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sind zwei positive Zeugnisse, denen man, wie ich glaube, volle Beweiskraft nicht wird abstreiten können.

Ein M. Aquilius Felix war laut einer Inschrift aus Antium 1) procurator) oper(um) pub(licorum), sodann proc(urator) hereditatium) patrim(onii) privat(i), darauf proc(urator) patrim(onii) bis. Er hat das an erster Stelle genannte Amt, wie eine stadtrömische Inschrift) zeigt, unter Severus im Jahre 193, also unmittelbar nach seinem Regierungsantritt bekleidet, demnach wohl kurz darauf das nächste Amt, in dem er die an den Kaiser gefallenen Erbschaften zu verwalten hatte. In früherer Zeit kamen diese an das patrimonium, da dies in den ersten zwei Jahrhunderten Krongut und persönliches Eigentum des Kaisers umfasste; seit Septimius Severus sind sie ohne Zweifel der Privatschatulle des Kaisers zugewiesen worden. Diese wird also in der Antiatinischen Inschrift als patrimonium privatum bezeichnet, eine Bezeichnung für die res privata, die vortrefflich der Zeit entspricht, in der diese aus dem patrimonium ausgesondert und als eigene Verwaltung begründet wurde und die auch in der Bedeutung des Privatvermögens, im Gegensatz zum Krongut, sonst erscheint.") Diese Gleichsetzung von patrimonium privatum und res privata und seine Scheidung von dem patrimonium, dessen Prokurator Felix darnach noch zweimal wurde, würde für sich genügen, um KARLOWAS Theorie über den Haufen zu werfen. Aber gleichwie um jeden Zweifel auszuschliessen, finden wir auf einem Wasserrohr die Aufschrift: stationis prop(ríae) privatae domini nostri) Alexandri Aug.,1) die mit KARLOWAS Auffassung der res oder ratio privata als Krongut ebenfalls ganz unvereinbar ist.

Also es bleibt dabei: das Patrimonium ist von Severus bis auf Diocletian das Krongut, die res privata die Privatschatulle des Kaisers.5)

1) CIL. X 6657.

2) CIL. VI 1585 b.

3) Vgl. die S. 315 Anm. 1 citierte Stelle der vita Pii.

4) CIL. XV 7333; über die Bedeutung von statio als Unterabteilung der ratio vgl. DRESSEL ebenda S. 909, II. Auch die Ziegel mit den Stempeln of ficina).. s(ummae) r(ei) dominicae?) p(rivatae) CIL. XV 1589-1592, wo DRESSEL domus) auflöst, werden auf das kaiserliche Privatgut zu beziehen sein.

5) Theodor Mommsen, dem ich die oben stehende Auseinandersetzung mitteilte, schreibt mir dazu Folgendes: „Karlowas Interpretation der Digestenstelle scheint mir, wie Ihnen, gänzlich verfehlt; aber die richtige Erklärung führt einigermassen zurück in unsere alte Kontroverse über die Stellung des Princeps zu seinem Vermögen. Meines Erachtens ist der Begriff der Unveräusserlichkeit, gefasst als eine rechtliche Beschränkung des Eigentums, unvereinbar mit dem Vollbegriff des römischen Eigentums und unrömisch. Der populus, eben wie der princeps, steht in eben diesem Verhältnis und kann jedes Objekt veräussern. Der Begriff der res extra commercium ist lediglich faktischer Art: es sind das Gegenstände, bei denen weder Eigentumswechsel durch Vererbung, noch die Absicht der Veräusserung vorkommen kann und die insofern dem Verkehr entzogen sind. So der Markt, die Strasse, die Residenz. Diese faktische Unveräusserlichkeit lässt Abstufungen zu, und diese treten in der streitigen Stelle in sehr feiner Weise

Der kaiserliche Besitz ist, sofern es sich um Krongut handelt, selbstverständlich von einer Dynastie auf die andere übergegangen. Aber auch der Privatbesitz der Kaiser ist, insoweit sie sich nicht beim Regierungsantritt oder doch bei Lebzeiten desselben entäusserten,') den Nachfolgern, falls diese auch nicht durch Geburt oder Adoption demselben Geschlechte angehörten, zugefallen, wenn sie, wie es die Regel war, durch den gewaltsamen Tod ihrer Vorgänger auf den Thron gekommen waren. Insoweit also der kaiserliche Besitz nicht durch Verkauf oder, was noch mehr ins Gewicht fällt, durch Schenkungen geschmälert worden war,) muss er bis auf Constantin ziemlich stabil geblieben sein,) und einen Beleg bieten dafür seine Schenkungen an die Kirche, in denen die Namen des Maecenas, des Kaisers Tiberius und der wohl aus der älteren Kaiserzeit stammenden Statilier erscheinen.) Erst mit der Verlegung der Residenz von Rom nach Konstantinopel und der damit verbundenen Umwälzung des ganzen Staates hat der kaiserliche Grundbesitz, wie die Quellen der späteren Zeit darthun, eine wesentlich andere Gestalt erfahren, auf deren Darstellung ich aber in dem Rahmen dieser Untersuchung verzichten muss.

zu Tage bei dem Kaisergut. Das rechtliche Verhältnis des Kaisers zu den horti Sallustiani und zu den unter den procurator patrimonii gestellten Landgütern ist dasselbe, auch jene stehen rechtlich völlig zur Disposition des Herrschers. Aber dass er seine Residenz veräussern werde, ist eine Absurdität; dagegen ist die Verschenkung eines in die Domanialverwaltung eingereihten Grundstückes dies keineswegs, und insofern können diese nicht unbedingt bezeichnet werden als extra commercium. Als dritte Kategorie treten hinzu die kaiserlichen Besitzungen, welche nicht in formam patrimonii gebracht sind, also was ihm etwa durch Erbschaft oder Konfiskation oder sonst wie zufällt; diese werden sehr häufig verschenkt oder sonst veräussert, da der Kaiser die Absicht dauernden Besitzes noch gar nicht kundgegeben hat. Sie sehen darnach, dass auch ich zu dem gleichen Resultat komme, wie Sie“.

1) Vita Pii c. 7, 8: patrimonium privatum in filiam contulit, sed fructus rei publicae donavit; vita Marci c. 4, 7: patrimonium paternum sorori totum concessit.. addens, ut et mater (die steinreiche Lucilla), si vellet, in sororem suum patrimonium conferret; vgl. c. 7, 4: bonorum maternorum partem Ummidio (vgl. oben S. 300 Anm. 4) Quadrato sororis filio. . tradidit. Ebenso Pertinax: Dio 73, 17; vita Pertinacis c. 11, 12 und Julianus: vita c 8, 9; dagegen der Kaiser Tacitus (vita c. 10): patrimonium suum publicavit, quod habuit in reditibus, sestertium bis milies octingenties.

2) Über den Verkauf s. oben S. 312; betreffs der Schenkungen vgl. RUDORFF: gromat. Institutionen S. 406 über den liber beneficiorum und Sueton. Domit. c. 9; vita Sev. Alex. c. 46, 4: dabat in beneficiis.. bona punitorum. Man denke nur an die ungeheuren Schenkungen Neros an Seneca oder des Severus an Plautianus, die freilich, wie in zahlreichen anderen Fällen, nach der Ermordung der Günstlinge wieder der kaiserlichen Kasse zugeführt wurden.

3 Über die kaiserlichen Figlinen vgl. oben S. 285 ff.

4) Liber pontif. 64, 15: possessio Micinas Augusti (vgl. oben S. 46); 69, 24: possessio Tiberii Caesaris; über die aus dem Besitz der Statilii in den kaiserlichen übergegangenen Grundstücke vgl. oben S. 58 Anm. 3.

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Κρητικός πόλεμος.

Von Rudolf Herzog.

Der Kriegsgeschichte um 200 v. Chr. fehlt es in der litterarischen Überlieferung an sicherer chronologischer Festlegung der einzelnen Ereignisse und am Zusammenhang der verschiedenen Kriegstheater. Von Polybios selbst haben wir nur Ausschnitte, und Livius „überschlug die Seiten in ihm, auf denen nichts von den Römern vorkam." So erfahren wir näheres nur von den grossen Staatsaktionen und den Hauptaktoren, Philipp gegen die Römer, Rhodier, Attalos und die Athener; von den kleineren Mächten auf beiden Seiten, Nabis und den Kretern, Achaeern und Bundesgenossen der Rhodier, sind nur ganz allgemeine oder gelegentliche Notizen erhalten. Und doch scheint ihre, die grossen Schläge begleitende Thätigkeit nicht unbedeutend und nicht ohne Einfluss auf den Gang des grossen Krieges gewesen zu sein. Faktische und psychologische Rätsel wie die Lahmheit der Rhodier vor und nach ihrer Grossthat in der Seeschlacht bei Chios 201 können vielleicht durch nähere Kenntnis vom kleinen Krieg ihre Lösung finden. Hier treten zum Glück eine Reihe von Inschriften in die Lücke, welche mit Sicherheit in diese Zeit gesetzt werden dürfen. Einige von ihnen hat DITTENBERGER, Sylloge 263-71, herangezogen. Auf Grund einer neugefundenen koischen Inschrift versuchte ich in den Sitzungsberichten der Berliner Akademie im Jahre 19011) unter Beiziehung weiterer Inschriften ein zusammenfassendes Bild der Kämpfe im Süden des aegaeischen Meeres um 200 zu gewinnen, das aber in manchen Punkten auf Kombinationen beruhte. Jetzt hat mir eine neuestens gefundene Inschrift von demselben Ort die Bestätigung meiner Kombinationen, das schliessende Glied in der Kette gebracht und mich zugleich zur Verwertung von einigen Urkunden geführt, die noch nicht in ihrer Beziehung erkannt waren. Die jetzt gewonnenen Zusammenhänge will ich gleich synthetisch darstellen, wobei ich zum Teil auf das schon

1) S. 470-494. Das Heiligtum des Apollo in Halasarna.

in den Sitzungsberichten Ausgeführte zurückgreifen, im allgemeinen aber einfach darauf verweisen muss.

Die beständig unruhigen Kreter wurden nur zweimal auf kurze Zeit durch äussere Einwirkung unter einen Hut gebracht und zum Frieden angehalten, im Jahre 219 durch König Philipp und Aratos1) und 185-83 durch Appius Claudius und König Eumenes.) In der Zwischenzeit befehdeten sie sich wie vorher und nachher in stets wechselnden Bündnissen gegenseitig und fischten während der Kriege der Grossen im Trüben, teils durch einfache Seeräubereien, teils in offenem Krieg.) Daher sind Urkunden, welche auf ihre Thätigkeit in diesem Zeitraum Bezug nehmen, schwer genauer zu datieren, wenn sie nicht durch andere Beziehungen festgelegt werden können. Vom Staate Kos haben wir nun aus der Zeit um 200 eine Reihe wichtiger Inschriften, die nicht nur Aufschluss über die äussere Geschichte geben, sondern auch Listen von etwa 400 der angesehensten Familien bieten.

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Wir beginnen mit der Inschrift P(ATON) H(ICKS), Inscr. of Cos n. 10 MICHEL 642, einer Subskription.

Ἐπὶ μον]άρχου Νικομήδους [..... ο]υ νουμηνίαι. Διοκλῆς [Λεωδ]άμαντος εἶπε· ὅπως [ἐφ' ἑκάστου καιροῦ φαίνωνται τ]οὶ πολῖται συναντι [λα]νβα[ν]όμενοι τᾶς κοινᾶς [άσ]σφαλείας, δεδόχθαι ἐ[π]αγγέλλεσθαι τὸς δηλομένος τῶν τε πολιτῶν καὶ πολιτίδων καὶ νόθων καὶ πα[ο]οίκων καὶ ξένων, τῶν δὲ ἐπαγγειλαμένων τὰ ὀνόματα ἀναγορευσάντω παραχρῆμα ἐν τῶι ἐκκλησίαι, ὁ δὲ δῆμος διαχειροτονείτω τὰν ἀξίαν τᾶς δωρεάς [κ]αὶ, εἴ κα δοκῇ, λαμβαν[έτ]ω· ὅπως δὲ ὑπόμνα[μα ὑπάρχῃ [τ]ῶν ἐς τὰν σωτηρίαν τὰν τᾶς πατρίδος [καὶ] τῶν συμμάχων συνεπι[δόν] των ἑαυτοὺς, so sollen die πωληταὶ für Aufzeichnung auf drei Stelen sorgen. Darauf folgt die Liste, in die sich als erster der Antragsteller mit dem hächsten Betrag eingezeichnet hat: Διοκλῆς Λεωδάμαντος καὶ ὑπὲρ τοῦ υἱοῦ Ξενοτίμου πXX. Die Liste hat wegen Verstämmelung des Steines manche Lücken, die Gesamtsumme der Subskription lässt sich aber mit Sicherheit auf 120-140 000 Drachmen berechnen, die sich auf über 300 Familien verteilen. Die Beträge gehen von 50 zu 7000 Drachmen. Den Schluss bilden Summen zur Verpflegung je eines Soldaten,) σιτη

1) NIESE II 431.

2) Sylloge 288.

3) Dass sie auch für die am grossen Krieg unbeteiligten Kleinstaaten eine stete Belästigung waren, zeigen die wiederholten teischen Asyliegesandtschaften (MICHEL 52-60, 61-66) trotz ihrer idyllischen Züge die biederen Seeräuber um die Gesandten geschart, die ihnen Geschichtsvorträge halten und schöne alte Lieder zur Laute vortragen (61-66).

4) Nach meiner Revision des Steins, die einige Summen ändert.

5) d 641. οἱ ἐπηγγελμένοι τὰς μισθοφοράς. Στασαγορίνος Τιμοξένου τοῦ σιτηρεσίου ἐνιαυτὸν ΗΠΙ. κτλ. Es ist nicht klar, ob sie einen Soldaten stellten oder selbst umsonst den Dienst übernahmen. Ich möchte das letztere annehmen, da sonst der Sold eher

gotov, auf den Obol genau ausgerechnet (Tagesration 3 Obolen), aus denen hervorgeht, dass der Feldzug auf mehr als ein Kriegsjahr berechnet wurde. Der Durchschnitt der Leistungen ist etwa 400 Drachmen, ein starker Beweis des Gemeinsinnes und Wohlstandes der Koer, aber zugleich auch der Grösse und Nähe der Gefahr.1)

Der Antragsteller und erste Spender Διοκλῆς Λεωδάμαντος war Dionysospriester im Jahre des Monarchen Aldaiμévns (PH. 45), den wir im Jahre 203 als doxidéwoos von Kos in Delos finden (SBer. S. 475). Die orμuazo, von denen die Rede ist, können in dieser Zeit nur die Rhodier mit ihrem Anhang sein, die seit Jahrzehnten die Hegemonie und die Seepolizei über das aegaeische Meer übernommen hatten. Seit derselben Zeit etwa hatte die Nachbarinsel Kalymna ihre Selbständigkeit aufgegeben oder verloren und war dem koischen Staat angegliedert als ein Demos, wie die Demen auf Kos selbst. In ihren inneren Verhältnissen bewahrte sie wohl noch Autonomie.) Als Teilnehmer an der koischen Subskription sind mindestens fünf Kalymnier nachzuweisen, die ebenso wenig wie die koischen Damoten durch das Demotikon näher bezeichnet sind. Wir kennen sie aber als solche, weil sie gleichzeitig in einer kalymnischen Subskription, Dialekt)-I(nschriften) III 3590 (und S. 350), gezeichnet haben, deren Anlass mit dem Anfang der Inschrift verloren ist, die aber jedenfalls auch mit dem Krieg zusammenhing und nach Maassgabe der Beiträge (zwischen 15 und 60 Drachmen) wohl nur die Kontingentskosten des Demos Kalymna betraf. Zwei der Teilnehmer an dieser kalymnischen Subskription sind nun wieder Antragsteller in einem Ehrendekret des Demos Kalymna, das uns mit näheren Umständen des Krieges bekannt macht, DI. III 3586. Ich setze die Inschrift ganz her, da ich durch die Revision des Steins im Britischen Museum und genauere Beschäftigung mit dem Inhalt zu einer anderen Textesgestaltung komme.

Νικί? ας] Νικία, Δικαστο φῶν Τύρωνος (= 3590, 15), Αγήτωρ Α. .. ου, ̓Αλεξικράτης Λυσάνδρου (= 3590, 41), Τάχιππος Ξε[ν]οδίκου (Grossvater von 3593, 105), Χαιρέδαμος Αγνοδάμου εἶπαν· | [Ε]πειδὴ τῶι σύμπαντι

als die Verpflegung genannt werden müsste. Auch b 21 ist zu ergänzen xai mo

θα φορὰν ἐνιαυτόν.

1) Aus Athen haben wir eine solche Subskription, Sylloge 232, um das Jahr 230, wo als πόρος χρημάτων στρατιωτικῶν εἰς τὴν σωτηρίαν τῆς πόλεως καὶ τὴν φυλακὴν τῆς zogas nur etwa 140 Personen 24 000 Drachmen aufbringen, wobei allerdings die Grenzen der Beiträge demokratisch zwischen 200 und 50 Drachmen festgelegt sind.

2) SBer. 472. Die Polemik von A. SCRINZI, Kalymna, Atti del Reale Istituto Veneto di scienze LVIII, 1899, S. 220 ff. gegen dieses von PATON (PH S. 352 f.) nachgewiesene Verhältnis ist, abgesehen von weiteren von mir beigebrachten Gründen, (Koische Forschungen und Funde S. 197f.), jetzt in PATONS und meinem Sinn erledigt durch eine von PATON, Classical Review 1902, S. 102 herausgegebene kalymnische Grabschrift des II. Jahrh. vor Chr., die mit dem Distichon schliesst: Ovvou¤ dì xìɛóμ¤v Ξενοκλῆς, δήμος δὲ Καλύμνα. Κῶι δὲ πάτρα, γενέτως δ ̓ ἐστί μου Ηραγόρας.

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