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vorhanden ist. hat Hirschfeld gesehen. Ich gebe meinem hochverehrten Lehrer selbst das Wort:1)

„Wenn Augustus in c. 15 zwei seiner Schenkungen an die städtische Plebs nicht in Sesterzen, sondern in Denaren beziffert, so möchte ich nicht mit Wilcken daraus schließen, daß dies Nachträge sind, sondern vielmehr, daß Augustus diese, in beiden Fällen sich auf 60 Denare belaufende Summe auch bei den Verteilungen nicht in Sesterzen, sondern in Denaren beziffert habe. 240 Sesterzen zu verteilen, würde ihm nicht gepaßt haben, da er sonst regelmäßig diese Summen nach Hunderten abgerundet hat: dies hat wohl auch Sueton (Aug. 41) bei der Umsetzung in Sesterzen veranlaßt, die Zahl auf 250 abzurunden. Ebenfalls 60 Denare waren der Plebs bei Verleihung der Toga an Caligula (also aus demselben Anlaß, wie bei den Enkeln des Augustus, vgl. Mommsen r. g. S. 62) von Tiberius versprochen, aber nicht ausgezahlt worden, die Caligula nach seiner Thronbesteigung mit Zinsen an sie verteilte (Dio 59, 2).

Der Grund für die eigentümliche Normierung von 60 Denaren ist meines Erachtens darin zu suchen, daß diese Verteilungen den Getreideempfängern zu teil wurden. Bei der Verteilung des Jahres 752 wird das ausdrücklich gesagt: plebei, quae tum frumentum publicum accipieba[t]; aber auch die 320000 der plebs urbana, die im Jahre 749 die gleiche Summe empfingen, sind gewiß nicht anders zu fassen, und es ist kein Zufall, daß die Zahl genau dieselbe ist, die Caesar im Jahre 708 vorfand und auf 150000 reduzierte: Augustus hat dann im J. 752 eine ähnliche Reduktion bis auf 200000 durchgeführt. Auch die Bezeichnung plebs urbana gegen die im Anfang gebrauchte plebs Romana wird aus der Beziehung auf die Getreideempfänger zu erklären sein. Dasselbe gilt ohne Zweifel auch von Caligulas Verteilung, und das ihm an den Sigillaria ag' ἑκάστου τῶν τὸ σιτηρέσιον φερό των gemachte Geschenk (Dio 59, 6) war sicherlich ein Beweis der Dankbarkeit der Getreideempfänger für die kaiserlichen Schenkungen. Dadurch erklären sich aber auch die 60 Denare: es ist der Durchschnittspreis für 60 modii Getreide (vgl. Mommsen R. G. 18 841 Anm.: „Als hauptstädtischer Mittelpreis des Getreides kann wenigstens für das siebente und achte Jahrhundert Roms angenommen werden 1 Denar für den römischen Modius"), d. h. die Ration, die der Getreideempfänger zu beanspruchen hatte. Entsprechend ist die auch in diesem Kapitel berichtete Naturalverteilung vom Jahre 731: duodecim frumentationes (= 60 modii) frumento pr[i]vatim coempto emensus sum, wozu zu vgl. ist Sueton Aug. 41: frumentum quoque in annonae difficultatibus saepe levissimo, interdum nullo pretio viritim

1) Herr Professor Hirschfeld hat mir nach einer Besprechung der Sache auf meine Bitte gütigst diese Ausführung brieflich zur Verfügung gestellt, wofür ich ihm hier nochmals meinen verbindlichsten Dank ausspreche.

admensus est tesserasque nummarias duplicavit. Wenn also die 60 Denare das Aequivalent für 60 modii Getreide bildeten, so ist es begreiflich, daß Augustus diese Summe nicht in Sesterzen umsetzte und so ihre Bedeutung verschleierte. und daß er auch in seinem Regierungsbericht die Denarrechnung in diesen beiden Fällen beibehalten hat."

2) Das einzige Argument dafür, daß auch Teil III gleichzeitig mit I und II entworfen worden ist, entnimmt W. (S. 624 f.) dem am meisten. umstrittenen Satz des ganzen Dokuments" in c. 26 (5, 10 ff.): Gallias et Hispanias provincia[s et Germaniam qua inclu]dit oceanus a Gadibus ad ostium Albis fluminis pacavi], indem er hervorhebt, daß die Reihenfolge der drei Länder im Widerspruch steht zu der geographischen Vorstellung a Gadibus ad ostium Albis." Er argumentiert nun weiter so (S. 625): „Hatte Augustus von vornherein die letzteren Worte geschrieben. so mußte er sagen: Hispanias et Gallias et Germaniam, da nur diese Aufzählung sich mit dem Hinweis auf die Distanz von Gades bis zur Elbe verträgt. Daraus. daß Augustus vielmehr Gallias et Hispanias provincias geschrieben hat. ziehe ich den Schluß, daß die Worte et Germaniam usw. ein späterer Zusatz sind." sind." „Dieser Zusatz setzt aber voraus. daß damals schon ein ursprünglicher Entwurf des III. Teiles vorlag." Soweit bin ich mit W. vollkommen einverstanden. Dagegen bin ich durchaus anderer Meinung bezüglich der Datierung dieses Zusatzes. den er spätestens bald nach 5 vor Chr. geschrieben sein läßt. Um meine Ansicht zu begründen, muß ich etwas weiter ausholen. Die Komposition von c. 26 und 27 ist, wie ich schon früher (II 149, 150) gezeigt habe. äusserst seltsam infolge der stattgefundenen späteren Eintragungen. Den Zusatz des zunächst durchaus unnötigen Wortes provincias habe ich auf Kosten der manus des Tiberius gesetzt. alles übrige fällt Augustus zur Last. Ursprünglich war, wie ich nachgewiesen habe (II 149) und wie W. mir zugiebt (S. 625, 1). hier eine geographische Anordnung beabsichtigt: c. 26 beginnt mit den Provinzen des Westens und zwar an der Spitze Gallien, c. 27 mit denen des Ostens, voran Ägypten. Innerhalb der beiden Kapitel war aber dann die chronologische Reihenfolge eingehalten. Wenn wir den Zusatz über Germanien zunächst einmal außer Acht lassen, reihen sich in c. 26 aneinander an: Gallien, Spanien, die Alpenprovinzen und dann in c. 27 Ägypten und Armenien. was der zeitlichen Aufeinanderfolge der Dinge sehr wohl entspricht. Die gallischen Unruhen wurden 28 und 27, die spanischen Kriege 25. bezw. definitiv 19, die Alpenkriege 15 vor Chr. beendigt. Ägypten wurde Provinz im Jahre 30, das erste auf Armenien bezügliche Ereignis, das erwähnt ist, fällt ins Jahr 20 vor Chr. Wenn wir diese Fakta als ursprünglich allein berichtet annehmen, bekommen wir als terminus post quem für den ersten Entwurf der beiden Kapitel das Jahr 15 vor Chr. Um den Zeitpunkt aber genauer zu bestimmen, müssen wir nunmehr die jüngeren

Partieen in diesen Kapiteln ins Auge fassen. Die Erwähnung der Flottenexpedition des Tiberius vom Jahre 5 nach Chr. in c. 26 (5, 14—18) ebenso wie die Art der Nennung desselben Mannes in c. 27 bei der Regelung der armenischen Dinge im Jahre 20 v. Chr.: per T[i. Neronem, qui tum mihi priv[ig]nus erat, was sich ganz deutlich als Zusatz aus der Zeit nach der Adoption zu erkennen giebt, 1) beweisen, daß bei der letzten Redaktion vom Jahre 6 n. Chr. noch an diesen Kapiteln gearbeitet worden ist. Sicher aber sind nicht erst damals diese Kapitel konzipiert. worden. Die Worte in c. 27 (5, 28 f.): per Gaium filium meum sind bei Lebzeiten dieses Prinzen geschrieben, 2) führen also auf die Redaktion bald nach 2 vor Chr. Die Frage spitzt sich demnach dahin zu, ob wir für diese Kapitel ausser den genannten zwei Redaktionen noch eine dritte und vierte und zwar zwei ältere, die zwischen 15 und 2 v. Chr. erfolgten, mit W. anzunehmen gezwungen sind. Wilcken wird versucht sein wie an anderer Stelle (in c. 16 und zwar 3, 28, vgl. darüber S. 628) auch in c. 27 in der Schilderung der armenischen Dinge (5, 28) aus der „,losen und ungeschickten Anknüpfung" Et postea einen Nachtrag zu erschliessen. Demgegenüber ist aber zu bemerken, daß Et postea in dem stellenweise nach chronologischen Prinzipien angelegten Dokument eine sehr beliebte Formel ist, die sowohl an Stellen, die unbedingt dem ersten Entwurf angehören. vorkommt wie auch an späteren. 3) Daraus allein auf einen Nachtrag zu schließen, erscheint mir zu gewagt. Was von Armenien gesagt wird, kann sehr wohl in einem Zug heruntergeschrieben sein bis zu dem Worte tradidi in 5. 30.4) Für c. 27 brauchen wir also keine ältere Redaktion als die bald nach 2 vor Chr. angesetzte zu statuieren. Es fragt sich nun noch, ob bei c. 26 die Sache anders liegt: a priori wird man bei der engen Zusammengehörigkeit der beiden Kapitel geneigt sein. hier dieselbe Lage der Dinge anzunehmen. Ich bitte aber auch die Verba auxi (5, 10). [pacavi] (5. 12. gr. 14, 7: [év] eigývy_xatéorŋoa) und [pacari feci (5. 13. gr. 14, 9: eigŋreveodai neñónα) zu beachten. Es war hier ursprünglich nur ganz allgemein gesagt: daß alle Provinzen der Reichsperipherie vom Kaiser vergrößert worden waren, und dann war bemerkt, daß die gallischen, spanischen. endlich die Alpenprovinzen

1) Ebenso wie in c. 30 (5, 45).

2) Daß die Stellen, wo die beiden Adoptivsöhne als filii bezeichnet werden, zu Lebzeiten derselben geschrieben sind, habe ich früher wahrscheinlich zu machen gesucht, vgl. II 148 f., 115 f., III 76.

3) Vgl. c. 2 1, 11; c. 16, zweimal: 3, 22 und an der von W. hervorgehobenen Stelle 3, 28; c. 21 4, 28; c. 27 = 5, 28; c. 30 = 5, 48; c. 32 = 5, 54. Dagegen et antea in c. 27 = 5, 33, darüber II 150 mit Anm. 1 und unten S. 94.

4) Warum gerade so weit, das ergibt sich aus dem von mir II 152 mit Anm. 1 Gesagten.

befriedet worden waren. Erst die nachträgliche Zufügung der Flottenexpedition des Tiberius usque ad fi[nes Cimbroru]m . ・・・, quo neque terra neque mari quisquam Romanus ante id tempus adit, hat die Erwähnung auch der viel früheren und weniger glücklichen Expeditionen in unbekannte Länder, nach Äthiopien und Arabien, ebenfalls unter Angabe der äussersten erreichten Punkte (5, 21 f.: usque ad oppidum Nabata, 5. 22 f.: usque in fines Sabaeorum ad oppidum Mariba) nach sich gezogen, wodurch ebenso wie im folgenden Kapitel durch das nachträgliche Zurückgreifen bis auf die Eroberung von Sizilien und Sardinien im Kriege gegen Sextus Pompejus (vgl. 5. 33: et antea) die ursprünglich beabsichtigte geographische wie chronologische Anordnung über den Haufen geworfen, ja geradezu auf den Kopf gestellt wurde (II 150). Aus dem Gesagten ergiebt sich: Es waren in diesen Kapiteln die kriegerischen und aussenpolitischen Ereignisse aus der ersten Hälfte der augustischen Regierung nur äusserst summarisch vorgeführt, Ereignisse von geringerer Bedeutung wie die Schöpfung der Provinz Galatien (25 v. Chr.) waren übergangen, 1) die Feldzüge nach Arabien und Äthiopien waren nachgetragen, Agrippa und Drusus. die grossen Feldherren der älteren Zeit, werden mit keinem Wort erwähnt. sondern nur C. Caesar und Tiberius, die nacheinander die präsumtiven Nachfolger des Augustus, modern ausgedrückt die Kronprinzen des Reiches waren. Ich wiederhole also meine frühere Behauptung (II S. 152 f.), daß nichts auf eine Redaktion dieser Teile vor 2 vor Chr. hinweist, ja daß eigentlich alles dagegen spricht: im Interesse der Erbmonarchie waren diese und die folgenden Kapitel geschrieben. Wann sind nun die von W. als Zusatz ausgeschiedenen Worte et Germaniam usw. eingefügt worden? Ich mache nochmals darauf aufmerksam. daß nicht von der Eroberung, sondern von der Befriedung auch Germaniens die Rede ist2). wodurch die Eroberung. die Tat des Drusus, einfach als geschehen vorausgesetzt wird. Das paßt wieder vorzüglich zu der eben betonten. relativ späten Abfassung des ganzen Abschnittes. Befriedet ist Germanien allerdings schon vor 2 vor Chr. worden. z. B. durch Tiberius in den Jahren 8 und 7 vor Chr., darnach durch L. Domitius Ahenobarbus, so daß die Worte et Germaniam, aber ohne den folgenden Relativsatz. immerhin schon bei der ersten Redaktion dieses Abschnittes geschrieben sein könnten. Für sehr wahrscheinlich halte ich das aber nicht, weil dann schon gleich im ersten Entwurf die chronologische Folge der Dinge durchbrochen gewesen wäre (Germanien vor den Alpenprovinzen). Vielmehr finde ich es viel glaublicher, daß der ganze Zusatz: et Germaniam qua includit oceanus a Gadibus ad ostium Albis fluminis der Redaktion vom Jahre 6 nach Chr. angehört, bei der auch die große Expedition des

1) Auf das Fehlen von Galatien macht W. S. 619 Anm. 1 aufmerksam.

2) Ueber die Bedeutung von pacare vgl. mein Zitat aus Mommsen, II, 155, 1.

Tiberius vom Jahre 5 hereinkam. Denn durch diese ist erst die vollständige Befriedung ad ostium Albis fluminis erfolgt. Dazu paßt die Erwähnung dieses äussersten Grenzpunktes sehr gut zu den übrigen Angaben der Art (Cimbrerland, Nabata, Mariba), wie sie der letzten Redaktion des Augustus eigen sind. Ich erblicke also in diesem Argumente W.'s nur eine weitere Stütze für meine These von der späten Entstehung des dritten Abschnittes.

Was W. sonst noch gegen mich vorbringt, ist noch weniger überzeugend. Mit meinen Zweifeln an der Geschlossenheit und Einheitlichkeit des ganzen Dokuments befinde ich mich in bester Gesellschaft. Schon Hirschfeld hat, wie früher, (II 144, 145) betont, die Fuge zwischen c. 33 und 34 sehr breit gefunden. Wenn W. behauptet (S. 620) für c. 34 sei, wenn schon ein anderer Platz gesucht werden solle, 1) der hinter den Triumphen vom Jahre 29 v. Chr. (etwa am Schluß von c. 4) viel geeigneter, so folge ich diesem Gedankengange ganz gerne aber wiederum nur, um den entgegengesetzten Schluß daraus zu ziehen. W. hat mir die Augen dafür geöffnet, daß schon am Ende von c. 4 der Schluß des allerersten Entwurfes zu suchen ist. Hier steht ja eine Zeitbestimmung ganz ähnlich derjenigen am Ende von c. 35, zwar nicht eine Altersangabe, aber die Angabe des Konsulats und der tribunicia potestas: consul fuer]am terdeciens c[u]m [scribeb]a[m] haec [et agebam se]p[timum et trigensimum annum tribu]niciae potestatis. Der früheste Entwurf bestand demnach nur aus fünf Kapiteln: 1—4, dann 34 und zum Abschluß dem Satz: consul fueram, oder wohl richtiger ursprünglich eram cum scribebam haec usw.

Ist dies richtig, so bin ich nunmehr in der Lage, mit großer Wahrscheinlichkeit das Jahr festzulegen, in dem Augustus das Schriftstück begonnen hat, mit anderen Worten nach consul fueram die ursprünglichste Zahlenangabe einzusetzen. Zunächst ist die Stellung von cum scribebam haec sehr auffällig. Die darnach folgenden Worte: et agebam etc., oder wie sie geheißen haben, sind offenbar nachträglich zugesetzt. Der die erste Niederschrift vornahm, war augenscheinlich nur Konsul, noch nicht

1) W. macht mir S. 620 auch den Vorwurf, daß ich die Möglichkeit, die er als „das Natürlichste, ja das allein Verständliche" bezeichnet, daß nämlich Augustus die impensae und alles Folgende nach c. 34 habe folgen lassen, gar nicht in Betracht zöge, daß ich vielmehr das Dazwischenschieben der impensae wie etwas Selbstverständliches" behandele, betont aber seltsamer Weise selbst kurz vorher, daß die Schlußworte von 34 „einen außerordentlich wirkungsvollen Abschluß des Ganzen bieten. Damit hat et mir die Zurückweisung dieses Vorwurfes selbst vorweggenommen. Augustus hat alles nach dem ersten Entwurf geschriebene abgesehen von dem in c. 35 gegebenen vor c. 34 gestellt eben wegen der in dem Schlußsatze dieses Kapitels enthaltenen .Pointe". Dadurch ist allerdings das Kapitel immer weiter von seinem ursprünglichen Platze entfernt worden.

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