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was den Ausdruck pacavi,') als auch was die Belassung der Worte in einem Kapitel von den Provinzen betrifft.2)

II.

Die Komposition der ältesten Teile.

Wir haben die Kapitel 1-13 und 34 als die ältesten Teile des Dokuments zu erweisen gesucht. Durch eine Betrachtung der Komposition derselben wollen wir nunmehr diese unsere Ansicht noch weiter zu stützen versuchen. Die Anlage dieses Abschnittes ist im ganzen wie im einzelnen äusserst kunstvoll. Im trockensten Chronikenstil beginnt das ganze mit einer Zahlenangabe (Annos undeviginti natus), um vielleicht auch schon im ersten Entwurf mit einer entsprechenden Altersnotiz, wie sie die Schlussredaktion enthält, zu schliessen. In den ersten 13 Kapiteln bildet dann die Zeitenfolge der Ereignisse im allgemeinen den roten Faden für die Komposition. C. 1 enthält die Ereignisse vom Jahre 44 und 43, c. 2 diejenigen des Jahres 42, c. 3 und 4 gehören eng zusammen: sie ersetzen, wie wir sehen werden,3) die Erzählung der Bürgerkriege von 42-31 und schliessen mit dem Hinweis auf die durch den schliesslichen Sieg erlangten Ehren: Konsulat und tribunicia potestas, also nur die civilen Ämter.

Damit ist der erste Abschnitt zu Ende, welcher das Emporkommen im Staate behandelt. Im Schlusssatz weist die Angabe der Gesamtzahl der Konsulate schon auf die Jahre 31-23 hin, jene Zeit des Werdens und der älteren Form des Principates, da neben dem militärischen imperium das höchste republikanische Amt den Mittelpunkt der Machtstellung des Princeps bildete,') während die Angabe der Jahre der tribunicia potestas das Anfangsjahr dieser Zählung, das in der Geschichte des Principats so überaus wichtige Jahr 23,5) dem Leser in die Erinnerung bringt. Mit c. 5 kommt der Schreiber auf das Jahr 22 zu sprechen; c. 6 behandelt. ein Ereignis des Jahres 19, woran Wiederholungen desselben Vorkommnisses in den Jahren 18 und 10 angeschlossen sind. Die am Schluss des Kapitels erwähnte Annahme von Kollegen für die tribunizische Gewalt

1) Vgl. MOMMSEN a. a. O. S. 102: pacandi vocabulum non usurpatur de agro hostium prospere peragrato, sed de terra imperio subiecta devictis rebellibus ad pacem revocata.

2) Hervorgehoben sei noch, dass unser Exemplar von Ancyra provicia's hat, und dass die griechische Übersetzung das Wort überhaupt auslässt. Man wäre versucht das als Stütze für unsere Ansicht mit heranzuziehen, wenn nicht noch mehr Irrtümer dieser Art im lateinischen und Abweichungen noch schlimmerer Art im griechischen Text (vgl. die lehrreiche Zusammenstellung von HIRSCHFELD, Wien. Stud. III, S. 261/4) vorkämen.

3) S. unten S. 18 f.

4) Vgl. KROMAYER, Die rechtliche Begründung des Principats S. 22 ff.

5) KROMAYER S. 38 ff.

ist zum ersten Mal ebenfalls im Jahre 18, zum zweiten Mal im Jahre 13 (beidemale in der Person des Agrippa) erfolgt.

Wir stehen am Ende eines zweiten Abschnittes, der von der Ablehnung ausserordentlicher, unrepublikanischer Ämter handelt und scharf hervorhebt, dass der Princeps sich mit der tribunicia potestas begnügt, ja für dieses Amt wie unter der Republik sich Kollegen genommen hat.

Den abgelehnten ausserordentlichen Gewalten werden dann die angenommenen gegenübergestellt, indem in c. 7 und 8 alle durch Spezialmandate übertragenen Ämter und ausserordentlichen Thätigkeiten aufgeführt werden, wiederum in möglichst chronologischer Reihenfolge, allerdings indem von neuem bis auf den Anfang der politischen Thätigkeit des Schreibers zurückgegriffen wird. In c. 7 wird so in ganz raffinierter Weise das Triumvirat mit der Erhebung zum princeps senatus und mit einer Anzahl Priesterämter zusammengestellt. Die chronologische Anordnung herrscht vor. Der Bestellung als Triumvir im Jahre 43 folgt die Erhebung zum princeps senatus, die ins Jahr 28 gehört. Die Aufzählung der dann folgenden Priestertümer ist nach MoмMSENS Ansicht 1) nicht nach zeitlichen, sondern nach Rangverhältnissen gemacht. Aber die Erhebung zum pontifex,2) die zuerst erwähnt wird, erfolgte auch zeitlich am frühesten, nämlich schon 48 nach der Schlacht bei Pharsalus, die zum augur 41 oder 40.) Ganz ohne Rücksicht auf die zeitliche Folge scheint also auch diese Anordnung nicht gewählt zu sein. In c. 8 gehört die Patriziervermehrung ins Jahr 29, die erste Neubildung des Senates ins Jahr 29,8, woran die zwei späteren angeschlossen sind,') die erste Censur ebenfalls ins Jahr 29/8, die nachgetragenen in die Jahre 8 v. Chr. und 14 n. Chr. Die Sittengesetzgebung, auf die am Ende des Kapitels noch angespielt wird, nimmt auch ihren Anfang im Jahre 28.

In den Kapiteln 9-13 folgen die ausserordentlichen Ehrungen meist religiöser Art, sodass zugleich Ehrungen der Götter vorliegen. Die alle 4 Jahre wiederkehrenden Gelübde und Spiele für das Wohlergehen. des Kaisers, von denen c. 9 spricht, begannen im Jahre 28. Der Senatsbeschluss, durch den Gelübde und Spiele ins Leben gerufen wurden, gehört ins Jahr 30.5) Die Aufnahme des Kaisernamens ins carmen saliare (c. 10) erfolgte im Jahre 29.") Die Verleihung der lebenslänglichen

1) A. a. O. S. 32.

2) Ursprünglich ist wohl an dieser Stelle die Rede gewesen von der Erhebung zum pontifex und nicht zum pontifex maximus (doxiegeńs).

3) MOMMSEN an der zuletzt angeführten Stelle.

4) Die Lösung der Kontroverse bezüglich dieser späteren Senatsergänzungen durch MOMMSEN (a. a. O. S. 35 f.) scheint mir nicht glücklich. Es handelt sich nicht um Senatsergänzungen, die mit den drei Censuren zusammenfallen, sondern wohl um diejenigen der Jahre 18 v. Chr. und 4 n. Chr.

5) Dio Cassius 51. 19.

6) Ebda. c. 20.

tribunicia potestas durch ein Gesetz und damit die Bestätigung der schon früher (36 v. Chr.) durch Senatsbeschluss verliehenen dauernden sacro. sanctitas geschah im Jahre 23.) Die Erwählung zum Oberpontifex im Jahre 12 hat ebenfalls ihre Vorgeschichte schon seit dem Jahre 36. C. 11 und die erste Hälfte von 12 sind angefüllt mit Ehrungen nach der Heimkehr von dem zweiten Orientzug im Jahre 19; an der Spitze steht die Weihung der ara der Fortuna redux. Der Rest von c. 12 erwähnt den Beschluss des Senates, den Altar des Kaiserfriedens zu bauen zur Erinnerung an die Rückkehr des Augustus aus dem Westen im Jahre 13. Von den drei Schliessungen des Janus Quirinus (c. 13) gehört die erste ins Jahr 29, die zweite ins Jahr 25 v. Chr., während die zeitliche Festlegung der dritten nicht sicher ist.2)

Somit ergiebt sich diese Gedankenfolge: Der Verfasser des Schriftstückes hat dem Staate die Freiheit gebracht (c. 1: rem publicam... in libertatem vindicavi), hat Rache genommen für die Frevelthat vom 15. März 44 (c. 2: ultus eorum facinus), ist in inneren und äusseren Kriegen, zu Land und zu Wasser, Sieger geblieben (c. 3: victorque), aber mit Schonung für die Besiegten (ebda.: peperci) und unter steter Fürsorge für die siegenden Soldaten (de dux), hat den Göttern die Ehre gegeben (c. 4). Er hat die Verfassung erhalten, indem er nur consul und Inhaber der tribunicia potestas wurde (c. 4 Ende), auch das letztere möglichst in Gemeinschaft mit Kollegen (Ende von c. 6). Ausserordentliche, unrepublikanische Gewalten hat er abgelehnt bis auf diejenigen, die er anwenden konnte zur Neuordnung des Staatswesens, zur Festigung des Staatsglaubens und der Väter Sitte (c. 5-8). Die Ehren, die dafür auf ihn gehäuft wurden, waren zumeist solche sakraler Art, d. h. zugleich Ehrungen der Götter: Gelübde, Spiele, Opfer (c. 9), Erhebung zum pontifex maximus (c. 10), Errichtung von arae mit jährlichen. Opfern, und zwar der Fortuna redux (c. 11), der Par Augusta (c. 12), dreimaliger Beschluss der Schliessung des Janus Quirinus (c. 13). Dadurch ist anerkannt worden, dass der Princeps dem Reiche den Frieden wiedergebracht hat. Der Satz von der Freiheit und der vom

1) Vgl. was gegen MOMMSEN, Staatsrecht II 23 S. 872 ff. von KROMAYER, Die rechtl. Begründung des Principats S. 38 ff. hierüber ausgeführt wird. KROMAYER hat das Richtige. Dass die Zählung der Jahre der tribunicia potestas von 23 v. Chr. beginnt, ist entscheidend. Demnach gehören die comitia tribuniciae potestatis in dieses Jahr (über diese Comitien vgl. MoMMSEN a. a. O. S. 875 Anm. 2), während die Verleihung vom Jahre 36 durch Senatsbeschluss erfolgte (KROMAYER S. 40 Anm. 1). Hervorheben möchte ich noch, dass von der tribunicia potestas hier (c. 10) schon zum dritten Mal die Rede ist (vgl. c. 4, lat. I 29. 30 u. c. 6, griech. III 21. 23).

2) MOMMSEN (Res gestae2 S. 50) vermutet nach Beendigung der germanischen Kriege des Drusus und Tiberius, also nach dem Jahre 8 und vor 1 v. Chr.; vgl. RICHTER, Topographie S. 102.

Frieden umschliessen diesen ersten Teil: die Worte libertas und pax haben durch Octavian wieder Klang auf Erden bekommen. Der neugeordnete Staat ist die Freiheit und der Friede, so tönt es aus dem Munde des ersten Bürgers". Denn mehr war er nicht, seitdem er in den Jahren 28 und 27 ein für allemal die ihm einst einstimmig im Jahre 32 übertragene höhere Gewalt in die Hände des Senates und des römischen Volkes zurückgegeben hatte. Dauernd war sein Verdienst um den Staat aber damals anerkannt worden durch die Verleihung des Titels Augustus, durch die Bekränzung seiner Hausthür mit Lorbeer, durch die Anbringung der Bürgerkrone über derselben, endlich durch die Aufstellung eines goldenen Ehrenschildes in der curia Julia, nach der Inschrift von Senat und Volk ihm gewidmet: virtutis, clementiae, iustitiae, pietatis causa (c. 34). Bei der Vertiefung in die kunstvolle Komposition dieser eben behandelten Kapitel ergiebt sich nach meiner Ansicht noch deutlicher die ursprüngliche Zusammengehörigkeit derselben. Hier ist alles aus einem Guss: hier spricht zu uns der Augustus, der noch vollkommen unter dem Eindruck der grossen Ehrungen des Jahres 27 steht, der princeps civium, der sich als Bringer der Freiheit, als Wiederhersteller des alten Staates und Glaubens und als Friedensfürst fühlt.

Die Kunst des hohen Schreibers zeigt sich in diesem Teil aber nirgends grossartiger als in den Kapiteln 3 u. 4. Hier war, wie wir sahen, von den Kriegen der Triumviralzeit nach der Schlacht bei Philippi zu reden. Statt dessen wird in c. 3 nur ganz kurz auf die Siege in äusseren und inneren Kriegen, zu Land und zu Wasser, hingewiesen, dafür aber wird scharf betont die Mässigung des Siegers, die Schonung, die er den besiegten Bürgern, die Rücksicht, die er den sonstigen Feinden hat angedeihen lassen, endlich die Fürsorge für die siegreichen Truppen. Wie ich oben schon angedeutet habe,') werden hier, was die Siege in Kämpfen gegen äussere Feinde betrifft, der ganze dritte Abschnitt des Schriftstückes, was die Veteranenversorgung angeht, die entsprechenden Stellen aus dem zweiten Abschnitt (c. 15, lat. III 17—19, c. 16, c. 17) antizipiert. Von den militärischen Erfolgen aber werden an unserer Stelle nur herausgehoben die Gewinnung von 600 Schiffen und die Vorführung von 9 Königen und Königskindern in den Triumphen. Schiffe und fremde Könige waren die herrlichsten Kriegstrophäen eines Römers. Mit kluger Berechnung ist so das Kapitel von den Kriegen (c. 3) geschlossen mit der Zahl der gewonnenen Schiffe, das von den Triumphen (c. 4) mit der Zahl der gefangenen Könige. Damit war zugleich für jeden Leser die Absicht des Autors trotz aller Zurückdrängung der Namen und des Details scharf gekennzeichnet: nämlich hervorzuheben die Siege, und zwar die zur See erfochtenen, während der Triumviralzeit gegen Sextus

1) S. oben S. 5 f.

Pompejus und Kleopatra. Die Schlachten von Mylae, Naulochus und Aktium wurden durch diese Mittel, ohne dass Namen von Personen oder Örtlichkeiten genannt wurden, dem Leser wieder lebendig.1) Dieselbe Zurückhaltung wie c. 3 kennzeichnet auch c. 4. Triumphe hat Octavian für seine gewaltigen Erfolge wohl gefeiert, aber nicht im Übermaass. Was zu viel war, hat er zurückgewiesen und vor allem den Göttern die Ehre gegeben. Der Tage, an denen auf Senatsbeschluss) für die Siege den Göttern gedankt worden ist, waren 890 an der Zahl. Vor dem Triumphwagen des Siegers sind 9 Könige und Königskinder einhergezogen. Mit diesem einen Sätzchen am Schluss ist also auch hier wieder der persönliche Ruhm erschöpft. Wie ganz anders wird dagegen in den Kapiteln 31-33 von den Gesandtschaften, den Abhängigkeitsverhältnissen fremder Könige aus der Zeit des Principates renommiert.3) Was erfahren wir in den c. 3 und 4 von der furchtbaren Triumviralzeit, in der der junge Octavian bekanntlich manchmal in recht hässlicher Weise seinen Leidenschaften hat die Zügel schiessen lassen? Man kann wahrlich die Thatsachen nicht mehr verschleiern, als es hier der grösste Meister der Diplomatie und der politischen Intrigue, den das Altertum gesehen hat, in seiner vorsichtigen Weise gethan hat.

III.

Rückblick und Schlussbemerkungen.

In höchst kunstvoller Komposition hatte also Octavian im besten Mannesalter niedergeschrieben, wie der Principat auf Wunsch von Senat

1) Über die freiere Behandlung dieser Dinge im dritten Abschnitt des Dokuments ist oben S. 12f. gesprochen.

2) Die zweimalige Nennung des Senates bei dieser Gelegenheit (lat. I 26: decrevit senatus, I 27: ex senatus consulto) veranlasst mich die Aufmerksamkeit auf die Vordrängung dieser Körperschaft im ersten Abschnitt zu lenken: c. 1, lat. I 3, c. 4, I 22, 26. 27, e 5 griech. III 3 (υπό τε τοῦ δήμου καὶ τῆς συγκλήτου), e. 6 griech. ΙΙΙ 14. 15 (τῆς [τε συνκλήτου καὶ τοῦ δήμου τοῦ Ῥωμαίων ὁμολογούντων), ΙΙΙ 19. ΙΙΙ 22, e. 7, IV 3, c. 8 lat. II 1 (iussu populi et senatus), 1. 2 (senatum ter legi), c. 9 lat. II 16, griech. V 10, c. 10 lat. II 21, c. 11, II 30, c. 12, II 34. 39, c. 13, II 45; dazu in c. 34, lat. VI 15. 16. 19. In den der zweiten Redaktion angehörigen Kapiteln haben wir dagegen nur folgende Erwähnungen: c. 14, lat. III 1 (senatus populusque Romanus), III 4, c. 20, lat. IV 18, in der dritten: c. 25, V 6. 7 (senatores plures quam DCC.), c. 35, lat. VI 24. 27. Im Gegensatz zu diesem Zurücktreten des Senates, was ja allerdings auch durch den Inhalt der drei Abschnitte bedingt ist, nehmen wir ein stärkeres Hervortreten der ausserhalb des Senates stehenden Teile des römischen Volkes wahr. Ich habe oben (S. 6) schon darauf aufmerksam gemacht, dass der Ritterstand in den der zweiten bezw. dritten Redaktion angehörigen Teilen zum erstenmal hervortritt, und die Nennung des populus nimmt im dritten Abschnitt eher zu als ab, und zwar an Stellen, wo eine Nötigung dazu nicht vorhanden ist, wo sie, so zu sagen, mehr dekorativ ist; vgl. c 26, lat. V 9. 18 (meam et populi Romani), c. 27, V 24, c. 29, V 41, c. 30, V 44. 46. 49, c. 31, V 51 (Romanorum), c. 32, VI 7.

3) S. oben S. 12 mit Anm. 5.

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