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Somit halte ich es für erwiesen, dass der Freilasser zur Rechtsgültigkeit des Aktes gesetzlich verpflichtet war, den Vertrag eigenhändig zu schreiben oder, wenn er Analphabet war, einen anderen ausdrücklich damit zu beauftragen.') Es scheint weiter, dass auch die übrigen Personen, welche im Anfang der Urkunde als Miteigentümer und Mitfreilasser auftreten, ihre Zustimmung zur Freilassung durch eigenhändige Erklärungen bekundeten oder, wenn sie des Schreibens unkundig waren, dies durch eine andere Person thaten. Dafür haben wir einige wenige Beispiele: No. 83 (15 n. Chr.) Ζ. 15 χειρόγραφον Καλλικρατέας τῆς Λυσιπόνου· ὁμολογέω συνευαρεστεῖν τὰ προγεγραμμένα". No. 87 (17 n. Chr.) Ζ. 19.

Der Verpflichtung, eigenhändig zu unterschreiben, waren ausser dem Freilasser auch andere an dem Vertrage beteiligte Personen unterworfen, namentlich die Erben des Freilassers) als dessen Rechtsnachfolger in seinen Rechten über den Freizulassenden. Sie hiessen,,OVVEVαQEGTÉOVTES „συνευαρεστέοντες (τῇ ὠνῇ)“.

Wir führen dazu folgende Beispiele an.

BCHI. 1898 No. 94 bis (24 n. Chr.) Z. 8 „ovvEvαQEσTÉOνTOS avτoïs καὶ τοῦ υἱοῦ αὐτῶν Διονυσίου". Ζ. 24 ηχεὶρ Διονυσίου· συνευαρεστῶ τῇ Παραμόνου καὶ τῶν προγεγραμμένων ὠνᾶν.“ No. 95 (31 n. Chr.) Z. 2-8 (wo die ouvɛvagɛGTEOVTES von den Besitzern nicht klar unterschieden werden und ihre Zustimmung durch einen anderen schriftlich erklären, gewiss weil sie nicht schreiben konnten), No. 98 Z. 2 und 18 (40 n. Chr.); No. 99 Z. 3 und 9 (59 n. Chr.); No. 103 Z. 9 und 30 (64 n. Chr.), IGS. III 192, 193 (Trajanische Zeit), wo die ovvεUAQEOTÉOVTES wie die Bürgen unterschreiben. Dass die συνευαρεστέοντες dem Sklaven gegenüber eine ähnliche rechtliche Stellung einnahmen wie der Eigentümer, wird aus No. 95 ersehen, ebenso aus solchen Akten, wo der Verfasser der Urkunde an mehrere Verkäufer denkt, während wir

1) Bei Baunack, Delphische Inschriften 2146 („vielleicht 150-100 v. Chr.") steht eine Freilassungsinschrift, welche zwei Brüder Boiskos und Xenon aus Chaleion als Freilasser in Delphi eingraben liessen. Beide konnten schreiben. Aber, ob nicht in diesem Falle der Originaltext von einer dritten Hånd geschrieben worden war, ist nicht ersicht lich. Erst gegen Ende treten klar die eigenhändigen Erklärungen der Freilasser auf: χιρόγραφον Βοΐσκου τοῦ Φίλωνος· ὁμολογέω «ὁμολογέως καὶ συνευαρεστέω τὰ προγεγραμμένα· ἀνάτας ἐλεύθερος· μάρτυρες· οἱ αὐτοί. Χιρόγραφον Ξένωνος του Φίλωνος ὁμολογέω καὶ συνευαρεστέω τὰ προγεγραμμένα· ὠνάτας ἐλεύθερος· μάρτυροι· οἱ αὐτοί.“ Wenn hier ausdrücklich bezeugt wäre, dass der Text durch eine dritte Person geschrieben worden sei, so würden wir anzunehmen haben, dass es, wie es nach heutigen Begriffen natürlich ist, gestattet war, den Akt schreiben zu lassen, obwohl man selbst schreiben konnte, aber mit der Bedingung, dass man die Rechtsgültigkeit der Freilassung durch eigene Unterschrift bewirkte. Wir hätten dann weiter zu fragen, ob diese Methode nur auf Chaleion beschränkt oder weiter verbreitet zu denken wäre. Wie die Dinge liegen, ist das Dokument nur ein weiterer Beleg für die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift der Freilasser.

2) Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 373 nebst Verweisungen.

nur einen sehen (No. 49 Ζ. 4 ἀπελύοντο; 52 Ζ. 5 οἵ τε ἀποδόμενοι ; dasselbe 81 Z. 10 und 106 Z. 19), und ausserdem aus der Form der schriftlichen Erklärungen der Miteigentümer (No. 83 und 87), welche durchaus ähnlich den Subskriptionen der eigentlichen ovvɛvagɛoréovtes ist.

Es ist weiter zu bemerken, dass die ovvevapeotéovτes ihre Erklärungen persönlich geben und eigenhändig bestätigen, so weit sie gesetzlich dazu berechtigt waren; z. B. No. 93 (26 n. Chr.) Z. 20 „zadŵs ovvevαρέστησαν παρὼν ὁ υἱός μου Σώστρατος καὶ τοῦ ἐγγόνου μου Γλαυκία ἱ лаτnе Aiowv", woraus wir sehen, dass Glaukias, der Enkel des Freilassers, als Sohn von dessen Tochter gesetzlicher Erbe des Freilassers ist und deswegen als ouvɛvaqɛotéwv auftritt. Dies geschieht aber durch den Vater als Vormund.

Wir haben noch eine andere Klasse von Personen zu besprechen, welche in den Freilassungsurkunden mit ihren eigenen Handschriften auftreten. Das sind die βεβαιωτῆρες oder βεβαιωταί.") Diese wurden immer von dem Freilasser bestimmt (Plut. de vitando aere alieno Cap. 1), weil dieser die zur Ausführung des Vertrages verpflichtete Person war.

Das von Colin, BCH. 1898 S. 192, erwähnte Beispiel No. 94 Z. 4 (29 n. Chr.), nach welchem der ßeßaiwτng von der Sklavin ernannt wird, ist anders aufzufassen. Das „zai ßeßaiwτngα zατéστασεv“ bezieht καὶ βεβαιωτῆρα sich nämlich nicht auf die Sklavin, sondern auf die Freilasserin und ist eine entfernte Fortsetzung des vorangegangenen „άлédoro Ovaoiqogov Дaμă“. Die Zeilen 2-5 zeigen überhaupt in ihrer Syntax die in diesen Freilassungsurkunden nicht seltene Nachlässigkeit. Die zeitlich nahe stehenden Akten zeigen, dass der Beßaiwtio nach den Gesetzen der Stadt (κατὰ τοὺς νόμους τας πόλιος) von dem Freilasser bestimmt werden musste.

Bei No. 106 (68 n. Chr.) aber, wo Nikaso mit der Zustimmung ihres Sohnes Antiochos die Sklavin Sympherusa verkauft, steht Z. 14 „[zaws ἐπίστευσαν τὰν] ἀνὰν τῷ θεῷ [Νει] κα [σὼ καὶ Συμφέρουσα. Κα θέστ]ακαν δὲ καὶ βεβαιω [τῆρα κατὰ τὸν νόμον τας πόλι[ο]ς ΔιόSwgov" z.: daraus könnte man schliessen, dass wenigstens eine Vereinbarung zwischen dem Herren und dem Sklaven für die Benennung des Beßario stattfand. Aber das ist auch nicht der Fall, wenn man die obige Ergänzung durch die folgende ersetzt [καθώς ἐπίστευσαν τὰν] ἀνὰν τῷ θεῷ [Νει] και [σὼ καὶ Αντίοχος. Καθέστ]ακαν δὲ καὶ βεβαιω [τήρα κατὰ τὸν νόμον τᾶς πόλι[ο]ς Διόδωρον κλ. So wird der βεβαιωτήρ wieder, wie in sämtlichen in dieser Hinsicht detaillierten Inschriften, von den Verkäufern bestimmt; der Verfasser des Aktes denkt hier, wie auch Z. 19 „oï tε άлodóμɛvoi" zeigt, an zwei Verkäufer, nämlich Nikaso und

1) Andere Namen s. Ancient Greek Inscriptions in the British Museum II S. 147-8 und Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 504.

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Antiochos. Es entsteht aber aus dieser Ergänzung die weitere Schwierigkeit, dass die zwei Verkäufer und nicht, wie gewöhnlich, der Sklave den Gott mit dem Kaufe betraut. Dieser Anstoss wird durch Heranziehung anderer ähnlicher Stellen beseitigt. So No. 107 (85 n. Chr.) Z. 5 zai τὰν τιμὰν ἀπέχω πᾶσαν, καθὼς ἐπίστευσα τῷ θεῷ τὴν ἀνὰν Κλεόδαμος Evq oooivov". Kleodamos ist hier der Freilasser (vgl. auch Colin a. a. O. S. 192). Wie dieser immer noch seltene, obgleich bezeugte Vorgang zu erklären sei, ist bisher eine offene Frage. Vielleicht soll ausgedrückt werden, dass der Verkäufer zur Freilassung bereit ist und wünscht, dass diese unter dem Schutze des Gottes dauernd gesichert bleibe, was man auch aus der Bedingungslosigkeit der Freilassung in No. 66 (wo der Sklave ein Milchbruder des Freilassers ist), No. 106 und Baunack 2146, 2342 vermuten könnte. Wenn die Freilassungsbedingungen in No. 107 drückende sind, so hat schon Colin daselbst bemerkt, dass der syntaktische Zusammenhang derselben in der Urkunde „incompréhensible" ist. Ich glaube, dass dieser Teil des Aktes infolge veränderter Stimmung des Freilassers gegen die Sklaven, dem schon fertigen Vertrage nachträglich beigeschrieben und dann der Inschrift ungeschickt einverleibt. wurde. Wir werden weiterhin noch sehen, dass die verschiedenen Teile der Verträge nicht immer gleichzeitig und vor denselben Personen und an demselben Orte niedergeschrieben wurden. Bis zur grossen Feierlichkeit der Freilassung war also immer die Möglichkeit einer Änderung der Bedingungen gegeben.

Kehren wir zu den Erklärungen der Beßaiwτйoes zurück: sie mussten die Aufrechterhaltung der Freilassung eigenhändig versprechen, weil sie meistens die προαποδόται (προπωληταί) waren oder zu den engsten Verwandten und infolgedessen zu den nächsten Erben des Freilassers zählten.') So sicherte man, ebenso wie durch die Zustimmung der ovvEvaQEOTéovTES, die Freilassung gegen jeglichen zukünftigen Angriff. In den von uns in Betracht gezogenen Beispielen gehören jedoch die meisten zu der Klasse einflussreicher Delphiern, die an den Staatsgeschäften Anteil nahmen. Ein derartiger einflussreicher Bürge gab natürlich dem Vertrage eine ungleich grössere Sicherheit als jene Verwandten. Als Beispiele führen wir an BCH. 1898 No. 83 (15 n. Chr.) Z. 16 » Χειρόγραφον Λυσιμάχου του Νικάνορος· ὁμολογῶ γεγονέναι βεβαιωτὴρ ἐπὶ τῆς προγεγραμμένης ἀνῆς κατασταθεὶς ὑπὸ Διοδώρου τοῦ Φιλονίκου καὶ Καλλικρατέας τῆς Λυσιπόνου." Νο. 85 (16 n. Chr.) Ζ. 16 Χειρ Αρχία. γέγονα βεβαιωτήρ" κλ. Ferner No. 87 (17 n. Chr.) Β, Ζ. 11. No. 91 (20 n. Chr.) Z. 13. No. 94 (24 n. Chr.) Z. 23. No. 96 (22 n. Chr.) Z. 15. No. 97 (28 n. Chr.) Z. 13. No. 98 (40 n. Chr.) Z. 14. No. 100 (57 n. Chr.) Z. 27. No. 101 (52 n. Chr.) Z. 16. No. 103 (64 n. Chr.)

1) Foucart, Mémoire sur l'affranchissement p. 16; Mitteis a. a. O. S. 504.

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Ζ. 27 «Ο βεβαιωτήρ. Χειρ Πουπλίου Λικιννίου· γέγονα βεβαιωτὴρ κατασταθεὶς" κλ. Νο. 104 (65 n. Chr.), wo der Kaufhelfer Analphabet ist und durch einen anderen unterschreibt: Ζ. 16 Χεὶρ Μνησιθέου τοῦ Αντιγένους ὑπὲρ Δάμωνα Ζωίλου, παρόντος αὐτοῦ καὶ ἐρωτήσαντός με ὑπὲρ αὐτοῦ χέρα χρῆσαι, ἐπ(ε)ὶ αὐτὸς γράμματα οὐκ ᾔδει· ὁμολογεῖ Δάμων Ζωίλου γεγονέναι βεβαιωτὴρ ἐπὶ τᾶς προγεγραμμένας ἀγαθῇ τύχη ὠνας.“ No. 107 (85 n. Chr.) Z. 14. No. 109 (78 oder 84 n. Chr.) Z. 18. No. 114 (56 n. Chr.) Z. 14. No. 115 (62 n. Chr.) Z. 30. No. 116 (42 n. Chr.) Z. 20. No. 118 (30 n. Chr.) Z. 22. No. 121 (34 n. Chr.) Z. 8. IGS. ΠΙ 192 Ζ. 26, 193 Ζ. 30, 194 Ζ. 30. Die letzten drei aus Tithorea (Anfang des 2. Jahrh. n. Chr.). Die συνευαρεστέοντες unterschreiben als βεβαιωτῆρες; vgl. E. Curtius, Anecdota Delphica p. 47.

Schwieriger ist die Frage betreffs der eigenhändigen schriftlichen Erklärungen der Zeugen, weil wir kein greifbares Beispiel mit χειρό γραφον oder χεὶρ τοῦ δεῖνα gefunden haben. Wir glauben jedoch, dass die sonstigen gesammelten und unten zu behandelnden Angaben genügendes Beweismaterial hierfür enthalten.

An erster Stelle kommt hierfür eine unedierte Amphissäische Inschrift in Betracht, deren Schluss ich hier nach eigener genauer Abschrift anführen:

ΜΑΡΤΥΡΕCΟΙΥΠΟΓΡ
ΚΡΕΟ

ΨΑΝΤΕΣ

ΔΙΟΔΡΟ

ΤΟΥ ΘΕΟΞΕ

ΟΥΔΕΛΦΟΥ 5

ΓΕΓΟΝΑΜ

APTYCXPO

ΜΟΥΤΟΥ Α

ΠΟΛΛΟΝ

ΟΥΓΕΓΟΝΑ 10

MAPTYC

Μ Ν Α σι

ΛΑΟΥ

ΤΟΥ Κ ΛΕ

ΟΔ Αμου 15
MAPT

YC

μάρτυρες οἱ ὑπογράψαντες | Διοδώρου | τοῦ Θεοξένου Δελφοῦ, | γέγονα μάρτυς Χρομίου τοῦ ̓Απολλωνίου γέγονα | μάρτυς· Μνασι λάου | τοῦ Κλεοδάμου, | μάρτυς." Ich glaube, dass Niemand bestreiten wird, dass das Wort ὑπογράψαντες hier die eigenhändigen Erklärungen der Zeugen bedeuten soll, welche folgen; das zeigt auch die erste Person γέγονα. Wenn die Namen im Genitiv stehen, so ist das nicht mit der Neronischen Bestimmung über die obsignatio adversus fal

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sarios zu verbinden (Sueton, Nero c. 17) und zum Genitiv das Wort signum oqqayis, onuɛiov hinzuzudenken. Dagegen sprechen mehrere Gründe, wie zum Beispiel die kleine Zahl der Zeugen, die Ausdrücke γέγονα μάρτυς, welche dort fehlen, das Wort ὑπογράψαντες sogar in dem Sinne der eigenhändigen Schrift, welche bei der obsignatio weder immer vorhanden noch unentbehrlich ist (Bruns a. a. O. S. 46 und CIL. III 2, 922) und die Daten, welche unseren Urkunden nach Pomtow zukommen und welche, so provisorisch sie auch sind, doch nicht alle irrig sein können. Unten wird gezeigt werden, dass die Amphissäische Inschrift zu derselben Gruppe gehört und sicher älter als Nero ist.2) Vielmehr wird dem Genitiv das Wort χείρ oder χειρόγραφον *) hinzuzudenken und der ganze Prozess den übrigen schon besprochenen Unterschriften anzureihen sein. Weitere Beispiele haben wir: BCH. No. 83 (15 n. Chr.) Z. 15 μάorтνoes oi inоyoάyavτes. Dasselbe No. 85 (16 n. Chr.) Z. 16, No. 87 (17 n. Chr.) Z. 17 „udotvoεs oi ὑπογράψαντες οἵ τε ἱερεῖς τοῦ ̓Απόλλωνος Διόδωρος Φιλονίκου, Διονύ σιος Αστοξένου, Δάμων Πολεμάρχου· τῶν ἰδιωτῶν Νικάνωρ Λυσιμάχου", No. 91 (20 n. Chr.) Z. 13, No. 100 (57 n. Chr.) Z. 29 uάoτVOES Oi iлоɣεɣ Qа μμévoi" (das Perfekt, weil die Namen oben Z. 24 ff. erwähnt wurden), IGS. III 194 (aus Tithorea, Trajans Zeit), wo für die Freilasserin Lucius Cornelius Niger unterschreibt, während der Bürge selbst. schreiben kann, und für die Zeugen „ἔχρησε τὰν χέρα 4(ούκι)ος Καλοлóρvios "AxQατоs", gewiss weil diese Analphabeten waren.

Aus der Art und Weise, wie der Wille des schriftkundigen oder analphabeten βεβαιωτήρ oder συνευαρεστέων durch die eigene oder durch eine fremde Hand ausgedrückt wurde, haben wir gefolgert, dass ihre eigenhändige Unterschrift gesetzlich erforderlich war. Für die Zeugen haben wir, als in erster Linie in Betracht kommend, nur das Amphissäische Beispiel und das spätere aus Tithorea. Immerhin legt die gesamte Sachlage den Schluss nahe, dass auch die Zeugen eigenhändig unterschreiben mussten und dass von allen, die beim Abschlusse des Vertrages anwesend waren, nur diejenigen als Zeugen galten, welche unterschrieben hatten: „οἱ ὑπογράψαντες".

So haben wir gesehen, dass der Freilasser, die ovvEvapɛGTEOVTES, der Bürge und die Zeugen d. h. alle Personen, welche Verpflichtungen durch

1) Bruns, Die Unterschriften in den römischen Rechtsurkunden S. 44 in den Abhandl. der Berl. Akad. der Wissensch. 1876.

2) Das Versiegeln wurde griechisch anders ausgedrückt, vgl. IGS. III 61, Z. 41 ἐσφράγισμαι, Ζ. 78 ἐσφράγισα τὴν πρώτην, weiter τετάρτην, πέμπτην, Ζ. 95 ἐσφράγικα (118 n. Chr.). Vgl. Archiv für Papyrusforschung 1901 S. 68 ff. (H. Erman).

3) Vgl. Inschriften von Pergamon 235, wo dasselbe zu ergänzen ist. Die Angewohnheit, die Namen in den Verträgen im Genitiv zu unterschreiben, wurde weiter ausgedehnt und auch bei Inschriften, welche nur zum Spiel angebracht wurden, als selbstverständlicher Gebrauch angewandt.

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