ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

gemacht wurde, weist ein als Sklave des Tiberius und der Livia genannter Arc (h)elaianus hin.')

Wie bedeutend das Vermögen der Livia, insbesondere nach dem Tode ihres Gatten, gewesen ist, zeigen die Doppelnamen ihrer Sklaven und Freigelassenen, die an Zahl von keinem der Kaiser erreicht werden, wobei freilich dem Zufall, dem wir die Auffindung der Grabstätte ihrer Dienerschaft verdanken,2) gebührend Rechnung getragen werden muss. Abgesehen von den ihr mit Augustus gemeinsamen Sklaven oder Freigelassenen mit den Namen Agrippianus, Amyntianus, Frontonianus, Maecenatianus, Maronianus sind ihr andere eigentümlich, deren frühere Herren wenigstens mit Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können.) So werden die Augustiani aus dem ihr zum teil vermachten Besitz des Augustus stammen; ein Alexandrianus vielleicht dem Sohne des Antonius und der Cleopatra Alexander angehört haben; die Antoniani werden nicht auf die erst unter Caligula gestorbene Gattin des Drusus, Antonia zurückgehen, sondern vielleicht aus der konfiszierten Erbschaft des Buhlen der Julia, Jullus Antonius stammen; die Drusiani entweder auf Livias Sohn oder auf ihren im J. 23 vergifteten Enkel zurückgehen. Einen Ateianus wird man auf Ateius Capito († 22 nach Chr.), einen Demosthenianus auf den Buhlen der Julia, Demosthenes, einen Lent(u)lianus auf den sehr reichen, im Jahre 25 nach Chr. von Tiberius aus Habsucht') zum Selbstmord getriebenen Cn. Cornelius Lentulus Augur, einen Pollianus auf Polla, die Schwester des Agrippa, die Liciniani auf den unter Tiberius im Besitz ungeheurer Reichtümer gestorbenen Freigelassenen des Augustus Licinus, die zahlreichen Scapliani auf den Prätorianerpräfekten des Augustus, Q. Ostorius Scapula,5)

1) CIL. VI 4776. Vielleicht ist auch ein Antiochianus genannter Sklave im Besitz des Königs von Commagene Antiochus III. gewesen, dessen Reich nach seinem Tode im J. 17 an Rom kam; doch hat in der Inschrift (CIL. VI 8633) vor [Caesaris Aug.] wohl ein Buchstabe gestanden, also entweder C. oder T. In beiden Fällen könnte man an den Sohn jenes Königs: Antiochus IV. denken, dem Gaius Commagene wiedergab, es dann wieder ihm abnahm; Claudius setzte ihn von neuem ein, Vespasian schlug im J. 72 Commagene definitiv zum römischen Reich. Opibus ingens et inservientium regum ditissimus wird er von Tacitus hist. II 81 genannt.

2) CIL. VI n. 3926-4326, also etwa (einige scheinen nicht dazu zu gehören) 400 Inschriften.

3) Die Citate bei HÜLSEN a. a. O.

4) Sueton. Tib. 49: sat constat, Cn. Lentulum Augurem, cui census maximus fuerit, metu et angore ad fastidium vitae ab eo actum et ut ne quo nisi ipso herede moreretur. Seneca sagt zwar (de benef. II 27): Cn. Lentulus Augur, divitiarum maximum exemplum, antequam illum libertini pauperem facerent.. quater milies sestertium suum vidit.

5) Eine Sklavin der Antonia führt den Beinamen Scapliana (CIL. VI 4402; überliefert ist Scapiaria), so dass auch diese einen Teil der Erbschaft erhalten zu haben scheint.

Beiträge z. alten Geschichte II 1.

4

die Sponsiani auf Livias Sklavin Sponsa') mit Wahrscheinlichkeit beziehen dürfen.

Tiberius, dem ein Teil dieser Sklaven gemeinsam mit seiner Mutter gehörte oder aus ihrem Nachlass auf ihn übergegangen ist,) hat sich in seiner guten Zeit durchaus ablehnend gegen nicht aus Freundschaft ihm zugefallene Erbschaften verhalten,") während er später, insbesondere nach Sejans Tode, ganz anderen Grundsätzen huldigte.) Nur wenige Erbeinsetzungen des Tiberius sind überliefert;5) von Interesse ist Dios Bericht) über den Majestätsprozess des Consuls des J. 29 C. Fufius Geminus im J. 30 oder 31, der zu seiner Rechtfertigung sein Testament in den Senat brachte, in dem Tiberius zu gleichen Teilen mit seinen Kindern als Erbe eingesetzt war. Solche durch Furcht erpresste Testamente werden in dieser Schreckenszeit gewiss sehr häufig gewesen sein, wie auch aus der Verordnung Caligulas erhellt, dass alle, die Tiberius zum Erben eingesetzt hatten, ihn an seine Stelle zu setzen hätten, dass ferner die Testamente der Primipilare (da diese nämlich bei ihrer Entlassung bedeutende Zuwendungen von dem Kaiser erhalten hatten), die weder ihn, noch jenen als Erben genannt hätten, ungültig sein sollten, ja dass dasselbe Schicksal die Testamente aller derjenigen treffen sollte, von denen irgend jemand versicherte, sie hätten bei Lebzeiten die Absicht geäussert, den Kaiser zum Erben einzusetzen.) Dies hatte natürlich eine allgemeine Erbeinsetzung desselben zur Folge, um wenigstens einen Teil des Vermögens den natürlichen Erben zu retten. Ein ungeheures Ver

1) Vgl. HÜLSEN a. a. O. S. 229 Anm. 3.

2) So die Agrippiani, Alexandriani, Archelaiani, Demostheniani, Drusiani, Frontoniani, Liciniani, Scapliani: HÜLSEN a. a. O. S. 231. Die Germaniciani, die sich bei Tiberius, Agrippina, Nero und Gaius, den Söhnen des Germanicus finden, sind vielleicht erst nach der Verbannung der Agrippina und des Nero in den Besitz des Kaisers übergegangen. Die nur bei Tiberius bezeugten Anterotiani (vgl. Scribonius Largus c. 162: Anteros Tiberii libertus supra hereditates), Celadiani (Celadus, Freigelassener der Livia, von Suetonius und Josephus erwähnt) und andere mehr sind ihren Namen nach aus dem Besitz kaiserlicher Freigelassener in den des Kaisers gelangt.

3) Tacitus ann. II 48: neque hereditatem cuiusquam adiit, nisi cum amicitia meruisset; ignotos et aliis infensos eoque principem nuncupantes procul arcebat; Dio 57, 17: μήτε τὰς κληρονομίας ἂς τινες αὐτῷ συγγενεῖς ἔχοντες κατέλιπον, προσιέμενος.

4) Dio 58, 16 (z. J. 31): ἐκληρονόμει παντὸς τοῦ καταλειφθέντος αὐτῷ· κατέλιπον δὲ δὴ πάντες ὀλίγου καὶ οἱ ἑαυτοὺς ἀναχρώμενοι, ὥσπερ καὶ τῷ Σεϊανῷ ὅτε ἔξη.

5) Ein Senator M. Gallius hatte ihn schon als Knaben im Testament adoptiert (Sueton. Tib. c. 6: a M. Gallio senatore testamento adoptatus, hereditate adita mox nomine abstinuit, quod Gallius adversarum Augusto partium fuerat). Seius Strabo, Sejans Vater, setzte Tiberius zum Erben ein (Plinius n. h. 36, 197, vgl. Hermes 8 S. 473).

6) Dio 58, 4.

7) Sueton Calig. 38, der hinzufügt: derisores vocabat, quod post nuncupationem vivere perseverarent, et multis venenatas matteas misit; Dio 59, 15.

mögen, auch an Grundbesitz in Campanien, Sicilien und Macedonien, brachte ihm der von ihm herbeigeführte Hungertod seines Verwandten Sex. Pompeius, dem er dafür die Ehre eines Leichenbegängnisses auf Staatskosten zu teil werden liess.')

Claudius hat, aber doch wohl nur im Beginn seiner Regierung, dem Grundsatz des Augustus gehuldigt, dass, wer Blutsverwandte besitze, den Kaiser nicht zum Erben einsetzen solle;) auch werden grössere Vermächtnisse an ihn meines Wissens nicht erwähnt. Unter seinen Sklaven gehen die Antoniani ohne Zweifel auf seine Mutter Antonia zurück, ein Drusillianus auf seine Nichte Drusilla; ein Lent (1)ianus) vielleicht auf den von Gaius im J. 39 getödteten L. Cornelius Lentulus Gaetulicus, ein Fabianus kann von dem von Claudius getöteten Ritter Fabius) herrühren, während die übrigen entweder nicht auf bestimmte Personen. auch nur mit Wahrscheinlichkeit bezogen werden können3) oder offenbar aus dem Nachlass kaiserlicher Freigelassener) stammen. So weisen auch die Acteani (oder Actiani) unter Nero deutlich auf die Geliebte des Nero Acte, wenn sie ihn auch überlebt hat, während ein Vinicianus (CIL. VI 8938) wohl auf den Urheber der coniuratio Viniciana im J. 66 oder 67 zu beziehen sein wird.) Von den diesem Kaiser sicher massenhaft zugefallenen Erbschaften, der alle Erbeinsetzungen, die er als undankbar gegen sich erachtete, dem Fiscus verfallen erklärte,) berichten die Schriftsteller fast nichts.")

Wie nach dem Untergang des Julisch-Claudischen Herrscherhauses mit den Flaviern überhaupt eine neue Zeit beginnt, so verschwinden auch,

1) Seneca de tranquillitate animi c. 11: num quid divitior Pompeio (vgl. Prosopogr. III S. 65), cui cum Caius, vetus cognatus, hospes novus, aperuisset Caesaris domum, ut suam cluderet, defuit panis, aqua; cum tot flumina possideret in suo orientia, in suo cadentia, mendicavit stillicidia; fame ac siti periit in palatio cognati, dum illi heres publicum funus esurienti locat.

2) Dio 60, 6.

3) In der Inschrift (CIL. V 2386) wird er allerdings Lentianus genannt.
4) Seneca apoc. c. 13.

5) So ein Censorinianus: CIL. X 6638, II 5; da die Marcii Censorini nach der Augusteischen Zeit nicht mehr erscheinen, mag die Familie ausgestorben und ihr Vermögen an den Kaiser gekommen sein.

6) So die Chrestiani, Del‍phiani, Euporiani, Hilariani, Onesimiani, Pamphiliani, Thyamidiani, die grossenteils in den Antiatischen Fasten genannt werden. Ein Caenidianus (CIL. VI 15110) wird vielleicht mit Recht auf Caenis, die Freigelassene der Antonia und später Concubine Vespasians zurückgeführt und würde dann also durch Schenkung oder Kauf in die kaiserliche Familie übergegangen sein; auch unter den Flaviern erscheint eine ohne Zweifel aus demselben Besitz stammende Caenidiana: CIL. VI 18358.

7) Beide bezieht HÜLSEN a. a. O. S. 231 ohne zwingenden Grund auf Claudius. 8) Sueton. Nero c. 32.

9) Vgl. jedoch Tacitus ann. 11, 31 (z. J. 61): rex Icenorum Prasutagus, longa opulentia clarus, Caesarem heredem duasque filias scripserat, tali obsequio ratus 4*

mit Ausnahme der Antoniani,1) die früheren Sklavenbeinamen gänzlich und die neu auftretenden, wie die Galbiani und Othoniani, tragen deutlich den Stempel jener Zeit an der Stirn,) während andere, wie die Atticiani) und Narcissiani) aus dem Besitz kaiserlicher Freigelassener stammen, deren teilweise Beerbung dem Patron gesetzlich zustand und eine sehr bedeutende Einnahmequelle für das Kaiserhaus gebildet haben muss.5) Selbst Domitian hat im Anfang seiner Regierung nur von Kinderlosen Erbschaften angenommen,) während er später der furchtbarste Erpresser, vor dem kein Testament sicher war, geworden ist.7) Auch in dieser Hinsicht wird Trajan von Plinius im Panegyricus als sein Gegenbild hingestellt), und Trajans Beispiel sind

regnumque et domum suam procul iniuria fore. Agrippina ward, aber schon in der ersten Zeit des Claudius, von ihrem Gatten Passienus Crispus zur Erbin eingesetzt und soll ihn ermordet haben, vgl. Prosopographia III p. 15 n. 109.

1) Nur eine Inschrift (CIL. VI 18203) gehört der Flavischen, alle anderen der früheren Kaiserzeit an. Übrigens kann dieser Antonianus im Besitz eines jener Zeit angehörigen Antonius gewesen sein. Auf wen der fundus Antonianus via Claudia, den Constantin der Kirche schenkt (Lib. pontif. p. 73, 19), zurückgeht, ist nicht zu bestimmen.

2) Ein Octavianus (CIL. VI 15577) und zwei Poppaeani (CIL. VI 99 und 8954) werden auf die Frauen des Nero zurückgehen. Die Neroniani (CIL. VI 10172-73. 15347) werden doch auf den Kaiser Nero zu beziehen sein, wenn man auch die letzte Inschrift an und für sich eher der Zeit des Claudius oder Nero zuweisen würde. 3) Ein kaiserlicher Freigelassener Atticus bekleidete das Amt a rationibus unter Domitian: CIL. X 6640.

4) Ob an Narcissus, den mächtigen Freigelassenen des Claudius, oder an den von Galba bestraften (Dio 64, 3) zu denken ist, ist zweifelhaft; ebenso, ob ein Burrianus (CIL. VI 9059) auf den Prätarianerpräfekten Burrus zurückgeht.

5) Der Patron hat auf die Hälfte des Vermögens, wenn nicht mehr als ein Kind vorhanden ist, nach der Lex Papia gesetzlichen Anspruch, bei zwei Kindern auf ein Drittel, dagegen bei drei Kindern keinen Anspruch (Gaius III 42). Nero hat dies für die Erbschaften von kaiserlichen resp. dem Kaiserhaus nahestehenden Freigelassenen auf erhöht, vgl. Sueton. Nero c. 32: instituit, ut e libertorum defunctorum bonis pro semisse dextans ei cogeretur, qui sine probabili causa eo nomine essent, quo fuissent ullae familiae quos ipse contingeret. Diese Verfügung geht also noch weit über den Kreis der kaiserlichen Freigelassenen hinaus, hat aber wohl keinen Bestand gehabt. Vgl. auch Sueton. Vesp. c. 23: de Cerulo liberto, qui dives admodum ob subterfugiendum quandoque ius fisci ingenuum se et Lachetem mutato nomine coeperat ferre e. q. s.; Cerulus ist wohl ein kaiserlicher Freigelassener gewesen.

6) Sueton. Dom. c. 9.

7) Plinius paneg. 43 (von Trajan): nec unus omnium, nunc quia scriptus, nunc quia non scriptus, heres; non tu falsis, non tu iniquis tabulis advocaris; Sueton. Dom. c. 12: confiscabantur alienissimae hereditates vel uno existente, qui diceret audisse se ex defuncto, cum viveret, heredem sibi Caesarem esse, also ganz nach Caligula's Beispiel. Agricola setzt neben seiner Frau und Tochter Domitian zum Erben ein, woran Tacitus (Agricola c. 43) die Bemerkung knüpft, Domitian sei so verblendet gewesen, ut nesciret a bono patre non scribi heredem nisi malum principem.

8) Plinius a. a. O. Von den Sclaven des Trajan ist ein Mettianus (CIL. VI 252) vielleicht auf den unter Domitian berüchtigten, vom Trajan hingerichteten

Hadrian, Pius, Marcus und Pertinax gefolgt, während Commodus als Vernichter der Testamente nach seinem Tode verflucht wird.')

In noch höherem Maass als aus Schenkungen und Erbeinsetzungen ist das kaiserliche Vermögen einerseits durch die erblosen und nicht erbfähigen Hinterlassenschaften, die sogenannten Vacantia und Caduca, die von dem Aerarium Saturni allmählich auf den Fiscus übertragen worden sind,) bereichert worden, andererseits und vor allem durch die regelmässig ganz oder teilweise erfolgte Konfiskation der Güter der als Hochverräter verurteilten, wenn diese nicht durch Selbstmord der Strafe zuvorkamen, der, wenigstens in der älteren Kaiserzeit, ihr Vermögen vor Beschlagnahme bewahrte.") Auch dieser Besitz fällt rechtlich der alten Staatskasse zu, doch hat bereits Tiberius die Habe des Seianus dem Fiscus überwiesen, als ob das einen Unterschied machte", wie Tacitus bitter hinzufügt.4) Derselbe Kaiser hat auch die grossen Bergwerke des Spaniers Sex. Marius, obschon sie als Staatsgut erklärt wurden, für sich in Anspruch genommen.5) Ebenso sind mit wenigen Ausnahmen seine Nachfolger verfahren und haben vielfach den Erlös nicht dem Fiscus, sondern der kaiserlichen Privatschatulle überwiesen; das Aerarium

Delator Mettius Carus zu beziehen, wie ein Freigelassener Trajans mit dem Beinamen Crispianus dem reichen, unter den Flaviern hochangesehenen Redner Q. Vibius Crispus gehört haben mag. Vielleicht gehört auch der Kämmerer Encolp<h>ius Domitianianus: CIL. VI 8532 dieser Zeit an. Ein Entellianus ist wohl mit Recht auf den Freigelassenen Entellus, der unter Domitian das Amt a libellis bekleidete, bezogen worden (FRIEDLÄNDER, Sittengesch. I S. 178,. Mit Trajan hören, wie bereits bemerkt, diese Doppelnamen auf; von den nicht zu datierenden mögen hier noch einige Erwähnung finden: ein Sallustianus (CIL. V1 5863), der dem Besitzer der Sallustischen Gärten (s. S. 12) gehört haben mag; ein Turranianus (CIL. VI 5873), vielleicht gehörig dem C. Turranius, praefectus annonae unter Augustus; ein Volusianus (CIL. VI 10267), wohl aus dem Hause des reichen L. Volusius Saturninus († 20 n. Chr.); ein Laconianus (CIL VI 27032), vielleicht auf den Spartaner C. Julius Laco zu beziehen. - Von den Freigelassenen des Claudius und Nero: Crescens (Tacitus hist. I 76), Epaphroditus, Pallas werden Crescentianus (CIL. VI 8475: Flavische Zeit), Epaphroditianus (CIL. VI 239), Pallantianus (CIL. VI 143. 8470) ihre Namen führen.

1) Die Stellen bei DIRKSEN: die Scriptores historiae Augustae S. 238 ff.
2) Vgl. meine Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte S. 57.

3) MOMMSEN, Röm. Strafrecht S. 1005 ff. und S. 438 A. 8, vgl. besonders Tacitus ann. 6, 29: damnati publicatis bonis sepultura prohibebantur, eorum, qui de se statuebant, humabantur corpora, manebant testamenta; in Domitians Zeit ist dies offenbar nicht mehr die Praxis gewesen.

4) Tacitus ann. VI 2. Übrigens konnte Tiberius hier seinen Anspruch damit begründen, dass Sejan seinen Reichtum dem Kaiser verdankte, vgl. meine Untersuchungen S. 47 A. 1.

5) Tacitus ann. VI 19: [aerarias] aurariasque eius, quamquam publicarentur, sibimet Tiberius seposuit.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »