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ancor meglio in buoni rapporti colla repubblica ateniese“, so ist es mir völlig unklar, wie der Thrakerkönig durch sein treuloses Benehmen gegen Abdera, das eben damals durch Chabrias für den athenischen Bund gewonnen wurde, gute Beziehungen zu Athen erlangen konnte.

Auch die Quellen, die wir außer Diodor über den Triballerzug vom Jahre 376/5 besitzen, die übrigens von Strazzulla nicht erwähnt sind, bieten keinen Anlaß dafür, daß damals zwischen Kotys und Athen gute Beziehungen angeknüpft oder wieder angeknüpft seien. Dies war vielmehr schon früher durch Iphikrates geschehen.1) Welche Rolle Chabrias in den Beziehungen der Athener zu Kotys gespielt hat, ist unklar. Erwähnt wird er in den erhaltenen Bruchstücken 2) eines Vertrages mit Seuthes, vermutlich dem Vater des Kotys, ohne daß sich jedoch aus dem sehr lückenhaften Texte der Urkunde die genaue Zeit des Vertrages oder die Art der Tätigkeit des Chabrias in Thrakien bestimmen läßt. Um 376/5 muß Seuthes längst tot gewesen sein; denn Kotys starb 359 nach 24 jähriger Regierung, muß also 383 auf den Thron gelangt sein. Aineias (15,8) erwähnt in seinem Bericht über den Zug der Triballer gegen Abdera die beiderseitigen Bundesgenossen gar nicht, während der Scholiast zu Aristeides' Panathenaikos (S. 275 Dind.) als Bundesgenossen der Triballer nur die Maroniten und als Bundesgenossen der Abderiten nur die Athener unter Chabrias kennt.") Wenn der Scholiast also sagt, daß Chabrias ,,ihre Könige" miteinander versöhnte und zu Freunden der Athener machte, so können unter diesen Königen keine Könige der Thraker oder Odrysen verstanden werden, und es ist überhaupt unklar, wer außer dem Führer (König?) der Triballer, den der Scholiast Chales nennt, gemeint sein kann, da die Maroniten und Abderiten doch schwerlich Könige hatten. Sehen wir uns aber den Text der Rede (S. 172) an, auf den sich die Bemerkungen des Scholiasten beziehen, so finden wir, dass der ganze Abschnitt sich auf Ereignisse des korinthischen Krieges bezieht und daß also auch die Worte: τοσοῦτον δ' αὐτοῖς προςῆν, ὥστε καὶ τοὺς Θρακών βασιλέας διήλλαξαν nur auf die Versöhnung der Odrysenfürsten Medokos und Seuthes durch den athenischen Feldherrn Thrasybulos von Steiria im Jahre 3894) bezogen werden dürfen, von der Xenophon (Hell. IV, 8, 26) und Diodor (XIV, 94) berichten. Diese Tat des Thrasybulos, von der unsere Quellen in ähnlichen Ausdrücken berichten 5), wie der Scholiast zu 1) Die Belege dafür s. in meinem Aufsatz im Hermes 26, S. 89 ff. und 459. 2) CIA. II, 1, 12.

3) Αβδηρίταις ἐβοήθησε Χαβρίας ἐν Θράκῃ πολεμουμένοις ὑπὸ Μαρωνιτῶν καὶ Τριβαλλών, ὧν ἦρχε Χάλης, καὶ διαλλάξας τοὺς αὐτῶν βασιλεῖς, καὶ φίλους καὶ συμμάχους ἀμφοτέρους Αθηναίων ἐποίησεν.

4) So ist das von Diodor gegebene Datum 391, dem ich im Hermes 26 S. 88 gefolgt bin, nach den Untersuchungen von Beloch (Att. Pol. S. 353) zu berichtigen.

5) Xen. a. a. O. (Θρασύβουλος) καταμαθὼν στασιάζοντας Ἀμήδοκόν τε τὸν Ὀδρι σῶν βασιλέα καὶ Σεύθην τὸν ἐπὶ θαλάττῳ ἄρχοντα ἀλλήλοις μὲν διήλλαξεν

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Aristeides von der Versöhnung feindlicher Könige untereinander und mit Athen durch Chabrias, mag von dem Scholiasten fälschlich auf die Zeit des Triballer-Zuges von 376/5 übertragen sein. Diese Vermutung liegt sehr nahe, wenn wir mit Beloch (Ath. Pol. S. 314) und v. Scala (Staatsvertr. d. Altert. S. 106 f.) die oben erwähnte Urkunde (CIA. II, 1, 12) auf den Vertrag von 389 beziehen und annehmen, daß Chabrias damals der Kollege des Thrasybulos im Feldherrnamte war und als solcher die Verhandlungen mit Seuthes über den Vertrag führte. Ich habe mich früher (Hermes 26 S. 88) den Bedenken Köhlers gegen eine so frühe Datierung der Urkunde angeschlossen, halte aber jetzt eine solche durchaus nicht für unmöglich, wenn sie auch keineswegs als sicher gelten darf. Der Scholiast hätte dann einfach die Versöhnung der feindlichen Könige durch Chabrias im Jahre 389, von der er in seiner Quelle las, in die Anwesenheit des Chabrias in Thrakien im Jahre 376/5 verlegt. Seine Quelle kann dann freilich weder Xenophon noch Ephoros, den wir als Diodors Quelle ansehen dürfen, gewesen sein, da beide die Anwesenheit des Chabrias in Thrakien im Jahre 389 nicht erwähnen.

Hinsichtlich der Ermordung des Kotys durch die Brüder Python und Herakleides aus Ainos bemerkt Strazzulla, der Grund zu dieser Tat sei Rache für Seuthes, den Vater des Kotys, gewesen, der von diesem getötet sei. Zunächst wird es nun zwar allgemein und auch von mir angenommen, daß Kotys der Sohn von Seuthes II. war. Als ausgemacht darf dies aber, wie ich ausdrücklich betonen muß, keineswegs gelten.) Sodann begreift man auch nicht recht, welches Interesse die beiden Brüder aus Ainos daran hatten, den Tod des Seuthes zu rächen. Die Stelle des Aristoteles aber, auf die sich Strazzulla für seine Angabe beruft (Pol. V, 10 p. 1311b), in welcher der eine Mörder fälschlich Parrhon genannt wird), bietet für diese Annahme nicht den geringsten Anhalt. Sie lautet: Haggov dè xai Ηρακλείδης οἱ Αἴνιοι Κότον διέφθειραν τῷ πατρὶ τιμωρούντες, was für jeden Unbefangenen doch nur heißen kann, daß die Mörder ihren eigenen Vater an Kotys rächen wollten. Wir haben es hier also mit einem Akt der Blutrache zu tun.

abrobs, 49greiong di gizor, zei ovpnézors faoinoer zi. Diod. a. a. O). (Θρασύβουλος) διατρίβων περὶ Χερρόνησον Μήδοκον καὶ Σεύθην τοὺς τῶν Θρακών βασιλεῖς συμμάχους ἐποιήσατο.

1) Der inschriftliche Beweis, den ich im Hermes 26 S. 88 ff. dafür beizubringen versucht habe, ist zweifelhafter Natur und in der Literatur wird der Vater des Kotys nicht genannt.

2) Den richtigen Namen gibt Demosth. gg. Aristokr. 119 und 163, während Diog. Laert. III, 46 ihn Peithon nennt.

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Quellenstudien

zu des Aristoteles Verfassungsgeschichte Athens.

Von Otto Seeck.

II.

Die späteren Zusätze der Politeia.

In dem zehnten Kapitel der Politeia hat man die Polemik gegen Androtion längst erkannt 1); doch wenn man meinte, Aristoteles selbst sei es, der hier polemisiere, so irrte man. Wer sich die Mühe nicht verdrießen läßt, alte Münzen zu wiegen, um dadurch seinen wissenschaftlichen Gegner zu widerlegen, der unterläßt es gewiß nicht, auf ein so auserlesenes und selten benutztes Beweismaterial ausdrücklich hinzuweisen. Aristoteles aber gibt nur in aller Kürze die Tatsachen, welche ihm gesichert scheinen; die Gründe, aus denen sie geschlossen sind, verschweigt er. Daß viele Teile seines Werkes den Charakter eines Auszugs tragen, haben schon andere bemerkt 2): in unserem Falle hat er aus einer sorgfältigen Untersuchung, die an Androtion anknüpfte und dessen Hypothesen zurückwies, nur das Schlußergebnis ausgezogen. Da die Atthis desselben erst nach dem J. 346 abgeschlossen wurde, kann das Werk seines Gegners nicht viel früher entstanden sein, als die Politeia selbst. Es war also ein Erzeugnis der allerneuesten Literatur, als Aristoteles es benutzte. Man könnte etwa an ein Erstlingswerk des Demetrios von Phaleron denken: denn daß dieser dem Münzwesen des attischen Altertums gründlich und scharfsinnig nachgeforscht hat, ist auch durch ein namentlich angeführtes Fragment beglaubigt.3) Zudem war er Schüler des Theophrast, gehörte

1) B. Keil, Die Solonische Verfassung in Aristoteles Verfassungsgeschichte. Berlin 1892 S. 45. Wilamowitz I S. 44.

2) Keil S. 51. 56. Wilamowitz I S. 123.

3) Plut. Sol. 23: πλὴν εἰ μὴ σπανίζοντος τότε τοῦ νομίσματος ἐν τῇ πόλει μεγάλας ἐποίει τὰς ἀργυρικὰς ζημίας τὸ δυσπόριστον. εἰς μέν γε τὰ τιμήματα τῶν θυσιών λογίζεται πρόβατον καὶ δραχμὴν ἀντὶ μεδίμνου τῷ δ' Ισθμια νικήσαντι δραχμὰς ἔταξεν ἑκατὸν δίδοσθαι, τῷ δ' Ὀλύμπια πεντακοσίας· λύκον δὲ τῷ κομίσαντι πέντε δραχμὰς ἔδωκε, λυκιδέα δὲ μίαν, ὧν φησιν ὁ Φαληρεὺς Δημήτριος τὸ μὲν βοὺς εἶναι, τὸ δὲ προβάτου τιμήν, ὃς γὰρ ἐν τῷ ἐκκαιδεκάτῳ τῶν ἀξόνων ὁρίζει τιμὰς τῶν ἐκκρίτων ἱερείων, εἰκὸς μὲν εἶναι πολλαπλασίας, ἄλλως δὲ κἀκεῖναι πρὸς τὰς

also zum Kreise des Aristoteles, und wird dem Meister seines Meisters gewiß seine Bücher zugänglich gemacht haben, sobald sie erschienen waren, vielleicht sogar schon vorher. So konnte der Greis den Studien des Jünglings teilnehmend folgen und aus ihnen sein alterndes Wissen ergänzen.

Denn was er dieser Quelle entnommen hat, ist nur eine Ergänzung. die dem Texte der Politeia nachträglich eingefügt ist: dies beweist die Stellung jenes zehnten Kapitels innerhalb der Geschichte des Solon.') Fügen wir nämlich das elfte unmittelbar an das neunte an, so schreitet die Erzählung in strengster chronologischer Ordnung fort. Zuerst (5) wird berichtet, wie Solon zur Versöhnung der streitenden Parteien berufen wurde; dann folgt die Seisachtheia, die der Gesetzgebung voranging (6). endlich diese selbst (7-9). Daran schließt sich im elften Kapitel, wie das Publikum sie aufnahm und wie Solon durch ihre Wirkung veranlaßt wurde, zehn Jahre lang die Heimat zu meiden. Diesen schönen Zusammenhang zerreißt das zehnte Kapitel, indem es noch einmal auf den Schulderlaß zurückkommt, ohne darüber irgend etwas Neues zu bringen, und sich dann über die Veränderung von Münze, Maß und Gewicht verbreitet, obgleich auch sie, wie ausdrücklich gesagt wird. früher war als die Gesetzgebung. Dies alles gehörte ins sechste Kapitel, wo von der Seisachtheia die Rede war, und hätte gewiß auch dort seinen Platz gefunden, wenn Aristoteles die ganze Geschichte Solons in einem Zuge niedergeschrieben hätte. Dagegen konnte er einen Nachtrag hier nicht. gut einfügen, ohne die ganze Form seiner Darstellung zu zerstören: so wählte er denn eine Stelle dafür, wo mit dem Abschluß der Gesetzgebung eine gewisse Pause eintrat und das Einschiebsel daher am wenigsten störend war. Doch steht es weder mit dem unmittelbar Vorhergehenden noch mit dem Folgenden in irgend welcher Verbindung: tilgte man es. so würde keiner eine Lücke wahrnehmen, vielmehr würde so der gleichmäßige Fluß der Erzählung erst hergestellt.

Man könnte zweifeln, wenn nicht auch andere Stellen bewiesen, daß die Politeia nach ihrem vorläufigen Abschluß noch mannigfache Erweiterungen erfahren hat. Die wichtigste ist das Stück, welches die drakontische Verfassung enthält, und seine Einschiebung hat dann noch

νῦν εὐτελεῖς εἰσιν. Hiernach scheint Demetrios aus den Gesetzen Solons alle Stellen ausgezogen zu haben, die über den Geldwert der attischen Frühzeit Aufschluß versprachen. Eine Arbeit dieser Art gehört in den gleichen Gedankenkreis und zeugt von der gleichen wissenschaftlichen Akribie, wie jene Widerlegung des Androtion.

1) Wilamowitz 1 S. 11: Daß das zehnte Kapitel nachklappt und für die Disposition nicht nur sehr gut fehlen könnte, sondern besser fehlen würde, muß ein aufmerksamer Leser sofort sehen.“

mehrere kleine Zusätze veranlaßt.1) Am Ende seines historischen Abrisses (41) zählt Aristoteles die Verfassungswechsel auf, die Athen im Laufe der Zeit durchgemacht hatte. Als ihre Gesamtziffer wird elf bezeichnet und jedem einzelnen die ihm zukommende Ordinalzahl beigesetzt. Der erste wird Ion zugeschrieben, der zweite Theseus. Darauf folgt: μετὰ δὲ ταύτην ἡ ἐπὶ Δράκοντος, ἐν ᾗ καὶ νόμους ἀνέγραψαν πρώτον. Hiernach muß man die Neuerungen des Drakon als vollgültigen Verfassungswechsel betrachten. Gleichwohl heißt es weiter: torn d' ý μɛrà τὴν στάσιν ἡ ἐπὶ Σόλωνος. Die Verfassungsänderung des Solon ist also nicht die vierte, sondern die dritte, d. h. sie wird unmittelbar an die Theseische angeknüpft, und auch in der Ziffer elf ist die drakontische nicht mitgezählt.2) Offenbar hat Aristoteles, als er dies Kapitel abfaßte, noch an der Anschauung festgehalten, die er vorher in seiner Politik ausgesprochen hatte, daß nämlich Drakon wohl Gesetze gegeben, aber den Zustand der Verfassung nicht verändert habe.3) Später aber wurde er eines Besseren belehrt und schrieb wahrscheinlich jenen kurzen Satz an den Rand seines Handexemplars, von wo er unverarbeitet in den Text aufgenommen wurde. Auch in diesem Falle könnte Demetrios die Änderung veranlaßt haben, da von ihm der Buchtitel περὶ τῆς ̓Αθήνησι νομοθεσίας überliefert ist.4)

Durch eine ganz ähnliche Korrektur ist ein kurzes Sätzchen entstellt, das schon gleich nach der Entdeckung der Politeia berechtigten Anstoß erregte3):

1) U. Wilcken, Zur drakontischen Verfassung. Apophoreton, der 47. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner überreicht von der Graeca Halensis. Berlin 1903 S. 85.

2) Der Schüler meines Seminars, Gerhard Kropatschek, hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem folgenden Satze die eingeklammerten Worte wahrscheinlich gleichfalls späteres Einschiebsel sind. 41, 2: devriga dè [zeì agóry μετὰ ταῦτα ἔχουσα πολιτείας τάξιν] ἡ ἐπὶ Θησέως γενομένη, μικρὸν παρεγκλίνουσα The Basikizng. Wenn hier Aristoteles den theseischen Verfassungswechsel als den zweiten überhaupt, zugleich aber als den ersten bezeichnet, der schon eine Art von Republik herbeiführte, so scheint er durch diesen Zusatz eine neue Zählung haben beginnen zu wollen, in der dann auch die drakontische Gesetzgebung ihre Stelle und Nummer fand. Doch offenbar ist dies zweite Einschiebsel nichts weiter als ein Notbehelf, um die Aufnahme des andern ohne gar zu große Änderungen des Textes möglich zu machen.

3) Pol. II 9, 9 p. 1274b: Δράκοντος δὲ νόμοι μὲν εἰσί. πολιτεία δ' ὑπαρχούση τοὺς νόμους ἔθηκεν· ἴδιον δ' ἐν τοῖς νόμοις οὐδέν ἐστιν ὅ τι καὶ μνείας ἄξιον, πλὴν ἡ χαληπότης διὰ τὸ τῆς ζημίας μέγεθος.

4) Die Aufzählung seiner Werke bei Diog. Laert. V 5, 80 ist ganz unsystematisch; um so mehr darf man vermuten, daß sie chronologisch sein soll. Daß περὶ τῆς ̓Αθήνησι νομοθεσίας an erster Stelle steht, könnte es also als frühestes Jugendwerk des Demetrios bezeichnen; doch möchte ich auf diese Art der Datierung allerdings kein großes Gewicht legen.

5) F. Rühl, Über die von Mr. Kenyon veröffentlichte Schrift vom Staate der Athener. Rhein. Mus. XLVI S. 446.

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