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konnten. Der jüngere Balbus, der gegen Ende Februar 49 von Cäsar den Auftrag erhielt, den in Brundisium angelangten Konsul Lentulus zur Rückkehr nach Rom zu bereden, mußte seine Reise dorthin auf entlegenen Wegen bewerkstelligen. 1) Der Besuch, den er im nächsten Jahre dem Lentulus im feindlichen Lager bei Dyrrhachium abstattete, um ihn auf Cäsars Seite zu ziehen, erscheint als eine Tat von unglaublicher Verwegenheit, die sogar zum Gegenstande einer theatralischen Aufführung gemacht wurde. 2) Einen weiteren Beweis für die Unsicherheit der Gesandten liefern die Verhandlungen, welche nach Cäsars Ankunft in Rom vom 1. bis zum 3. April 49 im Senat stattfanden. Nachdem Cäsar, um einen Vergleich mit Pompejus herbeizuführen, die Abschickung einer Gesandtschaft von seiten des Senats beantragt hatte, erklärte sich der Senat dafür; doch fand sich niemand, der bereit gewesen wäre, den Auftrag auszuführen, weil Pompejus vor seinem Weggang von Rom im Senat die Äußerung getan hatte, daß er diejenigen, die in der Stadt zurückblieben, ebenso behandeln würde, wie die, welche sich in Cäsars Lager befänden. 3) Diese Drohung konnte doch nur dann von der Übernahme einer Gesandtschaft zurückschrecken, wenn Cäsar und seine Anhänger zu Landesfeinden erklärt worden und demgemäß auch die in Rom verbliebenen Bürger als solche zu betrachten waren, und wird von Sueton auch geradezu in diesem Sinne interpretiert. 4) Wie der soeben erwähnte Friedensversuch, so scheiterten auch die Verhandlungen, welche Cäsar nach seiner Überfahrt nach Griechenland anzuknüpfen suchte, daran, daß für die Sicherheit seiner Gesandten keine Bürgschaft gegeben werden konnte. 5)

Wir haben mithin anzunehmen, daß der Senat am 17. Januar auf die Kunde von der Besetzung Anconas) nicht nur das decretum tumultus erließ, sondern zugleich Cäsar und seine Anhänger für Landesfeinde erklärte und so das Verfahren beobachtete, das Cicero am 2. Februar 43 dem Antonius gegenüber angewandt wissen wollte. Für beide Maßregeln war schon am 14. Januar, als die Nachricht von der Wegnahme Ariminums einlief, genügender Anlaß vorhanden); doch bewirkte damals der Wunsch,

1) Cic. Att. VIII 9, 4.

2) Vell. II 51, 3; vgl. Pollio Cic. fam. X 32. 3.

3) Caes. b. c. I 32, 8 ff.; vgl. Dio XLI 6, 2. Plut. Pomp. 61.

4) Suet. Caes. 75: denuntiante Pompeio, pro hostibus se habiturum, qui rei publicae defuissent, ipse medios et neutrius partis suorum sibi numero futuros pronuntiavit.

5) Caes. b. c. III 17, 5. Die Furcht der von Cäsar ausersehenen Gesandten wird auch III 57, 2 als ein die Verhandlungen erschwerender Umstand hervorgehoben. 6) Vgl. S. 27.

7) Dies fühlt sehr wohl Lucan, wenn er bei Cäsars Übergang über den Rubico der Patria die Worte in den Mund legt (I 190 ff.):

zu einem Vergleich zu gelangen, noch einen Anfschub. Jetzt, wo die Hauptstadt selbst in Gefahr zu sein schien, hatte man keinen Grund mehr, länger mit den durch die kritische Lage des Staates gerechtfertigten Maßregeln zu zögern. Indem man über Cäsar die Ächtung verhängte, hoffte man zu bewirken, daß ihm die italischen Städte ihre Tore verschlössen. 1) Nachdem die Pompejaner Italien verlassen hatten, gingen sie sogar soweit, alle, die dort zurückgeblieben waren, als Landesfeinde zu betrachten.2) Auf solche Weise wurde zugleich dem Senat, der sich auf Cäsars Veranlassung in Rom versammelte, die Legitimität aberkannt. 3)

Man begreift jetzt, warum Cicero die Gesandten, die sich Anfang April 49 im Auftrage des Senats zu Pompejus begeben sollten, mit dem sonst nur auf die Boten im internationalen Verkehr angewandten Ausdrucke oratores) bezeichnet. Es war hiermit klar ausgesprochen, daß Cäsarianer und Pompejaner sich nicht mehr wie zwei demselben Gemeinwesen angehörige bürgerliche Parteien, sondern wie zwei miteinander Krieg führende Staaten gegenüberstanden.

Zu diesen Tatsachen, die an Cäsars Ächtung keinen Zweifel mehr bestehen lassen, kommen aber auch ausdrückliche Zeugnisse hinzu. In einer von Appian dem Pompejus in den Mund gelegten Ansprache, die er nach Vollendung der im Sommer 49 in Griechenland und im Orient veranstalteten Rüstungen an die Senatoren, die Ritter und das ganze Heer gehalten haben soll, wird ein Beschluß erwähnt, durch welchen

Quo tenditis ultra?

Quo fertis mea signa, viri? si iure venitis,

Si cives, huc usque licet.

Einen guten Kommentar hierzu bietet das lediglich zur Erklärung dieser Stelle ersonnene decretum Rubiconis, das zur Zeit, als Cäsar den Fluß zu überschreiten gedachte, an dem Tor von Ariminum in Marmor eingemeißelt gewesen und folgendermaßen gelautet haben soll: imperator sive miles sive tiro armatus quisquis sistito vexillum armaque deponito nec intra hunc amnem arma signave traducito et, si quis contra fecerit, hostis diiudicabitur populi Romani, ac si arma contra patriam tulerit penatesque deos abstulerit (C. J. L. XI 30).

1) Aus dem nämlichen Grunde wünschte Cicero im Februar 43, daß M. Autonius zum Landesfeind erklärt würde. Vgl. Phil. VIII 4: nolimus hoc bellum videri. quam igitur municipiis et coloniis ad excludendum Antonium auctoritatem damus? und dazu A. Nissen, Das Justitium, Leipzig 1877, S. 78 und 84.

2) Cic. Att. XI 6, 6: omnes enim, qui in Italia manserant, hostium numero habebantur.

3) Dio XLI 18, 5, Att. X 1, 1 (3. April 49): (puto) iam actum aliquid esse in consessu senatorum <senatum enim non puto. ad. fam. IV 1, 1 fin. (April 49): atque ipse antea ad te scripsissem te frustra in senatum sive potius in conventum senatorum esse venturum, ni veritus essem . .

4) Att. X 1, 3: mihi omnino non venit in mentem, quae possit actio esse de pace, nisi forte iste nummarius (der ältere Balbus) ei potest persuadere, ut, dum oratores eant et redeant, quiescat. Über die Bedeutung des Ausdruckes oratores vgl. Paul Diac. p. 183 M.: oratores ex Graeco dothoes dicti, quod missi ad reges

Cäsar zum Landesfeind erklärt worden war.1) Im Einklang hiermit steht eine Angabe Dios, wonach Pompejus und Cäsar beide die Angehörigen der Gegenpartei als Vaterlandsfeinde bezeichneten. 2) Es ist demnach anzunehmen, daß Cäsar nach dem Scheitern des Anfang April 49 unternommenen Friedensversuches auch seinerseits einen die Gegenpartei ächtenden Senatsbeschluß herbeiführte.

Diesem Sachverhalt entspricht die Tatsache, daß Cäsarianer und Pompejaner in der Darstellung Cäsars sowie auch bei Appian und Dio vom Standpunkte der Gegenpartei als hostes (лоλéμo) bezeichnet werden.) Besondere Beachtung verdient eine von Appian wiedergegebene Ansprache, welche Cäsar an die bei Ilerda gefangen genommenen Pompejaner gerichtet haben soll. Cäsar bediente sich hier nach den Worten, die ihm in den Mund gelegt werden, absichtlich der Anrede hostes, um darauf hinzuweisen, daß die Pompejaner auf die Schonung ihres Lebens, die ihnen gewährt worden sei, keinerlei Anspruch gehabt hätten.1) Auch von Livius wird im Sinne der Cäsarianischen Partei der Pompejaner und von dem älteren Plinius umgekehrt Cäsar als hostis bezeichnet. 5) Ebenso fehlt es bei Cicero nicht an Stellen, an denen dieser Ausdruck in Hinsicht auf beide Parteien gebraucht wird. 6) Endlich mag noch bemerkt werden, daß auch Pompejus selbst in einem am 19. Februar 49 an die Konsuln gerichteten Schreiben seinen Gegner, der damals Corfinium belagerte, hostis nennt.7)

Ein Teil der soeben angezogenen Stellen könnte nun allerdings seine Beweiskraft verlieren, wenn der Ausdruck hostis wie unser Wort „Feind" nationesque deos solerent apãoda, id est testari, und Varro bei Non. p. 529 M. s. v. faetiales: priusquam indicerent bellum iis, a quibus iniurias factas sciebant, faetiales legatos res repetitum mittebant quattuor, quos oratores vocabant. Als Belege für den Gebrauch des Wortes in dem angegebenen Sinne mögen, abgesehen von zwei bei Festus p. 182 M. zitierten Stellen aus Cato, noch Cic. har. resp. 34 (Gutachten der haruspices) und rep. Il 14 (oratrices pacis ac foederis) sowie Liv. I 38, 2 (Deditionsformel) IX 43, 21. 45, 18. XXIV 33, 5 angeführt werden.

1) App. b. c. Ι 50: ὃν ὑμεῖς μὲν ἐψηφίσασθε εἶναι πολέμιον.

2) Dio XLI 17, 3.

3) Caes. b. c, I 72, 5. III 3, 1. 72, 3. App. b. c. II 47, 67. Dio XLI 8, 1.
4) App. b. c. II 43.

....

5) Vgl. Liv. fr. 32 Hertz (aus der Schilderung der Schlacht bei Pharsalus): primus hostem percussit. . . . Gaius Crastinus. Plin. n. h. VII 117 (von Cicero): ut dictator Caesar hostis quondam tuus de te scripsit, omnium triumphorum laurea maior. 6) Cic. Att. VIII 1, 4 (von Pompejus): qui, cum omnes Caesarem metuebamus, ipse eum diligebat; postquam ipse metuere coepit, putat omnis hostis illi oportere esse. pro Marcell. 13 (von Cäsar): nam cum M. Marcellum deprecantibus vobis rei publicae conservavit. . . . et item rei publicae . . . . reliquos amplissimos viros . . . . reddidit, non ille hostis induxit in curiam, sed iudicavit a plerisque ignoratione potius et falso atque inani metu quam cupiditate ant crudelitate bellum esse susceptun. 7) Cic. Att. VIII 12a, 3: non est nobis committendum, ut hostis accedere aut in itinere me consequi possit.

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auch in rein militärischem Sinne aufgefaßt werden könnte. Diese Annahme wird jedoch ausgeschlossen durch die von dem Konsul Hirtius und dem Legaten Galba über die Ereignisse des Mutinensischen Krieges erstatteten Berichte, in denen jene Bezeichnung in Hinsicht auf M. Antonius, der damals noch nicht geächtet war, geflissentlich gemieden wird. 1) Andrerseits tritt die rein staatsrechtliche Bedeutung des Wortes hostis darin klar hervor, daß Cicero dessen Anwendung auf die Antonianer in einem nach der Schlacht bei Mutina an M. Brutus gerichteten Schreiben mit ihrer soeben erfolgten Ächtung motiviert. 2)

Unsere Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, daß der Beschluß, durch welchen Cäsar zu einem Landesfeind erklärt wurde, an dem nämlichen Tage erfolgte, an dem der Senat das decretum tumultus faßte und Pompejus die Stadt verließ (17. Januar). Es liegen auch Angaben vor, die diesen Sachverhalt bestätigen. Lucan und Orosius, die beide von Livius abhängen, lassen das bellum mit dem genannten Zeitpunkt beginnen.) Die gleiche Auffassung findet sich in dem wahrscheinlich auf Pollio zurückgehenden Berichte Plutarchs, in welchem als ein Symptom der bei den Pompejanern herrschenden Panik die Unterlassung der von den Konsuln vor einem Kriege üblichen Opfer hervorgehoben wird. 4) Die große Bedeutung des 17. Januar ist ferner daraus ersichtlich, daß Cato seit diesem Tage getrauert haben soll. 5) Berücksichtigt man alle diese Momente, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch bei Cicero,

1) Über den Bericht des Hirtius, in welchem von einigen im Januar 43 über Antonius erlangten Vorteilen die Rede war, vgl. Cic. Phil. VIII 6: non hostis est is, cuius praesidium Claterna deiecit Hirtius; non est hostis, qui consuli armatus obstitit, designatum consulem (D. Brutum) oppugnat, nec illa hostilia verba nec bellica quae paulo ante ex conlegae litteris Pansa recitavit: „deieci praesidium, Claterna potitus sum, fugati equites; proelium commissum; occisi aliquot“. quae pax potest esse maior? Aus dieser Argumentation erhellt deutlich, daß Cicero den Ausdruck hostis in dem Schreiben des Hirtius nicht gefunden hat und lediglich darauf angewiesen ist, die in diesem Bericht mitgeteilten Tatsachen zugunsten seiner Auffassung zu verwerten. Der Legat Galba gab in einem an Cicero gerichteten Schreiben (Cie. fam. X 30) vom 16. April 43 eine ausführliche Schilderung der Schlacht bei Forum Gallorum, in der die feindlichen Truppen zweimal als Antoniani (§ 3). dagegen nirgends als hostes bezeichnet werden.

2) Cic. Brut. I 3b (27. April 43): reliquias hostium Brutus persequitur et Caesar. hostes autem omnes iudicati, qui M. Antonii sectam secuti sunt. In antizipierender Weise werden die Antonianer als hostes bezeichnet Cic. Phil. XIV 26, doch geschieht dies erst, nachdem Cicero seine Auffassung mit den Worten necesse est eos, qui re sunt hostes, verbis notari, sententiis nostris hostis iudicari (§ 21) gerechtfertigt hat.

3) Oros. VI 16: et quidem eo die hoc bellum actum est, quo Pompeius pater ab urbe bellum gesturus aufugerat. Lucan. I 488 ff.: sedibus exiluere patres, invisaque belli consulibus fugiens mandat decreta senatus.

4) Plut. Pomp. 61: οἱ δὲ ὕπατοι μηδὲ θύσαντες ἃ νομίζεται πρὸ πολέμων ἔφυγον. 5) Plut. Cat. 53.

wenn er in einem an Pompejus gerichteten Briefe den Ausbruch des bellum vor der Ankunft der Gesandten L. Piso und L. Roscius1) bei Pompejus (23. Januar) stattfinden läßt2), dieses Wort in staatsrechtlichem Sinne zu fassen ist.

Nachdem einmal der Senat Cäsar und seine Anhänger für Staatsfeinde erklärt hatte, war es formell durchaus gerechtfertigt, daß sich Pompejus nach dem Siege bei Dyrrhachium von seinen Soldaten als imperator begrüßen ließ.3) Mit der Annahme dieses Titels war die Auffassung deutlich ausgesprochen, daß der Gegner nicht als Bürger, sondern als hostis zu betrachten sei.4)

Auch in sonstiger Hinsicht machte die Ächtung, welche die beiden kriegführenden Parteien über einander verhängt hatten, ihre Wirkungen geltend. Wer zum hostis erklärt wurde, verlor mit dem Bürgerrecht auch den Anspruch auf Schonung seines Lebens, sowie sein Vermögen. 5) Auf das Zurechtbestehen dieses Grundsatzes wies Pompejus hin, als er sich nach dem Beginn des Feldzuges in Griechenland weigerte, auf die von Cäsar angeknüpften Unterhandlungen einzugehen. Er sprach hierbei die Besorgnis aus, daß durch seine Rückkehr nach Italien der Anschein entstände, als ob er Leben und Bürgerrecht der Gnade seines Gegners verdankte.) Der Senat der Pompejaner hatte allerdings während seines Aufenthaltes in Thessalonica auf einen von Cato gestellten Antrag den Beschluß gefaßt, daß kein Römer außer in der Schlacht getötet und keine untertänige Stadt geplündert werden sollte. 7) Labienus kümmerte sich jedoch nicht darum, sondern brachte das Kriegsrecht in seiner vollen Strenge zur Anwendung, indem er die bei Dyrrhachium gefangenen Veteranen Cäsars niedermetzeln ließ.8) Auf einen Frieden konnten sich nach seiner Ansicht die Pompejaner nur dann einlassen, wenn ihnen Cäsars Kopf überbracht würde. 9) Bibulus ging sogar soweit, die Insassen eines nicht mit Soldaten bemannten und einem Privatmanne gehörigen Schiffes, das von Brundisium nach Oricum gefahren war, ohne Unterschied, ob es Freie oder Sklaven, Erwachsene oder Kinder waren, sämtlich hin

1) S. S. 3.

2) Att. VIII 11d, 7: inde suscepto bello, cum pacis condiciones ad te adferri. . . viderem.

3) Caes. b. c. III 71, 3. Dio XLI 52, 1.

4) Vgl. Cic. Phil. XIV 24 (nach der Schlacht bei Forum Gallorum, nach welcher Hirtius, Pansa und Octavian von ihren Soldaten als Imperatoren begrüßt worden waren): imperatores eos appello: hoc ipso nomine et eos, qui iam devicti sunt, et eos, qui supersunt, hostis iudico.

5) Daß die Güterkonfiskation mit der Ächtung Hand in Hand ging, zeigt das Verfahren gegen Sulla (App. b. c. I 73) und die Antonianer (Cic. fam. X 21, 4. Dio XLVI 39, 3).

6) Caes. b. c. III 18, 4.
8) Caes. b. c. III 71, 4.

7) Plut. Cat. 53. Pomp. 65.

9) Caes. b. c. III 19, 7.

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