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καὶ ἀπὸ τούτου τριάκοντα "Ασκουρος ἄλλος ποταμός, καὶ ̓Αδιηνός τις ἀπὸ τοῦ ̓Ασκούρου ἑξήκοντα· ἐνθένδε ἐς ̓Αθήνας ὀγδοήκοντα καὶ ἑκατόν καὶ ἀπὸ τοῦ Πυξίτου ἐς ̓́Αρχαβιν ἄλλοι ἐνενήκοντα, ἀπὸ δὲ ̓Αρχάβιος ἐς Αψαρον ἑξήκοντα nicht auch ohne Verbum und entbehren auch sie nicht „der Frische"? Im zweiten und dritten Teile überwiegen diese öden Aneinanderreihungen, weil Arrian, was naturgemäß ist, nach Lösung der sich selbst gestellten Aufgabe von der Krim direkt nach Trapezus zurückgekehrt ist und für die Beschreibung der Westhälfte des Pontus. die er in seinem Opus, damit es nicht allzuklein ausfiele. nicht missen wollte. fremde Notierungen, als Grundstock ältere Periplen, 1) benutzt hat. Daraus erklärt es sich auch, daß die zu seiner Provinz gehörige Küstenstrecke westlich von Trapezus bis zum Vorgebirge Ankon nur dürftige Angaben" (Brandis S. 111) bietet. Eine Art seiner Quellen, die ihm leicht zugänglich sein konnten, da ihm die classis Pontica unterstand, deutet Arrian c. 23, 3 selbst an: Τάδε μὲν ὑπὲρ τῆς νήσου τῆς τοῦ ̓Αχιλλέως ἀκοὴν ἀνέγραψα τῶν ἢ αὐτῶν προσσχόντων ἢ ἄλλων πεπυσμένων· καί μοι δοκεῖ οὐκ ἄπιστα εἶναι.

An diese Stelle und an e. 19. 3: τῆς δὲ λίμνης τῆς Μαιώτιδος περίπλους ἐν κύκλῳ λέγεται σταδίων ἀμφὶ τοὺς ἐνακισχιλίους schließt die zweite und letzte Frage an. Ist diese vorsichtige, die Unsicherheit der Angaben nicht verbergende Ausdrucksweise die eines Fälschers, dessen Absicht Betrug und Irreführung ist. der zu diesem Behufe eigene Erfindungen als sichere Tatsachen hinstellt?

1) Vgl. Schwartz a. a. O. Sp. 1232 f.

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Der Endtermin der Gallischen Statthalterschaft Caesars. Von Otto Hirschfeld,

Die Frage nach der zeitlichen Begrenzung der Statthalterschaft Caesars in Gallien ist in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts in einer Reihe von Schriften eingehend behandelt worden, um dann, wie es oft bei wissenschaftlichen Problemen geschieht, von der Tagesordnung abgesetzt zu werden, ohne daß es gelungen wäre, eine Einigung zu erzielen. Und in der Tat sind die hierbei in Betracht kommenden Zeugnisse zwar zahlreich, aber sie stehen untereinander in einem anscheinend unlösbaren Widerspruch, wie das bei einer Rechtsfrage, die zum Bruch zwischen Caesar und Pompeius und zum Zusammenbruch der römischen Republik den Anlaß gegeben hat, eigentlich nicht Wunder nehmen kann. Erat enim obscuritas quaedam, erat certamen inter clarissimos duces, sagt selbst Cicero in einer, allerdings mehrere Jahre nach der Entscheidung und zudem an Caesar gerichteteten Rede 1) und diese Dunkelheit lagert noch heute über der Frage, ob Caesar, ob Pompeius in ihren Forderungen und Handlungen im Recht gewesen sind.

So wenig verlockend es auch ist, in einer Debatte das Wort zu ergreifen, in der fast stets der Vorgänger von seinem Nachfolger heftig bekämpft und vielfach auch widerlegt worden ist. so glaube ich doch mit der eigenen. schon vor langen Jahren gefaßten Ansicht nicht zurückhalten zu sollen, da sie die Widersprüche zu lösen geeignet scheint und jedenfalls den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen darf.

Zur Orientierung über die Streitfrage bedarf es nur weniger Worte. Durch ein von dem Volkstribunen P. Vatinius in Caesars Konsulatsjahr durchgebrachtes Plebiscit war diesem die Statthalterschaft im cisalpinischen Gallien nebst Illyricum auf fünf Jahre verliehen worden, wozu der Senat durch seinen Beschluß noch das transalpinische Gallien: die Narbonensis gefügt hatte. Im April des Jahres 56 v. Chr. war sodann auf der Zusammenkunft der Triumvirn in Luca bestimmt und durch ein Gesetz der Konsuln des J. 55 Pompeius und Crassus sanktioniert worden, daß Caesars Statthalterschaft verlängert werden solle. Die Frage ist nun,

1) Pro Marcello c. 10; an der Echtheit der Rede ist gewiß nicht zu zweifeln.

welcher Termin für Ablauf dieser Prorogation in dem Gesetz festgesetzt worden ist. Die antike Überlieferung ist fast einstimmig in der Behauptung. Caesars Statthalterschaft sei um 5 Jahre verlängert worden. Aber bereits ein Schriftsteller des Altertums, Cassius Dio, hat gegen diese Behauptung Protest erhoben, und, wie sich herausstellen wird, nicht ohne Grund.

Daß durch das Vatinische Gesetz Caesar die Statthalterschaft des cisalpinischen Gallien auf fünf Jahre erhalten hat, ist sicher überliefert und wird von niemand angezweifelt. Ob ihm auch das transalpinische vom Senat auf den gleichen Zeitraum verliehen wurde oder, wie jetzt meist angenommen wird, auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf,1) ist für unsere Frage gleichgültig, da die Verlängerung später ohne Zweifel in gleicher Weise auf alle Provinzen erstreckt worden ist.

Die an Caesar durch das Vatinische Gesetz übertragene Statthalterschaft erreichte ihr Ende, wie jetzt fast allgemein anerkannt wird,2) am 1. März des J. 54. Darüber lassen Ciceros Worte in der Rede de provinciis consularibus c. 15 keinen Zweifel: es seien, sagt er, zwei Anträge gestellt worden, nämlich einen der Konsuln des J. 55 als Nachfolger Caesars entweder nach Gallia citerior oder nach Gallia ulterior zu senden. Im ersteren Fall respektiere der Antragsteller das allerdings widerrechtlich zustande gekommene Vatinische Gesetz durch die Bestimmung, daß der Konsul nicht vor dem 1. März nach Ablauf seines Konsulats, also im J. 54 die Provinz betreten dürfe: legem, quam non putat, eam quoque servat; praefinit enim successori diem; fuerit toto in consulatu sine provincia .. Januario, Februario provinciam non habebit; Kalendis ei denique Martiis nascetur repente provincia. Da aber Caesar durch das Vatinische Gesetz die Provinz auf fünf Jahre erhalten hatte, so scheint der Anfangstermin vom 1. März an gerechnet sein, was insofern allerdings befremdend ist. als Caesar dann bereits 10 Monate in seinem Konsulatsjahr die Statthalterschaft besessen hat, während er doch erst Ende März des folgenden Jahres Rom verließ, um sie wirklich anzutreten. Wahrscheinlich hat er jedoch die Absicht gehabt oder doch die Möglichkeit sich offen gelassen, bereits im Laufe seines Konsulatsjahres nach Gallien zu gehen, ebenso wie Crassus vor Ablauf seines zweiten Konsulats nach der ihm übertragenen Provinz Syrien gezogen ist.3) Warum der Beginn bezw. das Ende des Kommandos

1) Dieser Ansicht sind z. B. Lange: Röm. Alterth. 3 S. 291; Nissen: Der Ausbruch des Bürgerkriegs 49 v. Chr. in der Histor. Zeitschrift N. F. 46, 1881, S. 56; Herzog: R. Staatsverfassung 1 S. 553, während Drumann 3 S. 218 den Senat ebenfalls seine Bewilligung auf 5 Jahre machen läßt. Beweisend sind die Belegstellen nach keiner Seite.

2) Vgl. Fr. Hofmann: De origine civilis Caesariani (Berlin 1857) S. 1 ff. Drumann III S. 240 rechnet die Statthalterschaft vom 1. Januar 58 bis zum letzten Dezember 54. 3) Einige ähnliche Fälle aus der letzten Zeit der Republik stellt Mommsen: Die Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat" (Breslau 1857) S. 30 zusammen; vgl. Holzapfel in den Beiträgen z. alt. Gesch. III 227 A. 1.

gerade auf den ersten März angesetzt wurde, ist nicht sicher. Zumpt1) will dies durch die Annahme erklären. daß das Vatinische Gesetz kurz vor diesem Termin durchgebracht worden sei; doch kann die Einbringung des Gesetzes erst nach dem Tode des Metellus Celer, des bisherigen Inhabers von Gallia cisalpina, und demgemäß erst nach der von ihm noch kurz vorher beschworenen lex agraria erfolgt sein.2) Mommsen erklärt den Termin durch das mit dem 1. März beginnende Imperienjahr, dessen Fortdauer er bis in die spätere Kaiserzeit nachzuweisen versucht hat; 3) aber die von ihm dafür beigebrachten Zeugnisse sind, wie er selbst stillschweigend anerkannt hat,1) nicht beweisend. Für unsere Untersuchung kommt nur in Betracht, daß der Endtermin der an Caesar durch das Vatinische Gesetz verliehenen Statthalterschaft feststeht.

Schwieriger ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Termin Caesars Kommando, gemäß den in Luca gefaßten Beschlüssen, durch die lex Pompeia Licinia verlängert worden ist. Ich habe bereits bemerkt, daß Dio gegen die übereinstimmenden Angaben der antiken Historiker, welche die Verlängerung auf fünf Jahre ansetzen,5) Einspruch erhoben hat; Pompeius und Crassus. sagt er 39, 33, hätten als Konsuln den Beschluß erwirkt: ὥστε τὴν ἡγεμονίαν καὶ ἐκείνῳ τρία ἔτη πλείω, ὡς γε τἀληθὲς εὑρίσκεται, unaivai. Dementsprechend läßt er den Antonius in der Leichenrede auf Caesar sagen (44, 43), dieser habe 8 Jahre hintereinander das Kommando ausgeübt.) Offenbar hat Dio demnach Wert darauf gelegt, seine von der gewöhnlichen Annahme abweichende Begrenzung zur Geltung zu bringen; jedoch erhellt aus dem Zusatz: ὡς γε τἀληθὲς εὑρίσκεται deutlich, daß er

1) Studia Romana S. 74 und 82. Lange, R. Alterth. 3 S. 291 meint, daß der 1. März gewählt sei, um die Wiederverleihung der Provinz an einen anderen zu erschweren, da nach der lex Cornelia de provinciis sowohl Konsuln als Prätoren die Provinzen mit dem 1. Januar, der auf ihr Amtsjahr folgt, zu übernehmen hatten. 2) Lauge, R. Alt. 3 S. 286 und 290; auch Dios Bericht (38, 7-8) läßt über die Reihenfolge der Gesetze keinen Zweifel.

3) Rechtsfrage S. 22 ff.

4) Mommsen hat diese Theorie in seinem Staatsrecht zwar nicht ausdrücklich fallen gelassen, aber ihr auch keine Stelle eingeräumt (vgl. auch I S. 611 A. 2): Einspruch hat gegen sie Zumpt a. a. O. S. 185 ff erhoben.

5) Aus der Angabe der Perioche des 108 ten Buches des Livius: cum is lege lata in tempus consulatus provincias obtinere deberet, hat man geschlossen, daß Livius die Verlängerung bis zum letzten Dezember 49 erstreckt wissen wollte Doch machen die vorangehenden Worte: agente in senatu M. Marcello cos. ut Caesar ad petitionem consulatus veniret sehr wahrscheinlich, daß Livius auch in dem folgenden nicht den Antritt des Konsulats, sondern die Wahl dazu verstanden hat, und die lex lata nicht auf die lex Pompeia Licinia, sondern auf das Dispensationsgesetz der 10 Tribunen sich bezieht. Der Epitomator hat hier, wie so oft, in dem Streben nach Kürze den Sinn verdunkelt.

6) Daher erklärt Dio 40, 59, daß die Zeit von Caesars Statthalterschaft im J. 50 (εv9ùs tậy variow êru) abgelaufen sein würde.

dabei nicht einer Überlieferung, sondern seinem eigenen Raisonnement gefolgt ist.

Die Ansichten der neueren Forscher gehen weit auseinander; Drumann (III S. 240 und 283) betrachtet mit Rücksicht auf die Livianische Perioche (oben S. 78 A. 5) den letzten Dezember 49 als den Endtermin. Den ersten März 49 suchte Friedrich Hofmann in der obengenannten Abhandlung als solchen zu erweisen: er nimmt an (S. 18 ff. und 30 ff.), Caesar habe sich bereits für dieses Jahr um das Konsulat bewerben wollen und sei durch die Intriguen seiner Gegner gezwungen worden, seine Bewerbung um ein Jahr zu verschieben. Die letztere Behauptung hat Mommsen in seiner unmittelbar darauf erschienenen Abhandlung: Die Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat" (Breslau 1857) widerlegt;1) jedoch stimmt er Hofmann betreffs des Endtermins zu und diese Ansicht haben die meisten Gelehrten, die sich nach ihm mit dieser Frage beschäftigt haben, wie Peter, Lange, Nissen, Müller, Ihne2) Niese, Herzog zu der ihrigen gemacht, so daß sie heute als die in Deutschland herrschende bezeichnet werden kann. Dagegen nimmt Zumpt in seinen Studia Romana (S. 81 ff. und 188 ff.) den 13. November 50 als Endtermin an, weil Pompeius zu diesem Tage Caesars Abberufung gefordert habe; er sucht das Datum durch die Annahme zu erklären, daß die lex Pompeia Licinia an diesem Tage erlassen worden sei und dieses außerordentliche Kommando mit dem Tage der Übertragung begonnen habe: eine Ansicht. die sich, wie mit Recht bemerkt worden ist.") schon dadurch als irrig erweist, daß am 13. November, als einem Festtage, überhaupt nicht Comitien abgehalten werden konnten. Auch Napoléon hat, obschon er

1) Die Äußerung des Caelius im Oktober 51 (ad fam. VIII, 8, 9): iam ut video alteram utram ad condicionem descendere vult Caesar, ut aut maneat neque hoc anno sua ratio habeatur, aut, si designari poterit, decedat ist freilich nicht dafür geltend zu machen, denn hoc anno ist nicht mit Mommsen S. 53 A. 138 und Zumpt a. a. O. S. 177 auf das J. 49, sondern unzweifelhaft, wie es auch Hofmann S. 30 tut. auf das J. 50 zu beziehen. Caelius' Vermutung, daß Caesar eventuell sich dazu verstehen würde, schon im J. 50 seine Provinz zu verlassen, um sich für das Jahr 49 um das Konsulat zu bewerben, womit Pompeius sicher einverstanden gewesen wäre, war freilich durchaus irrig. Auch mein Freund Carl Bardt, dem diese Ausführungen vor der Drucklegung vorgelegen haben, erklärt die Worte hic annus von dem Jahr, in das der Tag hineinfällt, an dem der Brief geschrieben ist, so daß die nächsten Konsulwahlen, etwa Juli 50, in dieses Jahr fielen, und bezieht auf die Absicht, Caesar das Konsulat für 49 zu verschaffen, also vor Ablauf des gesetzmäßigen zehnjährigen Intervalls, die Worte Caesars b. c. I 32: docet se nullum extraordinarium honorem appetisse, sed expectato legitimo tempore consulatus eo fuisse contentum, quod omnibus civibus pateret.

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2) Der allerdings in seiner Röm. Gesch. 6 S. 530fg mit Rücksicht auf die Livianische Perioche das Kommando Caesars von Pompeius (!) bis zum Schluß ges J. 49 verlängern läßt.

3) Lange, R. Alterth. III S. 339.

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