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Der Grundbesitz der römischen Kaiser in den ersten drei Jahrhunderten.

Von Otto Hirschfeld.

Zweiter Teil.

Die kaiserlichen Domänen.

Zu den kaiserlichen Domänen in Italien, zu deren Betrachtung wir uns wenden, wird man auch die oben (S. 60 ff.) besprochenen Villenanlagen teilweise rechnen können, da sicherlich nicht wenige unter ihnen mit einem grösseren Grundbesitze verbunden waren.1) Übrigens hat erst im Laufe des ersten Jahrhunderts der kaiserliche Grundbesitz in Italien den Umfang erreicht, von dem uns der jüngere Plinius in seiner Schilderung, mag sie auch noch so stark aufgetragen sein, eine Vorstellung giebt,2) während noch unter Tiberius, wie Tacitus zum Jahre 23 versichert, derselbe spärlich war.) Allerdings ist auch im zweiten Jahrhundert ein nicht geringer Teil des italischen Bodens in Händen von Senatoren gewesen, die nach den von Trajan und Marcus getroffenen

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1) Eine in Albano gefundene Inschrift eines [M.] Aurelius Augg. lib. Plebeius CIL. XIV 2299: mancipi, cf. ROSTOWZEW bei RUGGIERO, dizion. epigr. II p. 588] gregum do[minorum] Augg. ist freilich wohl, wie DESSAU jetzt annimmt, nicht auf die kaiserlichen Heerden, sondern auf die Schauspielertruppen zu beziehen, da derselbe dem corpus scaenicorum Latinorum in verschiedenen Stellungen angehörte.

2) Plinus paneg. c. 50: non enim exturbatis prioribus dominis omne stagnum, omnem lacum, omnem etiam saltum immensa possessione circumvenis nec unius oculis flumina fontes maria deserviunt. Est quod Caesar non suum videat ...

3) Tacitus ann. 4, 7: rari per Italiam Caesaris agri; der Schriftsteller setzt jene Zeit der späteren entgegen, um zu zeigen: quanto sit angustius imperitatum. Aus den Worten Frontins: de controversiis agrorum II p. 53: inter res p. et privatos (worunter hier wohl auch die Kaiser zu verstehen sind) non facile tales in Italia controversiae moventur, sed frequenter in provinciis ist nicht zu schliessen, dass grosse Grundbesitzer in Italien damals selten waren, sondern nur, dass sie grossenteils nicht oder wenigstens damals noch nicht aus den städtischen Bezirken eximiert waren, vgl. über diese eximierten Territorien die scharfsinnige Untersuchung von SCHULTEN: Die römischen Grundherrschaften (Weimar 1896) S. 15 fg.

Bestimmungen einen Teil ihres Vermögens darin anlegen mussten;1) aber die uns aus jener Zeit zufällig überkommenen Nachrichten 2) reichen hin, um zu erweisen, dass der Kaiser damals in allen Teilen Italiens weitaus der grösste Grossgrundbesitzer gewesen ist. Sowohl für den kaiserlichen, wie auch für den Privatbesitz bieten die Ziegelstempel interessante Belege, die freilich deshalb weniger lehrreich sind, weil die Figlinen grösstenteils nach Personen, selten nach Lokalitäten benannt sind und ihre Lage daher in der Regel unbekannt ist.") Zu den ältesten gehören die mit den Namen C. (et) L. Caesar(um), ferner Lepidae oder Lepidae M. Silani, endlich Lepidaes et Agrippinaes gezeichneten Ziegel im Bruttierlande, die mit Sicherheit auf dort befindliche Ziegeleien des M. Agrippa schliessen lassen, von dem sie auf seine Kinder und auf seine Enkelinnen Lepida und Agrippina übergegangen sein werden.) Auch die sehr bedeutende figlina Pansiana, die vielleicht zwischen Pesaro und Rimini gelegen war,) ist aus dem Besitz eines Vibius Pansa") schon

1) MOMMSEN: Staatsrecht 3 S. 900 Aum. 1; vgl. FRIEDLÄNDER, Sittengeschichte I S. 246 ff.

2) Vgl. meine Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte S. 25 und die seitdem erschienenen Schriften von LÉCRIVAIN: de agris publicis imperatoriisque, Paris 1887; His: Die Domänen der römischen Kaiserzeit, Leipzig 1896; BEAUDOUIN: les grands domaines dans l'Empire Romain, Paris 1899. Zu dem oben S. 45 ff. veröffentlichten Teil dieser Untersuchung ist, worauf ich von befreundeter Seite aufmerksam gemacht werde, nachzutragen, die Untersuchung von Léon Hoмo, le domaine impérial à Rome in Mélanges d'archéologie et d'histoire 19, 1899, S. 101-129, die aber nur die Häuser und Gärten der Kaiser in Rom wesentlich in derselben Reihenfolge, wie ich es oben (S. 55-60) gethan habe, zusammenstellt. Auf S. 55 hätte ich die domus Lateranorum erwähnen sollen, die von Nero bis Septimius Severus und dann wieder von Severus Alexander bis auf Constantin kaiserlich war (BECKER, Topographie S. 507; Homo S. 122 und 126). Zu S. 58 trage ich die auch von Hoмo und in den sonstigen Sammlungen nicht erwähnten Gärten des Seneca nach, die Nero bei Senecas Ermordung konfiszierte, vgl. Juvenal X, 15: iussuque Neronis | Longinum et magnos Senecae praedivitis hortos clausit et egregias Lateranorum obsidet aedes | tota cohors. Unter den kaiserlichen Villen S. 60 wäre zu erwähnen gewesen die des Augustus in Nola (Sueton. Aug. c. 100), in der sowohl er, als sein Vater gestorben ist.

3) Vgl. DRESSEL, der diese Ziegelinschriften durch seine ausgezeichnete Bearbeitung erst wissenschaftlich nutzbar gemacht hat, im CIL. XV p. 8 über die nach Orten benannten Ziegel, von denen einige (figlinae pagi Stellatini, praedia Statoniensia) aus Figlinen in Etrurien stammen; die figlinae Quintianae scheinen bei Labicum gewesen zu sein, vgl. über sie und die ihnen wohl benachbarten kaiserlichen praedia Quintanensia DESSAU, CIL. XIV p 275 und DRESSEL, CIL. XV 1 p. 132. Ein Verzeichnis der kaiserlichen Figlinen giebt DRESSEL a. a. O. S. 204.

4) CIL. X 8041 1. 19-21 und dazu MoмMSEN p. 841, der annimmt, dass Augustus sie den Söhnen und Töchtern des Agrippa abgetreten habe; doch war der Kaiser keineswegs Erbe des ganzen Vermögens des Agrippa.

5) BORGHESI, oeuvres 8 p. 582; CIL. XI p. 1026: 'ubi sedem habuerit figlina Pansiana.. nondum exploratum est; certe fuit alicubi ad mare Adriaticum superius.'

6) CIL. III 32131 V 81101; an den bekannten Konsul des J. 43 v. Chr. wird nicht zu denken sein, da diese Stempel nicht so weit zurückreichen.

früh, spätestens unter Tiberius 1), in kaiserlichen Besitz gekommen; ihre Fabrikate haben nicht nur die Nordostküste Italiens, sondern auch die Küsten von Venetien, Istrien und Dalmatien versorgt.2) Seit Vespasian verschwinden sie und an ihre Stelle treten, besonders in Ravenna, Ziegel mit den Namen der Kaiser von Hadrian bis Septimius Severus; wahrscheinlich ist demnach die Pansianische Ziegelei nach Vespasian, wohl von Trajan ), verkauft oder geschlossen worden. Abgesehen von diesen treten Kaisernamen auf den Ziegeln nicht vor Trajan auf1) und enden mit Caracalla;5) doch gehören nicht wenige, die als Eigentum des Fiskus oder der Privatschatulle des Kaisers bezeichnet werden,") der nachdiocletianischen Zeit an. Dass auch unter diesen nur wenige früher nicht bezeugte Namen von Figlinen erscheinen,7) ist ein Beweis der Stabilität dieses kaiserlichen Grundbesitzes in Italien, der wesentlich durch Erbschaft, Heirat und Konfiskationen ) seinen Umfang erhalten haben wird. Eine bedeutsame Stellung unter den Besitzern nehmen daher die Kaiserinnen und Prinzessinnen ein, so Domitia, Plotina, die Mutter des Pius Arria Fadilla, die beiden Faustinae,") die Mutter des Marcus Domitia Lucilla,

1) Die Aufschrift Ti. Pansiana ist sehr häufig; auf einem Ziegel von Carlopago (CIL. III S. p. 2328178 ad n. 3213) vermutet BRUNŠMID: Dru[si] Ca[e]sa[ris Pansiana], was auf den Sohn des Tiberius zu beziehen wäre; doch stünde dieser Ziegel ganz allein da. 2) Die Stellen aus den Bänden III. V. IX des CIL. sind zusammengestellt im CIL. XI p. 1026.

3) Über die Verkäufe kaiserlichen Grundbesitzes vgl. Plinius paneg. c. 50; aus dem Besitz des Trajan und der Plotina sind die figlinae Quintianae in den des kaiserlichen Freigelassenen Agathyrsus übergegangen.

4) Auch die mit dem Namen der Domitia Domitiani (uxor) gestempelten Ziegel gehören sämtlich erst der Zeit Hadrians an; dass sie, wie DRESSEL im CIL. XV p. 158 und DESSAU (Prosopogr. II S. 27) annehmen, der Wittwe des Domitian angehören, ist aber wahrscheinlich.

5) Das Verzeichnis im CIL. XV S. 204 fg.

6) CIL. XV S. 386 ff.; die Siglen s. p., r. s. p., s. r. f. löst MOMMSEN S(ummae) privatae), r(ei) s(ummae) p(rivatae), s(ummae) r(ei) f(isci) gewiss mit Recht auf.

7) Z. B. Britannica?), Claudiana und die als Diocletianisch sich kennzeichnende Iovia, vgl. CIL. XV S. 386.

8) Für letztere bieten die figlinae Lusianae (CIL. XV n. 280) ein Beispiel, die BORMANN wohl mit Recht auf einen von Hadrian getödteten Lusius bezogen hat.

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9) Von dem gewaltigen Besitz der jüngeren Faustina in der Nähe von Rom zeugt noch der in der Notitia dign. occ. XII 9 genannte rationalis rei privatae per urbem Romam et suburbicarias regiones cum parte Faustinae. Vgl. vita Pii 7, 9: patrimonium privatum in filiam contulit, sed fructus rei publicae donavit und dazu BOECKING, not. dign. II p. 383 Zu Ostia bemerkt der Liber coloniarum p. 236: Ostensis ager ab imppp. Vespasiano Traiano et Hadriano ... colonis eorum est adsignatus; sed postea imppp. Verus Antoninus et Commodus aliqua privatis concesserunt; zu Lanuvium p. 235: imp. Hadrianus colonis suis agrum adsignari iussit. Vgl. unten S. 288 Anm. 2 und Lib. col. p. 233 zu Cereatae und *Divinos. Diesen Nachrichten wird man, wie sehr auch die Quelle getrübt ist, wohl Glauben schenken dürfen. Über diese coloni Caesaris vgl. H. PELHAM, the imperial domains and the Colonate (London 1890) S. 18. Dass

die Schwester des Marcus Annia Cornificia Faustina.') Weitaus den grössten Besitz haben hier die beiden Domitiae Lucillae gehabt, der auf die ältere von ihrem reichen Onkel und Adoptivvater Domitius Tullus und ihrem Grossvater Curtilius Mancia, von ihr auf ihre gleichnamige Tochter überging und von dieser ihrem Sohn, dem späteren Kaiser Marcus und ihrer Tochter, der obengenannten Annia Cornificia vermacht wurde). Auch geben diese Stempel einen Begriff von dem Besitz Plautians, des allmächtigen Praetorianerpräfecten des Severus, den er seinem kaiserlichen Gönner verdankte und der nach seiner Ermordung ohne Zweifel an diesen wieder zurückgefallen ist3).

Von besonders grossem Umfang werden die kaiserlichen Besitzungen im Süden Italiens gewesen sein, wo bereits seit dem hannibalischen Krieg die Weidewirtschaft an die Stelle des Ackerlandes getreten war. Einen kaiserlichen procurator regionis Calabricae aus dem Ritterstande bietet eine Inschrift,) zu dessen Bezirk die Latifundien der auf Anstiften der Agrippina getöteten Domitia Lepida gehört haben werden.5) Vielleicht waren diese nicht verschieden von den saltus Carminienses, die noch um das Jahr 400 n. Chr. unter der Verwaltung eines kaiserlichen Prokurators standen"). Einen procurator Lucaniae nennt eine undatierte Inschrift;') einen proc(urator) s(altuum) Ap(ulorum) hat MOMMSEN mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer Inschrift von Luceria, etwa aus dem Anfang des dritten Jahrhunderts erkannt) und derselben Zeit wird die Inschrift eines vir) egregius) p(rae)p(ositus) tractus Apuliae Calabriae Lucaniae Bruttiorum) angehören, die in Canusium, wo dieser Beamte vielleicht seinen Sitz hatte, gefunden ist. Das Wort tractus, dem wir, besonders

die res Juliani, für die ein eigener procurator rei privatae per urbicarias regiones in der Notitia (Occ. 12, 24) genannt wird, auf das nach seiner Ermordung konfiscierte Vermögen des Kaisers Didius Julianus (vita c. 8, 9: filiam suam potitus imperio dato patrimonio emancipaverat, quod ei cum Augustae nomine statim sublatum est) zu beziehen sei, nimmt His: Domänen S. 66 mit Wahrscheinlichkeit an.

1) Über die Domänen ihrer Tochter in Phrygien s. unten S. 300 Anm. 4.

2) Vgl. die erschöpfende Untersuchung von H. DRESSEL: Untersuchung über die Ziegelstempel der gens Domitia, Berlin 1886 und CIL. XV S. 45 ff.

3) DRESSEL im CIL. XV S. 22: C. Fulvius Plautianus praeter Bucconianas habuit etiam figlinas Domitianas, Genianas, Novas, Veteres, Ponticlanas, quae exeunte saeculo II omnes fuerunt domus Augustae.'

4) CIL. X 1795.

5) Nach Tacitus ann. 12, 65 war sie beschuldigt worden: quod parum coercitis per Calabriam servorum agminibus pacem Italiae turbaret; ihre Besitzungen dort müssen also sehr gross gewesen sein.

6) Notitia dign. occ. XII 18: procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis; über ihre Lage bei Carmignano, etwa 12 Miglien von Lecce, vgl. BOECKING II S. 386.

7) CIL. XIV 161.

8) CIL. IX 784.

9) CIL. IX 334.

in Afrika, noch mehrfach begegnen werden, bezeichnet einen grösseren Verwaltungsdistrikt, zu dem mehrere darin befindliche kaiserliche Domänen (saltus), die wiederum unter eigenen Intendanten standen, vorübergehend oder dauernd zusammengelegt waren;1) so stand auch der tractus Campaniae unter einem eigenen Prokurator.) Auch die zu Verbannungsorten vornehmer Persönlichkeiten, insbesondere der Mitglieder des Kaiserhauses dienenden insulae Pontiae und Pandateria an der campanischen Küste werden wohl zum kaiserlichen Besitz gehört haben, da letztere unter einem kaiserlichen Freigelassenen stand, der dort die Rechtsprechung auszuüben hatte;) auch in Pontia gehören unter den wenigen dort zum Vorschein gekommenen Inschriften zwei kaiserlichen Freigelassenen an; über Capreae und Nisita s. oben S. 61 fg. - In Samnium hatte nach der Alimentartafel der Ligures Baebiani, in der der Kaiser siebenmal als Grenznachbar erscheint,) das Kaiserhaus bedeutende Besitzungen; ob diese mit Campanien gemeinsam verwaltet worden sind,5) ist nicht überliefert.

Auch in Mittelitalien sind grössere Domänendistrikte nachweisbar: in einer africanischen Inschrift aus dem Ende des dritten Jahrhunderts") findet sich ein proc(urator) priv(atae) per Salariam, Tiburtinam, Valeriam, Tusciam, der vorher proc(urator) per Flaminiam, Umbriam, Picenum gewesen war. Der erstere Sprengel wird demnach Etrurien,) das nördliche

1) MOMMSEN im Hermes 15 S. 400; SCHULTEN, Grundherrschaften S. 62. 2) CIL. X 6081 (Formiae): Acasto Aug. lib. procuratori provinciae Mauretaniae et tractus) Campan(iae). Die Inschrift scheint echt zu sein, obschon ihre Beglaubigung nicht über allen Zweifel erhaben ist. In Campanien lag ein Teil der Güter des von Caligula beerbten Sextus Pompeius: Ovid. ex Ponto IV 15, 17. Zu Abella bemerkt der Liber coloniarum p. 230: coloni vel familia imperatoris Vespasiani iussu eius acceperunt, zu Nola p. 236: intercisivis mensuris colonis et familiae est adiudicatus. Eine possessio ad Centum territurio Capuano schenkt Constantin der Kirche: Lib. pont. 70, 17.

3) CIL. X 6785.

4) CIL. IX 1455.

5) MOMMSEN in der Festschrift für Kiepert S. 107: 'regio Campaniae ist der geographische Ausdruck der urbica dioecesis wenn Samnium in der italischen Administration fehlt, so wird dies darauf zurückgehen, dass es zur urbica dioecesis gehört hat'; allerdings handelt es sich dort nicht um die Domänenverwaltung. Zu dem Campanischen Sprengel wird auch das Gebiet von Suessa Aurunca gehört haben, wo kaiserliche Besitzungen lagen: Lib. pont. p. 54, 12 und 15; 69, 2; 70, 16 und 18: territurio Suessano. Auch Ardea (Lib. pont. 54, 18; 68, 13) und Cora (p. 48, 14; 56, 1 und 11; 70, 1, cf. 70, 2; 71, 24 und 25) werden in die Domänenverwaltung der regio Campaniae einbezogen gewesen sein, vielleicht auch das Gabinense territorium: p. 55, 23 und 24.

6) CIL. VIII 822.

7) In Nepet ist die Grabschrift eines M. Ulpius Aug. lib. Thallus procurator) gefunden: CIL. XI 3206; ob derselbe hier stationiert oder ansässig war, ist zweifelhaft. Wasserrohre im Castrum Novum trugen die Aufschrift ex liber(alitate) imp. Antonini: CIL. XV 7772. Einen fundus Surorum via Claudia territurio Veientano

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