ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Man sieht, auf Sanherib passen Menanders Angaben in keiner Weise und zu keinem Teile.

Das Gesamtergebnis unserer bisherigen Untersuchung lautet also: Menanders und Josephos' Berichte passen vortrefflich

Gebiete mit der Hauptstadt Sidon wurde Ithobal (Tuba'alu) eingesetzt, während Tyrus Lulî verblieb". Auf S. 69 desselben Bandes heisst es dann wieder: Luli starb nach Sanheribs Angabe bald nach seiner Flucht auf Cypern. Das nicht eroberte Tyrus behauptete sich, worüber Sanherib natürlich schweigt, und ebenso verblieb ihm selbstverständlich die cyprische Besitzung (Kition)". In HELMOLTS Weltgeschichte III, S. 68 wird von WINKLER Sogar behauptet: Tyrus habe sich im Jahre 701 gegen eine Belagerung glücklich verteidigt". Man sieht, welche Verwirrung hier herrscht und wie vortrefflich Lulê als König von Tyrus weiter leben konnte, ohne von Sanherib erwähnt zu werden. Schluss: nicht der mindeste Grund liegt vor die unverstandenen Worte Sanheribs auf Lulis Tod zu deuten.

Was die andere Stelle, bei Assurbanabal, anlangt, so heisst es im ,,RASSAM-Cylinder" Kol. II 63 ff. (KB. II 170/1): „Jakinlû, der König von Arwad, der mitten im Meere wohnte und der sich den Königen, meinen Vätern, nicht gebeugt, beugte sich unter mein Joch, brachte seine Tochter mit reichlicher Brautgabe mir als Nebenweib nach Niniveh und küsste meine Füsse." Es wird sodann, Z. 68-80, von der Unterwerfung der Fürsten von Tabal (Tibarene) und von Hilakku (Westkilikien) berichtet. Dann heisst es weiter Z. 81 ff.: ul-tu (Nachdem) Ja-ki-in-lu-u šar (mâtu) A-ru-ad-da e-me-du MAT-šu, stiegen Aziba'al, Abiba'al, Aduniba'al (folgen noch 7 weitere Namen), die Söhne des Jakinlû, die im Meere wohnten, aus dem Meere herauf, kamen mit ihren schweren Geschenken herbei und küssten meine Füsse. Aziba'al sah ich freudig an und setzte ihn zur Königsherrschaft über Arwad." Die übrigen,,bekleidete ich mit buntgewirkten Stoffen, befestigte goldene Ringe an ihren Fingern und liess sie vor mir sitzen." Wir wollen nicht die entfernte Möglichkeit ins Auge fassen, dass hier nicht von einer unmittelbaren Einsetzung des einen der vielen Söhne des Jakinlû zum Könige die Rede sei, sondern nur von dessen Designation zum Könige, eventuell als Mitregenten seines Vaters, sondern wollen gleich die nach dem Wortlaut des Textes wahrscheinlichste Annahme eines wirklichen Thronwechsels ins Auge fassen. Dann würde man allerdings, wenn wir es mit dieser Stelle allein zu thun hätten, ultu Jakinlû emedu MAT-šu am bequemsten auf den Tod des Jakinlû deuten. Nun haben wir aber, schon nach dem bisher allein berücksichtigten Material, folgenden Thatbestand:

1. Gemeinsam ist den beiden Nachrichten bezüglich Jakinlús und Lulîs die Thatsache des Thronwechsels.

2. Bei Luli ist die Ursache des Thronwechsels keinenfalls dessen Tod (selbst wenn von diesem die Rede wäre), sondern seine Flucht und seine Absetzung durch Sanherib, nach den RASSAM-Cylindern (700 v. Chr.) und dem, dem TAYLOR-Cylinder (691) parallelen, Berichte der Inschrift vom Nebi-Yunus-Hügel.

3. Ausserdem hat nach Menanders Zeugnis, dem Sanheribs Text vom Jahre 691 nicht widerstritte, selbst wenn er vom Tode des Luli spräche, Elulaios mindestens 5 Jahre über seine Vertreibung aus Sidon hinaus regiert.

Somit sind wir gezwungen wie in Sidon, so auch in Arwad den Grund des Thronwechsels eben nicht in dem Tode des Königs (Jakinlû) zu suchen, sondern irgend eine andere Art des Verlustes der Herrschaft anzuerkennen. Da nun in der Nebi-Yunus-Inschrift unmissverständlich steht: ich nahm dem Luli seine Königsherrschaft weg (ékim šarrû(t)-su)“, so muss emid(u) MAT-šu die Wegnahme resp. den Verlust der Landeshoheit bezeichnen. Dies wird bestätigt durch folgende, hierbei allseitig übersehene Parallelstelle der „Stierinschriften Nr. 2/3" (G. SMITH, History of

Abschnitten breiter ausgeführt worden ist. Die kurzen Andeutungen in diesen Kapiteln sollten offenbar ursprünglich in jener Richtung genügen. Dem neuen Herrscher von Rom hat nicht so sehr das Streben seinen Kriegsruhm vor aller Welt zu verkünden die Feder in die Hand gedrückt als vielmehr das Gefühl, dass es nötig sei seinen persönlichen Anteil an der Neuordnung des Staatswesens und seine offizielle Auffassung von dem Wesen des Principates der Nachwelt zu hinterlassen. Wir werden später1) die kunstvolle Komposition dieser ältesten Teile der octavianischen Aufzeichnungen noch näher beleuchten und werden dadurch hoffentlich unserer Auffassung weitere Stützen verleihen.

Wie die ersten 13 Kapitel und c. 34 ein Ganzes bilden, so gehören auch c. 14 und 35 zusammen. Beide beschäftigen sich mit den Ehrungen des Kaisers in dem Jahre 2 v. Chr. Das Jahr 27 ist das erste, das Jahr 2 das zweite Epochejahr in der Regierung des Octavian. Der Augustus vom Jahre 27 ist in dem genannten Jahre zum pater patriae avanciert, seine beiden Adoptivsöhne sind in den Jahren 5 bezw. 2 so geehrt worden, dass der alte Princeps sie als seine praesumtiven Nachfolger betrachten konnte. Seitdem aber die Hoffnung einer Vererbung der Würde so fest begründet war, war aus dem Principat die Monarchie geworden. Die Ehren, die in c. 14 und 35 erwähnt werden, haben nicht nur, wie früher, Senat und Volk, sondern mit diesen alten Faktoren der Verfassung auch die Ritterschaft geschaffen. Ich halte es für sehr beachtenswert, dass gerade diese beiden Kapitel allein auch die Mitwirkung des equester ordo hervorheben. Aus den Rittern hatte sich der Princeps seinen Reichsbeamtenstand geschaffen. Mit dem schärferen Hervortreten des monarchischen Charakters der neuen Staats-Ordnung zeigt sich auf einmal auch diese Gehilfenschaft des neuen Monarchen als selbständiger Faktor im Staatsleben.

Die beiden Kapitel können ihres Inhaltes wegen erst nach dem Jahre 2 v. Chr. verfasst sein.2) Tragen nun die ersten 13 Kapitel und c. 34 wirklich, wie ich wahrscheinlich zu machen suchte, ein älteres Gepräge, so müssen diese Kapitel vor dem Jahre 2 v. Chr. niedergeschrieben sein. Schwieriger als dieser terminus ante quem ist derjenige post quem festzustellen. Die ersten 13 Kapitel weisen im allgemeinen eine chronologische Anordnung auf. Sehen wir ab von solchen Angaben, die sich als Nachträge deutlich charakterisieren, so gehört das jüngste Ereignis aus diesem Abschnitt, das wir datieren können, in das Jahr 13 v. Chr.) Zweifelhaft bleibt, ob der Bericht über die Annahme des

1) S. Abschnitt II, unten S. 15 ff.

2) C. 14 in der heute vorliegenden Fassung; über eine ältere Redaktion dieses Kapitels vgl. S. 8.

3) Beschluss der ara Pacis in c. 12.

[ocr errors]
[ocr errors]

Oberpontifikats im Jahre 121), über die dritte Ablehnung der unumschränkten höchsten Gewalt zur Reform der Gesetze und Sitten im Jahre 10,2) und das Resultat des zweiten Census vom Jahre 8 v. Chr.3) bei der ersten Niederschrift oder nachträglich eingetragen worden sind. Im letzteren Falle bekämen wir das Jahr 13, im ersteren das Jahr 8 v. Chr. als terminus post quem. Ich neige zu der Auffassung, die erste Niederschrift möglichst nahe an das Jahr 12 v. Chr. heranzurücken. Nach der Rückkehr der beiden Herrscher) von Ost und West im Jahre 13 war im Todesjahr des Agrippa ein gewisser Abschluss erreicht. Das Römerreich war abgesehen von dem neuerworbenen Ägypten in den alten Grenzen wiederhergestellt, befriedet und neu organisiert. Die grossen Erfolge, die errungen waren, lagen weit mehr auf dem Gebiet der inneren als der äusseren Politik. Was in letzterer Beziehung erreicht war, konnte gerade nicht zu einer besonderen Zusammenstellung einladen. Die Expeditionen nach Arabien und Äthiopien waren nicht ruhmvoll verlaufen, die Kämpfe in Dalmatien, den Alpenländern, Gallien und Spanien hatten die Grenzen des Reiches nicht nennenswert erweitert, die Gewinnung von Ägypten erinnerte an die Bürgerkriege, deren Erwähnung in der ersten Aufzeichnung sehr schonend geschah. Das dritte und vierte Kapitel sind typisch für die Behandlung dieser Materie in der ersten Niederschrift. Im Innern dagegen war der Staat auf eine ganz neue Basis gestellt, vor allem dadurch, dass der Friede wieder eingezogen war in das unglückliche Reich. L'empire c'est la paix, so klingt diese älteste Aufzeichnung aus, und diese Friedensstimmung passt am besten in das Jahr 12 v. Chr., ehe die grossen Eroberungen des Drusus in Germanien und des Tiberius an der Donau begonnen hatten.

Hat nun Augustus das Dokument erst wieder nach über 10 Jahren, nach dem Jahre 2 v. Chr., zur Hand genommen? Ich glaube diese Frage mit nein beantworten zu dürfen. Nicht nur das von MOMMSEN aus der Komposition von c. 15 hergenommene Argument, sondern auch noch eine andere Erwägung spricht für eine Erweiterung der ursprünglichen Aufzeichnung in der Zwischenzeit. Nehmen wir an, dass Augustus das c. 14 zunächst nur mit Bezug auf die Ehrung seines ältesten Adoptivsohnes Gaius vom Jahre 5 v. Chr. verfasst hat, so ergiebt sich, da man c. 15 mit MoMMSEN auch am besten im Jahre 4 etwa niedergeschrieben sich denken kann, eine lückenlose Weiterarbeit. Diese aber erstreckte sich wohl nicht allein auf die genannten beiden Kapitel. Mit c. 15 beginnt der Abschnitt von den impensae, der sicher ebensogut wie der vor

1) Vgl. c. 10.

2) C. 6.

3) C. 8.

4) Des Augustus und des Agrippa.

10*

hergehende einheitlich konzipiert worden ist. Auf die Ereignisse des Jahres 5 v. Chr. hat Augustus offenbar solchen Wert gelegt, dass er die sofortige Aufzeichnung derselben vornahm. Durch die Ehrungen, die der junge C. Caesar in diesem Jahre erfuhr, war er als der voraussichtliche Erbe der Stellung des Augustus bezeichnet. Die fünfte grosse Spende an Geld, die der Kaiser aus Dank bei dieser Gelegenheit aus seiner Tasche dem stadtrömischen Volk - diesmal 320 000 Menschen — zu teil werden liess, veranlasste ihn alles einmal zusammenzustellen, was er dem civilen und militärischen Proletariat in Stadt und Land bis dahin hatte zukommen lassen, was er zur Verschönerung der Hauptstadt gethan, und was er an Volksbelustigungen geboten hatte. Um das Jahr, da die neue monarchiche Ordnung der Dinge endlich dauernd gesichert erschien, schrieb der Monarch den Abschnitt, der panem et circenses umfasste, zwei Mittel, die das römische Kaisertum seitdem als Erbschaft überkommen und immer wieder angewendet hat.

Die Ehrung und Spende vom Jahre 5 aber werden weit überboten durch das, was im Jahre 2 v. Chr. geschah, dem Jahre da Lucius Caesar gleicher Ehren wie sein Bruder teilhaftig, Augustus selbst pater patriae wurde, die Weihung des Mars Ultor-Tempels geschah, und bei dieser Gelegenheit die grossartigsten Feste, die die Stadt je gesehen hatte, gegeben wurden. Das Jahr bedeutet unstreitig den Höhepunkt der Regierung des Augustns. Was ihm damals zu teil wurde, und was er dagegen gegeben hat, ist bald darnach von dem nun schon über sechzigjährigen aufgezeichnet worden, sicher noch zu Lebzeiten seiner präsumtiven Nachfolger, von denen der jüngere bekanntlich im Jahre 2 n. Chr., der ältere 4 n. Chr. gestorben ist, d. h. also vor dem Jahre 2 n. Chr. Denn diese fili sind, wo immer nur möglich, von nun an im Dokument erwähnt. Damals ist das c. 14 durch Hereinnahme des Lucius Caesar in die Form gebracht worden, in der wir es jetzt lesen, abgesehen von dem später zugefügten Relativsatz: quos iuv[enes mihi eripuit for[tuna].1) Dann ist der ganze zweite Abschnitt an den betreffenden Stellen, wo es nötig that, bis über das Jahr 2 v. Chr. heruntergeführt worden: so ist jetzt in c. 16 die Aufzählung der Veteranenentlassungen und der dabei gezahlten praemia beendigt, in c. 20 der Brand der basilica Julia auf dem Forum und der Wiederaufbau sub titulo nominis filiorum m[eorum] hinzugesetzt, sowie der von den Volksbelustigungen handelnde Teil um die grossen Feste des Jahres 2 v. Chr. erweitert worden, z. B. in c. 22 durch die Erwähnung der ludi Martiales, in c. 23 die Beschreibung der Naumachie, wo zur Bestimmung des Schauplatzes dieser Seekämpfe die Worte: in quo loco nunc nemus est Caesarum stehen, die allerdings erst nach dem

1) Mit fast denselben Worten hat Augustus auch in seinem Testament dieses tieftraurige Ereignis berührt, vgl. Sueton, vita Tib. 23.

Tode der beiden Kronprinzen hinzugesetzt zu sein scheinen.') Endlich ist bei dieser Redaktion das letzte Kapitel (35), mit Ausnahme des Schlusssatzes in seiner jetzigen Gestalt, dazugekommen.

Wann aber ist die Grundlage zu dem dritten Abschnitt, der von den Kriegsthaten handelt (c. 25–33), gelegt worden? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns die Komposition dieses Abschnittes etwas näher ansehen. Er zerfällt in zwei Unterabteilungen: 1) c. 25-28: von der Befriedung der Provinzen bezw. der Gewinnung neuer Provinzen, 2) c. 29-33 von der Wiederherstellung bezw. Erweiterung des römischen Ansehens gegenüber dem Ausland: Parthern, Dakern, Indern u. s. w. Der erste Teil wird eingeleitet durch c. 25, den Hinweis auf die Befriedung des Mittelmeers und das einmütige Eintreten Italiens und der westlichen Provinzen für Octavian im Jahre 32 v. Chr., abgeschlossen durch c. 28 mit dem Referat über die Begründung römischer Kolonien in den Provinzen und Italien. Dazwischen liegen die beiden Kapitel über die Befriedung und Erweiterung des römischen Provinzialbesitzes. Die Anordnung des Stoffes in diesen Kapiteln ist äusserst seltsam. Es wird begonnen (c. 26) mit dem allgemeinen Satz, dass der Princeps die Grenzen aller an der Peripherie des Reiches gelegenen Provinzen hinausgeschoben habe. Im zweiten Satz wird von der Befriedung Galliens, Spaniens und Germaniens, im dritten von derjenigen der Alpenländer gesprochen. Dann erst wird gewissermassen Beweismaterial für den ersten Satz beigebracht. Es werden die Flottenexpedition des Tiberius vom Jahre 5 n. Chr. usque ad fines Cimbrorum, endlich die älteren Expeditionen nach Arabien und Äthiopien, jedesmal mit Angabe der äussersten Punkte, die erreicht wurden, vorgeführt. In c. 27 schliesst sich daran die kurze Notiz von der Erwerbung Ägyptens und zwar imperio populi Romani. Es folgt die Regelung der Verhältnisse von Grossarmenien, welches der Kaiser in eine Provinz hätte umwandeln können, aber maiorum .... exemplo durch Tiberius und C. Caesar zu einem Vasallenstaat gemacht hat. Den Schluss bildet eine Notiz über die Wiedergewinnung aller östlich vom adriatischen Meer gelegenen Provinzen und von Cyrene, iam ex parte magna regibus eas possidentibus, endlich die zeitlich noch weiter zurückliegende (et antea) Rückeroberung von Sizilien und Sardinien, occupatas bello servili, das

1) Das nemus Caesarum (vgl. Sueton, Aug. 43; CIL. XI 3772 a VI 31566) heisst bei Dio Cassius 66. 25 άλσος τοῦ Γαίου τοῦ τε Λουκίου. Es ist wie das nunc an unserer Stelle und die Worte des Tacitus, Ann. XIV 15: nemus, quod navali stagno circumposuit Augustus, beweisen, später als die Naumachie angelegt (falsch O. RICHTER, Topographie S. 276), frühestens nach dem Tode des Lucius im Jahre 2, wahrscheinlich erst nach dem des Gaius. Ist diese Annahme richtig, so kann es sich hier wohl nur um einen Zusatz, der von Augustus bei der Redaktion vom Jahre 6 n. Chr. gemacht wurde, handeln; über diese Redaktion unten S. 12.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »