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andern Städten des Peloponnes unter Antigonos Tyrannen gegeben hat, vgl. Polyb. Η 41, 10 πλείστους γὰρ δὴ μονάρχους οὗτος (Antigonos) rugioai dozei rois "Eliyoir, und die Inhaltsangabe zu Trogus 26. Buch quibus in urbibus Graeciae dominationem (= tvoavvida) Antigonos Gonatas constituerit, was sich auf die Zeit gleich nach dem Siege über Pyrrhos bezieht. In Korinth, das bei seiner alles überragenden strategischen Wichtigkeit ganz sicheren Händen anvertraut werden musste, setzte Antigonos seinen Halbbruder Krateros zum Statthalter ein, mit ungefähr denselben Befugnissen, wie sie sonst die Tyrannen" hatten; als Krateros starb, folgte ihm sein Sohn Alexandros in dieser Stellung. Auch die Nachbargemeinden Megara und Aegina, und die Insel Euboea gehörten zu Krateros und Alexandros Verwaltungsbezirk; Tyrannen werden hier unter Antigonos nie erwähnt, und Alexandros ward später nach seinem Abfall von Antigonos als „König“ von Euboea bezeichnet (bei Suidas Evqopior, und in der eretrischen Inschrift Eqnu. doz. 1892 S. 127). Athen, dessen demokratische Traditionen die Errichtung einer Tyrannis unmöglich machten, erhielt Autonomie und Steuerfreiheit, wogegen eine königliche Besatzung im Peiraeeus blieb; nur für wenige Jahre nach dem chremonideischen Kriege ist die Stadt unter Antigonos unmittelbarer Verwaltung gewesen. Um den Athenern die Beschränkung ihrer Selbständigkeit weniger fühlbar zu machen, und Reibungen zwischen dem Platzkommandanten und der Regierung der Stadt nach Möglichkeit zu vermeiden, ist Antigonos gegen Ende seiner Regierung dazu übergegangen, den Befehl über die Garnison im Peiraeeus geborenen Athenern anzuvertrauen; so finden wir, bald nach 250, als Kommandanten der königlichen BeSatzung Ηράκλειτος Ασκληπιάδου Αθμονεύς (CIA. IV 2, 591 b, vgl. 371 b), und später, unter Demetrios, Diogenes (zuerst erwähnt Plut. Arat. 34), der dem altathenischen Adelsgeschlecht der Eteobutaden angehörte (CIA. II 1386). Es war das freilich ein gefährliches Experiment, das schliesslich zum Verluste Athens sehr wesentlich beigetragen hat. Thessalien endlich blieb in seiner alten Stellung, wie unter Philipp und Alexander, formell autonom, thatsächlich durchaus von den makedonischen Königen abhängig (Polyb. IV 76, 2).

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Mit der Befreiung von Sikyon durch Aratos beginnt der Zusammenbruch des Antigonidenreiches in Griechenland. Gleich darauf erfolgte die republikanische Erhebung in Arkadien, und sehr bald der Abfall des Alexandros, der Antigonos den Besitz von Euboea, Korinth und wahrscheinlich Megara kostete. So blieb Antigonos südlich der Thermopylen zunächst nichts weiter, als Athen, Argos und etwa noch einige argolische und arkadische Kleinstädte. Doch gewann Antigonos infolge von Alexandros frühem Tode schon nach einigen Jahren Korinth mit Euboea und Megara zurück, und auch der arkadische Bund lösste sich sehr bald wieder auf, in Megalopolis und den Nachbarorten machte sich Lydiadas, in Orchomenos

Nearchos zum Tyrannen, die ohne Zweifel mit Antigonos in Bund traten. Doch schon 243 gingen Korinth, Megara, Epidauros, Troezen an die Achaeer verloren, bald darauf auch Kleonae. Antigonos Sohn Demetrios gelang es dann allerdings, Boeotien (Polyb. XX 5, 3), wahrscheinlich auch Phokis und das opuntische Lokris zurückzugewinnen, und so die makedonische Herrschaft in Mittelgriechenland wieder so aufzurichten, wie sie unter dem ersten Demetrios gewesen war; auch Akarnanien trat mit ihm in Bund (Polyb. II 2, 5). Darüber ging aber Arkadien an die Achaeer verloren, sodass die peloponnesischen Besitzungen des makedonischen Königshauses jetzt auf Argos, Hermione, Phleius und Aegina beschränkt waren. Auch diese Städte schlossen sich bei Demetrios Tod an die Achaeer an; ebenso fielen Athen und die übrigen festländischen Staaten in Mittelgriechenland ab, Thessalien wurde zur guten Hälfte aetolisch, und die makedonische Herrschaft südlich vom Olymp war auf Perrhaebien, die Pelasgiotis, Magnesia, Euboea und Akarnanien beschränkt. Das Antigonidenreich in Griechenland war zerstört. Es ist dann allerdings Doson gelungen, im kleomenischen Kriege die makedonische Hegemonie noch einmal aufzurichten, in weiterem Umfange als es irgend einem seiner Vorgänger gelungen war; aber dieser Bau war eine völlige Neuschöpfung, die auf ganz anderer Grundlage ruhte, als das Reich Demetrios des Belagerers und Antigonos Gonatas.

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Zur Geschichte von Lemnos.

Von S. Shebelew.

Nach dem von Philippos, dem Sohne des Amyntas, im J. 338 mit den Athenern geschlossenen Vertrage wurden ihnen die Inseln Lemnos, Imbros, Skyros (ebenso Delos und Samos) zugestanden. Als Athen zwanzig Jahre später unter die Herrschaft Kassanders gekommen war, fielen die Lemnier von Athen ab.') Bald danach, als Kassander dem Bunde wider Antigonos beigetreten war, befand sich Lemnos unter dem Schutzè des letzteren. Im J. 314 erhalten Demetrios von Phalereus und Dionysios, der Phrurarch in Munychia, den Befehl εἴκοσι ναῖς εἰς Λημνον ἐκπέμψαι. Auf Lemnos angekommen, suchte der Nauarch dieser Flotte, Aristoteles, die Lemnier zum Abfall von Antigonos zu bereden, allein diese weigerten sich. Da begann Aristoteles die Insel zu plündern und traf die notwendigen Vorrichtungen zu ihrer Belagerung. Dioskorides, Nauarch der Flotte des Antigonos, segelte nach Lemnos, vertrieb Aristoteles und eroberte viele seiner Schiffe.") KÖHLER (a. a. O.) meint, Lemnos sei im J. 307 wieder zu den Athenern übergegangen, nachdem in Athen durch Demetrios Poliorketes die Demokratie hergestellt worden war. Als ein Beweis dafür, sagt KOHLER, dass Athen in der nach seiner Befreiung zunächst folgenden Zeit drei Inseln (Lemnos, Imbros, Skyros) besass, kann folgendes angesehen werden: in den Dekreten der Kleruchen, die einer späteren Zeit angehören, ist die Rede von einem roaμμarevs тov dýμov.3) Dieser Beamte kommt in den athenischen Dekreten nur nach dem J. 307 vor, allein schon am Anfang des III. Jahrh. wird der yoauμatevs tov dnμov

1) U. KÖHLER, Über den auswärtigen Besitzstand Athens im zweiten Jahrhundert. Athen. Mitth. I, S. 261 ff.

2) Diod. XIX 68, 3-4. Mit vollem Recht bezieht DROYSEN, Gesch. d. Hellenismus, II 2, S. 25, A. 1, auf dies das athenische Dekret CIA. II 234 des J. 314,3 zu Ehren des Asandros, Sohnes des Agathon, der παραγενόμενος εἰς τὴμ πόλιν, τάς τε ναῦς τὰς ἰδίας καὶ τοὺς στρατιώτας παρέσχετο Αθηναίοις] εἰς τὰς χρείας?].

3) KÖHLER spricht hier vom Dekret von Hephaistia auf Lemnos (CIA. II 592) und von dem der Kleruchen auf Skyros (Rev. Arch. 1873, I, S. 177). Wir fügen noch das Fragment eines Dekrets der Kleruchen auf Imbros hinzu. S. Conze, Reise auf den Inseln des thrakischen Meeres, S. 88 ff.

in den Dekreten nicht mehr erwähnt. Daraus folgt, wenn wir die Analogie der Staatsverfassung Athens mit der der Kleruchien im Auge behalten, natürlicherweise, dass Lemnos, Imbros und Skyros nach dem J. 307 Athen angehörten.') Hier müssen wir zu allererst darauf hinweisen, dass KÖHLERS Vor 25 Jahren ausgesprochene Meinung, der roauuaTεÙS TOU Suov komme in den attischen Inschriften nur in einem Zeitraume von 10 oder 20 Jahren vor, heutzutage nicht mehr als zutreffend gelten kann, da seitdem eine ganze Reihe neuer Dokumente entdeckt worden ist, die die Sachlage verändern.") Wir finden den ersten bestimmten Hinweis auf einen roauματεvs тov dηuov in dem Dekret des Stratokles, zu Ehren des Lykurgos, vom Jahre 307/6.3) Wenn wir Dokumente, in denen ein roaμμatevs tov Sýμov erwähnt wird, die aber nicht genau datiert werden können, ausser Acht lassen, begegnen wir diesem roauμarsus noch in folgenden, in chronologischer Reihenfolge angeführten Dokumenten: 1) CIA. IV, 2, 295c, Dekret zu Ehren der Tenier, unter dem Archon Urios (283,2 oder 282/1 oder 2810).) 2) CIA. II 329, Dekret der Prytanen der Aegeis, datiert nach dem auf Eubulos (Zeit des chremonidischen Krieges) folgenden Archon.) 3) CIA. II 334 = DITTENBERGER, Syll. 232, ein Register der iлidóσas, unter dem Archon Diomedon (230/29.6) 4) CIA. IV, 2, 385c = DITTENBERGER, Syll. 241, Dekret zu Ehren des Eumaridas, unter dem Archon Heliodoros (229,8).7)

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Diese Beispiele genügen, so glauben wir, zur Begründung der Annahme, dass das Amt eines yoaμμatɛvs τov dýμov in Athen vom J. 307,6 durchs ganze III. Jahrh. hindurch existiert habe. Und nicht nur das: die Erwähnung eines γραμματεὺς τοῦ δήμου finden wir auch in zwei ephebischen Inschriften zu Ende des II. Jahrh. vor Chr.)

1) KÖHLER a. a. O., S. 262.

2) Seltsam, dass GILBERT, Handb. d. griech. Staatsalterthümer, 12, S. 301, A. 1, noch 1893 schreiben konnte: „bald nach dem Anfange des 3. Jahrh. schwindet der γραμματεὺς τοῦ δήμου aus den Inschriften.

3) Plutarch.] X orat. vitae, gioua T, p. 252 (Moralia, V, p. 202 BERNARDAKIS). KÖHLER setzt diese Neuerung sehr passend mit der damaligen Wiederherstellung der demokratischen Verfassung in Verbindung.

4) S. meine Bemerkungen in Philol. Rundschau, XVIII (1900), S. 4 (russisch). 5) S. meine Bemerkungen in Erégavos, Festschrift für Sokolow, St. Petersburg, 1895, S. 17 ff. (russisch). Zu den Archonten des 3. Jahrhunderts vgl. jetzt Beiträge I 3, S. 401 ff. Red.}

6) SHEBELEW, Aus der Geschichte Athens. 229-31 Jahre v. Chr. St. Petersburg, 1898, S. 20 ff. (russisch). Vgl. meine Bemerkungen (gegen KIRCHNERS und FERGUSSONS Ausführungen) in Philol. Rundschau, XVIII (1900), S. 7 ff.

7) Aus der Geschichte Athens, S. 40 ff. Vgl. auch De Sanctis, Rivista di Filologia, XXVIII, S. 23 ff. und KIRCHNER, Götting. gel. Anzeigen, 1900, S. 451 ff.

8) CIA. II 469, 1. 87. CIA. II 470, 1. 60. Zugleich ein paar Worte über das Fragment eines Dekrets (CIA. II 415) zu Ehren der Opuntier, welches KÖHLER, litterarum specie permotus „ad tempora belli Macedonici“, als Opus im J. 197 sich den Römern übergeben hatte (Liv. XXXII 32), bezog. „Sed est difficultas“, bemerkt KÖHLER,

Wenn somit auch KÖHLERS frühere Argumentation zu Gunsten der Annahme, dass die Inseln Lemnos, Imbros und Skyros im J. 307/6 wieder zu Athen übergegangen seien, nicht mehr Stich hält, so scheint doch seine Grundidee richtig zu sein und lässt sich durch verschiedene Erwägungen bekräftigen. Was zunächst Imbros anbetrifft, so bezeugt Diodoros (XX, 46, 4) geradezu, dass Antigonos im J. 307 diese Insel abgetreten habe. Dann ist in den Registern des J. 305/4 der erhaltenen und von athenischen ταμίαι τῆς ̓Αθηνᾶς verausgabten Summen von dem Gelde die Rede, welches y [4]μvov xa(ì) "I[μßoov] gekommen war.1) Dies weist darauf hin, dass Lemnos und Imbros nach dem J. 307/6 zu Athen gehörten.")

Für die weitere Geschichte der Insel Lemnos ist ein Bruchstück des Phylarchos (bei Athen. VI, p. 254 f-255 a KAIBEL) von grosser Wichtigkeit: κόλακας δ ̓ εἶναί φησι Φύλαρχος καὶ τοὺς ἐν Λήμνῳ κατοικοῦντας Αθηναίων ἐν τῇ τρισκαιδεκάτῃ τῶν ἱστοριῶν (FHG I 341). Χάριν γὰρ ἀποδιδόντας τοῖς Σελεύκου καὶ ̓Αντιόχου ἀπογόνοις, ἐπεὶ αὐτοὺς ὁ Σέλευκος πικρῶς ἐπιστατουμένους ὑπὸ Λυσιμάχου οὐ μόνον ἐξείλετο, ἀλλὰ καὶ τὰς πόλεις αὐτοῖς ἀπέδωκεν ἀμφοτέρας, οἱ Λημνόθεν Αθηναῖοι οὐ μόνον ναοὺς κατεσκεύασαν τοῦ Σελεύκου, ἀλλὰ καὶ τοῦ υἱοῦ Ἀντιόχου· καὶ τὸν ἐπιχεόμενον κύαθον ἐν ταῖς συνουσίαις Σελεύκου σωτήρος καλοῦσι. Obschon diese Mitteilung des Phylarchos recht anekdotenhaft klingt, birgt sie doch zwei wertvolle Thatsachen in sich: 1) Lemnos befand sich in der Gewalt des Lysimachos, 2) diese Insel wurde durch Seleukos von Lysimachos befreit.

Wann und unter welchen Umständen geriet Lemnos in die Gewalt des Lysimachos? Vergebens werden wir die Antwort auf diese Frage in unseren Quellen suchen. Kein Wunder, dass diese Frage auch in der neueren Literatur nicht genügend aufgeklärt wurde.) Fällt doch dieses Ereignis in die dunkelste Periode des III. Jahrh. (300-281).4)

„quaedam, quam praetermittere non debeo. Quum enim paene certum sit vs. 11 sq. scribae populi mandatum fuisse, ut populiscitum lapidi incidendum curaret, in omnibus reliquis titulis qui parte priore saeculi tertii sunt recentiores cura illa mandatur tộ rocupareî tê xarà agytarciær.“ Das Hindernis, das gegen die Ansetzung der Inschrift in den Anfang des II. Jahrh. bisher vorzuliegen schien, schwindet nunmehr. Doch müssen wir bemerken, dass der Charakter der Inschrift sie ist 6roydor ausgehauen soweit man nach einer Kopie derselben urteilen darf, uns veranlasst, sie eher ans Ende des III. Jahrh, zu setzen.

1 CIA. II, add. 737 = Dittenberger, Syll, 181. Vgl. KöHER, Athen. Mitth. V, S. 278.

2 Aufs Ende des IV. Jahrh. bezieht sich wahrscheinlich auch das Fragment eines athenischen Volksbeschlusses oder das Fragment der Kleruchen von Lemnosì CIA. II 284, vgl., 1. 5—6.

3 Vgl. DROYSEN, Gesch, d. Hellenismus, II, 2, S. 326. Niɛ-8, Gesch, d, griech. u. maked. Staaten, I, S. 404. KÖRLER, Ath, Matth. I, S. 262.

4, Wir wissen“, sagt Th. Sokotow in seiner glänzenden Charakteristik des III. Jahrhuur ein ganz klein wenig uber den Kriegs- und Diplomatenkampf der

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