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διὰ τὸ φάσκειν αὐτοὺς μὴ εἰδέναι γράμματα). P. Lond. I n. 220 col. I (c. 133 v. Chr. [Gestellungsverpfichtung]: . . καὶ εἶναι τὰ χειρόγραφα κύρια ... ἡ δὲ χεὶρ ἥδε κυρία ἔστω πανταχοῦ οὗ ἐὰν ἐπιφέ[ρ]ητ[αι ..).

P. Amh. I n. 32 Verso (114 v. Chr.: ἔχω παρὰ [σοῦ] . . .). Aus Mittelägypten: P. Leid. € (162/161 v. Chr.: ὁμ[ολογῶ] ἀπέχειν παρὰ σοῦ). P. Tebt 107 (112 v. Chr.: ὁμολογῶ μεμισθωκέναι); 111 (106 v. Chr.: ὁμολογῶ ἔχειν παρὰ σοῦ . . . χρῆος); 110 (92 oder 59 v. Chr. : ὁμολογῶ ἔχειν παρὰ σοῦ. Am Schlusse: ἡ χεὶρ ἥδε κυρία ἔστω πανταχῆ ἐπιφερομένη); 156 (91 v. Chr. : Gestellungsverpflichtung mit eigenhändigen ὑπογραφαί.

5. Das Schema der Urkunden dieser Kategorie ist folgendes:

a) ein in die Form einer čuoλoyía gekleidetes Protokoll mit voraufgehender kurzer Inhaltsangabe; es ist von einem Schreiber des Archivs geschrieben und trägt am Schlusse auch von seiner Hand die Namen der 6 Zeugen und des unter ihnen als συγγραφοφύλαξ fungierenden (s. sub 2.), b) die eigenhändige υπογραφή des ὁμολογών, wie in Kontrakten der römischen Zeit (s. sub 4.),

c) die eigenhändige Erklärung des συγγραφοφύλαξ, dass er die von ihm als gültig beglaubigte Vertragsurkunde in Händen habe,

d) der Registraturvermerk des Archivschreibers.

Auf dem Verso finden wir von der Hand desselben Schreibers die Rubrica und darunter die Namen der Kontrahenten (ev. auch des Geschlechtsvormunds) und der Zeugen nebst ihren Siegeln.

Beispiele solcher Urkunden sind P. Tebt. 105 (103 v. Chr.):
Recto a) ὁμολογεῖ ὁ δεῖνα . . . μεμισθῶσθαι) . . .

καὶ ἔχω

μάρτυρες . . . συγγραφοφύλαξ

b) ὁ δεῖνα ὁμολογῶ [με]μισθ[@]σθαι . .

..

καὶ . . . παραδώσω . . . καὶ τἆλ<λα συνχωρῶ . . . καὶ τέθ[ειμαι

τὴν συγ]γραφὴν [κ]υρίαν πα[ρ] [Τιμο]στράτων

Verso

ε) Τιμόστρατος ἔχω κυρίαν

d) Jahr, Monat, Tag τέτακται εἰς ἀναγραφήν).

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P. Tebt. 104 (92 v. Chr.): ein dasselbe Schema aufweisender Heiratsvertrag. Unter b) ist hinzugefügt: ἔγραψεν ὑπὲρ αὐτοῦ ὁ δεῖνα (einer der Zeugen) [... διὰ τ]ὸ αὐτὸν μὴ ἐπίστασθαι γράμματα.

P. Leid. O (89 v. Chr.): ein ebenso gegliederter Darlehnsvertrag.

Während wir sub 1., 2., 3. durch eine offizielle oder private Urkundsperson beglaubigte Protokolle vor uns haben, die sub 4. aufgeführten als χειρόγραφα beglaubigt sind, repräsentieren die 3 letztgenannten Urkunden für die αναγραφή im Archiv bestimmte Exemplare der Kontrakte. Von diesen, die zeitlich sekundär, unterscheiden sich die in den Händen des συγγραφοφύλαξ befindlichen Authentica (s. c); vgl. etwa P. Tebt. 158; s. auch Petrie P. Π n. 47, 34 f.; 29 b-d).

Subjektiv stilisierte χειρόγραφα der Kontrahenten, sei es als selbständige Urkunden sei es als ύπογραφαί, konnten wir für das 2. Jahrh v. Chr. nachweisen: ihre Existenz dürfte aber auch für das 3. Jahrh. v. Chr. zweifellos sein. Eigenhändige Unterschriften der Zeugen aber lassen sich, wenn wir von der Erklärung des συγγραφοφύλαξ absehen, nicht nachweisen. Die Namen der Zeugen werden (wie auch sub 5.) vom Schreiber hinzugeschrieben; sie versiegeln nur die Urkunden eigenhändig zusammen mit den Kontrahenten auf dem Verso. Das ergiebt sich aus dem Wortlaut zweier Papyri des Faijùm aus dem 3. Jahrh. v. Chr.: a) Petrie P. I n. 21d: ἐπεὶ ἐπεγράφην μάρτυς εἰς συγγραφὴ[ν. •] καθ ̓ ἣν ἐδάνεισεν Σώταιρος Σώσωι [δραχμὰς] . . τῆς δὲ συγγραφῆς σφραγισ θείσης υπό τε Σωταίρου καὶ Σώσον (das sind die Kontrahenten) καὶ ἐμοῦ (das ist der συγγραφοφύλαξ) καὶ τῶν συν[επιγραφέντων μοι μαρτύρων ἔδωκεν ἐμ[οὶ] . . . τὴν συγγραφὴν κυρίαν φυλάσσειν (5. zu 5.); vgl. Petrie P. I n. 24.

b) P. Magdola 12 (BOH. 26, 116) Ζ. 3: συγγραψάμενο [ι] γάρ μοι συγγραφὴν μισθώσεως . . . καὶ τῶν μαρτύρων ἐπιγραφέντων συνέβ[ι], ὑπὸ τῆς ὥρας ἐκκλεισθέντας, ἀσφ[ρά]γιστον τεθῆναι αὐτὴν παρὰ Ζωπύρωι τῶν μονογράφων. Hier hat der μονογράφος dieselben Funktionen wie der συγγραφοφύλαξ, was sehr bemerkenswert ist.

Eigenhändige Beischriften der βεβαιωτῆρες und συνευδοκοῦντες fuden sich in den uns bis jetzt bekannten ptolemäischen Papyrus auch nicht. — Freilassungsurkunden aus ptolemäischer Zeit sind uns nicht erhalten; die römischen gehören auch erst der späteren Epoche an, so BGU. 96 der 2. Hälfte des 3. nachchristlichen Jahrhunderts; unter den noch unveröffentlichten P. Oxy. befinden sich aber, so viel ich weiss, solche aus früherer Zeit.

BGU. 96 enthält die Zustimmung der nächsten Erben des Freilassers als εἰδοκοῦντες (s. S. 3f.: vel Mitteis a. a. O. 373: Gradenwitz, Einführung in die Papyruskunde 161) und zugleich βεβαιωτῆρες Εὐδοκεῖν entspricht dem συνευαρεστεῖν (s. P. Ory. I n. 265, 43) meist finden wir συνευδοκεῖν (Ρ. Graf. II n. 20, 25: 103 v. Chr. P. Lond. I n. 277, 16: 23 n. Chr., u. s. w.). Die eigenhändige υπογραφή der einzelnen εὐδοκοῦντες am Schlusse von BGU. 96 lautet: .. εἰδοκῶ καὶ βεβαιῶ τῇ γενομένῃ ἀπελευθερώσι τοῦ Ν. ὑπὸ τοῦ Μ. (= τοῦ πάτρωνος) καὶ οὐκ ἐπελεύσομαι κατ' οὐδένα τρόπον ὡς πρόκιται . Der Einfluss des griechischen Rechts zeigt sich hier, wie in den diokletianischen Reskripten des Codex Justinianus, wie dies Mitteis a. a. O. betont.

Mit vorstehenden Bemerkungen hoffe ich zu weiteren Untersuchungen die Anregung gegeben zu haben; eine erschöpfende Behandlung lag nicht in meiner Absicht.

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Ein missverstandenes Gesetz Hammurabis.

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Von C. F. Lehmann.

Eigentlich müsste die Überschrift lauten ein neuerdings missverstandenes Gesetz"; denn die folgenden Zeilen wollen nur der anfänglichen richtigen Deutung des zu den Bestimmungen über die Adoption gehörigen § 1861) gegenüber späteren fehlerhaften Auffassungen zu ihrem Recht verhelfen. Ich hatte gehofft, dass die kurze Bemerkung in dem, Hammurabis Gesetz und dessen Aufbau behandelnden Abschnitt VII meiner Schrift Babyloniens Kulturmission einst und jetzt" (S. 54) zur Klarstellung genügen würde. Allein da noch nach deren Erscheinen (Mai 1903) mehrere von einander abweichende Übersetzungen und Besprechungen geboten worden sind, die sämtlich in die Irre gehen und zu rechtlich wie kulturell falschen Schlüssen führen, so ist eine eingehendere Darlegung unvermeidlich, umsomehr als Fragen in Betracht kommen, die über den einzelnen Fall hinaus ihre methodische Bedeutung haben.

Ich gebe zunächst die verschiedenen Deutungen in chronologischer Reihenfolge:

Scheil, in der editio princeps: giebt als wörtliche, dem Babylonischen möglichst folgende Übersetzung:2) Si quelqu'un un enfant en bas âge a adopté et si quand il l'a pris son père et sa mère il a violenté, cet élève à les maison de son père retournera.

In der freieren,Récapitulation) heisst es: Si quelqu'un ayant adopté un enfant en bas âge, au moment où il l'adopte, a violenté ses père et mère, cet élève retournera chez son père.

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Winckler:) Wenn jemand ein Kind als Sohn annimmt und wenn er ihn genommen hat, er sich gegen seinen (Pflege-)Vater und Mutter vergeht, so soll dieser Grossgezogene in sein Vaterhaus zurückkehren."

1. Nach Scheils allgemein angenommener, wenngleich nicht immer einwandfreier Einteilung.

2) Ministère de l'instruction publique et des beaux arts. Délégation en Perse. Mémoires publiés sous la direction de M. J. de Morgan, Délegué Général. Tome IV. Textes élamites sémitiques. Deuxième série par V. Scheil O. P. p. 92. 3) Ebenda p. 152. 4) Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon um 2250 v. Chr. Das älteste Gesetzbuch der Welt. Der alte Orient. 4. Jahrgang. Heft 4, 1902, S. 31 (127). Ebenso in der 2. Auflage 1903.

Kohler und Peiser 1) übersetzen: „Wenn ein Mann einen Unerwachsenen zur Sohnschaft angenommen hat, wenn der von ihm angenommene wider seinen Vater oder seine Mutter sich vergeht, soll dieser aufgezogene zum Haus seines Vaters zurückkehren," und geben als modern-juristische Fassung): „Der Annehmende kann das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis wieder aufheben, wenn der Angenommene sich schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig macht. Die Rechte und Pflichten der leiblichen Familie treten wieder ein."

D. H. Müller) endlich gibt als Übersetzung:

1) Hammurabi's Gesetz Band 1: Übersetzung, Juristische Wiedergabe, Erläuterung. Leipzig 1904. S. 56. In der für die Entstehungsgeschichte des Gesetzes so wichtigen Einteilung gelangen die Verfasser mehrfach zu anderen Ergebnissen, als ich in meinen vorausgegangenen Erörterungen über die Komposition des Gesetzes (Babyloniens Kulturmission, Abschnitt VII, vgl. diese Beitr. III 551). In den wichtigsten Punkten muß ich bei meinen Ermittelungen beharren. Namentlich ist die Zusammenfassung der §§ 194 -233 zu einem „9) Strafrecht“ überschriebenen Abschnitte inhaltlich unzutreffend und führt zu irrigen Schlüssen über die Anlage des Gesetzes und die Absichten des Gesetzgebers (S. 138 f.) Auch in einigen anderen andernorts näher zu erörternden Punkten (so betreffs der sog. Sumerischen Familiengesetze, in deren beiden Fassungen sicher keine nachträgliche Änderungen und Mißverständnisse anzunehmen sind) bin ich abweichender Ansicht. 2) Ebenda S. 56 und 96.

3) Die Gesetze Hammurabi's und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung sowie zu den XII Tafeln. Text in Umschrift, deutsche und hebräische Übersetzung, Erläuterung und vergleichende Analyse. Wien 1903. Der Hauptwert des Müller'schen Buches liegt auf sprachlichem Gebiete, wo sich manche feine Bemerkung findet. Dagegen tritt der Mangel juristischer Schulung und Methode vielfach störend hervor, was nicht hindert, daß auch rechtsgeschichtlich Wertvolles ermittelt wird (z. B. teilweise in dem Abschnitt über „Das störrige Rind"), und der Hauptzweck des Buches, nachzuweisen, daß die hebräische Gesetzgebung, zumal das Bundesbuch, aber auch Deuteronium und Leviticus, und Hammurabi gemeinsam aus einem in der Zeit vor Hammurabi niedergeschriebenen „Urgesetz“ geflossen seien, ist völlig verfehlt. Historisch höchst bedenklich und undenkbar, kommt diese These durch eine Reihe von Trugschlüssen und irrigen Voraussetzungen zustande. Müller behandelt die beiden Gesetzesmassen nach den Grundsätzen rein literarischer Kritik und vergißt, daß es sich nicht um Schilderung von unverrückbaren Ereig nissen und Zuständen handelt, sondern daß der Wille des Gesetzgebers als wichtigstes Element in Betracht kommt. Selbst wenn also seine Voraussetzung richtig wäre, daß die Thora einer Reihe von ganzen Gesetzeskomplexen und deren Gruppierung und systematische Reihenfolge mit dem Gesetze Hammurabis gemeinsam hätte, während in der rechtlichen Behandlung auf hebräischer Seite eine primitivere Stufe rechtlicher Anschauung hervorträte, wäre daraus nicht auf gemeinsame Benutzung eines gemeinsamen Urgesetzes zu schließen. Der oder die hebräischen Gesetzgeber konnten das babylonische Recht kennen und doch für ihr Volk eine minder fortgeschrittene Rechtsbildung für angezeigt halten. Aber jene Voraussetzung selbst trifft nicht zu: wo wirklich Gesetzesgruppen übereinstimmen, fehlt das Merkmal größerer Altertümlichkeit der Auschauungen und umgekehrt. Daß Beiträge z. alten Geschichte. IV1. 3

„Wenn ein Mann ein kleines [Kind] in Adoption genommen hat und sobald sie es genommen haben, es sich an Vater und Mutter versündigt, kehrt dieses Ziehkind in das Haus seines Vaters zurück“.

In Müller's Erläuterungen (S. 145) heißt es: „Das Gesetz sorgt für die Adoptivkinder in sehr humaner Weise. Ist das Adoptivkind ungehorsam und rebellisch, wird es nach Hause geschickt

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Wenn wirklich Hammurabi eine derartige Bestimmung getroffen hätte, so wäre das höchst befremdlich. Denn es hieße ja geradezu eine Prämie auf den Ungehorsam und die Rebellion' setzen und die Aufhebung der Adoption in einer, jedem rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnis zuwiderlaufenden Weise erleichtern.

Und andererseits: geschieht etwa die Adoption nur um den Adoptiveltern in bequemer Weise die Rechte und Freuden der Elternschaft zu sichern, während sie vor deren Pflichten und Beschwerden ängstlich zu behüten sind? Der Jurist unter den angeführten Bearbeitern hat auch die Schwierigkeit offenbar gefühlt und supponiert deshalb schwere Verfehlungen als Vorbedingung des Zurückgehens der Adoption. Aber davon steht im Text des Gesetzes nichts.

So kommt denn auch die juristisch-sachliche Unmöglichkeit nur durch philologische Unachtsamkeit zu zu stande, durch eine Vernachlässigung zweier Hauptvorzüge von Hammurabi's Gesetzen, der Klarheit der Syntax und der Terminologie. Es ist nämlich absolut unmöglich, sowohl 1) zu den Worten er vergeht sich gegen seinen Vater und seine Mutter" das Adoptivkind als Subjekt zu begreifen wie 2) unter seinem Vater und seiner Mutter" die Pflege-Eltern zu verstehen.

1) Ein Subjektswechsel wird im Codex Hammurabi immer deutlichst hervorgehoben. Das geschieht sogar in den Fällen, wo dem Sinne nach oder durch deutliche Bezeichnung des Objektes jede Zweideutigkeit ausgeschlossen ist. Ich greife einige Beispiele heraus.

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§ 185. Wenn ein Mann" (genauer „Nimm an, setze den Fall1: ein Mann hat etc.") „einen minderjährigen in seinem eigenen Namen als Vater angenommen und zur Vaterschaft aufgezogen hat, so kann dieser Zögling („er" hätte genügt) nicht zurückgefordert werden."

die Beachtung der Übergänge zwischen den einzelnen Gesetzesgruppen im Hammurabi-Gesetz besonders lehrreich ist, und daß die Hineinarbeitung und Verwertung älterer babylonischer Gesetze offenkundig ist, hat Müller in Übereinstimmung, aber unabhängig von mir Kulturmission S. 47 ff., bes. S. 52; erkannt; schade, daß dieser richtigen Erkenntnis die Irrlehre vom Urgesetz entkeimt ist. Näheres im Verfolg eines im Februar d. J. in Berlin gehaltenen Vortrages andernorts.

1) Daß šumma, wenn keine Konjunktion ist und deshalb die Bedingungssätze nicht den Regeln für die Nebensätze (Anwendung der verbalen Relativform auf u) unterliegen, hat Ungnad, Zur Syntax der Gesetze Ḥammurabis, Zeitschr. für Assyr. XVII S. 351, 78 gezeigt. Ungnad nimmt au, šummâ sei 3. pers. plur. fem. mit neutraler

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