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und vor 2, etwa im Jahre 4 v. Chr., abgefasst sein. Doch legt er selbst in der zweiten Auflage seines Kommentars1) infolge eines Einspruchs von BERGK2), der die eigentümliche Disposition von c. 15 auf eine augenblickliche Vergesslichkeit des Augustus zurückführt, und infolge der ablehnenden Haltung von HIRSCHFELD) kein allzu grosses Gewicht auf dieses Argument, das nachträglich auch noch BORMANN1) und JOH. SCHMIDT5) ZU entkräften versucht haben.")

Um so fester hält MOMMSEN an seinem zweiten, 7) sprachlichen Momenten entnommenen Argument fest.) Er behauptet nämlich eine Verschiedenheit in der Bildung der zusammengesetzten Zahlen des Dokuments gefunden zu haben und stellt die beiden folgenden Regeln auf: 1. In den Zahlen bis 82 geht die kleinere Ziffer der grösseren voran, von 1200 ab die grössere der kleineren.

2. Zwei zu einer Zahl gehörige Ziffern sind durch et verbunden, dagegen bei drei- und mehrziffrigen Zahlen bleibt das et vor der letzten Ziffer fort und nur die beiden ersten Ziffern haben die Copula.

Gegen die erste Regel verstossen zwei Stellen: I 21 [viciens se]mel und VI 28 septuagensu[mum sextum], gegen die zweite die eine Stelle II 10 quadragiens centum millia et nongenta triginta et septem millia. Es sind das aber Angaben, welche sich auf die Gesamtzahl der imperatorischen Akklamationen des Kaisers, deren letzte im Jahre 14 n. Chr. erworben wurde,) auf sein schliessliches Lebensalter und das Ergebnis des dritten Census vom Jahre 14 n. Chr. beziehen, also auf Angaben, die alle frühestens im Jahre 14 n. Chr. niedergeschrieben sein können: sie sind. daher nach MOMMSEN entweder von Augustus selbst kurz vor seinem Tode mit geringerer Sorgfalt oder, was ihm noch glaublicher erscheint, von anderer Hand, vielleicht von Tiberius selbst, nachgetragen worden. In letzterer Ansicht bestärkt ihn noch die Beobachtung, dass allein in der

1) 2. Aufl. S. 2. Aber bezeichnenderweise hat er trotzdem S. 59 im speziellen Kommentar zu c. 15 die Ausführungen der 1. Auflage (S. 37) fast wörtlich herübergenommen.

2) Augusti rerum a se gestarum index, Göttingen 1873, S. 4 und 52.
3) Wien. Stud. III, 1881, S. 264.

4) Bemerkungen zum schriftlichen Nachlass des Kaisers Augustus, Marburger Universitäts-Progr. 1884, S. 11f.

5) Philologus XLIV, 1885, S. 462.

6) Dagegen hat BRAMBACH, Rhein. Mus. XX, 1865, S. 605 MOMMSENS Argument als schlagend betrachtet.

7) 2. Aufl. S. 193 f.

8) Histor. Zeitschrift LVII, 1887, S. 397: „Nach sprachlichen Indicien ist das Schriftstück von Augustus nicht erst wenige Monate vor seinem Tode, sondern früher aufgesetzt und durch Überarbeitung von fremder Hand auf das Datum umgeschrieben worden, welches es trägt."

9) MOMMSEN, Res gestae2 S. 17.

letzten Zahl des ganzen Dokumentes, der Angabe des vom Kaiser erreichten Lebensalters, die Form septuagensumus vorkommt, während im übrigen bei den Ordinalzahlen dieser Art konstant simus geschrieben ist. Von Sueton1) aber hören wir, dass Augustus simus pro sumus et domos genitivo casu singulari pro domus geschrieben habe und zwar: nec umquam aliter haec duo, ne quis mendam magis quam consuetudinem putet.

Trotzdem hat man auch dieses zweite Argument MOMMSENS zu beseitigen gesucht. BORMANN2) weist auf I 29 se]p[timum et trigensimum] hin, womit die Gesamtzahl der tribunizischen Jahre des Augustus angegeben wird, die man doch wohl auch als nachträglich geschrieben annehmen müsste; die Zahl aber zeige die gewöhnliche Bildung. Das ist aber kein Gegenbeweis. MOMMSEN hat ja gar nicht behauptet, dass die zweite Hand überall die andere Art der Zahlenbildung angewendet habe, sondern nur, dass sie dieselbe Konsequenz in der Benutzung einer Methode, wie das Augustus gethan habe, vermissen lasse. GEPPERT") bringt noch eine von MOMMSEN übersehene Ausnahme von dessen erster Regel bei: I 25 quinquagiens et quinquiens. Das ist jedoch die Gesamtzahl der für Augustus beschlossenen Supplikationen. Diese Zahl kann daher sehr wohl zu den nachträglich veränderten gehören, und MOMMSENS Ansicht wird. damit vielmehr gestützt als bekämpft. Wenn GEPPERT dann versucht, die von MOMMSEN aufgestellten Regeln überhaupt umzustossen, so ist dieses Beginnen als vollkommen misslungen zu bezeichnen. Am unglücklichsten ist er in der Bekämpfung der zweiten Regel, insofern er sagt, dass MOMMSEN für die Regel nur zwei Beispiele bei einer Ausnahme aufzuweisen habe. Eine Regel aber, welche zweimal angewendet und einmal vernachlässigt werde, sei eben keine Regel. GEPPERTS Hauptfehler besteht darin, dass er die MOMMSENSChen Beispiele ganz ausserhalb ihres Zusammenhangs betrachtet. Er hätte beachten müssen, dass die drei von MOMMSEN für die zweite Regel beigebrachten Zahlen sich in demselben Capitel (c. 8) als Ergebnisse der drei Lustren des Kaisers finden, und da ist eine abweichende Bildung der dritten Zahl ohne allen Zweifel bemerkenswert. Vollkommen hinfällig aber sind GEPPERTS Einwände gegen das der Schreibung septuagensumus entnommene Argument MOMMSENS; Wohl niemand wird mit ihm den Ausweg einschlagen, das V „auf Rechnung des Abschreibers oder Steinmetzen") zu setzen. Und was beweist endlich ein Satz, wie: „Auch hätte sich eine eventuelle Änderung (der Zahl 76 nämlich) wohl nur auf die Einer zu erstrecken brauchen, da keiner behaupten wird, dass Augustus den Text schon vor seinem

1) Vita Aug. c. 87.

2) A. a. O. S. 22 Anm.

3) Zum Monumentum Ancyranum. Progr. des Berl. Gymnasiums zum Grauen Kloster 1887, S. 3ff.

4) Ebda. S. 5.

70. Lebensjahr verfasst hat" ?1) GEPPERT hat es also schliesslich gar nicht mehr für nötig gehalten, diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Man begreift nicht, wie nach einer solchen Argumentation CANTARELLI hat sagen können:2) il Geppert ha dimostrato, con argomenti decisivi, l'insostenibilità di questa opinione. Meiner Meinung nach hat MOMMSEN die überlieferte Angabe der Abfassungszeit ernstlich in Frage gestellt. Der einzige von seinen Gegnern, der noch eine andere Entstehung als die überlieferte für möglich hält, ist HIRSCHFELD.) Er glaubt, dass die beiden letzten Kapitel „erst einige Zeit nach Vollendung des übrigen Schriftstückes von Augustus hinzugefügt worden seien," und zwar wegen „der Fassung derselben" und wegen der freieren Übersetzung ins Griechische,1) eine Ansicht, der allerdings MOMMSEN seinerseits die Zustimmung versagt hat.5) Ich bin zwar ebenfalls mit HIRSCHFELDS Aufstellung nicht einverstanden, möchte aber die Thatsache betonen, dass auch er die Möglichkeit einer der überlieferten Datierung nicht entsprechenden Abfassung zulässt.

Ist es überhaupt, fragen wir zunächst, wahrscheinlich, dass Augustus mit einer so wichtigen offiziellen Aufzeichnung über sein Lebenswerk bis ins 76. Lebensjahr gewartet haben sollte, gerade Augustus, der uns als ein Mann von sehr wenig fester Gesundheit geschildert wird,“) der bei dieser Lage der Dinge eigentlich gar nicht erwarten durfte so alt zu werden, wie er wirklich geworden ist? Ich meine, man wird es unter diesen Umständen von vornherein für viel annehmbarer halten, dass der Kaiser, der sicher bei seinen vielen Krankheiten schon gar manchmal sein Ende nahe geglaubt hatte, erheblich früher an die Niederschrift dieses Dokumentes gegangen ist,7) wie er auch seine Memoiren in verhältnismässig jungen Jahren schon herausgegeben hat.) Man müsste es doch als einen eigentümlichen Zufall bezeichnen, dass es Augustus in hohem

1) S. 5 Anm. 3.

2) Bull. arch. com. di Roma, XVII, 1889, S. 4 Anm. 1.

3) Wien. Stud. III, S. 264.

4) HIRSCHFELD (a. a. O.) ist nämlich der Ansicht, dass Augustus selbst schon für eine authentische Übertragung ins Griechische habe Sorge tragen lassen". Ich kann diese Auffassung nicht teilen.

5) 2. Aufl. S. 2.

6) Sueton, vita Aug. 80-82, GARDTHAUSEN, Augustus I. T., II. Bd., S. 485f. 7) Das kaiserliche Testament ist bereits am 3. April 13 n. Chr. niedergeschrieben (Sueton, vita Aug. 101) und aller Wahrscheinlichkeit nach gleich darauf bei den Vestalinnen niedergelegt worden. Es müsste also die Deposition der vier in Betracht kommenden Schriftstücke, die die letzten Verfügungen und Aufzeichnungen des alten Kaisers enthielten, zu verschiedenen Zeiten erfolgt sein. Ich halte auch das für kaum glaublich, zumal Sueton sagt, dass die Vestalinnen nach dem Tode des Kaisers das Testament ablieferten cum tribus signatis aeque voluminibus.

8) KORNEMANN, Die historische Schriftstellerei des C. Asinius Pollio XXII. Suppl.Bd. der Jahrbb. für class. Philologie, 1896, S. 652 Anm. 438.

Alter gerade noch etwa 4-5 Wochen vor seinem Tode geglückt sein sollte, seinen Lebensbericht zu schreiben.

Giebt aber das Schriftstück nicht noch weitere Indicien an die Hand, die die von MOMMSEN bereits wahrscheinlich gemachte, aus allgemeinen Erwägungen schon naheliegende frühere Abfassung einigermassen zur Gewissheit erheben?

Mir hat das Dokument seit der ersten Lektüre stets den Eindruck gemacht, als ob es nicht aus einem Guss gearbeitet sei. Die beiden letzten Kapitel z. B., die, wie gesagt, auch schon HIRSCHFELDS besondere Aufmerksamkeit erregt haben, stehen nicht an dem Platz, an den sie eigentlich gehören. Zwischen c. 33 und 34 liegt eine zu gewaltige Kluft, als dass der erlauchte Verfasser beide Kapitel in einem Zuge geschrieben haben könnte. HIRSCHFELD hält, wie wir sahen, die beiden Schlusskapitel für einen nachträglichen Zusatz, also für jünger als das vorhergehende. Aber es giebt noch eine andere Lösung der Schwierigkeit, dass nämlich gerade die beiden letzten Kapitel, vor allem c. 34, einer älteren Niederschrift angehören, dass also der mit c. 33 endende. Teil') bei einer Erweiterung des ursprünglich viel kleineren Dokuments eingeschoben worden ist. Wenn man nach einem passenden Platz für c. 34 sucht, so ist derselbe nur am Ende des ersten Abschnittes, etwa nach c. 13, zu finden. Denn c. 34, das noch die Verleihung des Titels Augustus als die Krönung des ganzen Lebenswerkes betrachtet, endet mit dem bezeichnenden Satze: Post id tempus praestiti omnibus dignitate, potestatis au[tem nihilo ampliu[s habui quam qui fuerunt m]ihi quoque in ma[gis]tra[t]u conlegae. Das ist ein Satz, der die Quintessenz des in c. 1-13 Vorgeführten noch einmal zum Abschluss scharf formuliert. Augustus hat darin gezeigt, dass er selbst gegenüber weitergehenden Anträgen von Senat und Volk die alte Verfassung des Staates nicht aufgelöst, sondern erhalten hat; er schliesst daher mit dem Satz, dass er infolgedessen im Staate nicht in Bezug auf amtliche Gewalt (potestas), sondern nur an persönlicher Tüchtigkeit (dignitas), mit anderen Worten nicht als Beamter, sondern als Mensch der princeps civium ist. Die ersten dreizehn Kapitel und c. 34 enthalten somit, wenn man so sagen darf, das Glaubensbekenntnis des Principats. Als Augustus dieses verfasste, dachte er noch nicht daran die beiden dazwischen liegenden Abschnitte von den impensae (c. 15-24) und seinen kriegerischen Erfolgen (c. 25-33) zu schreiben. Das ergiebt sich aufs deutlichste aus der Komposition von c. 3 u. 4.2) Hier hat er nämlich in aller Kürze schon berührt, was nachher in jenen

1) Ich operiere im Folgenden oft mit der bekannten Dreiteilung des Schriftstückes. Der erste Teil erstreckt sich von c. 1-13 bezw. 14, der zweite von 15-23 bezw. 24, der dritte von 25-33. Dazu kommen die beiden Schlusskapitel (34. 35), mit denen wir uns eben beschäftigen.

2) Darüber wird genauer in II gehandelt; siehe unten S. 18f. Beiträge z. alten Geschichte II 1.

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herrschen können. Die oft wiederholte Behauptung Sanherib gebe an, Luli sei 701 oder bald darnach gestorben, ist falsch.1)

amten, den Rabšak entsandte ich nach Tyrus, von Mettenna von Tyrus empfing ich 150 Talente Goldes". Je nachdem man diesen Zug gegen Mettenna nahe an den Fall von Damaskus im Jahre 732 oder später (ins Jahr 729) verlegt, ergiebt sich ein Spielraum für den terminus post quem von Elulaios' Regierungsantritt. Vgl. dazu zuletzt KAT.3 61 (vorher AOF. II 67f.).

1) Diese Behauptung, die dann eine weitere, Emendation" Menanders (Regierungszeit des Elulaios 26 statt der überlieferten 36 Jahre, AOF. II 67) bedingt, knüpft an die in S. 13 Anm. 1 unübersetzt gelassenen Worte von Sanheribs Bericht im TAYLOR-Cylinder an, die WINCKLER, AOF. I 105 übersetzen will er starb.“ - Selbst, wenn sie das wirklich bedeuteten, so würde daraus keineswegs folgen, dass Luli-Elulaios im Jahre 701 oder bald danach gestorben wäre. Denn der Ausdruck erscheint bei Sanherib erst im Jahre 691; in dem, soust mit dem TAYLOR-Cylinder übereinstimmenden, Text der 5 „RASSAM-Cylinder“, datiert vom Eponymen des Jahres 700, fehlt er. Das würde zum Tode des Luli-Elulaios nach 36 jähriger Regierungszeit ganz gut stimmen: frühestens 697 (s. o.), spätestens (von 725 ab gerechnet) 689. Das Jahr 691, als Jahr, in oder vor welchem Luli gestorben wäre, läge zwischen beiden und gäbe eine weitere Einengung des Spielraums. Natürlich wäre daraus keineswegs zu schliessen, dass Elulaios sich die ganze Zeit von 701 bis zu seinem vor oder im Jahre 691 erfolgten Tode auf Cypern aufgehalten hätte. Aber die Worte -ma MAT-šu e-mid stehen in enger Verbindung mit der Flucht ins Meer (nach Cypern) und gehen der Einsetzung des Ithoba'al unmittelbar voran. Sie wollen allem Anschein nach nicht etwas nachträglich Eingetretenes, sondern etwas mit der Flucht Lulis und der Einsetzung Ithobaʻals Zusammenhängendes berichten. Es ist also von vornherein so gut wie ausgeschlossen, dass sie vom Tode des Luli berichten. Wie wird nun diese Übersetzung begründet? AOF. I 105, heisst es (statt „2“ schreibe ich e, Sperrungen rühren von mir her, eine Sperrung des Autors ist in Fettdruck wiedergegeben) wörtlich: Die Redewendung MAT-su e-BE, gewöhnlich mâti-šu e-mid gelesen, hat die mannigfachsten Deutungen erfahren. Gewöhnlich versteht man sie als ,er verliess sein Land', ohne jedoch damit einen ganz befriedigenden Sinn zu erhalten. Ihre Bedeutung ist:,er starb', ohne dass ich jedoch wüsste, wie zu lesen und näher zu erklären ist. Man vermutet einen spezielleren Sinn, wie ,sein Geschick erfüllen oder ähnlich. Am nächsten liegt e-mid zu lesen,es kam heran' oder es näherte sich', wobei man für MAT eine Bedeutung wie,Tod, Ende' (vgl. MAT kašādu) voraussetzen müsste. Die Bedeutung ergiebt sich auf jeden Fall mit Sicherheit aus Sanh. II 37, wo Luli (aus Tyros nach Cypern) entflieht und nachher verschollen ist, und namentlich aus Assurban. II 81: nachdem Jakinlú von Arvad gestorben war, kamen seine Söhne zu Assurbanipal, damit dieser einen von ihnen zum Könige bestimmen sollte." Die Argumentation wird von MEISSNER, Supplement zu den assyrischen Wörterbüchern (S. 9) wiederholt („KUR“-šu e-mid) und hat DELITZSCH (vgl. Assyrische Lesestücke + [1900] S. 170, sub karásu, mit HW. [1896, S. 80) eingeleuchtet: kur-šu é-mid (auch itêmid),,er segnete das Zeitliche', z. B. Sanh. II 37?*

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Wie man sieht, wird hier nicht der Wortlaut des Textes philologisch interpretiert, sondern es wird aus den historischen und sachlichen Voraussetzungen eine Deutung gewonnen, mit der sich der Wortlaut des Textes in keiner befriedigenden Weise vereinigen lässt. Diese Voraussetzungen sind aber nirgends erweislich, zum Teil falsch: WINCKLER selbst, AOF. II, sagt, nachdem auf S. 67 behauptet worden ist, Luli sei 701 auf Cypern gestorben, auf S. 68: Luli musste nach Cypern fliehen, er verlor sein gesamtes festländisches Gebiet, mit Ausnahme der Inselstadt Tyrus, und das vereinigte Reich Tyrus-Sidon wurde getrennt: in dem von Sanherib besetzten

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