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provinciae?) P(annoniae?) arkae1) bezeugt und in einer nahe von Savaria gefundenen Inschrift aus später Zeit2) ein veteranus) ex p(rae)p(osito) si[l]varum dominicarum. In Noricum finden sich in Virunum stationiert ein tabularius und ein dispensator p(atrimonii?) r(egni) N(orici)3) und in einer metrischen Grabschrift) werden domnica r(ura) erwähnt. In Raetien sind zahlreiche Ziegel in und bei Augusta Vindelicorum mit dem auf Hadrian weisenden Stempel f(iglina) C(aesaris) n(ostri)5) zum Vorschein gekommen.

In Sardinien sind die Besitzungen der Acte, der Concubine Neros,) vielleicht später kaiserlich geworden; auch Constantin schenkt der Kirche insula(m) Sardiniam cum possessiones omnes,) was natürlich nicht auf die ganze Insel zu beziehen ist.

Einen eigenen Prokurator haben die zwar zu Sizilien gerechneten, aber vielleicht, wie die kleinen Inseln an der Campanischen Küste, im kaiserlichen Besitz befindlichen Inseln Melita und Gaulos gehabt); auf kaiserliche Besitzungen in Lipara deutet der procurat(or) Ti. Caesar(is) Aug. et Juliae August(ae), der sein Amt wohl an dem Fundort der Inschrift ausgeübt haben wird.")

In Sizilien lagen bedeutende Besitzungen des Agrippa, 10) die aber vielleicht nicht an Augustus gefallen sind; dagegen ist der grosse Grundbesitz des Sextus Pompeius in dieser Provinz") unzweifelhaft auf Caligula übergegangen. In dieser Provinz hat der Freund Senecas Lucilius Junior12) und andere in Inschriften Genannte 13) als Prokuratoren fungiert. Dass

1) CIL. III 4049, vgl. p. 1746; vielleicht ist aber publici) portorii) auf

zulösen.

2) CIL. III 4219

3) CIL III 4800. 4828.

4) CIL. III 5695.

5) CIL. III 6002, vgl. p. 711: ‘ad Hadrianum spectant sine dubio tegulae . . . . inscriptae F C N, cum praesertim eruderentur Mursae, quam constat ab eodem imperatore conditam esse.' Vgl. auch DRESSEL im CIL. XV p. 204 über die stadtrömischen Ziegel: 'Hadriani sunt lateres plerique nomine Caesaris notati.

6) CIL X 8046, vgl. oben S. 51.

7) Liber pontif. p. 67, 8.

8) CIL. X 7494: Chrestion Aug. lib. procurator) insularum Melitae) et Gaul(i). Die Schenkung Constantins in Mengaulum: Lib. pont. p. 56, 25 bezieht DUCHESNE p. 193 n. 60 mit VIGNOLI auf Gaulos, dagegen MOMMSEN im Index p. 278 auf das vorhergehende Graecia.

9) CIL. X 7489.

10) Horatius epp. I 12, 1: fructibus Agrippae Siculis, quos colligis, Ieci, vgl. CASAGRANDI: raccolta di studi di storia antica p. 127 ff.

11) Ovid. ex Ponto IV 15, 15: tua Trinacria; vgl. oben S. 51 und CASAGRANDI a. a. O. S. 4 ff., der diese Besitzungen auf Sex. Pompeius, den Sohn des grossen Pompeius zurückführen will; doch ist eine Verwandtschaft nicht bezeugt.

12) Prosopographia II, p. 303 n. 286.

13) CIL. II 1085; III 4423; VIII 5351; IX 4753; X 7583. Vgl. auch Liber colo

auch noch in späterer Zeit der kaiserliche Besitz in Sizilien umfangreich war, beweist, abgesehen von den dort gelegenen Schenkungen Constantins an die Kirche,1) vor allem die Nennung sowohl eines rationalis, als auch eines procurator rei privatae per Siciliam in der Notitia dignitatum, während in den übrigen Provinzen entweder, wie in Spanien, Gallien, Britannien ein rationalis (nur in Afrika, dem Domänenlande par excellence, steht noch neben dem rationalis rei privatae per Africam ein rationalis rei privatae fundorum domus divinae per Africam)) oder auch, wie in Dalmatien, im südlichen Pannonien (Savia), in Mauretanien nur ein procurator als Unterbeamte des Comes privatarum erscheinen.")

Um das Bild des kaiserlichen Besitzes, des grössten in alter und neuer Zeit in einer Hand vereinigten Grundbesitzes, vollständig zu machen, würde es notwendig sein, die kaiserlichen Bergwerke dieser Übersicht anzureihen. Jedoch kann ich hier auf die in meinen Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte S. 72 ff. und bei MARQUARDT II S. 259 ff. gegebene Zusammenstellung verweisen, die durch neue Funde nur geringe Ergänzungen gefunden hat. Auch hier zeigt sich, wie allmählich der kostbarste Teil der Bergwerke, sowohl der Marmor- und Steinbrüche, als sämtlicher Metallwerke, der Schwefelgruben und auch der Salinen aus dem Privatbesitz in den kaiserlichen übergegangen und für Rechnung der kaiserlichen Kasse entweder direkt bewirtschaftet oder an Pächter unter Kontrole von kaiserlichen Beamten vergeben worden sind. Einen interessanten Einblick in eine solche fiskalische Bergwerksverwaltung hat uns die vor einem Vierteljahrhundert in Lusitanien zu Tage gekommene lex metalli Vipascensis verstattet; sie hat auch gezeigt, dass dieses Bergwerk, gleichwie ein grosser Teil der kaiserlichen Domänen, sowohl aus dem Verbande der städtischen Territorien, wie aus dem der übrigen Provinzialverwaltung eximiert war.4)

niarum p. 211: territorium Panormitanorum imp. Vespasianus adsignavit militibus veteranis et familiae suae.

1) Liber pontif. p. 56, 2: massa intra Sicilia Taurana, territurio Paramnense, was DUCHESNE S. 193 n. 51 als Corruptel von Panormense fasst; p. 54, 20: zwei Grundstücke territurio Catinense.

2) Vgl. dazu His: Domänen, S. 23

3) Nicht mit Recht nimmt SEECK bei PAULY-WISSOWA 4 S. 668 an, dass diese Prokuratoren nicht über die ganzen Domänen der Provinz, sondern nur über die Saltus gesetzt waren", unter denen er das Weideland versteht, während saltus doch die technische Bezeichnung für die kaiserlichen Domänen ist (vgl. SCHULTEN, Grundherrschaften, S. 17). Das Fehlen der übrigen Provinzen wird wohl auf Unvollständigkeit der Notitia, nicht mit His: Domänen, S. 62 fg. darauf zurückzuführen sein, dass die anderen Provinzialprokuratoren nicht unter dem Comes rei privatae gestanden hätten.

4) Eph. epigr. III, S. 165 ff. und HUEBNER.

= CIL II S. n 5181 mit Kommentar von MOMMSEN

Es ist nicht meine Absicht, an dieser Stelle die Formen der Verwaltung der kaiserlichen Domänen darzulegen, die trotz mancher durch die Verschiedenartigkeit der Provinzen bedingten Abweichungen doch im ganzen eine grosse Gleichförmigkeit zeigt.) Aber eine Frage möchte ich hier nicht unerörtert lassen, da sie gerade in neuester Zeit vorwiegend eine meines Erachtens irrige Beantwortung erfahren hat, die Frage nach der Bedeutung des patrimonium und der ratio privata, zu denen die kaiserlichen Domänen, insoweit sie nicht fiskale sind, gehören. In seiner römischen Rechtsgeschichte) hat KARLOWA, im Gegensatz zu der früher gültigen und von mir in meinen Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte vertretenen Ansicht, die Behauptung aufgestellt, die 'res privata sei das unveräusserliche Krongut, dagegen das patrimonium das Privatvermögen des Kaisers', eine Behauptung, die, so unwahrscheinlich sie Jedem erscheinen muss, der die Bedeutung des Wortes privatus recht erwägt, doch merkwürdigerweise den Beifall zahlreicher Forscher gefunden hat.) Da die Entscheidung über diese Frage für die Auffassung des kaiserlichen Gutes im dritten Jahrhundert von Bedeutung ist, so kann ich nicht umhin, sie an dieser Stelle einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Als entscheidenden, eigentlich einzigen Beweis für seine Behauptung führt KARLOWA die bekannte Stelle Ulpians digg. 30, 39, § 8-10 an: si vero Sallustianos hortos, qui sunt Augusti, vel fundum Albanum, qui principalibus usibus deservit, legaverit quis, furiosi est talia legata testamento adscribere. Item campum Martium aut forum Romanum vel aedem sacram legari non posse constat. Sed et ea praedia Caesaris, quae in formam patrimonii redacta sub procuratore patrimonii sunt, si legentur, nec aestimatio eorum debet praestari, quoniam commercium eorum nisi iussu principis non sit, cum distrahi non soleant. Dazu bemerkt KARLOWA: „Der § 8 handelt von dem allem privaten commercium entrückten Krongut, der res privata; dagegen der § 10 (sed et ea praedia u. s. w.) von den zum Privatvermögen des Kaisers gehörenden Grundstücken, welche nicht absolut unveräusserlich sind, wenn sie auch nicht veräussert zu werden pflegen." Wie irrig diese Inter

1) Ich verweise auf die Ausführungen bei PELHAM: the imperial domains S. 7 ff.; SCHULTEN: Grundherrschaften, S. 103 und in den Röm. Mittheilungen des Institutes 1898, S. 223 ff; ROSTOWZEW im Dizion. epigr. a. a. O.; BEAUDOUIN: les grands domaines dans l'empire Romain, S. 29 ff. In der in Vorbereitung befindlichen zweiten Auflage meiner Untersuchungen auf dem Gebiete der röm. Verwaltungsgeschichte, zu der diese Studie eine Vorarbeit bildet, werde ich darauf zurückkommen.

2) Teil I S. 505 fg.

3) HIS S. 6; WIART: le régime des terres du fisc (Paris 1894) S. 7; KNIEP, 80cietas publicanorum, S. 185 ff.; BEAUDOUIN a. a. O. S. 32 A. 4; ROSTOWZEW im Dizion. epigr. 3 S. 106 und in den Römischen Mittheilungen des Institutes 1898 S. 124; selbst MITTEIS: Zur Geschichte der Erbpacht im Altertum (Leipzig 1901) S. 42 glaubt, dass KARLOWA gegen HIRSCHFELD die Terminologie richtig festgestellt habe“.

Beiträge z. alten Geschichte II 2.

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pretation ist, geht deutlich aus Ulpians eigenen Worten hervor, nämlich aus dem von ihm mit klarer Absicht zu den horti Sallustiani gemachten Zusatz: qui sunt Augusti, die doch nur besagen können, dass diese Gärten als im persönlichen Besitz des jeweiligen Kaisers stehend angesehen worden sind,1) im Gegensatz zu den praedia Caesaris, quae in formam patrimonii redacta sub procuratore patrimonii sunt. Sodann beruht KARLOWAS Interpretation auf der irrigen Annahme, dass der Kaiser nicht befugt gewesen sei, Krongüter zu veräussern. Um sich von der Unrichtigkeit dieser Ansicht zu überzeugen, braucht man, um von späteren Zeugnissen abzusehen,) nur das 50. Kapitel des Plinianischen Panegyricus zu lesen, das von den umfassenden Verkäufen des durch frühere Kaiser und insbesondere von Domitian konfiszierten Privatbesitzes handelt, der doch sicherlich als Krongut in Trajans Besitz übergegangen sein musste.") Ja bei Dio1) giebt sogar Maecenas dem Augustus, d. h. also Dio dem Severus Alexander den radikalen Rat, er solle, um für das Heer den Unterhalt zu schaffen: τὰ κτήματα τὰ ἐν τῷ δημοσίῳ ὄντα (wo natürlich der Fiskus gemeint ist) πωλῆσαι πλὴν ὀλίγων τῶν καὶ πάνυ χρησίμων σοι καὶ ἀναγκαίων. Wie wäre es denn auch mit einer halbwegs vernünftigen Finanzwirtschaft vereinbar gewesen, das Krongut durch Jahrhunderte hindurch von jedem Verkaufe auszuschliessen, und welches Gesetz hätte den Kaiser an solchen Verkäufen hindern sollen?

Der Gegensatz, in dem die Sallustianischen Gärten und der fundus Albanus, qui principalibus usibus deservit zu den Patrimonialgütern bei Ulpian stehen, ist offenbar, wie auch die Zusatzworte zu dem fundus Albanus unzweifelhaft machen, darin zu suchen, dass sie seit langer Zeit die gewöhnlichen kaiserlichen Residenzen waren5) und es daher heller Wahnsinn gewesen wäre, diesen vom Verkauf unbedingt ausgeschlossenen Kaiserbesitz testamentarisch zu vermachen, während eine Veräusserung bei den Patrimonialgütern wenn auch nicht häufig war, so doch nicht von vornherein als ausser dem Bereich der Möglichkeit liegend angesehen werden konnte. Wahrscheinlich haben jene Schlösser seit Septimius Severus unter der

1) Eine Bestätigung dafür bietet die Aufschrift eines in den Sallustianischen Gärten gefundenen Wasserrohres (CIL. XV n. 7249a): ortorum Sallustianor(um) Imp eratoris) Sev(eri) Alexandri Augusti).

2) Vgl. darüber WIART S. 99 ff. aliénation des terres du Fise und His S. 43. 3) Plinius paneg. c. 50: circumfertur sub nomine Caesaris tabula ingens rerum venalium; quo fit detestanda avaritia illius (d. h. Domitiani) qui tam multa concupiscebat, cum haberet supervacua tam multa; tum exitialis erat apud principem huic laxior domus, illi amoenior villa; nunc princeps in haec eadem dominos quaerit, ipse inducit: ipsos illos magni aliquando imperatoris hortos, illud numquam nisi Caesaris suburbanum licemur, emimus, implemus.

4) Dio 52, 28.

5) Vgl. oben S. 56 und S. 66.

Oberaufsicht des procurator rei privatae, direkt vielleicht unter dem procurator castrensis gestanden1) und sind jedenfalls aus der Verwaltung des übrigen ausserhalb Roms liegenden und nicht als Residenz dienenden Kaiserbesitzes eximiert gewesen.

Das zweite Argument KARLOWAs ist, dass der procurator rei privatae als trecenarius weit höher stehe, als der zu den centenarii gehörige procurator patrimonii; der Chef der Verwaltung des Krongutes könne aber nicht niedriger im Range gestanden haben, als der des kaiserlichen Privatvermögens. Dabei verkennt aber KARLOWA durchaus den Charakter der Severianischen Monarchie, die den Kaiser an Stelle des Staates setzt und damit auch seine Privatschatulle wesentlich dem Fiskus gleichstellt. Sicherlich hat das seitdem nicht mehr oder nur noch in geringem Masse zuwachsfähige Krongut im dritten Jahrhundert eine sehr geringe Rolle gespielt, wie auch Beamte desselben seit Severus Alexander in unsern Quellen nicht mehr erwähnt werden.)

Selten ist wohl eine mit solcher Sicherheit vorgetragene Ansicht unzureichender begründet worden. Trotzdem meint HIS,") „KARLOWA habe seine Behauptung gegenüber der früher herrschenden Ansicht überzeugend nachgewiesen“; „ein weiteres Argument", glaubt er, „bietet die Bezeichnung der fundi rei privatae als fundi fiscales im C. Iust. XI 71-74." Worauf sich diese Behauptung stützt, weiss ich nicht; denn die praedia quae in re privata olim tenentur, werden von denen, quae ex proscriptorum bonis ad fiscum sunt devoluta in einem dort citierten Erlass aus dem Anfang des fünften Jahrhunderts) geschieden, ebenso in der allerdings ja weniger beweiskräftigen Überschrift. Aber wäre selbst die Behauptung von His richtig, was würden diese Zeugnisse einer Zeit, in der sich die Verwaltungsformen des kaiserlichen Vermögens gänzlich verändert hatten,) für die Bedeutung dieser Bezeichnungen im dritten Jahrhundert beweisen können?

Doch genug der negativen Widerlegung; vielleicht noch entscheidender

1) Die in meinen Untersuchungen S. 196 ff. gegebene Deutung dieses Beamten als des Oberverwalters der kaiserlichen Residenzen ist meines Erachtens nicht widerlegt worden. Vielleicht hängt mit dieser Verwaltung auch die auf einigen Wasserrohren in Albanum und Antium erwähnte statio urbana Aug. n. oder Aug. nn. (CIL. XV 7793 = X 6686; XV 7826 und DRESSEL daselbst S. 909 col. II) zusammen (vgl. meine Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte S. 158fg.); auch mag daraus die unter den Schenkungen Constantins (Lib. pont., p. 54, 17) sich findende massa Urbana, territurio Antiano ihre Erklärung finden. Identisch mit der ratio urbana ist ohne Zweifel die auf den für die Kaiserbauten bestimmten Marmorblöcken genannte ratio urbica: Bruzzs, ann. d. inst. 1870, p. 191, vgl. CIL. VI 9078: adiutor tabul(ariorum) rat(ionis) u(rbicae). 2) Das jüngste Zeugnis bietet wohl die Inschrift des Timesitheus: CIL. XIII 1807; vgl. meine Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte, S. 45.

3) His: die Domänen, S. 6, A. 1.

4) Cod. Iust. XI 74, 3.

5) Vgl. darüber meine Untersuchungen, S. 47 fg.

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