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giebt es im Vergleich zu der neuesten Ausgabe im CIL. I (1893) einige nicht unwesentliche Ergänzungen und Berichtigungen.

Im CIL. a. a. O. ist angenommen, dass die consulum tabulae I et II auf der westlichen Aussenwand der Regia, aber, abweichend von den tabulae III et IV auf der Südwand, nicht in einer architektonisch geschmückten Aedicula, sondern auf den glatten Quadern des Baues eingegraben gewesen seien. Diese Ansicht wird durch das neue Stück bestätigt, welches weder rechts noch links von der Schrift Spuren von einrahmenden Pilastern zeigt: am rechten Ende der Quader ist eine ca. 12 cm breite, leicht erhöhte Fläche mit Saumschlag erhalten, ganz ähnlich der an der rechten Seite von frg. V (345-356 a. u.), wo HENZEN mit Unrecht einen im 16. Jahrhundert abgearbeiteten Pilaster vermutet hatte (s. CIL. I, p. 8). Es ist nun an sich das Wahrscheinlichste, dass die Quaderteilung bei beiden tabulae die gleiche gewesen sei: und für die beiden untersten Quaderlagen bestätigen die erhaltenen Blöcke dies durchaus. Die unterste Lage hatte eine Höhe von 0,57, die zweite von unten eine Höhe von 0,55 m: aus den höheren waren bisher zu wenig Fragmente erhalten, als dass man die Teilung der Schichten auch nur hypothetisch hätte herstellen können. Nur soviel hatte ich CIL. I3, p. 9 vermutet, dass die Schriftfläche oberhalb der zweiten Quaderlage für beide Tafeln die gleiche Gesamthöhe, 1,05 m, gehabt habe.

Der neue Block ist nun einzufügen oberhalb des Fragments IX, welches in der ersten Spalte die Jahre 383-385, in der zweiten 433-435 enthält. An sich wäre es möglich anzunehmen, dass dies Fragment und der Rand des neuen Blockes unmittelbar zusammenstiessen: denn die durch Abmeisselung zerstörte Schriftfläche auf letzterem (53 cm) erscheint an sich nicht zu klein, um die chronologischen Noten für 375-382 resp. 425–432 aufzunehmen. Aber dann müssten wir annehmen, dass Fragment IX nicht nur unten, sondern auch oben vollständig sei; dies ergäbe eine Quaderlage von nur 16 cm Höhe was allen Analogien bei diesem Bau widerspricht - und zugleich eine von der tabula prima gänzlich abweichende Quaderteilung. Denn von der dritten Lage (von unten) der tabula prima haben wir zwei Fragmente (n. I und IV), deren höchstes 41 cm über den Anfang der zweiten Lage hinaufgeht (s. CIL. I2, p. 9 und tab. IV). Ich glaube nun, dass Fragment IV oben antiken Rand hat (mit absoluter Sicherheit lässt sich das freilich nicht konstatieren, solange der Stein in die Mauer eingelassen ist), und demnach die dritte Quaderlage eine Höhe von 0,41, die vierte (dem neuen Block der zweiten Tafel entsprechende) eine solche von 0,65 hatte. Dass die Höhe beider zusammengenommen nur einen Centimeter differiert von derjenigen, die wir im CIL. I für den fehlenden oberen Teil der tabula prima berechnet hatten, darf wohl als eine Bestätigung unserer Hypothese angesehen werden.

In einer anderen Hinsicht werden freilich unsere damaligen Aufstellungen berichtigt: denn dass über der neugefundenen Quader in der zweiten Tafel noch eine andere beschriebene lag, geht schon daraus hervor, dass die Note zum Jahre 423 (rechte Kolumne) mitten im Satze beginnt. Es war also die Kolumnenhöhe der zweiten Tafel grösser als diejenige der ersten. Vermutlich ist die Differenz so zu erklären, dass über dem Anfange der Listen eine Dedication oder eine Überschrift für die gesamte Fastentafel stand. Über die Höhe dieser obersten fehlenden Quaderlage können wir natürlich nur Vermutungen aufstellen - worüber

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古 +

CONSVLVM

TABVLA II

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Ist das bisher auseinandergesetzte richtig - und die Rücksicht auf die Symmetrie des Baues scheint mir eine andere Lösung nicht zuzulassen so klafft zwischen dem Ende des neugefundenen Stückes und dem nächsten erhaltenen eine Lücke von nicht weniger als 83 cm, die für etwa 45 Zeilen Raum bietet. Wir haben aus anderen Quellen zur Ausfüllung derselben, zunächst für die zweite Kolumne, folgendes Material: 8 Zeilen

Acht Konsulate (425-429. 431-433)

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Diktatur von 427, mit der Note vitio facti abdicarunt
(Liv. VIII, 23)

3

Diktatur von 429, mit Substitution des magister equitum
(Liv. VIII, 29. Eutrop. II, 4).

3

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Diktatur von 430, wahrscheinlich mit der Note: hoc
anno dictator et magister equitum sine consulibus fuerunt
(MOMMSEN, Röm. Chron. 215)

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Diktatur von 432 (Liv. VIII, 38. 40)
Diktaturen von 332 (Liv. IX, 7).

Cognomen Venox dem Konsul v. 426/328

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zusammen 25 Zeilen

Der Überschuss von 20 Zeilen ist freilich recht gross, aber es ist auch zu bedenken, dass grade in dieser Periode durch Angaben von Diktaturen und Suffektkonsulaten, durch Aufnahme von Noten über Beinamen und Geschichtsereignisse (z. B. Bellum Samniticum secundum) die Fasten erheblich ausführlicher gewesen sein können.

In der ersten Kolumne ist die Lücke zwischen der Diktatur von 374 und der Jahresnote von 383 um ein kleines geringer (80 cm), wir können etwa auf 42 Zeilen rechnen. Zur Ausfüllung haben wir aber nur vier Militärtribunate 375-378 (einmal acht, einmal

sechs, zweimal vier).

Diktatur von 374 noch

Censuren von 374, wegen Tod des einen, Abdikation
des anderen Censors und Suffectionen (Liv. VI, 127)
mindestens .

Censur von 376 (Liv. VI, 31)

.

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Censur von 377 oder 378? (DE BOOR, fasti cens. p. 6) 1

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zusammen 16 Zeilen

Die Lücke, noch grösser als in der zweiten Kolumne, zeigt, dass wir in der zweiten Auflage von Band I HENZENS und DETLEFSENS Annahme, die Jahre der Anarchie seien auf der Tafel mit mindestens zehn Zeilen verzeichnet gewesen, mit Unrecht verworfen haben. Es scheint sogar, dass die solitudo magistratuum noch erheblich mehr Platz eingenommen hat, indem zu jedem einzelnen Jahre historische Notizen gegeben waren. Nur von den letzten dieser Notizen ist ein kleiner Teil erhalten (... ACTUS EST | . . . . T. DEDICAVIT), darüber etwa zwei Zeilen frei. Nehmen wir an, dass jedes der fünf Anarchiejahre in entsprechender Weise behandelt war, so nehmen diese fünf Jahre nicht weniger als zwanzig Zeilen ein, und die Lücke wird nahezu ausgefüllt.

....

Wenn solche Noten in den fasti Capitolini zu jedem einzelnen Jahre vorhanden gewesen sind, erklären sich, wie mir scheint, auch die rätselhaften fünf Kollegien, welche der Chronograph von 354 zwischen den Tribunaten von 378 und 384 einschiebt. Sie lauten:

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Dass der Chronograph sich diese fünf Kollegien nicht aus den Fingern gesogen habe, ist bei der unglaublich mechanischen und verständnislosen Art, mit der er seine gute alte Quelle epitomiert hat,1) von vornherein anzunehmen. Charakteristisch aber ist, dass unter den fünf „Kollegien" zwei nur je einen Eigennamen enthalten (die Note illo solo oder et solo kommt. nur, und da aus erklärlichen Gründen, in den Jahren 702 und 709 wieder). Der Chronograph wird also in den betreffenden Noten nur je einen Eigennamen (oder was er dafür hielt) gefunden haben denn dass es mit dem „,Bacchus" z. J. 379 nicht seine Richtigkeit haben kann, liegt auf der Hand,2) - den er dann zum Eponymen des Jahres stempelte. Beispielsweise könnte die Note zu 383/371 (unter Vergleichung von Plinus XVI 235) gelautet haben:

hoc anno L. Aemilius... Mamercinus postquam flamen factus est aedem Junonis Lucinae, quam quinquennio ante voveralt, dedicavit. Was das „Kollegium" von 381/373 anbetrifft, so macht das sonst nie vorkommende Cognomen Sacraviensis stutzig. An sich wäre dasselbe zwar nicht. unmöglich (s. MOMMSEN, Röm. Forschungen II 291), aber dass es zusammen mit einem anderen lokalen Cognomen vorkommt, lässt doch die Frage berechtigt erscheinen, ob in der betreffenden Jahresnote nicht vielmehr von den beiden benachbarten Bezirken der Sacravienses und Caelemontani (vgl. Festus, p. 178 s. v. October equus: de cuius capite non levis contentio solebat esse inter Suburenses et Sacravienses) die Rede gewesen sei. Über die vier den Jahren 380 374 und 382/372 beigeschriebenen Namen will ich mich jeder Vermutung enthalten, und nur auf das auffallende Faktum hinweisen, dass von ihnen drei Gentilicia sind (darunter das für die Fasten der frührepublikanischen Zeit ganz beispiellose Vibius), statt der sonst beim Chronographen ständigen Cognomina.

Was endlich die oberste Lage der zweiten Tafel betrifft, so ist der Anfang ziemlich sicher gegeben, da das Jahr 364 den Schluss der ersten Tafel, und das Jahr 408 annähernd den der ersten Spalte der zweiten Tafel bildet. Demnach müssen in der linken Kolumne die Eponymen von 365-373, in der rechten etwa die von 410-422 gestanden haben. Diese umfassen etwa 26-30 Zeilen und können auf einer Quader von 44-48 cm Höhe Platz gehabt haben. Mir ist das geringere Höhenmass,

1) Vgl. darüber MOMMSEN, CIL. I2 p. 81 und 85; CICHORIUS, de fastis Rom. antiq. p. 244, der nachweist, dass er z. J. 631 = 123 aus dem Namen des Q. Caecilius Metellus qui postea Balearicus appellat. est) ein Konsulnpaar Metello et Appellate gemacht hat!

2) Man könnte allenfalls an Vaccus denken (vgl. den Vitruvius Vaccus Praenestinus nobilis bei Liv. VIII 19, 4); doch ist auch dieses Cognomen in römischen Patriziergeschlechtern der älteren Epoche nicht nachzuweisen.

44 cm, wahrscheinlicher, einerseits wegen der Symmetrie mit der tabula prima (s. o.), andrerseits weil sich auf diese Weise eine Übereinstimmung mit dem ersten Triumphalparastaten herstellen lässt: worauf aber hier nicht näher eingegangen werden kann.

Ich wiederhole zum Schlusse die Übersicht der Tabula secunda consulum, wie sie, zur Berichtigung der CIL. I, p. 9 gegebenen, sich nunmehr gestaltet (Fragment VIIIA a b bezeichnet den neuen Block):

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