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Gegenstück zu der einleitenden Bemerkung in c. 25 über die westlichen, dem Octavian von vornherein befreundeten Provinzen.

Auf den ersten Blick vermisst man in diesem bunten Durcheinander irgendwelche Ordnung nach chronologischen oder lokalen Prinzipien. Sieht man genauer zu, so bemerkt man, dass offenbar eine Anordnung nach geographischen Rücksichten und innerhalb derselben eine chronologische ursprünglich beabsichtigt war: c. 25 handelt von der Befriedung des Mittelmeers und Italiens, c. 26 von den Provinzen der Peripherie im allgemeinen, dann speziell von denen des Westens, c. 27 von denen des Ostens. Gestört ist diese Komposition in c. 26 durch die Aufnahme der Flottenexpedition des Tiberius vom Jahre 5 n. Chr., welche offenbar die Erwähnung der ursprünglich wegen ihres wenig rühmlichen Ausganges nicht besonders genannten Expeditionen nach Äthiopien und Arabien nach sich gezogen hat. Ähnlich ist ungeschickt mit et antea am Ende von c. 27 die Rückeroberung zweier Provinzen des Westens offenbar nur der Vollständigkeit halber nachträglich an das schon vorhandene Kapitel von den östlichen Provinzen angeschlossen worden.') So ist sowohl die ursprünglich beabsichtigte geographische Anordnung über den Haufen geworfen, als auch ist die chronologische Folge geradezu auf den Kopf gestellt worden, insofern die frühesten Ereignisse zum Schlusse erwähnt werden.

Der zweite Teil beginnt mit dem stolzen Hinweis auf die Wiederherstellung der römischen Kriegsehre durch die Wiedergewinnung verlorener Feldzeichen, vor allem von dem alten Erbfeind, den Parthern (c. 29), spricht dann von den Kämpfen des Tiberius in Pannonien und zwar denjenigen in den Jahren 12-9 v. Chr.), wodurch die fines Illyrici vorgeschoben wurden [ad] r[ip]am fluminis Dan[u]i, um daran anschliessend von einer zweimaligen Besiegung der Daker, diesseits und jenseits der Donau, zu reden (c. 30). Es folgt die Aufzählung der ausländischen Völkerschaften, welche legationes an Augustus geschickt haben (31) und die Liste der Hilfe und Schutz erflehenden Könige, die nach Rom geflohen waren (32), endlich die Namen der Könige, die Octavian im Ausland eingesetzt hat (33).3) Auch hier wird eine ältere Anordnung unterbrochen durch die der Ehrung des Tiberius dienenden Bemerkungen über die Pannoniorum gentes in c. 30. Parther und Daker galten in der ersten Hälfte der augustischen Regierung als die gefährlichsten Feinde des Reiches. Von der Demütigung der Parther war Octavian auf die Besiegung der Daker gekommen.") Daran schloss sich dann

1) Diese Worte et antea sind auch schon GEPPERT aufgefallen, vgl. a. a. O. S. 10. 2) Das ergiebt sich aus den Worten: qui tum erat privignus et legatus meus, vgl. MOMMSEN, Res gestae 2 S. 129.

3) Den Sieg citra Danuvium setzt MOMMSEN (Res gestae S. 131) mit Rücksicht auf Dio Cassius 54, 36 in das Jahr 10 v. Chr. Mit dem transdanuvianischen des

die Aufzählung aller sonstigen Erfolge im Ausland naturgemäss an. Die offenbar nachträgliche Einsetzung oder wenigstens stärkere Betonung der Erfolge des Tiberius in Pannonien hat auch hier wiederum die ganze Disposition gestört. Wenn Tiberius wirklich, wie Augustus hier nachträglich behauptet, die Völker Pannoniens schon 12-9 v. Chr. dem Reiche unterworfen und die Grenzen Illyricums damals schon bis zur Donau vorgeschoben hätte, so hätte diese Notiz in den ersten Teil des III. Abschnittes, in den Teil, der von den Provinzen handelt, gehört.

Ich glaube mit dem Gesagten zum mindesten zwei Redaktionen dieses Abschnittes nachgewiesen zu haben. Die zweite Hand zeigt sich an Stellen, die Tiberius in den Vordergrund rücken. Das kann jedoch nur geschehen sein nach dessen Adoption im Jahre 4 n. Chr., bezw. wegen der Erwähnung der germanischen Expedition des Tiberius vom Jahre 5 n. Chr. (in c. 26) erst nach diesem Jahre. Somit müsste vor und nach 5 n. Chr. an jenem Teile gearbeitet worden sein. Die erste Niederschrift aber wird bestimmt einmal durch die breite Behandlung der armenischen Wirren, bei denen C. Caesar zum ersten Male politisch hervorgetreten ist (c. 27), und durch die Auffassung des diesseits der Elbe gelegenen Germanien als einer römischen Provinz,') was sich aus der Aufnahme in c. 26 ergiebt. Damit aber kommen wir in dieselbe Zeit, für die wir oben) die zweite Überarbeitung des ganzen Schriftstückes annahmen, in die Zeit zwischen 2 vor und 2 n. Chr. Diese Überarbeitung war demnach, geradeso wie die erste, zugleich eine Erweiterung des ursprünglichen Dokuments. Grosse Erfolge waren im Norden des Reiches zu verzeichnen: das Resultat der kriegerischen Aktionen seit dem Jahre 12 v. Chr. Ausser der im Beginn des Principates schon dem imperium populi Romani zugefügten neuen Provinz im Orient, Ägypten, war jetzt auch eine solche im Occident, nämlich Germanien, gewonnen, welches spätestens seit dem Ende der vorchristlichen Ära vollkommen als Provinz von den Römern behandelt wurde. Armenien war zwar nicht zur Provinz gemacht, aber in ein nicht weit davon entferntes Abhängigkeitsverhältnis gebracht worden. Die Hereinnahme des Berichtes über die Regelung der Wirren daselbst in das Kapitel von den römischen Provinzen beweist. das zur Genüge, war aber wohl zugleich ein Kompliment für den damaligen Thronfolger C. Caesar. Im Jahre 1 v. Chr. ist Gaius nach

Cn. Lentulus (des Consuls v. Jahre 18 v. Chr., über ihn vgl. man Prosopogr. imp. Rom. I, S. 451 No. 1121) muss man möglicherweise bis zum Jahre 6 n. Chr. heruntergehen. In diesem Falle müsste in der ursprünglichen Niederschrift dieses Abschnittes nur von dem diesseitigen Sieg die Rede gewesen sein, worauf vielleicht die etwas umständliche Anknüpfung mit et postea hinweist.

1) Das ergiebt sich aus der Verwendung des Wortes pacare, siehe unten S. 15 Anm. 1; über das Fehlen der Bezeichnung provincia bei Germanien vgl. unten S. 14. 2) Siehe S. 8.

Armenien gegangen und hat hier den Ariobarzanes eingesetzt.1) Wir müssten also, wenn wir nur eine Redaktion des ganzen Dokuments um die Wende unserer Zeitrechnung annehmen wollen, mit dieser in das Jahr 1 v. Chr. (753) oder besser noch 1 n. Chr. (754) heruntergehen. In diesem Jahr könnten sowohl die Kapitel 14 und 35 sowie die Nachträge in Abschnitt II geschrieben, als auch die älteren Partien des dritten Abschnittes hinzugesetzt worden sein.

Aus der Anlage des dritten Abschnittes ergab sich uns schon, dass Augustus noch einmal nach dem Jahre 5 n. Chr. das Schriftstück zur Hand genommen hat. Das Charakteristische dieser Redaktion war die zweimalige Hervorkehrung der Verdienste des Tiberius als Heerführer. Der terminus ante quem für diese Überarbeitung wird bestimmt durch die Thatsache, dass die Verdienste des Tiberius um die Niederwerfung des grossen pannonischen Aufstandes in den Jahren 6-9 n. Chr. nicht erwähnt werden, und dadurch, dass infolgedessen die Eroberung der Donauländer nicht in den Abschnitt von den Provinzen gestellt worden ist.) Damit kommen wir etwa in das Jahr 6 n. Chr. mit dieser Redaktion. Damals wurde auch die Notiz über die Begründung des aerarium militare vom Jahre 6 n. Chr. in c. 17, sowie die Bestellung des Vonones als Partherkönig, die 5 oder 6 n. Chr. erfolgte,) in c. 33 aufgenommen. Dann hat die Weiterarbeit an dem Dokument für längere Zeit geruht.

Dem dritten Abschnitt von den Kriegsthaten und den Erfolgen in der äusseren Politik überhaupt ist in jeder Beziehung der Stempel des jüngeren Ursprungs aufgedrückt. Es spricht jetzt zu uns der pater patriae vom Jahre 2 v. Chr., und zwar als der dux populi Romani.4) Der Ton ist viel selbstbewusster, die Persönlichkeit des Kaisers wird noch mehr als vorher herausgehoben.5) Die Behandlung der Bürgerkriege und des Kampfes von Aktium ist eine viel freiere als im ersten Teil. Man muss nur, um dies zu erkennen, vergleichen wie gegenüber der vorsichtigen Art in

1) Siehe über die armenischen Ereignisse dieser Zeit die vorzüglichen Ausführungen von MOMMSEN, Res gestae S. 113 ff. Die Erwähnung von Ariobarzanes' Tod, der Einsetzung seines Sohnes Artavasdes und später des Tigranes müssten bei unserer im Text vorgetragenen Auffassung natürlich als spätere Nachträge angesehen werden. 2) Die Schöpfung einer neuen Provinz in den Donauländern wird von Augustus in c. 30 auch nicht behauptet. Tiberius hat wohlgemerkt nur die fines Illyrici bis zur Donau vorgeschoben.

3) MOMMSEN, a. a. O. S. 143f.

4) Vgl. c. 25 tota Italia ... me ... ducem depoposcit, c. 29 [per] alios d[u]ces, c. 31 apud quemquam] R[omanorum dulcem. Daneben wird aber die Bezeichnung princeps auch in diesem Teile noch angewendet: c. 30, V 44 [ante me principem, c. 32, VI 6 me principe. Im griechischen Text wird aber sowohl dux wie princeps durch nyeμóv wiedergegeben.

5) C. 31. 32 u. 33 beginnen mit: ad me, ad me, a me. Dazu wird in c. 32, VI 3 noch ein drittes Mal ad me gesagt und ebda. VI 6 me principe.

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c. 3 und 4 sowie c. 34 dieselben Dinge in c. 25 behandelt werden. Die Besiegung des Sextus Pompejus, die coniuratio vom Jahre 32, der Name Actium werden hier ganz offen erwähnt, am Ende von c. 27 wird noch einmal vom bellum servile gesprochen. Mit einem Wort: während im ersten Abschnitt der erste Bürger" von Rom die Wiederherstellung der Verfassung und des Friedens gefeiert hatte, verkündet. hier der Monarch des imperium Romanum seine und seiner voraussichtlichen Erben Verdienste um die Hebung und Ausbreitung der römischen Weltmacht. War der erste Teil auf den Frieden gestimmt, so hallt hier aus jedem Satz das Kriegsgeschrei wieder. Als Mehrer des Reiches werden neben dem Kaiser nur C. Caesar und Tiberius genannt. Dieser Teil ist mit aus Rücksicht auf die Kronprinzen abgefasst, erst mit Rücksicht auf C. Caesar, dann nach dessen Tod auf Tiberius. Der Ruhm der jungen Generation bestand in Kriegsthaten. Das neue Reich war, sowenig auch Augustus nach Kriegsruhm lüstern war, expansiv geworden, weil auch damals, wie zu allen Zeiten, die gloria belli die beste Stütze eines neugeschaffenen Thrones war. Mit dem eignen Ruhm auf diesem Gebiet liess sich aber jetzt der Ruhm der präsumtiven Nachfolger verkünden und damit der Dauer der neuen Ordnung ein Dienst erweisen. Es ist grosser Wert darauf zu legen, dass nur C. Caesar und Tiberius in diesem Teil mit Namen erwähnt werden und weder Agrippa noch Drusus, die sicher im Felde doch noch Bedeutenderes dem Augustus geleistet hatten: das ist neben der Erwähnung Germaniens unter den Provinzen und der Hervorhebung der Elbgrenze meiner Ansicht nach bestimmend für die chronologische Festlegung der Niederschrift dieses Abschnittes. Zu Lebzeiten des Gaius und Lucius um die Wende der vorzur nachchristlichen Ära ist derselbe entstanden, im Jahre 6 n. Chr. ist er, wie das ganze Dokument, noch einmal überarbeitet worden. Beinahe siebzigjährig hat Augustus zum vierten Mal die Hand an das Schriftstück gelegt. Aber der Höhepunkt seines Daseins war überschritten: schon musste er schmerzbewegt die Feder führen. Er musste erzählen, dass ihm das Schicksal seine beiden Adoptivsöhne geraubt hatte,1) er musste den Ruhm des ihm keineswegs sympathischen neuen Adoptivsohnes, seines früheren Stiefsohnes Tiberius verkünden.2) Die Genugthuung, die erfolgreiche germanische Expedition desselben vom Jahre 5 n. Chr. erwähnen zu können, versüsste ihm diese Bitternisse noch ein wenig.

Dann aber seit dem Jahre 6 n. Chr. kamen zu dem Unglück im

1) Im Jahre 6 ist der Relativsatz quos iuvenes mihi eripuit for[tuna] in c. 14 eingefügt worden.

2) Nirgends hat er ihn trotz der erfolgten Adoption Sohn genannt: c. 27, V 27 heisst es: qui tum mihi priv ignus erat, c. 30, V 45: qui tum erat privignus et legatus

meus.

Innern, im eignen Hause, auch noch die schweren Schläge in der äusseren Politik der grosse pannonische Aufstand, die varianische Katastrophe. Es ist sehr fraglich, ob Augustus das Dokument dann noch einmal zur Hand genommen hat, ob nicht die Redaktion vom Jahre 14 n. Chr., auf die am Ende angespielt wird, wie MOMMSEN1) will, nach dem Tode des Kaisers vorgenommen wurde. Aus den Jahren 7-14 n. Chr. wird uns abgesehen von dem Ergebnis des dritten Census nichts Umfangreicheres mehr berichtet. Alle übrigen Nachträge waren durch Änderungen von Zahlen oder durch kleine Zusätze sehr einfach herzustellen. Es waren in c. 4 ein paar Zahlen auf den letzten Stand zu bringen: die Angaben über die imperatorischen Akklamationen, die Supplikationen, die Jahre der tribunicia potestas, in c. 7 im Schlusssatz die Zahl für die wiederholte Annahme eines Kollegen für die tribunicia potestas, im letzten Kapitel die Angabe des Lebensalters; in c. 20 endlich war bezüglich des Wiederaufbaues der basilica Julia das Niedergeschriebene durch Einfügung des Bedingungssatzes si vivus non perfecissem mit dem thatsächlichen Zustande beim Tode des Kaisers 2) leicht in Einklang gebracht. Das sind alles Nachträge und Abänderungen, die Tiberius oder ein Redaktor des Dokumentes in dessen Auftrag vorgenommen haben kann, ohne dass dem Dokument von seinem originalen Zauber etwas genommen wurde. Schwieriger liegt die Sache bezüglich der berühmten, Germanien betreffenden Stelle in c. 26. MOMMSEN") sagt mit Bezug hierauf: Itaque Augustus quamquam Gallias et Hispanias provincias" Germaniae opponens hanc neque Galliarum provinciarum terminis comprehendere voluit neque ipsam provinciam appellere, hac vacillatione tacite confessus eventum cladis Varianae, nihilominus Germaniam inter Rhenum et Albim imperii Romani esse ait. Seiner Ansicht nach hat also Augustus nach der varianischen Niederlage noch einmal an dieser Stelle gearbeitet. Das ist möglich, aber nicht wahrscheinlich. Denn falls hier der alte Kaiser, wenn auch nur ganz verschleiert, seine Niederlage in Germanien angedeutet hätte, hätte er doch sicher seine Erfolge an der Donau, die jene Niederlage in den Augen der Nachwelt wett zu machen im Stande gewesen wären, in irgend einer Weise auch noch hereingebracht. Da dies nicht geschehen ist, vermute ich, dass auch an jener Stelle in c. 26 eine Korrektur nach seinem Tode stattgefunden hat; diese war sehr einfach zu erreichen durch Einschiebung des Wortes provincias nach Gallias et Hispanias.) Damit ist Germanien wenigstens als nicht zum Provinzialbesitz der Römer gehörig gekennzeichnet, so widerspruchsvoll auch die Stelle damit geworden ist, sowohl

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1) Res gestae S. 194; s. oben S. 2.

2) Vgl. RICHTER, Topographie der Stadt Rom S. 84.

3) A. a. O. S. 102.

4) Das Wort ist vollkommen überflüssig, da das Kapitel beginnt: Omnium provinciarum populi Romani ....

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