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alter Zeit zwischen Griechenland und Etrurien bestanden und das Interesse an Rom gewiss überwogen, doch wohl im ersten Sinne zu entscheiden haben. Ein Zeugnis dafür, dass der Synchronismus der gallischen Katastrophe mit der Belagerung Rhegions und dem Antalkidischen Frieden im Altertum allgemein überliefert gewesen sei, glaubt L. (S. 316) allerdings in der bekannten Angabe des Polybius') erblicken zu müssen. In diesem Falle aber hätte die Einschiebung der Diktatorenjahre, wodurch die Einnahme Roms weit höher hinaufgerückt wurde, doch schwerlich stattfinden können.

Mit der Hinaufrückung des gallischen Brandes auf Ol. 98, 2 (387,6) steht nach L. (S. 316f.) die Einschiebung der fünfjährigen Anarchie in engstem Zusammenhang (s. oben S. 105f.).

Auf Polybius wird ferner (S. 322f.) zurückführt die Ansetzung eines dritten Jahres für das Dezemvirat. Auch hier liege eine wirkliche Verbesserung vor; denn tatsächlich habe sich die Herrschaft des zweiten Dezemviralkollegiums nicht, wie bisher angenommen worden sei, auf 19 Monate (Id. Mai 304 varr. bis Id. Dez. des nächsten Kalenderjahrs), sondern auf etwa 27 Monate (Id. Mai 304 varr. bis in den September des dritten Jahres) erstreckt. Als Argument hierfür wird eine Angabe des Livius 2) ins Feld geführt, wonach gegen die zweiten Dezemvirn noch längere Zeit vor ihrem Sturz der Vorwurf erhoben wurde, dass sie schon beinahe ein Jahr lang den Senat nicht mehr berufen hätten. Der Annalist. welchem Livius hier folgt, ist aber doch wohl im Einklang mit der allgemeinen Auffassung. wonach die Herrschaft des zweiten Dezemviralkollegiums von vornherein ungerecht war, der Ansicht gewesen, dass sie bereits in dem ihnen rechtmässig zustehenden Amtsjahr aufgehört hätten, den Senat zu berufen. Aus einer anderen Stelle bei Livius") glaubt L. (323) entnehmen zu können, dass die zweiten Dezemvirn schon ein Jahr, bevor die Plebs auf den Aventin gezogen sei, von Rechts wegen aufgehört hätten, zu regieren: deponerent insignia magistratus eius, quo anno iam ante abissent. Aber diese Worte können doch sehr wohl in dem Sinne verstanden werden, dass die Regierung der Dezemvirn schon im Jahre zuvor erloschen sei. Für einen Autor, der auf die unrechtmässige Herrschaft der zweiten Dezemvirn ein besonderes Jahr rechnete. war eine derartige Ausdrucksweise ganz korrekt. Die Ansetzung des ganzen Dezemvirats auf 2 oder 3 Jahre findet jedenfalls dann, wenn seine wahre Dauer zwischen diesen Berechnungen etwa die Mitte hielt, ihre beste Erklärung.

Während Polybius die kapitolinische Tempelweihe in das erste Konsulat setzte, entschied sich Varro für das dritte und schob im ganzen den Anfang der Republik um drei Olympiadenjahre hinauf (s. oben S. 103f.). 1) I, 6, 1 f. 2) III 39, 3. 3) III 51, 12.

L. (S. 327) erblickt in dieser Änderung, für die er beachtenswerte Gründe geltend macht, einen wesentlichen Fortschritt. Die vier Diktatorenjahre sollten nun, wie er meint (S. 332), dazu dienen, den Anfang der Republik von Ol. 68, 2 (507/6 v. Chr.) auf Ol. 67,3 (510/9) zu verlegen, zu welchem Zwecke aber das dritte Dezemviraljahr wieder hätte gestrichen werden müssen. In diesen Änderungen der Magistratsliste, deren Absicht am leichtesten durch Wiederherstellung der drei von Polybius getilgten Konsulate des Fabius hätte erreicht werden können, und durch die die gallische Katastrophe viel zu hoch hinaufgerückt wurde. erblickt jedoch L. (S. 332) einen entschiedenen Missgriff. Man fragt vergebens, weshalb eine Korrektur, die dem ersten Jahre der Republik gelten sollte, nicht etwa an den Fasten der nächsten Dezennien, sondern erst an denen des fünften Jahrhunderts der Stadt vorgenommen wurde. Wir haben es hier mit einem Problem zu tun, für das auch jede andere Konstruktion der römischen Chronologie, die innerhalb dieser Periode eine Interpolation von mehreren Jahren voraussetzt, eine befriedigende Lösung bieten muss.

Im vierten Teil (S. 336f.) wendet sich L. zur Reduktion der römischen Jahrzählung auf unsere Zeitrechnung. Es handelt sich hierbei hauptsächlich darum, die Verschiebungen des konsularischen Antrittstermins, soweit es möglich ist, zu ermitteln. Mit Recht ist L. der Ansicht, dass an diese Aufgabe. bei deren Behandlung Pirros Schrift (s. oben S. 84 Note 8) übersehen ist, nur mit grosser Vorsicht herangetreten werden kann. Als wichtigste Hilfsmittel bei diesen Untersuchungen betrachtet er die überlieferten Antrittsdaten. Amtsverkürzungen und Interregna, möchte dagegen die Triumphdaten nur subsidiär heranziehen und die Tempeldedikationen, sowie Schlussfolgerungen, die aus dem Zusammenhang der livianischen Erzählung gezogen werden können, am liebsten ganz aus dem Spiel lassen. Auf diese Weise soll zwar keine genaue Reduktion erzielt, aber doch wenigstens ein Bild von dem Gang der Jahresverschiebungen gewonnen werden, der den Annalisten vorschwebte. Für die sich ergebende Reduktion hätten alsdann die von L. als feststehend betrachteten Daten für die kapitolinische Tempelweihe (13. Sept. 507 v. Chr.) und den gallischen Brand (Juli 387 v. Chr.) als Kontrolle zu dienen.

Wenn L. die Aufgabe in der Weise begrenzt, dass es sich nur darum. handeln könne, die Verschiebungen des Amtsjahres so zu rekonstruieren. wie sie sich die Annalisten vorstellten. so kann man sich hiermit wohl einverstanden erklären. Gerade von diesem Gesichtspunkt aus dürfen aber pragmatische Verknüpfungen von Tatsachen, die einen Schluss auf den Antrittstermin zulassen. nicht von der Benutzung ausgeschlossen werden. Wenn z. B. nach Livius') der Konsul Popilius (404 varr.) seinen Triumph über die Gallier, als dessen Datum in den Fasten die Quirinalien 1) VII, 25, 1.

(17. Febr.) überliefert sind, gefeiert haben soll, bevor die neuen Konsuln ihr Amt antraten, so darf hieraus, wie es bisher auch meist geschehen ist, unbedenklich gefolgert werden, dass die Annalisten als Amtsneujahr in dieser Periode den 1. März betrachteten, und dieser Schluss muss ungeachtet der Unsicherheit, die die Überlieferung der Magistratstafel in diesen Jahren zeigt, gegen L.s Einwendungen (S. 347 und 366) unbedingt festgehalten werden.

Was nun die Interregna betrifft, so schliesst sich L. (S. 337f.) denjenigen Forschern an, nach deren Ansicht vor der Fixierung des Amtsneujahrs (532 varr.) stets die Konsuln das Recht hatten, wenn sie in einem Interregnum gewählt worden waren, ein volles Jahr im Amte zu bleiben. Auf diese Weise musste durch jedes Interregnum, soweit seine Wirkung nicht etwa durch vorzeitigen Rücktritt der Magistrate aufgehoben wurde. der Antrittstag vorwärts verschoben werden, während nach der entgegengesetzten Auffassung das Interregnum auch in der älteren Zeit stets als ein Teil des folgenden Amtsjahres oder nach vorzeitigem Rücktritt der Konsuln als ein Teil des vorhergehenden Jahres angesehen wurde und daher keine Änderung herbeiführen konnte. L. meint, es könne aus der Überlieferung keine Entscheidung dieser Streitfrage gewonnen werden, und es sind deshalb die staatsrechtlichen Gründe, die sich für eine ungeschmälerte Amtsführung geltend machen lassen, für ihn allein massgebend.

In dieser Hinsicht geht er noch wesentlich über seine Vorgänger hinaus, die wenigstens nach solchen Interregna, die wenige Tage nach den Kalenden oder Iden eines Monats abliefen, eine Zurückverschiebung des Antrittstages der übernächsten Eponymen auf die Kalenden oder Iden zuliessen. Auch hier hält L. an der Forderung eines vollen Amtsjahres mit aller Strenge fest. Fasst man nun aber die Überlieferung ins Auge. so ist doch nicht zu verkennen, dass nach der Ansicht der Annalisten das Interregnum auch vor dem Jahre 532 varr. einen Teil des Amtsjahres darstellte1).

Nun machen sich aber, wie L. glaubt (S. 399), seine Gegner einer Inkonsequenz schuldig, indem sie nach der Anarchie eine Verschiebung des Antrittstermins eintreten lassen. Es ist ihm hierbei entgangen, dass dieser Standpunkt von mir später 2) aufgegeben und für die Zeit von 363 bis 404 varr. die unverrückte Lage des Antrittstermins auf dem 1. Juli zugegeben worden ist. Als inkonsequent ist es anderseits zu betrachten.

1) Livius IV, 43, 8: cum pars maior insequentis anni (333 varr.) per novos tribunos plebi et aliquot interreges certaminibus extracta esset, ... . Im Einklang hiermit wird sowohl für 331 (IV, 37, 3) wie für 352 (V, 9, 3) der 13. Dez. als Antrittstag vorausgesetzt. X, 11, 10 (am Schlusse des Berichtes über 455): co anno ... interregnum initum.

2) Berl. Phil. Woch. 1902, S. 1136.

dass L. bei den ältesten Annalisten bei der Jahrzählung keinerlei Berücksichtigung der Interregna annimmt, von diesem Ergebnis aber, das für die Beurteilung der Streitfrage doch von Wichtigkeit sein müsste. keinen Gebrauch macht.

Die Anarchie (379-383 varr.) hatte nach L. eine Dauer von mehr als fünf Kalenderjahren. Es wird angenommen, dass die Kriegstribunen des Jahres 378 ihr Amt 372 v. Chr. zwischen der Mitte des Sextilis und Mitte Oktober niedergelegt hätten, die des Jahres 384 dagegen 366 v. Chr. kurz nach den Iden des Mai in Funktion getreten seien. Die Anarchie hätte also fünf volle Jahre und ausserdem noch mindestens sechs Monate umfasst. Diesem Ergebnis liegen folgende Daten zu Grunde.

Nach Livius') endigte im Jahre 386 varr. das neunte Tribunat des Licinius und Sextius, durch deren Interzession gegen die Magistratswahlen die Anarchie herbeigeführt worden war. Das Ende ihres siebenten Tribunats fiel also, wie L. (S. 368) richtig folgert, in das Jahr 384, für das zum ersten Mal die Wahlen von Konsulartribunen wieder hatten stattfinden können. Andererseits hat, wie L. aus Livius2) entnehmen zu können meint, ihr erstes Tribunat im Jahre 378 begonnen und sich noch in die Anarchie hinein erstreckt. Es hätte hiernach die Anarchie ihr zweites, drittes, viertes, fünftes und sechstes Tribunat, im ganzen also fünf Tribunatsjahre, vollständig umfasst, und wäre also über die Dauer von fünf Kalenderjahren hinausgegangen.

Es ist klar, dass in dieser Rechnung ein Fehler stecken muss. Wenn das neunte Tribunat des Licinius im Jahre 386 varr. und das siebente im Jahre 384 varr. ablief, so kann das erste im Jahre 378 nicht, wie L. meint, begonnen, sondern muss vielmehr in diesem Jahre bereits geendigt haben. Licinius und Sextius sind demnach schon im Jahre 377 zum ersten Mal zu Volkstribunen gewählt worden. Ein anderer Sachverhalt wird. auch von Livius, der ihre Wahl auf die der Konsulartribunen von 377 folgen lässt) nicht vorausgesetzt. Die Wahlen für 378 sind bei Livius übergangen. L. hat sich dadurch zu dem Irrtum verleiten lassen. dass Licinius und Sextius erst in dem der Anarchie voraufgehenden Jahre ihr erstes Volkstribunat angetreten hätten.

Wenn mithin die Anarchie erst im zweiten Amtsjahr der beiden Volkstribunen begann, und das siebente, wie wir gesehen haben, erst nach ihrer Beendigung (384 varr.) ablief. so hat sie im ganzen nicht fünf. sondern nur vier volle Amtsjahre der Volkstribunen in sich begriffen. Wenn ihre Dauer nicht nur auf fünf, sondern auch auf vier Jahre angegeben

1) VI, 39, 6.

2) VI, 35, 10: comitia praeter aedilium tribunorumque plebis nulla sunt habita. Licinius Sextiusque tribuni plebis refecti nullos curules magistratus creari passi sunt. 3) Vgl. VI, 32, 3 mit VI, 35, 3.

wird, so ist diese Abweichung wohl dadurch zu erklären, dass der ersten Berechnung das Kalenderjahr, der zweiten aber das tribunizische Amtsjahr zu Grunde lag.

Im ganzen hat in der Zeit vom gallischen Brand bis auf Pyrrhus das konsularische Amtsjahr nach L. bloss zweimal eine Verkürzung erfahren, indem sich der Antrittstermin von 413 auf 414 von Kal. Oct. auf Kal. Jun. und von 433 auf 434 von Id. Sept. auf die zweite Hälfte des März verschob. Durch diese Veränderungen sind nur etwas mehr als zehn Monate weggefallen, denen nach L., ganz abgesehen von der Anarchie. ein durch Interregna erzeugter Zeitüberschuss von 355 Tagen gegenübersteht. Nach Unger sind dagegen durch das Zurückweichen des Antrittstermins im ganzen 9 und nach meinen Ergebnissen 4 Jahre weggefallen.

Zur Kontrolle der gewonnenen Ergebnisse werden physische und historische Synchronismen herangezogen. In die erste Gruppe gehört die Sonnenfinsternis des Ennius, die nach Cicero') an den Nonen des Juni stattfand und von L. (S. 377) mit der des 21. Juni 400 v. Chr. identifiziert wird. Nach L.s Reduktion fiel diese Finsternis in das Jahr 349 varr., welches nach Ciceros Zeitrechnung als das 350. Stadtjahr gezählt werde. Der von Cicero gewählte Ausdruck anno CCCL fere post Romam conditam würde also nur den Schwankungen der Jahrzählung Rechnung tragen.

Wenn L. die Finsternis des Ennius mit der des 21. Juni 400 v. Chr. identifiziert, so geht er aus von der Annahme, dass diese Finsternis in dem ganzen Zeitraum von 411 bis 390 v. Chr. unter den in Rom sichtbaren die grösste gewesen sei. Diese Voraussetzung beruht indessen, wie ich bereits gezeigt habe2), auf einem Irrtum. Die Finsternis des 21. Juni 400 v. Chr. erreichte ihre grösste sichtbare Phase bei Sonnenuntergang mit einer Bedeckung von 9, 88 Zoll (1 Zoll = 1/12 des Sonnendurchmessers). Dagegen trat in Rom am 18. Januar 402 v. Chr. nach Sonnenaufgang eine Finsternis ein, bei der es zu einem Maximum von 12, 2 Zoll. also zu einer übergreifenden Bedeckung der Sonnenscheibe kam). Eine solche Erscheinung entspricht jedenfalls den Worten des Ennius soli luna obstitit et nox (man ergänze facta est oder orta est) in höherem Masse, als die Finsternis des 21. Juni 400 v. Chr., an denen die Nacht nicht etwa durch den zwischen Erde und Sonne getretenen Mond, sondern durch den Untergang der Sonne herbeigeführt wurde.

In zweiter Linie macht L. für die Sonnenfinsternis des 21. Juni 400 geltend, dass ihr julianisches Datum dem römischen (Non. Jun.) sehr nahe komme. Wie man sieht. setzt er hier für jene Zeit ein normales

1) Cic. de re publ. I 25. 2) Berl. Phil. Woch. 1890, S. 378.

3) Vgl. jetzt über die beiden Finsternisse Ginzel, Spezieller Kanon für Sonnenund Mondfinsternisse, Berlin 1899, S. 181 f.

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