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hebung der Klage ging nicht blos von den amtlichen Organen des Bundes aus'), sondern stand auch, wenigstens in gewissen, von dem Gesetz bestimmten Fällen, jedem Privaten zu2). Das Urteil scheint meist von der Bundesversammlung gefällt worden zu sein"), daneben treffen wir auf Bundesrichter4); es konnte daher die Bundesversammlung auch Begnadigung und Aufhebung eines von ihr ausgesprochenen Urteils verfügen 5). Bei flagranten Fällen des Verrats an dem Bunde wurde gegen die Verbrecher in summarischer Weise, ohne Beobachtung der gewöhnlichen Formen vorgegangen 6).

Sehen wir aus den vorausgegangenen Erörterungen, dass die achäischen Bundesstädte im Besitze ihrer Autonomie blieben, so muss ein weiterer Punkt, dem wir uns nun zuwenden, in anderer Weise beurteilt werden. Es ist bekannt, dass die Achäer eine gemeinsame Bundesmünze besassen 7), die Prägung der Münzen jedoch den Städten überlassen war und dass dieses Verhältnis sich auch in der Aufschrift ausdrückte, die sowohl den Namen des Bundes als der Stadt brachte 8). Von einem autonomen Rechte der Städte kann in diesem Falle nicht gesprochen werden, vielmehr war der Bund im Besitze der Münzhoheit, während die Städte das Münzmonopol besassen). Ebenso wie das Münzwesen, war auch das Mass- und Ge

1) Liv. XXXIX 35, 8. Plut. Arat. 35.

2) Syll.2 229, z. 4ff. Plut. Arat. 30. Pausan. VII 12, 2.

3) Syll.2 229, z. 5. Polyb. XXIII 4, 5. 14. XXIV 9, 13. Liv. XXXIX 35, 8. 36, 2. XLII 51, 8. Plut. Arat. 30. 35. Pausan. VII 9, 2. 10, 8. 9. 12, 2ff. (dazu VIII 51. 8. IV 29, 12).

4) Letztere erwähnt Polybios ausser II 37, 11 (oben S. 26. Anm. 6) noch XXVIII 7, 9ff. und XXXVIII 18, 3.

5) Liv. XXXIX 37. Ähnlich wohl die Zurückberufung der Verbannten nach Sparta und Messene 181 0, die auf Antrag des Kallikrates erfolgte (Polyb. XXIV 10, 15, dazu Syll.2 292).

6) So gegen Aristomachos von Argos (Polyb. II 59. 60. Plut. Arat. 44), der auf kurzem Wege hingerichtet wurde. Auch das Vorgehen gegen die Spartaner 188 (Liv. XXXVIII 33, 6ff.), das sich in tumultuarischer Weise vollzog, ist ähnlich zu beurteilen (eine Vermutung darüber bei Freeman a. a. O. 502, 1).

7) Ausser von Polyb. II 37, 10 in der Inschrift Bull. de corr. hell. XXVIII 5ff., z. 21 erwähnt, in ihr mit dem Terminus ágyígiov ovuuazizóv.

8) cf. oben S. 20, Anm. 10. Für diese Dinge ist die schon früher zitierte Abhandlung R. Weils in der Zeitschr. für Numismatik IX 199 ff. grundlegend; dazu A Catalogue of the Greek Coins in the British Museum: Peloponnesus (Gardner) XXIII ff. XLVIII ff. 1ff. und Head, Hist. Numorum 2416 ff.

9) Daher erklärt es sich, dass die Stadt Dyme, und nicht der Bund, die Münzfälscher bestrafte (Syll.2 513 SGDI 1613, dazu Weil a. a. O. 235 ff. Rec. des inser. jur. gr. II 371 ff.). Ganz dasselbe Verhältnis zwischen Bund und Einzelstaat herrscht heutzutage im Deutschen Reiche, vgl. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches III 160. 170, der bemerkt, dass diese Trennung von Münzhoheit und Münzregal vielleicht in keinem anderen Staate ihres gleichen finde; die nächste Analogie bietet nun der Achäerbund.

wichtswesen einheitlich gestaltet1). Die einheitliche Ordnung in diesen beiden Dingen muss durch die Bundesverfassung, zu deren Beobachtung sich die eintretenden Städte verpflichteten, bestimmt gewesen sein. Dagegen war das Bundesheer aus Kontingenten der einzelnen Städte zusammengesetzt 2), an deren Spitze von den Städten bestellte Kommandanten (orέ210) standen, u. zw. je Einer für das Fussvolk und die Reiterei3). Die Verpflegung der Kontingente fiel den Städten anheim1). Ausserdem hatten die Städte das Recht, natürlich nur zu Bundeszwecken, Soldtruppen anzuwerben 5), was als eine freiwillige Mehrleistung aufzufassen ist. Wenn eine Stadt es zur eigenen Sicherung tun musste was Sache des Bundes gewesen wäre, so wurden ihr die Kosten von diesem ersetzt"). Die Verpflichtung zur Zahlung der Bundessteuer (logood) wandte sich an den einzelnen Bürger 7), allein deren Ablieferung erfolgte durch die Städte, welche wahrscheinlich die auf sie entfallende Steuersumme selbständig auf ihre Bürger umlegten 8). Der Bund konnte daher auch einer Stadt Steuernachlass gewähren 9).

Im ganzen hat sich aus der bisherigen Betrachtung ergeben, dass die Stellung der achäischen Bundesstädte eine günstige war und ihre Selb

1) Polyb. II 37, 10.

23, 9. 10. XVI 36, 2ff. XXXVIII Auch das Elitekorps der Exileztoi Szanto, Pauly-Wissowas R. E. VI

2) Polyb. IV 7, 10. 13, 1. V 9, 1. 7. X 15, 3ff. Liv. XXXIII 14, 9ff. Plut. Philop. 6. 12. (Bauer in Iw. Müllers Handb. 2 IV 1, 2, 467 ff. 157) war nach Städten gegliedert (Polyb. V 91, 6 ff.).

3) Zu den literarischen Erwähnungen der άrotikɛioi (Polyb. X 23, 9 [hier auch of xarà лókɛiç ügyovies genannt]. XVI 36, 3. Suidas s. n. άrotike101) tritt die wichtige Inschrift Syll 2 274 mit Dittenbergers Anm. 1. 2. Fougères aus ihr abgeleitete Annahme (Bull. de corr. hell. XX 138), dass es dлoτition des Bundes gegeben habe, fällt mit seiner von Dittenberger widerlegten Ansicht über Zeit und Herkunft des Denkmals.

4) Polyb. XVI 36, 3.

5) Dies geht ebenfalls aus der obigen Inschrift z. 26 ff. hervor, dazu Dittenbergers Anm. 5. Vgl. auch Polyb. II 60; Freemans aus dieser Stelle gefolgerte Ansicht, dass die Einzelstaaten keine Soldtruppen werben durften (a. a. O. 417. 502, 2), ist nicht haltbar.

6) Polyb. IV 60, 9.

7) Dies ist in dem Passus über die Pflichten der Neubürger von Dyme enthalten, Syll. 2 468 (= SGDI 1614), z. 32 ff. zai zotro]reóvto . . . tôv te eg tò κοινὸν [φόρων καὶ τᾶς εἰσφορᾶς τὰς [τε] εἰς τὸ κοινόν, cf. Szanto a. a. O. 115.

8) Dies ergibt sich aus Polybios' Erzählung über die Weigerung der Städte Dyme, Tritaia und Pharai im J. 219 die Bundessteuer zu zahlen (Polyb. IV 60, 4ff., 9ff.). ferner aus ebenda V 30, 5. 91, 4. 94, 9 und dem Steuererlass für Messene (nächste Anm.). Vgl. Vischer, Kl. Schr. I 378, 3. Busolt, Gr. Staatsaltert. 2 360. Gilbert 1. 1. II 121, 2; etwas anders Freeman 1. 1. 242. Wenn Diaios 146 von den einzelnen Bürgern Steuern einforderte (Polyb. XXXVIII 15, 6, 11), so war dies eine revolutionäre Massregel.

9) So Messene auf drei Jahre (Polyb. XXIV 2, 3).

ständigkeit, soweit die Interessen des Bundes nicht dadurch berührt wurden, gewahrt blieb 1). Auch aus den Erscheinungen, zu welchen wir nun kommen, dürfte ein ähnliches Urteil resultieren, obwohl man auf den ersten Anblick geneigt sein mag, in ihnen Eingriffe des Bundes in die inneren Angelegenheiten der Einzelstaaten zu sehen 2). Es kam öfter vor, dass von dem Bunde die Vermittlung von inneren Streitigkeiten in den Städten übernommen ward, besonders wenn sie eben beigetreten waren und noch unter den Nachwirkungen der früheren Zeit litten. So wurde in Orchomenos der bisherige Tyrann Nearchos gegen eine etwaige gerichtliche Verfolgung wegen früher vorgefallener Dinge geschützt3); und als in Megalopolis nach Wiederherstellung der Stadt grosse Zwistigkeiten unter der Bürgerschaft ausgebrochen waren, intervenierte Aratos im Auftrage des Bundes 2174). Zu dem formellen Vorgang ist zu bemerken, dass in dem ersten Falle das Niederschlagen der Prozesse gegen Nearchos zu den Bedingungen des Bündnisvertrages gehörte, welcher von den Orchomeniern genehmigt wurde, und dass in dem zweiten Aratos sicherlich auf Bitte der Megalopoliten selbst abgesandt ward, wie er auch nur als Vermittler zwischen den hadernden Parteien auftrat und es zum Abschluss eines Übereinkommens zwischen ihnen brachte 5). In Kynaitha wurde der Vergleich zwischen den Flüchtlingen und der herrschenden Partei ebenfalls mit Zustimmung des Bundes abgeschlossen 6). Wenn endlich Philopoemen nach dem Beitritt Messenes 191 die Regelung der Verhältnisse übernahm, welche sich durch die Rückkehr der Verbannten in die Heimat ergaben 7), so geschah dies gewiss auch in Ausführung des Bündnisses, welches die Messenier mit den Achäern abgeschlossen hatten. Einige andere Fälle, die in der Überlieferung vorkommen, lassen sich nicht sicher in unseren Zusammenhang einreihen). In ähnlicher Weise wird zu beurteilen sein,

1) Eine gewisse Einschränkung derselben würde man nur in dem eventuellen Zwang zur Verleihung des städtischen Bürgerrechtes auf Veranlassung des Bundes sehen müssen, von dem oben (S. 19, Anm. 3) die Rede war. 2) So W. Vischer Kl. Schr. I 379, 1. Niese a. a. O. II 291. 3) Syll. 2 229, z. 13 ff.

XVI 179 ff.

4) Polyb. V 93. Dazu

5) Polyb. 1. 1. § 10.

Dazu Foucart 1. 1. 101 ff. und Dittenberger, Hermes

Freeman 1. 1. 199, 2. 429. Niese Gesch. II 454ff. 6) Polyb. IV 17, 6ff.

7) Polyb. XXII 10, 6. cf. K. Seeliger 1. 1. 19 ff. Niese a. a. O. III 51, 4. 8) Wenn Aratos in den Jahren nach Sikyons Befreiung endlich als avrozgátog diakhaztηs das Friedenswerk in seiner Vaterstadt zu Ende brachte (Plut. Arat. 12 ff. 15), so ging die Initiative dazu von dieser, nicht von dem Bunde aus. In der Urkundenreihe Excavations at Megalopolis S. 129 ff. n. VIII A ff. scheint es sich um einen Schiedsspruch zu drehen, der von Kommissaren in einer Streitsache zwischen dem Staate Megalopolis und einer Anzahl von Privaten gefällt wurde; dass diese Kommissare von dem arkadischen Bunde entsandt wurden, ist eine ganz haltlose Voraussetzung des Herausgebers Richards, vielmehr wird man

dass, wenn Streitigkeiten, besonders über Gebietsfragen, zwischen Bundesstädten ausbrachen, der Bund naturgemäss die gesetzliche Autorität war, welche ihre Schlichtung übernahm. Er konnte den Schiedsspruch einer dritten Bundesstadt zuweisen, wie Megara in einer Grenzstreitigkeit zwischen Korinth und Epidauros1) oder selbst die Sache in die Hand nehmen, wie bei einer Kontroverse gleicher Art zwischen Megalopolis und benachbarten Städten (Messene und Thuria) aus der Zeit zwischen 189 und 1672), und wieder zwischen Pagai und wahrscheinlich Megara oder Aigosthenai3). Falls der in dem Rechtsstreite unterlegene Staat sich dem Urteilsspruche nicht fügte, wurde ihm von dem Bunde eine Strafe auferlegt 4). Wenn in späterer Zeit diese Grundsätze durchbrochen wurden und die Römer das Richteramt in ähnlichen Fällen übernahmen 5), so ist dies in gleicher Weise aufzufassen, wie dass die gesetzlichen Normen, die sich auf den Verkehr der achäischen Städte mit auswärtigen Mächten bezogen, von bei der Datierung in D, z. 18 ἔτους τετάρτου καὶ τεσσαρακοστοῦ am ehesten an die von Th. Reinach im Bull. de corr. hell. XXVIII 13 erschlossene Ära von Megalopolis denken, welche ihren Ausgangspunkt von dem Eintritt der Stadt in den Achäerbund nahm (235/4); darnach würde unsere Inschrift in das J. 192/1 zu setzen sein.

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1) IG. IV 926 SGDI 3025 Syll. 2 452 Recueil des inscr. jur. gr. I 342 ff. n. XVI = Michel, Recueil d'inscr. grecques 20, cf. das Praeskript z. 1 ff. ['E]nì στραταγ[οῦ τῶν ̓Α]χαιῶν Αἰγιαλεῖς, ἐν δ ̓ Επιδαύρων ἐπ ̓ ἰαρεῖς [το]ῦ ̓Ασκλαπι[οῦ Διονυσίου. Κατὰ τάδε ἔκριναν τοὶ Μεγαρεῖς τοῖς [Ἐπ]ιδαυρίοις καὶ Κορινθίοις περὶ τὰς χώρας ὡς ἀμφέλλε[γον καὶ περ]ὶ τοῦ Σελλανύο[υ] καὶ τοῦ Σπιραίου, κατὰ τὸν αἶνον τὸν τῶν ̓Α[χαι]ῶν δικαστήριον ἀποστείλαντες ἄνδρας ἑκατὸν πεντή zovta [Eva]; auch die megarischen Kommissare für die Grenzbestimmung wurden auf einen Bundesbeschluss hin bestellt (z. 8ff.). Vgl. dazu ausser Fränkel (in den IG.) und Dittenberger (Syll. 2, Anm. 5) noch Erich Sonne, De arbitris externis, quos Graeci adhibuerunt ad lites et intestinas et peregrinas componendas quaestiones epigraphicae (Dissert. Göttingen 1888), 30 ff. 40 und Niese Gesch. III 36, 2. Der Richterspruch ist, wie Sonne nachwies, in die Zeit zwischen 243/2 und 235/4 zu setzen (zu letzterem Datum Niese, Herm. XXXV 65).

2) Inschr. v. Olympia 46, bes. z. 55 f. καὶ τὸ γραπτὸν ὃ ἔθε[σαν ̓Αχαιοί v tái iv [E]zvori avvódoi, vgl. Dittenbergers Bemerkung (z. Inschr.), dass die Verfügungen als von einer Kommission oder Behörde des achäischen Bundes ausgehend zu denken seien.

3) IG. VII 189 (c. Add.); an dem Urteilsspruch scheinen nicht blos Delegierte des Bundes, sondern nach z. 21 ff. auch solche von Sikyon teilgenommen zu haben. Auch Sonne 1. 1. 42 setzt die Urkunde in die Zeit vor 146 v. Ch.

4) Inschr. v. Olympia 47 (= Syll.2 304), z. 5 ff. 55.

5) So in dem Streite zwischen Sparta und Megalopolis 164/3 (Polyb. XXXI 1,7) und zwischen Argos und Sparta zur selben Zeit (Pausan. VII 11, 1ff., dazu Schorn a. a. O. 377, 1, C. Wachsmuth Leipz. Stud. X 289, und dagegen Dittenberger, Anm. 1 zu Syll. 2 304); ebenso wenn die Spartaner sich 149 wegen des Besitzes der Belminatis an Rom wandten (Pausan. VII 12, 4). Wer die Richter waren, welche die Entscheidung zwischen Sparta und Magalopolis nach der Urkunde Inschr. v. Olympia 48 (= Syll. 2 304) fällten, ist ungewiss.

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Klio, Beiträge zur alten Geschichte XII 1.

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ihnen ausser Acht gelassen wurden (vgl. S. 24 ff.). Daraus ergibt sich, dass einige Urkunden, deren Datierung nicht feststeht und nach welchen die hier entwickelte Regel nicht befolgt wird, nicht in die Zeit gehören können, zu welcher die Städte, auf welche sie sich beziehen, dem achäischen Bunde angehörten 1).

Auffallender als die bisher besprochenen Erscheinungen ist es, wenn Besatzungen achäischer Bundestruppen, meist von Söldnern, in Städte gelegt 2) oder, was ähnlich ist, in ihnen von dem Bunde Militär-Kolonisten angesiedelt wurden ). Doch wird man auch da zunächst die einzelnen überlieferten Fälle näher ins Auge fassen müssen. Dass der Besitz besonders neu gewonnener und in ihrer Lage exponierter Städte durch Garnisonen gegen Wechselfälle gesichert wurde, ist ganz natürlich; dies geschah bereits zu Anfang des vierten Jahrhunderts mit Kalydon 4), im Bundesgenossenkriege mit Psophis 5), und nach der Wiederunterwerfung Messenes, wo die Aufnahme einer Besatzung zu den Bedingungen des Friedens gehörte 6). In hervorragendem Masse gilt dies für die Sicherung Korinths, des Schlüssels der Peloponnes, wo gleich nach dessen Anschluss 243/2 achäische Truppen in Akrokorinth installiert wurden); auch nach Argos wurden solche im J. 198 zur Verhütung eines Anschlags von Seiten Philipps hineingelegt 8). In solchen Massregeln kann

1) Dies gilt vor allem für die viel behandelte Inschrift von Trozan IG. IV 752 (c. Add.) = ibid. 941 (dazu Nikitsky, Hermes XXXVIII 406 ff.), die Fränkel schwerlich mit Recht in den Anfang des zweiten Jahrhunderts v. Chr. setzt, da in ihr nicht der achäische Bund, sondern die Athener als Autorität für die Bestätigung der buóλoya angerufen werden (z. 22 ff.) und Trozan seine eigene Münze besitzt (z. 10, dazu Richard Meister, Ber. der sächs. Gesellschaft der Wiss., philol. hist. Cl. LIII 1901, 29); dies hat bereits Legrand (Bull. de corr. hell. XXIV 198) erkannt. Das Schiedsgericht von Tenos zwischen Zarax und einer Nachbarstadt (SGDI 4547, Sonne l. 1. 20 ff. n. XXXIII) und dasjenige des euboischen Bundes zwischen Geronthrai und einer unbekannten Gemeinde (SGDI 4530, Sonne 1. 1. 15 n. XXXIII) fallen sicherlich nach 146 v. Chr., da beide Städte in achäischer Zeit nicht selbständig waren (vgl. oben S. 21); zudem wird die zweite Urkunde nach dem Strategen der Eleutherolakonen datiert (z. 36). Sonnes Zeitansatz auf 195 bis 146 verliert seine wichtigste Stütze dadurch, dass, wie wir jetzt wissen, 146 durchaus nicht alle griechischen Bünde von den Römern aufgelöst wurden. Dagegen gehört SGDI 4647 über eine Vermittlung von Megalopolis zwischen Messene und Phigalia (dazu Sonne 1. 1. 20 n. XXXII) wahrscheinlich in die gleiche Zeit wie ebenda 4645 Syll. 2 234, vgl. R. Meister z.

Inschr.

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2) Ihr Kommandant wird bald orgarnyós (Pol. IV 17, 5. Plut. Arat. 39), bald gzov (Plut. Arat. 40) genannt.

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6) Polyb. XXIII 16, 7. Ein weiteres Beispiel bei Pausan. VII 13, 6.

7) Plut. Arat. 24. 34. 40. Cleom. 19.

8) Liv. XXXII 25, 6ff.

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