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Gesandte oder Kommissare schickten 1). Beides war gegen das Prinzip, auf dem der Bund beruhte 2).

Eine andere, sehr wichtige Frage ist, wie weit sich das Recht des Bundes erstreckte, allgemein verbindliche Gesetze zu geben. Dass nicht die Bundesversammlung 3) solche unmittelbar beschliessen konnte, sondern dafür ein besonderes nomographisches Verfahren existierte, ist jetzt durch IvM. 39, z. 43 ff. sicher gestellt 4). Der Nouo des Bundes wird öfter gedacht), leider sind wir aber im Einzelnen über sie nur wenig unterrichtet. Wir finden in der Überlieferung folgende Gesetze erwähnt 6), wobei natürlich offen zu halten ist, dass manche von ihnen Artikel der BundesActe bildeten7): 1. Wenn ein Strateg während seines Amtsjahres mit Tod abging, so übernahm zunächst sein Vorgänger die Stellvertretung, bis die nächst zusammentretende Synode eine Verfügung traf); 2. das bereits früher (S. 23) berührte Gesetz, dass die Bundesstädte nicht in Verkehr mit auswärtigen Mächten treten durften; 3. die Städte waren nur auf Befehl des Strategen befugt, Truppen ausrücken zu lassen 9); 4. keinem Magistrat oder Privatmann war es gestattet, von einem fremden Herrscher Geschenke anzunehmen 10); 5. es war verboten, gegen die Bundesgenossenschaft mit Makedonien zu referieren und darüber abzustimmen 11); 6. ohne Zustimmung des Makedonenkönigs war es dem Bunde nicht erlaubt,

1) Liv. XLII 37 (dazu Niese Gesch. III 112). XLIII 17 (= Pol. XXVIII 3. 3, dazu Freeman 1. 1, 525. Dubois 83. Niese III 137). Paus. VII 12, 4 (cf. Niese III 331). 2) Natürlich konnte es auch vorkommen, dass die Städte sich durch Gesandte mit einer Bitte an den Bund wandten; dafür Polyb. II 48, 5 ff. 50, 3. 10. 58, 1 (dazu Freeman 348, 4). IV 60, 1.

3) Ich gebrauche absichtlich diesen allgemeinen Ausdruck, da ich mich hier mit der Kontroverse, ob die achäischen Bundestage Primärversammlungen waren oder sich aus gewählten Vertretern zusammensetzten, nicht beschäftigen kann (doch s. Klio XI 458, 4).

4) καταχωρίξει δὲ κα[ι] τοὺς νομ[ο]γράφους τὸ δόγμα τῶν ̓Αχα[ι]ν εἰς [τοὺς ν]όμο[υς] τοὺς πρώτους. Aus Pol. XXVIII 7, 9 geht wohl hervor, dass Bundesrichter einen Beschluss kassieren konnten, der ihnen im Widerspruch zu den Gesetzen zu stehen schien.

5) Inschr. v. Olympia 47 (== Syll. 2 304), z. 14. 15. IvM. 39, z. 44 ff., 47. Von den Schriftstellern Polyb. II 37, 10. IV 7, 1. 60. 10 (zotroì róuoi). V 1, 7. XXII 8, 3. 10, 10 ff. 12, 6. XXIII 5, 17. XXIV 6, 5. 8, 6. 9. 2. 8. 19, 6. XXIX 24, 5. Liv. XXXI 25, 9. XXXII 22, 4. XXXVIII 32, 8. 34, 3. XXXIX 33, 7.

6) Eine Zusammenstellung der achäischen Gesetze gab Merleker, Achaicorum libri tres (Darmstadt 1837) 89 ff. und in engem Anschluss an ihn Dubois 1. 1. 142; sie ist aber unvollständig und gibt z. T. nur Selbstverständliches. 7) Dies gilt gewiss auch für die Gesetze, welche in den Anm. 5 angeführten Stellen zitiert sind.

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Schreiben und Gesandte an andere Fürsten zu schicken 1): 7. die Synarchien durften dem Verlangen eines römischen Gesandten, für ihn eine Bundesversammlung zusammen zu berufen, nur dann Folge leisten, wenn in dem Schreiben des Senats der ihm erteilte Auftrag und der Zweck der Versammlung genau angegeben war2); 8. innerhalb einer Stadt waren Beerdigungen verboten 3). Dass auch die Bestimmungen, welche sich auf die Geschäftsordnung der Bundesversammlungen bezogen1), in Gesetzesform gekleidet waren, versteht sich von selbst; und ebenso muss die von Philopoemen zu Anfang eigenmächtig und mit Verletzung der konstitutionellen Formen durchgesetzte Reform, dass die Synoden nicht mehr blos in Aigion, sondern auch in anderen Städten des Bundesgebiets zusammentraten, nachher gesetzliche Sanktion erhalten haben 5).

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Wie man sieht, reicht dieses Material, das überwiegend Bundesangelegenheiten in strengem Sinne des Wortes betrifft, zunächst nicht aus, um die Frage zu beantworten, wie weit die Grenze der Bundesgesetzgebung ging und ob es ihr auch zustand, innere Verhältnisse der Städte zu regeln und damit verknüpft, wie die bekannte Äusserung des Polybios über die Zentralisation und Gleichheit der Gesetze bei den Achäern") zu beurteilen ist. Szanto hat die Ansicht aufgestellt 7), dass die Bundesgewalt ausschliesslich für die Gesetzgebung kompetent war und die Einzelstädte Gesetze überhaupt nicht beschliessen konnten; im Falle des Eintritts in die Sympolitie seien die alten Gesetze in Bausch und Bogen ausser Kraft gesetzt und die Bundesgesetze angenommen worden. Allein

1) Plut. Arat. 45. Nachdem die Achäer im J. 198 ihre Stellung gewechselt und sich Rom zugewandt hatten, wurde dafür von ihnen beschlossen, dass kein Makedone das Gebiet des achäischen Bundes betreten durfte (Liv. XLI 23. XLII 6); mit Rücksicht auf Livius' Ausdruck an letzter Stelle (vetus decretum) ist es geraten, das Psephisma möglichst hoch hinauf zu datieren. Der von Kallikrates vorgebrachte Grund gegen eine Hülfeleistung für die Kreter avastàs οὐκ ἔφη δεῖν οὔτε πολεμεῖν οὐδενὶ χωρὶς τῆς Ῥωμαίων γνώμης οὔτε βοήθειαν πέμπειν ovdevi zať' obdevós (Polyb. XXXIII 16, 7) entsprach seiner Parteistellung und der faktischen Lage; an eine gesetzliche Formulierung dieser Art ist schwerlich zu denken.

2) Polyb. XXII 10, 12. 12, 6. XXIII 5, 17. Liv. XXXIX 33, 7. Paus. VII 9, 1. 3) Plut. Arat. 35. 4) Liv. XXXII 20, 4. 22, 4.

5) Liv. XXXVIII 30. 6) Polyb. Ι 37, 104. Τοιαύτην καὶ τηλικαύτην ἐν τοῖς καθ ̓ ἡμᾶς καιροῖς ἔσχε προκοπὴν καὶ συντέλειαν τοῦτο τὸ μέρος ὥστε μὴ μόνον συμμαχικὴν καὶ φιλικὴν κοινωνίαν γεγονέναι τῶν πραγμάτων περὶ αὐτοὺς, ἀλλὰ καὶ νόμοις χρήσθαι τοῖς αὐτοῖς καὶ σταθμοῖς καὶ μέτροις καὶ νομίσμασι, πρὸς δὲ τούτοις ἄρχουσι, βουλευταῖς, δικασταῖς τοῖς αὐτοῖς, καθόλου δὲ τούτῳ μόνῳ διαλλάττειν τοῦ μὴ μιᾶς πόλεως διάθεσιν ἔχειν σχηδὸν τὴν σύμπασαν Πελοπόννησον, τῷ μὴ αὐτὸν περίβολον ὑπάρχειν τοῖς κατοικούσιν αὐτήν, τάλλα δ' εἶναι καὶ κοινῇ καὶ κατὰ πόλεις ἑκάστοις ταὐτὰ καὶ παραπλήσια.

7) Griech. Bürgerrecht 116. 119.

diese Annahme wird durch die Überlieferung, die z. T. Szanto noch nicht bekannt war, da sie erst später zu Tage gekommene Urkunden umfasst, nicht bestätigt. Gerade so wie sie Gesetze des Bundes erwähnt, treffen wir in ihr auf Gesetze der Einzelstaaten 1). Dazu kommt, dass, wie im Bunde, und wohl in Nachahmung von dessen Institutionen auch für die Städte Nomothesie oder Nomographie bezeugt ist2); natürlich ist dabei offen zu lassen, wie weit die Machtvollkommenheit solcher Nomographen ging und ob sie das Recht hatten, endgültig über die Annahme eines neuen Gesetzes zu entscheiden oder nur den Entwurf eines solchen für die beschliessenden Faktoren des Staats (Rat und Volksversammlung) vorbereiteten"). Dass das gesamte Privatrecht der Ingerenz des Bundes entzogen war, ist schon darum sicher, weil die Staaten im Besitze des Rechtes geblieben waren, die städtische Politie zu verleihen und die Bedingungen für deren Erlangung festzusetzen1); und Bürgerrecht und Privatrecht hängen doch auf das Engste zusammen. Die von Szanto betonte Gefahr eines Kompetenzkonfliktes, da die von dem Einzelstaat beschlossenen Gesetze

1) IG. IV 679 (Hermione), z. 22. 23; IG. IV 1508 .1 (= Syll.2 688), z. 11 (Epidauros); Bull. de corr. hell. XXVIII 5ff., z. 2. 16 (Orchomenos); IM. 38, z. 41 ff. 57 (Megalopolis); Excavations at Megalopolis 1890 1 (Society for the Promotion of Hellenic Studies. Suppl. 1) S. 126 n. IV, z. 6. 11. 13. S. 131 ff. n. VIII C, z. 8 (ebenda); IG. VII 223. z. 17 (Aigosthenai); Annual of the Brit. School at Athens XII 441 ff. n. 1. z. 10. 11. 12. 16 und SGDI 4433, z. 2. 7. 8. 9 (beides Sparta); Polyb. XXIV 7, 5 (ebenda); SGDI 4680, z. 5. 6 (Thuria). Polybios spricht II 70, 4 von der Wiederherstellung der ratios aortic in Tegea nach der Schlacht von Sellasia und V 93, 8 von den Gesetzen des Prytanis, die in Megalopolis Geltung hatten; auch XXIV 9, 8 sind wohl die Gesetze der Städte gemeint.

2) Für Sikyon durch Polyb. XVIII 16, 3 zai Ivõiev evrý (König Attalos) συντελεῖν κατ ̓ ἔτος ἐνομοθέτησαν. Für Trozan gestattet die verstimmelte Urkunde IG. IV 757, z. 6 [vouo]9éras rods aigquérovę... kein sicheres Urteil. Hermione IG. IV 769, z. 23 ff. roig de vouoyoáqovę [tobẹ viv z]etestaðértez zeta[χωρίσει τοῦτο (το) δόγμα εἰς τοὺς νόμους]. In Megalopolis gab es nach IrM. 38, z. 457. οἱ νομογράφοι οἱ ἐν τᾶι ἐπὶ Λυκίν[ου] ἐτείαι γράψαντες ἐπιδειξάντων ται πόλει, ὡς οἱ πολῖται βολεύσονται περὶ τοινί (die Inschrift fahrt fort χωρισάντων δὲ οἱ νομογράφοι ἐν τοῖς νόμοις καὶ τανὸν τὰν ἐκεχειρίαν καὶ τὸς ἀγώνας τονὴν γρα ψάντων πὸς τὰς ἄλλος στεφανίτας) ein regelmässiges Nomographieverfahren, wozu auch Excavations S. 126 ff. n. IV, z. 6ff. kommt [El dóğei t]ɩ ¿vieixei év toïg vóμois τοῖς γεγραμμένοις, κύριον ἔστω τὸ ἐφετὸν δικαστήριον, εξὶ δόξει τῷ συνεδρίων, ἃ διοικεῖ, [διαδοῦναι. μή τις μήτε νομογράφος μήτε γραμματοφύλαξ ἀλλοτριωθῆναι τὰ Brphia [Faugerito]; und ebensowohl auch in Tegea, Lebas-Foucart Pél. 341a. κ. 44. γραψάτωσαν δὲ καὶ οἱ νομογράφοι νόμον περὶ τούτων (dazu meine Gr. Volksb. 237) und in Sparta, wo uns ganz dieselbe Ausdrucksweise begegnet, SGDI 4433, z. 1 ff. [γραψ]άν[τ]ω δὲ καὶ οἱ κατασταθέντες νομο]γράφοι νόμον περὶ] tortor. Auch die vouodɛizta von Andania (Syll. 2 653, z. 114, dazu Anm. 63 und Foucart, Pél. S. 166) mögen noch aus der achäischen Zeit stammen.

3) Vgl. die Erwägungen von Francotte, Mélanges de droit public grec 24 ft. 4) Dafür ist gerade die S. 18, Anm. 5 angeführte Inschrift von Dyme Syll. 2 468 (= SGDI 1614) belehrend; erläutert von Szanto a. a. O. 113 ff,

die Einheit der Föderation stören konnten, kehrt bei jedem Bundesstaat, auch den modernen Bildungen dieser Art wieder, und fand damit ihre Lösung, dass in einem solchen Falle Bundesrecht dem Stadtrecht voranging1); dass gegen seine Ansicht auch die bekannte Abneigung der Griechen gegen eine übermässige Zentralisation spricht, sei nur nebenher bemerkt und gewissermassen als Hülfsargument herangezogen. Es kann also nicht daran gezweifelt werden, dass die Städte im Besitze des Gesetzgebungsrechtes blieben und dass die Gesetze des Bundes sich zunächst nur auf die gemeinsamen Angelegenheiten, also die Einrichtungen der Sympolitie und die Rechte und Pflichten der Bundesbürger, sowie der Gliedstaaten erstreckten die Kompetenzgrenzen werden, wie gesagt (S. 23), in der Bundesverfassung und den Bündnisverträgen der zutretenden Städte festgesetzt gewesen sein, und dass Polybios' oben (S. 26, Anm. 6) zitierte Worte in diesem Sinne zu deuten sind 2). Es liegt ihnen die ganz richtige theoretische Erkenntnis zu Grunde, dass der Bundesstaat" den Gliedstaaten gegenüber eine gesonderte und ihnen übergeordnete Existenz führte). Es scheint, dass der Bund das Recht hatte, in besonders berücksichtigungswerten Fällen von der Befolgung der Bundesgesetze zu dispensieren).

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Wie in der Gesetzgebung, so behaupteten auch in einem anderen wichtigen Zweige der staatlichen Hoheit die Bundesstädte ihre Selbständigkeit, nämlich in der Rechtsprechung dem ganzen Umfange nach. Sie verhängten nicht bloss Geldstrafen 5) und Gefängnis), sondern hatten auch die Gerichtsbarkeit in kapitalen Sachen, erkannten also auf Tod'), Verbaunung), Atimie) und Konfiskation des Vermögens 10), wobei hervorzuheben ist, dass die Rechtskraft des Urteils, was die Verbannung und die Atimie anlangt, sich nicht auf den Gliedstaat beschränkte, sondern auf das gesamte Bundesgebiet erstreckte 11). In Zusammenhang mit diesem

1) Weinert 1. 1. 14; für moderne Verhältnisse Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches II 105. 107.

2) In ganz richtiger Weise haben sich zu dieser Frage schon Schorn a. a. O. 74ff. und Freeman 1. 1. 199 geäussert.

3) G. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte 281 ff.: Allgemeine Staatslehre 703 ff. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches I 51 ff.

4) Vgl. Plutarchs Erzählung Arat. 53.

5) Dyme, SGDI 1615 (welche Inschrift Szanto erläuterte, a. a. O. 117, 2). z. 9 ff.; Epidauros, IG. IV 1508 A (= Syll. 2 688); ib. B (dazu Recueil des inscr. juridiques grecques I 494 ff.); Megalopolis, Excavations S. 126 ff. n. IV, z. 13ff. 6) Polyb. XXIV 7, 2. Doch wurde Chaeron später wahrscheinlich hingerichtet (cf. Niese a. a. O. III 58).

7) Dyme. Syll.2 513

8) Plut. Philop. 13.

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SGDI 1613; Sparta, Pausan. VII 12, 8. 9) SGDI 1615, z. 11. 10) Plut. Arat. 44.

11) Was die Verbannung anlangt, so ist dies daraus zu schliessen, dass der Bund gegen die beabsichtigte Verbannung Philopoemens durch Megalopolis

Zweige der staatlichen Tätigkeit stand, dass die Städte auch das Gerichtsverfahren nach ihren Bedürfnissen ordneten. Als Träger der Gerichtsbarkeit finden wir bei ihnen in verschiedenen Fällen folgende Organe: in Dyme (Syll. 2 513) die Volksversammlung 1) das Gleiche darf man für Messene annehmen), den Rat in Epidauros 3), und daneben natürlich Gerichtshöfe). Eine Beschränkung der Gerichtshoheit der Städte ist nur in ganz ausserordentlichen Fällen vorgekommen 5). Wie bei der Gesetzgebung, so erhebt sich auch hier die Frage, wie sich die Gerichtsbarkeit des Bundes zu derjenigen der Städte verhielt und wie sie von ihr abgegrenzt war. Dem Bunde stand es in gleicher Weise wie den Gliedstaaten zu, Geldbussen 6), Verbannung 7) und den Tod 8) zu verhängen; doch konnten diese Strafen nur wegen Vergehen und Verbrechen gegen den Bund ausgesprochen werden, sowohl gegen Beamte was mit deren Rechenschaftspflichtigkeit zusammenhing), als auch gegen jeden Bürger 10); die Ereinschritt (Plut. Philop. 13, dazu Niese III 36), und dass die Aufhebung der Verbannung der Zustimmung des Bundes bedurfte (Polyb. IV 17, 6ff.). Für die Geltung der Atimie vgl. SGDI 1615, z. 11 und dazu Szanto 1. 1. 117.

1) So mit Szanto 1. 1. 117 (dazu Anm. 1), während die Herausgeber des Recueil des inser. jur. gr. (II 373) weniger passend an einen Gerichtshof denken. 2) Wie aus der Erzählung von Philopoemens Ende erhellt (Liv. XXXIX 49. 50. Plut. Philop. 19 und bes. Pausan. VIII 51, 6ff.); die hier vorausgesetzte Rolle der Volksversammlung darf auf die Zeit der Zugehörigkeit zum achäischen Bunde übertragen werden.

3) IG. IV 1508, z. 5 ff.; dazu Rec. des inser. jur. gr. I 497. 498; B. Keil. Ath. Mitteil. XX 46.

4) In Sparta Paus. VII 12, 8; in Megalopolis, Excavations S. 126 ff. n. IV, z. 7ff. S. 129 ff. n. VIII B, z. 8; n. VIII D, z. 6. Wie es sich mit Stymphalos verhielt, ist nach Bull. de corr. hell. VII 468 ff. schwer zu sagen.

5) So wurde 182, übrigens durch einen Schiedsspruch der Römer, den Spartanern die Gerichtsbarkeit überhaupt entzogen und in Kapitalsachen einem Sevizòv dizaoriquor übertragen, während die übrigen Prozesse von Bundesrichtern entschieden werden sollten, cf. Pausan. VII 9, 5 (dazu 12, 4) und dazu Wachsmuth, Leipz. Stud. X 286 ff. und Niese 1. 1. III 60, 4. Eine Beschränkung der Bundesgerichtsbarkeit darin zu sehen (so z. B. Hill, Der achäische Bund seit 168 v. Chr. Bericht über die Oberrealschule in Elberfeld 1882 1883. S. 5, Dubois a. a. O. 147, Gilbert, Gr. Staatsaltert. II 122, 1), ist keine Veranlassung. Eine andere Deutung bei Francotte, La Polis grecque 157.

6) Syll.2 229, z. 4. Pausan. VII 13, 5.

7) Liv. XXXII 19, 2 (dazu Polyb. XVIII 1, 2). Polyb. XXIII 4, 5. 8. 14. XXIV 9, 13. Liv. XLII 51, 8. Pausan. VII 9, 5. 6. VIII 51. 3 (Philopoemens Entscheidung wird von dem Bunde bestätigt worden sein).

8) Syll.2 229, z. 4ff. Polyb. XXIII 4, 5. 8. 14. XXIV 9. 13. Liv. XXXIX 35, 8. 36, 2. Pausan. VII 9. 2. 10, 8ft. 12, 2. 3. 4. 5.

9) Syll. 2 229, z. 2. Polyb. XXXVIII 18, 1 ft. 6 ff. Pausan. VII 10, 9ff. 12, 2 ff. (dazu Freeman 1. 1. 537). Zur Rechenschaft besonders Polyb. XXXVIII 18, 1 ff. Plut. Arat. 30. 35. Pausan. VII 12, 2. 3. 13, 5; dazu Dubois 1. 1. 96. Weinert a. a. O. 17 ft. 10) Syll.2 229, z. 3. Polyb. XXXVIII 18, 6.

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