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VII. Buch

Berührung der Völker und Sklaverei

VII. Buch

Berührung der Völker und Sklaverei

Von einem Völkerrecht weisen die ältesten Zeiten,

soweit wir auf primitive Verhältnisse zurückzugehen vermögen, nur schwache Spuren auf. In der Regel sind Fremdling und Feind in jenen Zuständen nur Ein Begriff1), und, wer von seinem Stamme abgetrennt, sich zu einem andern verirrte, war dort ohne Schutz und der Gnade oder wohl häufiger der Ungnade preisgegeben. So war, wer an einer fremden Küste strandete, rechtlos, wie Orest im Lande der Taurier, und sein Schicksal gemeiniglich der Tod, zumal man vielfach den Verunglückten als einen von den Göttern Verfluchten ansah.

Bezeichnend für die Auffassung einer Zeit, deren Kultur keineswegs gering war, sind die Bestimmungen des altbabylonischen Gesetzbuchs des Königs HAMMURABI, welche beweisen, in wie hohem Grade damals ein Mann, der die Grenzen seiner Wohnstätten verliess und fremde Handelswege betrat, in beständiger Gefahr schwebte. Es heisst dort: >Wenn ein Geschäftsmann einem Zwischenhändler Geld zu Unternehmungen geliehen hat, und wenn während der Reise ein Feind irgend etwas von dem, was er mit sich führt, ihm ab

1) So auch bei den Hellenen (voc); vergl. HERMANN, Staatsaltertümer, 6. Aufl., S. 69.

nimmt, soll der Zwischenhändler bei Gott schwören und frei sein< 1). Was für ein Wagnis und für eine Kette von Abenteuern war damals der Beruf des Handelsmannes! In den phönizisch - hellenischen Schiffermärchen der Odyssee, in den morgenländischen des Sindbad hat man ins Fabelhafte getrieben noch vor sich die wunderbaren Berichte über die kühnen Erlebnisse der Männer, die halb Kaufleute halb Krieger die ersten Pioniere des Handels waren. Und sie zogen doch in Vereinigungen, nicht völlig abgetrennt hinaus, mit ihrer Schiffsmannschaft oder ihrer Karawane; wie anders furchtbar war, was wir vorhin schon berührten, das Schicksal des Mannes, der von seinem Stamm verstossen wie es in jenen alten Zeiten auch vorkam so einsam wie die Menschen nach ihm es gar nicht mehr sein können, in die Verbannung oder das >>Elend<, wie die beredte Bezeichnung vielfach lautete, ging. Keinem Stamm angehörig, war er ein Niemand, von Jedem zurückgewiesen, ohne Sippe und ohne Familie, Jedermanns Hand wider sich und, was jenen Zeiten besonders hart erschien, ungerächt, wenn er am Wege fiel.

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So haben, den fremden Blutstropfen und Einfluss abwehrend, vor Allem auch die alten Römer das Verhältnis zum Stammesfremden aufgefasst. Hier war der Fremdling ursprünglich völlig rechtlos, Fremder und Feind (hostis) in Einem Wort begriffen, und sogar bis in späte Zeiten hinein hat sich das Gastrecht nicht als Rechtsinstitut auf diesem ihm unfreundlichen Boden auszubilden vermocht; Ausnahmen wurden im Verkehr mit den Grenznachbarn und in dem später immer gewaltigere Dimensionen annehmenden Weltverkehr durch besondere völkerrechtliche Verträge gesichert 2). In alter Zeit war der

1) Gesetz HAMMURABI's von Babylon um 2250 v. Chr. Übersetzt von WINCKLER,

103.

S. 326 ff.,

2) THEODOR MOMMSEN, Römische Forschungen, Bd. 1, JHERING, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 44. Ganz offen wird noch

Fremdling in diesem sich ihm gegenüber abschliessenden Volk vom Rechtsverkehr, von Eheschliessung wie von Handel (connubium und commercium) und von der Möglichkeit, gültig zu testiren (testamenti factio), ausgeschlossen. Denn alles dieses stand damals nur den Stammesgenossen, nicht dem Stammesfremden offen. Erst als in Rom die Zahl der Fremden immer gewaltiger zunahm, wurde ihre Stellung, wenn der Fremde auch immer vom Einheimischen scharf geschieden blieb und zu der vollen Rechtsfähigkeit des römischen Bürgers nicht gelangen konnte, unter der Einwirkung höherer Kultur, immer günstiger gestaltet (matrimonium non justum, dominium in bonis), bis schliesslich das kosmopolitisch gewordene römische Kaisertum immer mehr Gemeinden das römische Bürgerrecht verlieh, und schliesslich Caracalla allen Untertanen die Rechte römischer Vollbürger gab. Wir sehen hier allmählich den alten, starren Bauernstaat, der die Mischung fremden Bluts in Festhaltung seiner Eigenart abwehrte, sich ändern und auflösen, wie das alte römische Bauerntum auf den Schlachtfeldern der Weltkriege dahinschwand. Das Kaisertumn, dessen Monarchen vielfach aus den Provinzen hervorgingen, hatte nichts von der konservativ bäuerlichen Abgeschlossenheit des alten Roms, und diese Männer, vor deren Kaiserthron die ganze damals bekannte Erde huldigte, schufen die ersten Weltbürger im modernen Sinn.

So war es mit Rom. Und es scheint der allgemeine Gang der Kultur gewesen zu sein, dass die alte Strenge in der Behandlung des Stammesfremden sich allmählich, ganz

von einem Juristen des zweiten Jahrhunderts der römischen Kaiserzeit (1. 5, § 2, D. 49, 15) ausgesprochen, dass, soweit kein Friedensvertrag besteht, der Fremde rechtlos und als Sklave anzusehen, seine Habe als herrenlos weggenommen werden kann: nam si cum gente aliqua neque amicitiam neque hospitium neque födus amicitiae causa factum habemus, hi hostes quidem non sunt; quod autem ex nostro ad eos pervenit, illorum fit, et liber homo noster ab iis captus servus fit et eorum.

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