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Zur römischen Chronologie.

Von L. Holzapfel.

Vor etwa einem Vierteljahrhundert herrschte auf dem Gebiet der römischen Chronologie eine intensive Tätigkeit. Es waren verschiedene Aufgaben, die damals die Forschung in Anspruch nahmen. In erster Linie handelte es sich darum, zu ermitteln, inwiefern die kapitolinischen Fasten, auf deren Jahrzählung die für uns massgebende Varronische Zeitrechnung vom Beginn der Republik an beruht, als eine zuverlässige Grundlage zu betrachten sind. Von besonderer Wichtigkeit war hierbei die Beantwortung der Frage, ob die fünfjährige Anarchie (379–383 Varr.: nach der herkömmlichen Reduktion 375-371 v. Chr.) und die vier sog. Diktatorenjahre (421. 430. 445. 453 Varr.), in denen Diktatoren ohne Konsuln fungiert haben sollen, als geschichtlich zu betrachten oder vielmehr auf eine durch chronologische Erwägungen veranlasste Interpolation zurückzuführen sind. Ein weiteres Problem bot die Reduktion der Magistratsjahre auf altrömische Kalenderjahre. Bei dieser Aufgabe hatte man die nur teilweise überlieferten Verschiebungen des konsularischen Amtsneujahrs zu berücksichtigen, das erst seit 601 varr. unverrückt auf dem 1. Januar stand, früher sich aber bei vorzeitigem Rücktritt der Magistrate rückwärts, andrerseits aber nach der Ansicht mancher Forscher nach einem von den Kalenden eines Monats bis zu den nächsten Iden oder von einem solchen Tage bis zu den nächsten Kalenden währenden Interregnum vorwärts bewegte. Um endlich die altrömischen Kalenderjahre auf das für unsere chronologischen Berechnungen massgebende julianische Kalenderjahr zu reduzieren, war es notwendig, den nur sehr wenig bekannten Gang des altrömischen Kalenders zu ermitteln, dessen Monate sich von den Jahreszeiten, in die sie hätten fallen sollen. mitunter sehr weit entfernten 1).

Lange Zeit schien die chronologische Forschung zwei Angelpunkte zu besitzen in zwei Synchronismen, die gut miteinander harmonierten.

1) Im Jahre 564 varr. betrug die Abirrung fast vier volle Monate, da die Sonnenfinsternis des 11. Quintilis (Liv. XXXVII 4, 4) ohne Zweifel mit der des 14. März 190 v. Chr. identisch ist. Von noch stärkeren Differenzen ist die Rede bei Solin. I 44: non numquam accidebat, ut menses, qui fuerant transacti hieme, modo aestivum modo autumnale tempus inciderent.

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Der eine ist überliefert durch Polybius 1), Diodor 2), Justin) und Orosius 4). nach deren Angaben die gallische Katastrophe (364 varr.) mit der Belagerung Rhegiums durch Dionys und dem Antalkidischen Frieden (Ol. 98, 2

387/6 v. Chr.) zusammenfiel. Den zweiten erblickte man in einer in den annales maximi und bei Ennius erwähnten Sonnenfinsternis, die etwa im 350. Jahre nach Roms Gründung an den Nonen des Juni stattgefunden haben soll 5) und allgemein mit der des 21. Juni 400 v. Chr. identifiziert wurde. Da nach den Ergebnissen verschiedener Untersuchungen diese Synchronismen nicht mehr annehmbar erschienen, so wurden auch sie nunmehr zum Gegenstande angelegentlicher Prüfung.

Die Aufgaben, die man sich gestellt hatte, beschränkten sich indessen nicht darauf, die Reduktion altrömischer Daten auf Julianische Jahre vor Christi Geburt zu ermöglichen, sondern man war auch bemüht. für die verschiedenen bei den Römern gebräuchlichen Ären und Jahrzählungen eine Erklärung zu finden. Es waren hierbei nicht nur die Magistratslisten der Republik zu berücksichtigen, die einige eponyme Kollegien mehr oder weniger zählten, sondern es handelte sich auch um die Möglichkeit einer abweichenden Berechnung der von Varro auf 244 Jahre angesetzten Königszeit, wodurch allein das sich von der Varronischen Ära um 25 Jahre entfernende Gründungsdatum des Annalisten Cincius. der die Erbauung Roms auf Ol. 12, 4 (729/28 v. Chr.) hinabrückte 6), erklärt werden kann.

Wie bei der Mannigfaltigkeit der zu lösenden Probleme und der dürftigen und in mancher Hinsicht unzuverlässigen Tradition nicht anders zu erwarten war, haben sich die Ergebnisse der teils gleichzeitig, teils rasch nacheinander entstandenen Arbeiten 7) sehr weit voneinander entfernt. Diesem unerfreulichen Resultat ist es wohl zuzuschreiben, dass man auf dem Gebiet der römischen Chronologie geraume Zeit zwar nicht von der Erörterung einzelner Fragen 8), aber doch von umfassenderen Untersuchungen abgesehen hat.

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7) Es mögen hier in chronologischer Ordnung folgende Schriften genannt werden: Unger, Die römische Stadtära (Abhandl. d. Münchener Akad. 1879); Hartmann, Der röm. Kalender, herausgeg. v. Lange, Leipzig 1882; Matzat, Röm. Chronologie, 2 Bände, Berlin 1883 84; Fränkel, Der Amtsantritt d. röm. Konsuln von 387--532 d. St. und das Verhältnis des röm. Kalenders zum julianischen von 440–552 d. St.; Seeck, Die Kalendertafel der Pontifices, Berlin 1885; Holzapfel, Röm. Chronologie, Leipzig 1885; Unger, Zeitrechnung der Griechen u. Römer, München 1886, (2. Aufl. 1892); Soltau, Prolegomena zu einer röm. Chronologie, Berlin 1886; Unger, Der Gang des altröm. Kalenders (Abhandl. d. Münch. Akad. 1888); Soltau, Röm. Chronologie, Freiburg i. B. 1889; Matzat, Röm. Zeitrechnung 219-1 v. Chr., Berlin 1889.

8) Mit solchen beschäftigen sich Olek. Zur röm. Chronol. für das 4. bis 6. Jahrhundert der Stadt, Jahrb. f. Phil. 1894, S. 353f.; Unger, Nundinalfragen,

Ein derartiges Stadium kann indessen auf die Dauer nicht fortbestehen. Nachdem einmal die Zuverlässigkeit der Fasten, auf die sich jede Chronologie stützen muss, durch die einschneidende Kritik eines Pais in weitestem Umfang in Zweifel gezogen worden ist, muss sich das Interesse der Chronologie, in der Niebuhr mit Recht das Auge der Geschichte erblickt, wieder in erhöhtem Masse zuwenden. Sollte es gelingen, auf diesem Gebiet, wo man in erster Linie eben auf die römische Tradition oder auf Rückschlüsse, die sich daraus ergeben, angewiesen ist. in den wichtigsten Punkten zu befriedigenden Ergebnissen zu gelangen, so wäre hiermit zugleich für die Beurteilung der Überlieferung ein günstiges Kriterium gewonnen.

Unter solchen Umständen wird man mit Freude ein Buch von O. Leuze begrüssen, das zwar nicht das ganze Gebiet der römischen Chronologie behandelt, aber wenigstens alle Fragen, die sich an die Jahrzählung knüpfen, einer eingehenden Erörterung unterzieht1).

Wie schon der Titel erkennen lässt, ist L. im Gegensatze zu seinen Vorgängern, denen es in erster Linie um die Reduktion der Varronischen Ära auf unsere Zeitrechnung zu tun war, hauptsächlich bemüht, die allmähliche Entwicklung der römischen Jahrzählung zu verfolgen, deren Etappen er in den verschiedenen Ansetzungen der Stadtgründung bei den römischen Historikern erblickt. Er sucht daher die mit diesen Daten verknüpften Jahrzählungssysteme in der Weise zu rekonstruieren, dass zunächst auf jede Kritik verzichtet wird. Um die Genesis der römischen Jahrzählung aufzuhellen, bieten, wie L. mit Recht bemerkt, ein wichtiges Hilfsmittel die Fasten Diodors, denen die den ersten Teil des Buches bildenden Voruntersuchungen gewidmet sind. Der zweite Teil beschäftigt sich sodann mit der Geschichte der Jahrzählung. der dritte mit ihrer Kritik und der vierte mit ihrer Reduktion.

Der erste Teil gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte, von denen der erste die Fasten Diodors mit ihren Eigentümlichkeiten und der zweite ihre Quelle zum Gegenstand hat.

Betrachtet man nun die Fasten Diodors, so fällt es am meisten auf, dass darin die eponymen Kollegien der varronischen Jahre 331 bei dem Übergang vom 12. zum 13. Buche weggelassen, die der Jahre

Ebenda 1895, S. 497 f.; Münzer, Zur Zeitrechnung des Annalisten Piso, Hermes 1896, S. 308 f.; Pirro, Il primo giorno dell' anno consolare rom., Salermo 1901 (vgl. Berl. Phil. Woch. 1902, Sp. 1133f.); Varese, Il calendario rom. all' età della prima guerra punica. Stud. di stor. ant., herausg. v. Beloch III 1902 (vgl. Berl. Phil. Woch. 1903, Sp. 686 f.); Holzapfel, Dell' era enniana, Riv. stor. ant. VIII 1904, S. 108f.; Groebe, Der röm. Kalender in d. Jahren 65-43 v. Chr. in Drumanns Röm. Gesch. III2 753f.; Leuze, Chronologisches zum Annalisten Piso, Philol. 1907, S. 531f.

1) Die römische Jahrzahlung. Ein Versuch, ihre geschichtliche Entwicklung zu ermitteln. Tübingen 1909, Mohr (P. Siebeck).

360-364 dagegen zu Beginn des 15. Buches wiederholt sind. Wie man längst gesehen hat, besteht zwischen beiden Manipulationen ein Zusammenhang. Nach einer ansprechenden Vermutung Leuzes (S. 21f.) standen im Einklang mit einer synchronistischen Tabelle, die sich Diodor vor der Ausarbeitung seines Werkes angefertigt hatte, zu Beginn des 15. Buches die Kollegien der Jahre 360-364 unter denselben Olympiadenjahren, die sie jetzt bei ihrer Wiederholung einnehmen, also unter Ol. 98, 3-Ol. 99, 3 (386/85-382/81 v. Chr.) und nach der gleichen Zeitrechnung ebenso wie jetzt am Schlusse des 12. Buches1) die Kriegstribunen des Jahres 330 unter Ol. 91, 1 (416/15 v. Chr.) verzeichnet. Unter der Einwirkung des Polybianischen Synchronismus, nach welchem die in das Jahr 364 varr. fallende gallische Katastrophe ebenso wie die Belagerung Rhegiums durch Dionys und der Abschluss des Antalkidischen Friedens Ol. 98, 2 (387/86 v. Chr.) stattgefunden haben soll 2), hat jedoch Diod. später dieses Ereignis in das gleiche Jahr verlegt und demgemäss an das Ende des bis zu diesem Zeitpunkt hinabreichenden 14. Buches) gerückt. wodurch die den Rahmen des 13. und 14. Buches bildenden 29 Jahre Ol. 91, 2-98, 2 (415/14 bis 387/86 v. Chr.) statt der Kollegien von 331-359 varr. die Eponymen von 336-364 varr. erhielten. Nach dieser Umgestaltung hätten am Schlusse des 12. Buches unter Ol. 91, 1 (416/15 v. Chr.) nicht mehr die Kriegstribunen von 330 varr., sondern die von 335 varr. und am Anfang des 15. Buches unter Ol. 98, 3 (386/85 v. Chr.) die Kriegstribunen von 365 varr. stehen müssen. Da indessen die Änderung des ursprünglichen Planes auf das 13. und 14. Buch beschränkt blieb, so finden sich am Anfang des 15. Buches die Kollegien von 360-364 varr., zum zweiten Mal, während andererseits für die Kollegien der Jahre 331-335 varr. keine Olympiadenjahre mehr zur Verfügung standen.

Auf die Anarchie (379-383 varr.) wird bei Diodor nur ein Jahr gerechnet1). L. meint, in der römischen Fastenquelle, die Diodor benutzte, hätten sich an die Eponymen von 378 varr. unmittelbar die von 384 varr. angeschlossen, in dem Übergang auf 384 aber. ebenso wie bei der Erwähnung der Wahlen für 377 varr. 5), die Bemerkung gefunden, dass eine Zeit lang (лi tira zoóror) Anarchie geherrscht habe. Aus der Fassung dieser Notiz habe Diod. soviel entnommen, dass die Dauer der Anarchie diesmal recht beträchtlich gewesen sei, und es daher für angemessen gehalten, hierfür wenigstens eine Jahresstelle frei zu lassen, zur Kompensation aber die Kriegstribunen von 387 varr., die in der Fastenquelle verzeichnet gewesen seien, gestrichen. Wozu aber zwei Manipulationen, die sich gegenseitig aufhoben, wo es am einfachsten gewesen wäre, in beiden Fällen der Quelle zu folgen? Es bleibt ferner unerwähnt, dass der zwischen

1) c. 82, 1. 2) Polyb. I, 6, 1f.; vgl. oben S. 84.
3) Vgl. XIV 113 f. 4) XV 75, 1. 5) XV 61, 1.

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der Anarchie (379–383) und dem ersten plebejischen Konsulat (388) liegende Zeitraum, in dem nach den kapitolinischen Fasten vier Kollegien von Kriegstribunen fungiert haben sollen, nicht nur bei Diod. 1), sondern auch bei Eutrop2) und Cassiodor"), die von Diod. jedenfalls unabhängig sind. nur mit drei derartigen Kollegien ausgefüllt wird, was bei aller Vorsicht, womit man die Angaben so später Autoren aufnehmen muss. doch Beachtung verdient.

Was die Diktatorenjahre (421. 430. 445. 453 varr.) betrifft, so ist aus dem erhaltenen Teile des Diodorischen Werkes direkt nur soviel ersichtlich, dass darin 421, 430 und 445 übergangen sind. Das Gleiche muss aber, wie L. (S. 11) richtig bemerkt, auch von 453 gelten, da für Diod. 450 mit Ol. 119, 1 (304/3 v. Chr.) zusammenfällt1), während andrerseits 663 auf Ol. 172. 1 (92/1 v. Chr.) und 695 auf Ol. 180, 1 (60,59 v. Chr.) zu stehen kommt5). Meine Annahme, dass 453 bei Diod. mitzähle 6), erweist sich hiernach als irrig.

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Fassen wir nun die Zeit vor dem gallischen Brande ins Auge, so finden sich bei Diod. nach den Jahren 297 und 326 varr. zwei überschüssige Konsulate7), für deren Echtheit bereits Mommsen 8) mit Erfolg eingetreten ist. Ein drittes muss, wie L. (S. 33) mit Recht nach Wesselings und E. Meyers) Vorgang annimmt, hinter 296 varr. gestanden haben und mit dem dazu gehörigen Jahre Ol. 82, 1, das man gleichfalls vermisst, aus unserem Text ausgefallen sein.

Dagegen fehlen bei Diod. die Konsuln des Jahres 272 varr., C. Julius Julus und Q. Fabius Vibulanus.

Die uns erhaltenen Fasten Diodors beginnen mit dem Jahre 268 varr.. das nach Diodors Zeitgleichung mit Ol. 75, 1 (480,79 v. Chr.) zusammenfällt 10). L. weist nun (S. 36f.) auf die Möglichkeit hin, dass das fehlende Konsulat in Diodors Fasten schon vor dem des Jahres 268 varr. ver

1) XV 76, 1; 77, 1; 78, 1.

2) II 3: quadriennium in urbe ita fluxit, ut potestates ibi maiores non essent. praesumpserunt tamen tribuni militum consulari potestate iterum dignitatem et triennio perseverarunt. Rursus consules facti (388 varr.).

3) Chron. min. II 125 Momms.: per annos IV potestas consulum tribunorumque cessavit. deinde rursus tribus annis per tribunos militares est administrata res publica. post annos vero XXIV (nach dem letzten Konsulat von 362 varr., das bei dieser Berechnung nicht mitzählt) reversa est dignitas consularis. L. Sestius de plebe et Aemilius Mamercus patricius.

4) XX 91, 1.

5) Die erste dieser Gleichungen ist von Niese (Gött. Gel. Anz. 1887, S. 833f.) aus XXXVII 2, 2 und die zweite von Wesseling aus I, 4, 7 gewonnen worden, welche Stelle indessen erst durch L. (S. 4f.) auf befriedigende Weise erklärt worden ist.

6) Röm. Chron. S. 45. 7) XII 3, 1; 77, 1. 8) Röm. Forsch. II 257f.
9) Rhein. Mus. 1882, S. 612, Note 2. 10) XI 1, 2.

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