ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

sagt: 1) à notre avis le professeur Zumpt est le seul qui ait eclairci cette question, sich seiner Meinung nicht angeschlossen; freilich ist seine eigene Ansicht, daß Caesars Konsulat als erstes Jahr des Prokonsulats gezählt worden und daher sein Imperium mit dem letzten Dezember des J. 50 abgelaufen sei, wohl die unmöglichste von allen. Endlich hat Guiraud2) den Nachweis zu führen versucht, daß der Antritt der Statthalterschaft durch Caesar, wie seitens der Statthalter überhaupt, von dem Termin des Eintreffens des Statthalters in seiner Provinz gerechnet worden sei, d. h. also von Ende März 58, demnach die ersten 5 Jahre Ende März 53 abgelaufen seien; die Verlängerung sei dann, wie Dio angiebt, auf drei Jahre, also bis Ende März 50 erfolgt. Den Anspruch länger in der Provinz zu bleiben, habe Caesar lediglich auf das ihm durch Plebiscit bewilligte Recht gestützt, sich abwesend um das Konsulat bewerben zu dürfen.

Sehen wir von den Ansichten moderner Gelehrter, wie auch von den Angaben der Historiker der römischen Kaiserzeit ab und prüfen wir die für die Zeit des Untergangs der Republik so bedeutsamen Hinweise in Ciceros Briefen und Reden, so ergibt sich ein auffallender Widerspruch zu der in der römischen Kaiserzeit wie in unserer Zeit verbreiteten Ansicht, daß die Verlängerung von Caesars Kommando auf fünf Jahre, also bis zum 1. März 49 erfolgt sei. In den letzten Tagen des J. 50 macht Cicero seinen Gefühlen in einer Apostrophierung Caesars Luft in einem Briefe an Atticus (VII, 9, 4) mit folgenden, für die Öffentlichkeit nicht bestimmten und daher als unverdächtiges Zeugnis zu verwertenden Worten: quid impudentius? tenuisti provinciam per decem annos,) non tibi a senatu, sed a te ipso per vim et per factionem datos; praeteriit tempus non legis, sed libidinis tuae; fac tamen legis; ut succederetur decernitur; impedis et ais: habe meam rationem"; habe nostrum; tu habeas diutius quam populus iussit, invito senatu? 4) Unter dem allerdings von Cicero nicht als gültig anerkannten Gesetz ist die lex Pompeia Licinia gemeint; aber selbst nach ihr, sagt Cicero, sei Caesars Statthalterschaft damals, also Ende des J. 50, bereits abgelaufen gewesen. Ganz übereinstimmend damit hatte Cicero wenige Tage vorher an Atticus geschrieben (VII, 7, 6): quid ergo? exercitus retinentis, cum legis dies transierit, rationem haberi placet? Wenn aber Cicero in der zweiten Philippica (II 24) der Wahrheit wenig entsprechend behauptet, er habe dem Pompeius von zweierlei ab

1) Vie de César II 472 A. 1.

2) Paul Guiraud, Le différend entre César et le sénat. Paris 1878.

3) Seit dem Erlaß des Vatinischen Gesetzes bis zum Ende des J. 50, zu welcher Zeit Caesar noch in seiner Provinz war, fehlen nur wenige Monate an 10 Jahren.

4) Dazu stimmt fast wörtlich eine Äußerung Ciceros an Tiro aus jener Zeit (ad fam. XVI, 11: 12. Jan. 49): erat adhuc impudens, qui exercitum et provinciam invito senatu teneret.

geraten: unum ne quinquennii imperium Caesari prorogaret, alterum ne pateretur ferri, ut absentis eius ratio haberetur, so ist es durchaus irrig. das quinquennium auf die Verlängerungsfrist zu beziehen, sondern es geht sowohl aus diesen Worten selbst, als auch aus den unmittelbar folgenden: quorum si utrumvis persuasissem, in has miserias numquam incidissemus unzweideutig hervor, daß unter dem quinquennium die an Caesar durch das Vatinische Gesetz auf fünf Jahre verliehene Statthalterschaft zu verstehen ist.

Aus den oben angeführten Worten Ciceros geht also sicher hervor, daß er Caesars Statthalterschaft bereits am Ende des J. 50 als gesetzlich erloschen ansah,1) was mit einer Verlängerung derselben auf fünf Jahre durch die lex Pompeia Licinia unvereinbar ist.

Wie hat sich nun Pompeius, dessen Interpretation des von ihm selbst eingebrachten Pompeisch-Licinischen Gesetzes am meisten ins Gewicht fallen muß, zu dieser Rechtsfrage gestellt? Darüber geben die Briefe des Caelius an Cicero unzweideutige Auskunft. Bereits am 2. September des J. 51 schreibt Caelius (ad fam. VIII, 9, 5): Pompeius tuus aperte [non vult] Caesarem et provinciam tenere cum exercitu et consulem designari].2) Ipse tamen hanc sententiam dixit, nullum hoc tempore senatusconsultum faciendum. Deutlicher noch drückt sich Caelius Anfang Oktober 51 in einem Briefe an Cicero (VIII, 8, 4) aus: multis diebus expectatione Galliarum actum nihil est; aliquando tamen, saepe re dilata et graviter acta et plane perspecta Cn. Pompei voluntate in eam partem, ut eum decedere post Kalendas Martias placeret, sc., quod tibi misi. factum est; in dem Senatuskonsult war bestimmt, daß L. Paulus und C. Marcellus, die Konsuln des J. 50, cum magistratum inissent, ex Kalendis Martiis, quae in suo magistratu futurae essent, de consularibus provinciis ad senatum referrent nere quid prius ex Kalendis Martiis ad senatum referrent. Am Ende desselben Briefes schreibt Caelius: illa praeterea Cn. Pompei sunt animadversa, quae maxime confidentiam attulerunt hominibus, ut diceret se ante Kalendas Martias non posse sine iniuria de provinciis Caesaris statuere, post Kalendas Martias se non dubitaturum. Nach dem eben mitgeteiltem Wortlaute des Senatuskonsults ist jeder Zweifel daran ausgeschlossen, daß hier überall der 1. März des Jahres 50, nicht des Jahres 49 zu verstehen ist. In der Tat hat Marcellus am 1. März des J. 50 beantragt, den Nachfolger Caesars für Gallien zu bestellen, doch scheiterte dieser Antrag an der Forderung

1) Dieselbe Anschauung tritt bei Appian b. c. II 28 hervor, wo es zum J. 50 heißt: τοῦ Καίσαρος οὐκ ἀποδιδόντος τὴν ἀρχὴν οὐδ' ἐν τῷ νενομισμένῳ χρόνῳ, während er zehn Kapitel vorher (c. 18) der landläutigen Überlieferung folgt; wahrscheinlich geht die erste Stelle auf Asinius Pollio zurück.

2) Die Ergänzung non vult rührt von Lambinus her, der esse für designari einsetzen wollte; vgl. jedoch das S. 82 über ad fam. VIII, 11, 3 gesagte.

Beiträge z. alten Geschichte IV1.

6

des Tribunen Curio, daß dann auch Pompeius auf seine Statthalterschaft verzichten müsse. Etwa Anfang Mai desselben Jahres schreibt Caelius an Cicero (ad fam. VIII, 11, 3): in unam causam omnis contentio coniecta est de provinciis: in quam adhuc incubuisse cum senatu Pompeius videtur, ut Caesar 1d. Nov. decedat; Curio omnia potius subire constituit quam id pati... scaena rei totius haec: Pompeius, tamquam Caesarem non impugnet, sed, quod illi aequum putet, constituat, ait Curionem quaerere discordias, valde autem non vult et plane timet Caesarem consulem designari prius quam exercitum et provinciam tradiderit. Unzweifelhaft handelt es sich hier um die Erstreckung des Kommandos. bis zum 13. November des J. 50, nicht, wie jetzt meist nach Mommsens Vorgang1) angenommen wird, um den 13. November des J. 49, was, abgesehen davon, daß Caelius, wenn er das folgende Jahr meinte, dies unbedingt hätte angeben müssen, schon aus dem verzweifelten Widerstand Curios gegen diese Absicht (omnia potius constituit quam id pati) ersichtlich ist, während die Belassung Caesars in Gallien bis zum November 49 eine so ungeheure Konzession gewesen wäre, daß weder er noch seine Freunde an eine solche denken konnten und auch wohl nie daran gedacht haben. Auch die letzten Worte, daß Pompeius unter keinen Umständen dulden wolle, daß Caesar vor Niederlegung der Statthalterschaft zum Konsul designiert werde, was im Juli 49 zu erfolgen hatte, lassen darüber keinen Zweifel. Daher haben auch die neuesten Herausgeber der Briefe 2) die überlieferte Lesung: cos. desig. mit einem Kreuz versehen und dafür consulem fieri oder ähnliches einsetzen wollen. Pompeius und die mit ihm gehende Senatsmajorität konnte aber sehr wohl die Erstreckung des Termins bis zum 13. November 50 als eine billige Massregel gegen Caesar (quod illi aequum putet) ansehen oder doch dafür ausgeben, da Marcellus und andere erbitterte Feinde Caesars ihm bereits Anfang März des J. 50 einen Nachfolger zu senden entschlossen waren.

Der Grund, weshalb man trotz alledem diese Angabe auf das J. 49 bezogen hat. liegt auf der Hand: denn wenn in der Tat, wie gemeinhin angenommen wird, die Statthalterschaft Caesars durch die lex Pompeia Licinia bis zum 1. März 49 erstreckt war, so konnte Pompeius unmöglich die Abberufung Caesars 3 Monate vor Ablauf dieser durch das von ihm selbst eingebrachte Gesetz gewährleisteten Frist als eine Rücksicht gegen Caesar bezeichnen. Wir werden aber aus diesem Widerspruch vielmehr den Schluss ziehen müssen, dass jene Annahme eine irrige ist, der 1. März 49 also nicht als Endtermin der Statthalterschaft Caesars in dem Gesetz genannt gewesen sein kann.

Auf dasselbe Ergebnis führt eine Angabe des Hirtius, also gleichfalls eines gleichzeitigen und dem Caesar fast gleichwertigen Zeugen. Im 1) Rechtsfrage, S. 53 A. 138.

2) Mendelssohn und C. F. W. Müller.

Bellum Gallicum VIII c. 39 berichtet er, daß Caesar selbst zur Belagerung von Uxellodunum im J. 51 erschienen sei, um so rasch als möglich die Aquitanische Erhebung niederzuschlagen: cum omnibus Gallis notum esse sciret reliquam esse unam aestatem suae provinciae, quam si sustinere potuissent, nullum ultra periculum vererentur. Die Worte unam aestatem werden meist auf den nächsten Sommer, also des Jahres 50 bezogen;1) aber es kann, wie mir Bardt bemerkt, kein Zweifel sein, dass unam im Sinne von „dieser eine" zu nehmen und auf den Sommer des Jahres 51 zu beziehen ist. Denn wie sollte Caesars persönliches Erscheinen vor Uxellodunum daraus erklärt werden, daß er nur noch den Sommer des nächsten Jahres das Kommando haben werde? Offenbar könne es nur heißen: wenn Uxellodunum noch diesen Sommer sich hält (unam aestatem . . . quam si sustinere potuissent), kann Caesar den Krieg nicht beendigen, denn im Laufe des Winters, der zur Kriegführung untauglich ist, läuft sein Kommando ab. Demnach biete Hirtius, aus dem Caesar spricht, ein vollgültiges Zeugnis dafür, daß Caesars Kommando nicht nur vor dem 1. März 49, sondern sogar bereits vor dem Frühling des Jahres 50, wie in Gallien allgemein bekannt war. abgelaufen war.

[ocr errors]

Welches war nun der in dem Pompeisch-Licinischen Gesetz für Caesars Abberufung festgesetzte Termin? Denn daß sich ein solcher darin befand, ist an und für sich nicht zu bezweifeln. 2) und es wäre ja auch sonst der ganze Streit im Senat über die Zulässigkeit der Abberufung und vor allem wäre die Haltung des Pompeius unverständlich. Die Lösung der Frage gibt die bereits oben herangezogene Äußerung des Pompeius: se ante Kal. Martias non posse sine iniuria de provinciis Caesaris statuere, post Kal. Martias se non dubitaturum. Aus diesen Worten folgt, wie Mommsen) erkannt hat, daß hier eine besondere Klausel des PompeischLicinischen Gesetzes im Wege gestanden zu haben scheine, welche wahrscheinlich dem Senat untersagte, über die Wiederbesetzung der gallischen Statthalterschaft vor dem 1. März 704-50 zu debattieren". Daher bezeichnet Hirtius (b. G. VIII 53) den im Jahre 51 von dem Konsul M. Marcellus gegen den Willen des Pompeius an den Senat gebrachten Antrag auf Wiederbesetzung der gallischen Statthalterschaft als vorzeitig und gegen das Gesetz verstoßend: contra legem Pompei et Crassi retulerat ante tempus de Caesaris provinciis,) wie denn auch der Erklärung des

[ocr errors]

1) Kraner-Dittenberger z. d. St.; Mommsen, Rechtsfrage, S. 44: „es zeugt für die guten Verbindungen, die seine gallischen Gegner in Rom unterhielten, dass sie Caesar zum letzten Male im Sommer 704 gegenüber zu stehen meinten"; etwas zweifelhafter, aber doch in demselben Sinne, äußert sich Hofmann, a. a. O. 2) Vgl. auch ad Att. VII, 7, 6: exercitum retinentis, cum legis dies transierit. 3) Rechtsfrage, S. 51; R.-Gesch., III, S. 365.

4) Cicero ad Att. VIII, 3, 3: (Pompeius) M. Marcello consuli finienti provincias Gallias Kalendarum Martiarum die restitit; Sueton. Caesar c. 28: M. Claudius

6*

Pompeius entsprechend der 1. März 50 durch Senatsbeschluß als Termin des Besetzungsantrages festgestellt worden ist. Aber nicht nur eine Klausel in dem Pompeisch-Licinischen Gesetz ist dies gewesen, sondern meiner Überzeugung nach die einzige darin getroffene Bestimmung über die Dauer der Caesarischen Statthalterschaft. Denn nur unter dieser Voraussetzung, aber dann auch vollständig, erklären sich die anscheinenden Widersprüche zwischen der Forderung der Radikalen, Caesar sofort nach dem 1. März 50 abzuberufen, nebst dem vermittelnden, angeblich der Billigkeit Rechnung tragenden Antrage des Pompeius. ihn noch bis zum 13. November dieses Jahres in der Provinz zu belassen, und andererseits dem Anspruche Caesars, bis zum Antritt seines ihm wohl bereits in Luca zugesicherten zweiten Konsulates, d. h. bis zum 1. Januar 481), die Statthalterschaft und das Heer zu behalten. Denn zur Zeit der Zusammenkunft von Luca und der Durchbringung des Pompeisch-Licinischen Gesetzes war bekanntlich die Besetzung der Provinzen gemäß der lex Sempronia des C. Gracchus in der Weise geregelt, daß der Senat die an Konsulare zu vergebenden Provinzen vor der Wahl der für sie in Aussicht genommenen Konsuln bestimmte, da aber seit Sulla die Konsuln erst nach Ablauf ihres Konsulates in die Provinz zu gehen pflegten,2) so mussten diese Provinzen mindestens 111⁄2 Jahre vor Antritt der Statthalterschaften als konsularische erklärt werden. Wenn also vor dem 1. März 50 über die Besetzung der Gallischen Provinzen nicht verhandelt werden durfte, so konnten sie. wie Mommsen (a. a. O., S. 43 und 46) dargelegt hat. nach dem gesetzlich festgestellten Usus nur an die im J. 49 fungierenden Konsuln übertragen werden, und Caesars Nachfolger konnte nicht vor Beginn des J. 48 in Gallien eintreffen. Caesar also bis zum Antritt seines zweiten Konsulats ungestört in seiner Statthalterschaft bleiben. Daher ließ sich Caesar durch ein mit Unterstützung des Pompeius) von den 10 Tribunen durchgebrachtes Plebiszit die Erlaubnis erteilen, sich abwesend um das Konsulat zu bewerben. Aber Caesar hatte nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß seine Feinde. mit denen Pompeius jetzt verbündet war, das Staatsrecht reformieren würden, um ihm den anscheinend gesicherten Besitz zu entreißen. Auf ihr Betreiben wurde bereits im J. 53 ein Senatsbeschluß gefaßt und ein Jahr darauf von Pompeius ein denselben bestätigendes

...

Marcellus consul . . . rettulit ad senatum, ut ei succederetur ante tempus, quoniam bello confecto pax esset ac dimitti deberet victor exercitus.

1) Dass Caesar nach den Sullanischen Bestimmungen über die Intervallierung der Konsulate das zweite nicht vor diesem Jahre bekleiden konnte, hebt Mommseu a. a. O. S. 38 mit Recht hervor; s. oben S. 79, A. 1.

2) Daß Ausnahmen davon vorgekommen sind, berechtigt nicht, wie es Ad. Nissen, Beiträge zum röm. Staatsrecht, S. 118, tut, die Regel zu leugnen; vgl. Willems, Le sénat II, S. 578 ff.

3) Cicero ad Att. VIII, 3, 3: (Pompeius) contendit, ut decem tribuni pl. ferrent, ut absentis ratio haberetur.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »