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Gesetz durchgebracht, 1) daß die Konsuln und Prätoren frühestens 5 Jahre nach Ablauf ihres Amtes in die Provinz gehen sollten, für die Übergangszeit aber auf diejenigen zurückzugreifen sei, die nach Bekleidung dieser Ämter keine Provinz erhalten hätten. Betreffs der zweiten, offenkundig gegen Caesar gerichteten Bestimmung, daß Niemand sich abwesend um das Konsulat bewerben dürfe, ist zwar nachträglich Caesars Remonstration stattgegeben worden:2) aber infolge der ersteren konnte Caesars Statthalterschaft nun sofort nach dem 1. März 50 besetzt werden3) und zwar ohne daß die Caesar durch das Pompeisch-Licinische Gesetz gemachte Zusicherung, nicht vor diesem Termin über seine Provinzen zu verhandeln, dem Buchstaben noch verletzt worden wäre. Damit hat auch Pompeius sein Gewissen beruhigt, ja sogar Caesar eine Gunst zu erweisen geglaubt oder doch diesen Glauben geheuchelt, wenn er ihm noch bis zum 13. November 50 eine Gnadenfrist gewährte: daß aber Curio oder vielmehr Caesar eine solche Gunst, die ihm nicht die geringste Entschädigung für die ihm hinterlistig zugefügte Verkürzung bot. mit Entrüstung von sich wies, kann nicht Wunder nehmen.

Unter diesen Umständen konnte Caesar seinen Anspruch auf Fortführung des Kommandos nur noch auf das Plebiszit stützen, das ihm die Bewerbung um das Konsulat vor Ablauf seines Kommandos1) gestattete. während seine Gegner natürlich in Abrede stellten. daß damit zugleich seine Statthalterschaft bis zu diesem Termin erstreckt worden sei.5) Aber selbst wenn sie ihm dies Zugeständnis gemacht hätten, so wäre er doch vom Juli 49, zu welcher Zeit die Konsularwahlen stattzufinden pflegten, bis zum Ende des Jahres ohne Heer und damit seinen Feinden ausgeliefert gewesen. In der That hat Caesar selbst anerkannt, daß er nur bis zum Juli 49 gesetzlichen Anspruch auf das Kommando erheben konnte) und sich

1) Die Ansicht Drumann's, III. S. 263, der Mommsen St.-R. II, S. 241, beipflichtet, daß die Worte Dio's 40,56 zum J. 52: tỏ v δόγμα τὸ μικρὸν ἔμπροσθε γενόμενον, ὥστε τοὺς ἄρξαντας ἐν τῇ πόλει μὴ πρότερον ἐς τὰς ἔξω ἡγεμονίας, πρὶν πέντε ἔτη παρελθεῖν, κληροῦσθαι, ἐπεκύρωσεν sich nicht auf ein Gesetz, sondern auf einen zweiten Senatsbeschluß beziehen, kann ich nicht teilen und daher auch nicht den Konsul des J. 51 M. Marcellus für den Urheber dieses Gesetzes halten.

2) Ich halte auch jetzt an der im Hermes 24, S. 104 vorgeschlagenen Änderung bei Sueton. Caesar c. 28 fest: quando lege (für nec) plebiscito Pompeius postea obrogasset; die von Jernstedt, ibid. S. 478, versuchte Erklärung ist mir ganz unverständlich.

3) Betreffs des Verfahrens bei diesen Besetzungen in den ersten Jahren nach der neuen Regelung vgl. Mommsen, St.-R. II, S. 248 fg.

4) Sueton. Caesar c. 26: egit cum tribunis plebis . . . ad populum ferrent ut absenti sibi, quandoque imperii tempus expleri coepisset petitio secundi consulatus daretur.

5) Allerdings schreibt Cicero in Würdigung der tatsächlichen Lage (ad Att. VII, 7, 6): exercitum retinentis cum legis dies transierit, rationem haberi placet? Mihi vero ne absentis quidem, sed cum id datum est, illud una datum est.

6) Caesar b. c. I, 9: doluisse se, quod populi Romani benefici[um] sibi per contumeliam ab inimicis extorqueretur ereptoque semenstri imperio in urbem retraheretur, cuius

wenigstens den Anschein gegeben, als ob er bereit gewesen wäre, zu diesem Termin seine Statthalterschaft niederzulegen; 1) daß er damit Ernst gemacht haben würde, ist freilich kaum anzunehmen.

Nach Durchbringung der neuen Provinzialordnung des Pompeius war also die Abberufung Caesars sofort nach dem 1. März 50 gesetzlich zulässig. Vielleicht erklärt sich so die oben (S. 78) mitgeteilte Angabe Dio's, die er nach angestellter Prüfung als der Wahrheit entsprechend bezeichnen zu können glaubt, daß die Statthalterschaft Caesars nur um drei Jahre verlängert und ihm im ganzen auf 8 Jahre verliehen worden sei, indem er dieselbe mit dem 1. März 58 (statt 59) beginnen und mit dem 1. März 50 zu Ende gehen liess. Doch mag er auch einer anderen, jedenfalls irrigen Rechnung gefolgt sein.

Daß dagegen die übrigen Historiker der Kaiserzeit die Dauer der Prorogation des Caesarischen Kommandos auf fünf Jahre angesetzt haben, ist sehr begreiflich. Einerseits war dies dadurch nahe gelegt, daß das Vatinische Gesetz diese Zeitdauer für die Gallische Statthalterschaft festgesetzt hatte; andererseits schien diese Befristung deshalb selbstverständlich, weil Pompeius und Crassus sich Spanien und Syrien auf fünf Jahre in Luca ausbedungen und im J. 55 durch das Trebonische Gesetz erhalten hatten. Schliesslich führte auch die tatsächliche Dauer von Caesars Statthalterschaft auf diese Annahme, insbesondere da Caesar behauptete, um einige Monate in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Kommando verkürzt worden zu sein. Wie aber auch die Historiker der Kaiserzeit ihre Rechnung angestellt haben mögen, so können ihre Angaben gegenüber den unzweideutigen Zeugnissen des Pompeius, Cicero und Hirtius nicht in die Wagschale fallen.

Es bleibt noch die Frage zu beantworten, warum gerade der 1. März als frühester Termin für die Berichterstattung im Senate bestimmt worden ist und warum Caesar nicht in Luca die Forderung gestellt hat, dass ihm das Kommando um 5 Jahre verlängert werde. Das erstere erklärt sich einerseits wohl daraus, daß der 1. März der Anfangstermin von Caesars Statthalterschaft war, andererseits daraus, dass die prätorischen Provinzen in der Regel bereits in den beiden ersten Monaten des Jahres festgestellt wurden, 2) während für die konsularischen ein längerer Spielraum, d. h. bis zur Designation der Konsuln gegeben war.3) Demnach war durch

absentis rationem haberi proximis comitiis \populus iussisset. Fälschlich beziehen Ihne, Röm. Gesch. 6, S. 531, A. 6 und Andere diese Worte auf die letzten 6 Monate des Jahres: sie gehen offenbar auf die erste Hälfte des J. 49.

1) Mommsen, Rechtsfrage, S. 56, A. 147.

2) Vgl. die von Hofmann, a. a. O., S. 136 zitierten Stellen und Mommsen, a. a. O., S. 32.

3) Mommsen, a. a. O., S. 49; daß es, wie er sagt, „gewöhnlich war, im Januar und Februar über die konsularischen und prätorischen Provinzen zusammenfassend zu beraten", scheint mir durch die angeführten Beispiele nicht erwiesen.

die Festsetzung des ersten März als frühesten Verhandlungstermin über die Vergebung von Gallien diese Provinz als konsularische in sichere Aussicht genommen.

Daß endlich Caesar diesen Präklusivtermin einer festen Prolongation auf 5 Jahre vorgezogen hat, kann nicht Wunder nehmen. Denn er musste sich scheuen, nochmals ein fünfjähriges Kommando zur Beendigung des Gallischen Krieges als notwendig zu beanspruchen, während bei dem gewählten Modus der Anschein erweckt wurde, daß er schon früher seine Mission als beendet erklären würde. Sodann aber mochten auch Pompeius und Crassus Bedenken tragen, Caesars Statthalterschaft ausdrücklich bis zum 1. März 49 zu verlängern, während das ihnen für Spanien und Syrien gegebene Kommando bereits im J. 50 ihr Ende erreichen sollte. Caesar dagegen befand sich bei dieser Fassung in der günstigen Lage, selbst für eine über das Jahr 49 hinausgehende Führung des Kommandos keines neuen Volksbeschlusses zu bedürfen, wenn es ihm nur gelang, zu verhindern, daß seine Abberufung im Senate zur Verhandlung käme und beschlossen würde. Vor allem aber durfte er mit aller Bestimmtheit nach den für die Besetzung der Provinzen gültigen Vorschriften darauf rechnen, bei dieser Abmachung sein Kommando bis zur Übernahme seines Konsulats am 1. Januar 48 zu behalten. In dieser Zuversicht ist er getäuscht worden: der Buchstabe des Gesetzes war in diesem über die Zukunft des römischen Reichs entscheidenden Streit für Pompeius und seine Hintermänner, aber das Recht der Billigkeit auf Seiten Caesars.

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Nochmals das Monumentum Ancyranum

von Ernst Kornemann.

Ulrich Wilcken hat vor kurzem im Hermes 38. 1903, S. 618-628 zu meinen Ausführungen über das Monumentum Ancyranum in dieser Zeitschrift II. 1902, S. 141-162 und III. 1903, S. 74-84 Stellung genommen. Er steht mit mir fest auf dem Boden des Mommsenschen Zweifels an dem überlieferten Abfassungsdatum und bekennt sich durchaus zu der von mir vertretenen Grundanschauung von dem successiven Wachsen des Ganzen. Auch hält er die von mir zuerst aufgestellte Behauptung, daß Augustus nach dem Jahre 6 nach Chr. an der Denkschrift nicht mehr geschrieben habe," für richtig oder doch für sehr wahrscheinlich. Wenn er trotz dieser und anderer Übereinstimmungen mein Resultat ,,in der Hauptsache für verfehlt" erklärt, so hat er sich meiner Ansicht nach hier etwas im Ausdruck vergriffen 1). Ich hatte seinerzeit das Wort zu der Sache genommen, weil die Auffassung Mommsens sowohl durch Nachgeben seitens des Altmeisters selbst wie durch die immer wieder von neuem einsetzende Unterminierarbeit der Verfechter der unglücklichen Grabschriftstheorie allmählich aus der Diskussion zu verschwinden begann. Es freut mich nun. daß ein so anerkannter Forscher wie Wilcken auf derselben Linie mit mir kämpft. und ich suche im folgenden die Verschiedenheit meiner Position ihm gegenüber nicht wie einem Gegner, sondern wie einem dissentierenden Bundesgenossen gegenüber zu verteidigen.

Über die Tatsache, wie gesagt, daß Augustus durch viele Jahre. hindurch an der Vervollständigung des ursprünglichen Entwurfs gearbeitet habe", sind wir einig, nur das Wie des allmählichen Wachsens des Dokumentes steht noch zur Erörterung. Um kurz und präzis die Unterschiede unseres beiderseitigen Standpunktes zu skizzieren: ich ging davon aus, daß das Schriftstück nicht den Eindruck mache, als ob es aus einem Gusse gearbeitet sei (II 145) und suchte c. 1-13 nebst c. 34 als den

1) Ebenso geht W. zu weit, wenn er S. 620 sagt, mein Gebäude beruhe „auf rein subjektiven und sachlich unwahrscheinlichen Voraussetzungen."

ersten Entwurf des Ganzen verfaßt ums Jahr 12 v. Chr. zu erweisen, in den zunächst (etwa 4 vor Chr.) der Abschnitt von den impensae (15-24), endlich (nach dem Jahre 2 vor Chr.) der dritte Abschnitt von den Kriegstaten (25-33) sowie c. 35 ein- bezw. angefügt wurde, worauf dann das Ganze im Anfang des Jahres 6 nach Chr. noch einmal und zwar zum letztenmal von Augustus' Hand überarbeitet wurde. Nach Wilcken dagegen ist das Dokument als Ganzes mit seinen deutlich unterscheidbaren und aufeinander berechneten drei Teilen von vornherein vor 5 vor Chr. (S. 624), vielleicht sogar vor 8 vor Chr. (S. 628), zu einer im übrigen aber nicht mehr genauer bestimmbaren Zeit entworfen und später nur noch durch Einzelnachträge in allen drei Abschnitten bis zum Jahre 6 nach Chr. vervollständigt worden. Bei ihm ist das Schriftstück demnach schon im ersten Entwurf, wenn auch naturgemäss viel kürzer, so doch in der Hauptsache in der Gestalt, in der wir es heute besitzen, vorhanden und zwar trotz der Dreiteilung so „zu einer Einheit" verschmolzen, daß er eine hohe Kunst" des Verfassers darin finden möchte (S. 620 f.). Wir unterscheiden uns also einmal in dem Umfang, den wir dem ersten Entwurf des Augustus zu teil werden lassen und dann in der Bewertung des Ganzen hinsichtlich des Aufbaues. Wo W. Einheitlichkeit und eine Dreiteilung mit wohlberechneter Beziehung der Glieder aufeinander sieht, entdecke ich unvermittelte Übergänge und Widersprüche, die ich durch ein zeitliches Nacheinander in der Entstehung der einzelnen Abschnitte zu erklären suche. Es sind hauptsächlich zwei Argumente, wodurch W. für seine Ansicht den direkten Beweis" erbringen zu können glaubt:

1) der Hinweis (S. 622-624) auf eine Stelle von c. 15, wo Augustus nach Aufzählung der der stadtrömischen plebs vom Jahre 44-12 vor Chr. gespendeten congiaria bei dem Geschenk des Jahres 5 vor Chr. (3, 15 f.) plötzlich nach Denaren rechnet, während er vorher die Summen in Sesterzen angegeben hat, weiter von der plebs urbana spricht, während er sie im vorhergehenden Satz plebs Romana genannt hat, endlich in der Datierung den Genitiv tribuniciae potestatis gebraucht, während drei Zeilen vorher der Ablativ in der gleichen Formel steht. Den Hauptnachdruck legt W. naturgemäß auf den Wechsel in der Rechnung und schliesst. da er einen sachlichen Grund für die Anwendung der ungebräuchlichen Denarrechnung nicht finden kann, daraus. „daß dieser Satz nicht in einem Zug mit der vorhergehenden nach Sesterzen rechnenden Periode geschrieben sein kann, sondern ein Nachtrag ist“. Dadurch aber sei meine Ansicht, daß Augustus erst im Jahre 4 vor Chr. angefangen habe, die impensae zu entwerfen." widerlegt. Dieses Argument wird hinfällig, sobald ein sachlicher Grund für das plötzliche Auftreten der Denarrechnung gefunden wird. Daß ein solcher tatsächlich

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