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richten zu lassen.') Es kam hier also der Grundsatz, daß nicht bloß die erklärten Anhänger Cäsars, sondern überhaupt alle in Italien Zurückgebliebenen als Staatsfeinde zu betrachten seien 2), zur vollen Geltung.

Wäre Cäsar bei Pharsalus unterlegen, so wäre seinen Anhängern auch die Konfiskation ihrer Güter, die die Pompejaner in der sicheren Erwartung des Sieges bereits unter sich verteilten 3), nicht erspart geblieben. Nach seiner Rückkehr aus dem Orient hat alsdann Cäsar seinerseits die Besitzungen des Pompejus nnd verschiedener Anhänger desselben einziehen und versteigern lassen), in welchem Verfahren Appian ganz richtig die Anwendung des dem Landesfeinde gegenüber zur Geltung kommenden Kriegsgesetzes erblickt. 5) Daß Cäsar nicht schon früher das Vermögen seiner Gegner einzog, scheint seinen Grund in der auch während des Feldzuges in Griechenland immer noch festgehaltenen Hoffnung auf einen friedlichen Vergleich 6) gehabt zu haben. In der Behandlung der in seine Gefangenschaft geratenen Pompejaner zeigte er, indem er ihnen sowohl bei Ilerda) wie bei Pharsalus 8) Leben und Freiheit beließ, eine weitgehende Milde, die mit dem Verhalten der Gegenpartei in wohltuender Weise kontrastiert.

Auffallenderweise wird in

Ciceros Briefen, die unmittelbar nach dem 17. Januar geschrieben sind, weder das decretum tumultus noch die Ächtung der Cäsarianer erwähnt. Dies hat wohl darin seinen Grund, daß seine Gedanken sich in erster Linie mit der Flucht aus Rom beschäftigten, die er auf das Entschiedenste mißbilligte. 9)

Mit dem Abzuge der Pompejaner nach Griechenland (17. März 49) war nach der Auffassung der Cäsarianischen Partei. die jetzt Italien in unbestrittenem Besitz hatte, der Tumult beendigt. Demgemäß legte die Bürgerschaft in Rom statt des seit dem decretum tumultus getragenen Kriegsmantels ihre Friedenstracht wieder an. 10)

Nach Nissens 11) Ansicht, der sich O. E. Schmidt 12) anschließt, soll erst mit der Verlegung des Krieges in die Provinzen das bellum im staats

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4) Cic. Phil. II 64 ff. Plut. Anton. 10. Suet. Caes. 56. Dio XLII 50, 5.

5) App. b. c. V 79: τὴν δὲ τοῦ Μάγνου περιουσίαν ὁ ̓Αντώνιος εώνητο νόμῳ πιπρασκομένην ὡς πολεμίου.

6) Caes. b. c. III 10 ff., 15-18, 19, 57.

7) Caes. b. c. I 84 ff. Dio XLI 23, 1. App. b. c. II 43.

8) Caes. b. c. III 98, 2. Dio XLI 62, 3. Plut. Caes. 46.

9) Att. VII 10 (18. Januar): ita sum perturbatus temeritate nostri amentissimi consilii. 11, 3 (19. Januar): quale tibi consilium Pompei videtur? hoc quaero, quod urbem reliquerit. ego enim aлogó. tum nihil absurdius. urbem tu relinquas? ergo idem, si Galli venirent. .

10) Dio XLI 17, 1.

11) Sybels hist. Zeitschr., Bd. 46, 1881, S. 51 ff.

12) O. E. Schmidt, Der Briefwechsel des M. Tullius Cicero, S. 21. Rh. Mus. Bd. 47, 1892, S. 268.

rechtlichen Sinne begonnen haben. Nissen geht hierbei aus von der Voraussetzung, daß der Bürger unter Waffen in den Provinzen sich dem hostis gleichstelle und nicht als Landsmann behandelt zu werden brauche. Man darf hiergegen wohl die Frage aufwerfen, ob diese Erwägung nicht in gleichem oder noch in höherem Maße zutrifft gegenüber einer in Italien selbst die Regierung bekämpfenden Armee. Das entscheidende Moment war ohne Zweifel in beiden Fällen die Beurteilung der Sachlage von seiten des Senats. So lange kein Beschluß dieser Körperschaft vorlag, durch welchen der sich gegen die Regierung erhebende Bürger zum hostis gestempelt wurde, konnte von einem bellum im staatsrechtlichen Sinne keine Rede sein. Was Cäsar betrifft, so ist der Senat gegen ihn in gleicher Weise vorgegangen, wie gegen Catilina, der nach seiner Abreise zu der für ihn in Etrurien gesammelten Armee dem Schicksal der Ächtung anheimfiel. 1)

Nissen glaubt allerdings seine Ansicht darauf stützen zu können, daß nach der Auffassung der Alten am 17. März 49, an welchem Pompejus von Brundisium nach Griechenland übersetzte, das bellum civile begonnen habe. Als Beleg hierfür wird eine Angabe Plutarchs angeführt, wonach Pompejus an diesem Tage zum Kriege ausgezogen sein soll. 2) Es liegt aber auf der Hand, daß es sich hier nicht um das bellum in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, sondern nur um den Krieg im militärischen Sinne handeln kann, zu welchem die Ereignisse in Italien lediglich ein Vorspiel bildeten. Daß die Alten den Anfang des bellum mit der Flucht der Pompejaner aus Rom (17. Januar) zusammenfallen ließen, war zu entnehmen aus einer bereits (S. 37 Anm. 3) zitierten Angabe des Orosius, den Nissen mit Unrecht eines Irrtums beschuldigt.

Wir lassen nunmehr noch eine Übersicht der Resultate folgen. Als am 17. Januar die Einnahme Anconas in Rom bekannt wurde, faßte der Senat auf Betreiben des Pompejus, der noch am nämlichen Tage die Hauptstadt verließ, das decretum tumultus (vgl. S. 25 ff.) und erklärte gleichzeitig Cäsar und seine Anhänger für Landesfeinde (vgl. S. 32 ff.), in deren Zahl man nach der Überfahrt nach Griechenland alle diejenigen einschloß, die in Italien zurückgeblieben waren (S. 35). Nachdem Cäsar sich Anfang April 49 in Rom der Regierung bemächtigt hatte und ein von ihm unternommener Friedensversuch an jenem Beschluß gescheitert war (S. 34), traf die Pompejaner das gleiche Schicksal (S. 36). Demgemäß haben beide Parteien gegen einander von dem Kriegsrecht Gebrauch gemacht, wobei jedoch Cäsar ungleich größere Milde walten ließ (S. 38). Die Kriegsvorbereitungen der Pompejaner wurden schon gegen das Ende des Jahres 50 dadurch eingeleitet, daß der Konsul C. Marcellus dem Pompejus eigenmächtig das Kommando über die beiden von Cäsar 2) Plut. Caes. 56.

1) S. oben S. 32 Anm. 9.

für den Partherkrieg abgetretenen Legionen, die sich in Capua befanden, und zugleich die Befugnis, neue Truppen auszuheben, übertrug. Diese Maßregel, welche Cäsar als das initium tumultus betrachtet, muß spätestens Anfang Dezember getroffen worden sein. Pompejus eilte sodann von Rom nach Capua und führte von dort die Legionen nach Apulien in Winterquartiere (S. 29 ff.). Nachdem am 14. Januar Cäsars Ankunft in Ariminum nach Rom gemeldet worden war, stellte Cato im Senat den Antrag, daß Pompejus zum Oberbefehlshaber mit unbeschränkter Befugnis ernannt werden sollte, doch erhielt er diese Machtstellung erst, nachdem die Konsuln des Jahres 49 ihr Amt niedergelegt hatten (S. 27 ff.).

III.

Die Pompejaner verlassen Rom und Italien.

Wir haben bereits (S. 25 ff.) gesehen, daß bei Plutarch (Pomp. 60 ff., Caes. 33) die Flucht der Pompejaner aus Rom auf eine durch Cäsars Vorrücken verursachte Panik zurückgeführt wird, die es Pompejus unmöglich gemacht haben soll, nach eigenem Ermessen zu handeln. Mit Plutarch stimmt Appians Bericht (b. c. II 36), der augenscheinlich aus. der nämlichen Quelle stammt, überein. Hiernach waren es die Konsuln, welche Pompejus gegen seine eigene Überzeugung antrieben, Rom zu verlassen, weil es sogleich erobert würde, und in Italien Aushebungen zu veranstalten.

Im Einklang mit diesen Berichten betrachten Nissen), Ihne2) und Stoffel) die Preisgabe der Hauptstadt als ein Resultat der allgemeinen Bestürzung. Diese Ansicht ist jedoch nicht zu vereinigen mit der sich aus Ciceros Korrespondenz ergebenden Tatsache, daß schon vor dem Ausbruche des Bürgerkrieges von Pompejus nicht bloß der Abzug aus Rom, sondern auch die Räumung Italiens in Aussicht genommen worden war.

Wir ersehen dies zunächst aus dem Anfang Mai 49 an den Cäsarianer M. Cälius Rufus gerichteten Briefe fam. II 16. Es heißt daselbst (§ 3): deinde sententiam meam tu facillime perspicere potuisti iam ab illo tempore, cum in Cumanum mihi obviam venisti: non enim te celavi sermonem T. Ampii; vidisti, quam abhorrerem ab urbe relinquenda, cum audissem. nonne tibi adfirmavi, quidvis me potius perpessurum quam ex Italia ad bellum civile exiturum? Die Zusammenkunft, von der hier die Rede ist, kann nur auf Ciceros Rückreise aus Cilicien stattgefunden haben, mit der sie auch von Drumann) und O. E. Schmidt) in Verbindung gebracht wird. Am 9. Dezember war Cicero auf dem Trebulanum des

1) Sybels hist. Zeitschr., Bd. 46, 1881, S. 99.

2) Röm. Gesch., Bd. 6, S. 567 ff.

3) Hist. de Jules César, Guerre civile, Bd. 1, S. 7, 33.
4 Röm. Gesch. II2 352 ff.

Beitrage z. alten Geschichte IV 3.

5) Der Briefwechsel des M. Tullius Cicero, S. 94 ff.

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Pontius 1), das sich zwischen Pompeji und Benevent befunden haben muß 2), und hatte sodann am 10. Dezember in Capua eine Zusammenkunft mit Pompejus, der sich am 6. noch vor den Toren Roms aufgehalten hatte, nunmehr aber nach Capua gekommen war, um das Kommando über die beiden von Cäsar abgetretenen Legionen zu übernehmen (S. 31). Er wird daher auf seinem Cumanum, wo er mit Cälius zusammentraf, wahrscheinlich an einem der nächsten Tage angelangt sein. Pompejus hatte demnach bereits damals dem mit ihm selbst wie auch mit Cicero befreundeten T. Ampius Balbus 3), der ihm nach Capua gefolgt) und dort Cicero begegnet zu sein scheint, von seiner Absicht, Rom und Italien aufzugeben. Mitteilung gemacht. Ciceros Ausdrucksweise non te celavi sermonem T. Ampii legt indessen den Gedanken nahe, daß dieser Plan anderen Personen noch geheim gehalten werden sollte. Die alsbald von Pompejus bewerkstelligte Überführung der beiden Legionen von Capua nach Apulien (S. 31) hat jedenfalls darin ihren Grund, daß der Rückzug nach Griechenland schon zu jener Zeit ins Auge gefaßt war.

Daß die Absicht, Italien preiszugeben, von vornherein bestand, sagt Cicero auch geradezu in dem am 27. Februar 49 an Atticus gerichteten Briefe VIII 11, 2: nec vero ille (Pompeius) urbem reliquit, quod eam tueri non posset, nec Italiam, quod ea pelleretur, sed hoc a primo cogitavit, omnis terras, omnia maria movere, reges barbaros incitare, gentis feras armatas in Italiam adducere, exercitus conficere maximos. Pompejus war hiernach gesonnen, Italien später mit den im Osten zu sammelnden Truppen zurückzuerobern, auf welche Absicht von Cicero auch anderweitig hingewiesen wird. 5) Der Gedanke, Rom aufzugeben, tritt ferner noch Ende Dezember 50 in zwei Briefen an Atticus zutage. 6) Die Annahme

1) Att. VII 3, 12.
3) Vgl. Pauly-Wissowa, R.E. I 1978 ff.

2) S. S. 30, Anm. 7.

4) Im Februar 49 war er daselbst mit Aushebungen beschäftigt (Att. VIII 11b, 2). 5) Att. X 8, 4 (2. Mai 49): navigabit igitur, cum erit tempus, maximis classibus et ad Italiam accedet. Vgl. S. 51, Anm. 4. IX 10, 3 (18. März 49): me, quem non nulli conservatorem istius urbis, quem parentem esse dixerunt, Getarum et Armeniorum et Colchorum copias ad eam adducere?

6) In dem bereits S. 20, Anm. 1 erwähnten Berichte Ciceros über die Unterredung, die er am 25. Dezember mit Pompejus in Formiä hatte (Att. VII 8, 4 ff.), folgt auf die abschließenden Worte quid multa? non modo non expetere istam pacem, sed etiam timere visus est die Bemerkung: ex illa autem sententia ī relinquendae urbis movet hominem, ut puto. In der sehr verschieden gedeuteten Abkürzung i steckt wahrscheinlich, wie Boot vermutet, das Wort infamia. Auf diese Stelle hat bereits Nissen a. a. O. S. 75 Anm. 1 hingewiesen, ohne sich jedoch von der Darstellung Plutarchs und Appians emanzipieren zu können. Die zweite Stelle findet sich in einer Betrachtung, welche Cicero in dem am 27. Dezember auf dem Formianum geschriebenen Brief Att. VII 9, 2 über die verschiedenen politischen und militärischen Eventualitäten anstellt: suscepto autem bello (cum) aut tenenda sit urbs aut ea relicta ille commeatu et reliquis copiis intercludendus.

Mommsens (Röm. Gesch. III8 394), daß Pompejus ursprünglich den Feldzug zugleich von Italien und Spanien aus in den beiden Gallien offensiv habe führen wollen, muß mithin als irrtümlich bezeichnet werden.

Der Schilderung Plutarchs und Appians, wonach die Kunde von Cäsars Vorrücken in Rom Schrecken und Bestürzung verursachte, wird man allerdings den Glauben nicht versagen dürfen, und zwar um so weniger, als dies von Dio und Cäsar bestätigt wird.1) Für Pompejus' Vorhaben, Rom aufzugeben, konnte aber die allgemeine Panik nur förderlich sein. Am meisten war dies der Fall, wenn er selber davon ergriffen und an der Möglichkeit, die Hauptstadt länger zu halten, zu verzweifeln schien. 2)

Die Angabe Appians, daß die Konsuln Rom als unhaltbar betrachtet und deshalb Pompejus zur Flucht veranlaßt hätten, entbehrt keineswegs einer tatsächlichen Unterlage. Der Konsul Lentulus soll ja durch ein falsches Gerücht von Cäsars Herannahen derart in Schrecken versetzt worden sein, daß er sich nicht einmal Zeit dazu nahm, der Anordnung des Senats gemäß den für Zeiten der äußersten Not aufgesparten Reservefonds des Staatsschatzes (aerarium sanctius) aus Rom zu entfernen. 3) Bei Pompejus' Gewohnheit, andere in seinem Interesse wirken zu lassen1), ist es sehr wohl möglich, daß er zunächst die Konsuln, denen es zukam, die Verhandlungen des Senats einzuleiten, den Abzug aus Rom beantragen ließ. In der Debatte ist er alsdann, wie aus den Berichten Appians und Ciceros hervorgeht, mit großem Nachdruck dafür eingetreten. Es verlohnt sich, die von beiden Autoren mitgeteilten Äußerungen in ihrem Wortlaut wiederzugeben.

Nach Appian spottete Favonius über Pompejus' frühere Behauptung, daß er nur auf den Boden zu stampfen brauche, um Legionen erstehen zu lassen, und erhielt hierauf die Antwort: ἕξειε, ἂν ἐπακολουθητέ μοι καὶ μὴ δεινὸν ἡγῆσθε τὴν Ῥώμην ἀπολιπεῖν, καὶ εἰ τὴν Ἰταλίαν ἐπὶ τῇ Ῥώμῃ δεήσειεν. οὐ γὰρ τὰ χωρία καὶ τὰ οἰκήματα τὴν δύναμιν ἢ τὴν ἐλευθερίαν εἶναι τοῖς ἀνδράσιν, ἀλλὰ τοὺς ἄνδρας, ὅπη ποτ' ἂν ὦσιν, ἔχειν ταῦτα σὺν ἑαυτοῖς· ἀμυνομένους δ ̓ ἀναλήψεσθαι καὶ τὰ οἰκήματα. Bei der Lektüre dieser Stelle wird man sich sofort erinnern an die Worte, mit denen Perikles bei Thukydides (I 143, 5) die Athener zur Preisgabe Attikas zu bestimmen sucht: τήν τε ὀλόφυρσιν μὴ οἰκιῶν καὶ γῆς (χρι) ποιεῖσθαι, ἀλλὰ τῶν σωμάτων· οὐ γὰρ τάδε τοὺς ἄνδρας, ἀλλ' οἱ ἄνδρες ταῦτα κτώνται.

1) Dio XLI 6, 6. Caes. b. c. I 14, 1, wo irrigerweise die Flucht aus Rom mit der Einnahme Auximums in Verbindung gebracht wird (vgl. S. 15). 2) Att. IX 10, 2: vidi hominem XIV (Kal. Febr. plenum formidinis. 3) Caes. b. c. I 14, 1; vgl. Dio XLI 6, 3 ff.

4) Drumann, Röm. Gesch. IV 545 ff.

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