicro ad Moenum ductum et ipsos imperii terminos, quos conici licet per eam lineam ductos fuisse, qua postea vallum factum est, i. e a Lorch septentriones versus, vel paullo ulterius'. 12) CIL III 3774, vgl. n. 10694; die Inschrift n. 3774 Imp. Antonini) ist wohl verlesen, vgl. n 106945.

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