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provinzialen Kaiserkults aus anderen Indizien erwiesen. ist, an eine Organisation der flavisch-trajanischen Epoche zu denken.

4. Die bisher nicht datierbaren Provinzialkulte des Westens aus der besseren Kaiserzeit.

Zu 1. Somit sind augustischen Ursprungs die Roma et AugustusKulte in den Konventen im Nordwesten der Tarraconensis. Für diese Gebiete liegt jetzt folgendes inschriftliche Material vor:

a) conventus Lucensis:

sacerdos Romae et Aug. ad Lucum Aug(usti): CIL. II 2638 aus dem Ende des ersten Jahrhunderts.

sa[c(erdos)] Romae et Au[g(usti)] ex (conventu) Lucens[i]: Bull de la Soc. des antiquaires 1897 S. 131 Rev. arch. XXXI, 1897, S. 441 nr. 100 (nach Commodus).

b) conventus Asturum:

aus Asturica:

sacerdos] urbis Romae [et Aug.]: CIL. II 2637 aus dem Ende
des ersten Jahrhunderts.

sacerdos Rom(ae) et Aug(usti): CIL. II 5124 p. XLV.
aus Tarraco :

sacerd(os) Rom(ae) et Aug(usti) convent(us) Asturum: ebenda 4223
(aus dem Anfang des 2. Jahrhunderts).

sacerdos Rom(ae) et Aug(usti) convent(us) Asturum: ebenda Suppl. 6094 (aus dem 2. Jahrhundert).

sacerdos Romae et Aug(usti): ebenda 4248') (wahrscheinlich auch aus dem zweiten Jahrhundert).

c) conventus Bracaraugustanus: aus Bracara Augusta:

Priester:

s]acerdos [Ro]mae Aug(usti) Caesa[rum]: CIL. II 2426 (wegen des

1) Die Inschrift, welche bis 1803 vorhanden war und welche lautet: C. Val. Arabino Flaviani f. Bergido F. omnibus hon(oribus) in re p. sua func. sacerdoti Romae et Aug. p(rovinia) Hispania) c(iterior). Ob curam tabulari censualis fideliter administr. statuam inter flaminales viros positam exornand[a]m univers(i) censuer(unt), ist stets fälschlich unter den Inschriften der Provinzialpriester aufgeführt worden, weil man P. H. C. durch den Genitiv auflöste (auch noch von mir selbst im Art. Concilium bei PAULY-WISSOWA Bd. IV Sp. 818). Das Richtige hat jetzt HÜBNER CIL. II Suppl. p. 973 (vgl. auch ebenda p. 1140). C. Valerius Arabinus war niemals Provinzialpriester von Hispania citerior, sondern er hatte wegen seiner vorzüglichen Amtsthätigkeit als tabularius der Provinz ausserordentlicher Weise die Ehre einer Statue inter flaminales viros" auf allgemeinen Beschluss des Provinzialkonzils erhalten. Er hatte aber, ehe er tabularius provinciae in Tarraco wurde, in seinem Heimatort Bergidum F(lavium) im conventus Asturum alle Munizipal-Ämter bekleidet und war dann sacerdos Romae et Augusti, natürlich des conventus Asturum, geworden.

peregrinen Namens des Priesters und des Zusatzes Caesarum wohl aus flavischer Zeit etwa).

Priesterin:

sacerd(os) perpetua) Rom(ae) et Augg. conventus Braccarae Aug.:') ebenda 2416 (Wende des 1. zum 2. Jahrhundert).

aus Tarraco: Priester:

sacerdos conventus Bracari: ebenda 4215 (zweites Jahrhundert). d) conventus Cluniensis:

aus Tarraco:

sacerdos Romae et Augusti ap. [Augustan. ar(am), aus Intercatia im Gebiet der gens Vaccaeorum: ebenda Suppl. 6093.

Alle vier aufgeführten Konvente waren in augustischer Zeit im Gegensatz zu den drei übrigen von Hispania citerior, gerade wie die Tres Galliae, nach Volksgemeinden oder Volkschaften (civitates, gentes) organisiert (der Cluniensis allerdings schon im Übergang zu dem städtischen System).) Gerade das ist eine vorzügliche Stütze für den augustischen Ursprung der Kulte hier und zugleich eine gute Bestätigung des von KRASCHENINNIKOFF aufgestellten Satzes, dass im Occident in den Barbarengebieten an der Peripherie des Reiches die Begründung des Kaiserkultes begonnen hat. Weiter ist unserer Auffassung der Umstand günstig, dass die neue sakrale Organisation auch hier nicht die künstlich zu Verwaltungszwecken geschaffenen Provinzen als Kultbezirke vorsieht, sondern entsprechend dem über die Einzelprovinz hinausgreifenden Vorgehen in den Tres Galliae hier kleinere Gebiete, wie sie den ethnographischen Verhältnissen dieses Berglandes entsprechen, um ein Kultcentrum gruppiert. Endlich erhalten die Namen Lucus Augusti, Bracara Augusta, Asturica Augusta bei dieser Lage der Dinge eine erhöhte Bedeutung.) Damit wären aber die Kulte dieser vier Nordwestkonvente als älter erwiesen als derjenige der Gesamtprovinz Hispania citerior. In den städtisch organisierten drei Konventen nach dem Mittelmeer hin (den c. Cartha

1) So giebt KRASCHENINNIKOFF S. 176 Anm. 133 die Inschrift nach dem Bourdelor'schen Codex.

2) Vgl. DetlefsEN, Philologus XXXII, 1873, S. 612 f., S. 643 ff. Demgegenüber sind SCHULTENS Aufstellungen, Rhein. Mus. L., 1895, S. 495 ff. ganz unhaltbar, wie ich demnächst in meinen Studien zum antiken Städtewesen zeigen werde.

3 Auffällig ist, dass die noch dem 1. Jahrhundert angehörige Inschrift des sacerdos ad Lucum Augusti, CIL. II 2638, aus Asturica stammt. Es ist immerhin möglich, dass Lucus Augusti vielleicht zunächst die einzige Kultstätte im Nordwesten war für die anfangs Callaecia genannte und mit Lusitanien verbundene Landschaft (STRABO III 4. 20 p. 166 7, CIL. II 2422 aus Bracara, vgl. HÜBNER, CIL. II Suppl. p. LXXXV sq., GARDTHAUSEN, Augustus I 2, §. 693; II 2, S. 380 Anm. 7; SIEGLIN, Atlas antiquus tab. 29), und dass es daher noch eine Zeit lang als der vornehmste Kultplatz betrachtet wurde, an dem auch Leute aus den anderen Konventen wirkten. Im conventus Lucensis lagen auch in der äussersten Nordwestecke Spaniens am Meere die arae Sestianae Augusto dicatae, welche PLINIUS H. N. IV 111 erwähnt.

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giniensis, Tarraconensis und Caesaraugustanus) geschah, wie überall im Westen, durch den Übereifer und Servilismus der Unterthanen dasjenige, was Augustus in kluger Zurückhaltung unterliess, d. h. die Städte schufen sich aus eigner Initiative ihren Kaiserkult, und dass das hier nach dem Vorbild der Kolonie Tarraco,') die Augustus durch einen langen, wenn auch zum Teil unfreiwilligen Aufenthalt 728/9 26/25 v. Chr. ausgezeichnet hatte,) schon unter der Regierung des ersten Kaisers geschah, zeigt die gerade hier in der Tarraconensis so häufige Verehrung der Roma und des Augustus auch im Munizipalkult.") Dann brachte das Jahr 15, wie wir sahen, einen Kaiserkult für die ganze Provinz mit einem templum und flamen Divi Augusti, und darnach haben wohl auch die drei städtisch organisierten Konvente, die eines eigenen Kaiserkultes noch entbehrten, einen solchen sich geschaffen, und zwar ebenfalls mit einem flamen/ conventus an der Spitze,') während umgekehrt in den conventus Cluniensis die munizipalen Kulte eindrangen.) So erklärt sich sowohl, weshalb überhaupt die Konvente in Hispania citerior eigne Kulte, als auch, weshalb die einen solche mit sacerdotes, die anderen mit flamines gehabt haben.

Abgesehen von den Gebieten im nordwestlichen Spanien kommen weiter noch die barbarischen Gebieten in Illyricum in Betracht, wo mutmasslich Augustus schon mit Kultgründungen eingegriffen hat. CIL. III 2818 begegnet ein sacerdos ad aram Augusti Lib[urn(iae)].") Trotzdem hier nicht „Romae et Augusti" steht, glauben wir doch an augustischen Ursprung. Die Inschrift verrät durch die Form sacerdos ad aram, dass sie frühestens der flavisch-trajanischen Epoche angehört. Wie nun der Lyoner Kaiserpriester in dieser Zeit einmal heisst: sacerdos arae Augusti inter confluentes Arari et Rhodani,7) kann auch hier die Roma weggefallen sein, zumal, wie wir sehen werden, in den Donauländern in späterer Zeit vor allem der Kult des jeweils regierenden Kaisers gepflegt wurde. Ausschlaggebend ist, dass alle sonstigen Indicien einer augustischen Schöpfung vorhanden sind: neben dem sacerdos und der ara vor allem ein Kult

1) Über den Munizipalkult von Tarraco mit einer ara Romae et Augusti vgl. QUINTILIAN, Inst. or. VI 4, ECKHEL D. N. I S. 58, VI S. 124 ff., HÜBNER, Hermes I S. 109 ff. 2) SUETON, Augustus 26 Ende.

3) Ausser in Tarraco, CIL. II Suppl. 6097. 4224, in Barcino, ebenda Suppl. 6147, vgl. 4520. 4514; in Castulo, 3276; Complutum, 3033; Jesso (oder Baetulo) 4610; Pollentia auf den Balearen 3696; Saetabis Augustanorum, 3623; Valeria, 3179: alle diese Munizipalpriester mit dem Titel flamen Romae et Augusti.

4) Wenigstens ist der flamen conventus Carthaginiensis inschriftlich belegt: CIL. II 3412, 3418 (aus dem 2. Jahrhundert).

5) Vgl. die Inschrift von Clunia CIL. II 2782 mit einem flamen Romae et Divi Augusti aus tiberischer Zeit.

6) Vielleicht ist auch der sac(erdos) Aug(usti) aus Tarsatica (Tersatto bei Fiume) CIL. III 3028 ein Priester dieses Kultes von Liburnien.

7) CIL. XIII 1541; s. o. unter Tres Galliae S. 108.

bezirk, der geradeso wie in Spanien eine Landschaft-(Conventus) nur, nicht eine ganze Provinz, umfasst.) Schwieriger liegt die Frage bezüglich der Kulte von Pannonien und Mösien, worüber zunächst die Entscheidung ausgesetzt wird.

Auf Grund dieses neu hinzugekommenen Materials erkennen wir schon klarer die Grundsätze des Augustus in Sachen des Kaiserkultes. Es sind eigentlich diese augustischen Kultgründungen keine provinzialen, vielmehr solche nach ethnographischen Gesichtspunkten. Neuunterworfene Völker bekamen in einer Kaiserkultstätte einen einigenden Mittelpunkt unbekümmert um die provinzialen Verwaltungsbezirke, ähnliche wie einzelne zová des Ostens, deren Grenzen sich oft auch nicht mit denen der kaiserlichen Provinzen deckten. Das wird mit dem Tode des Augustus anders, jetzt treten wir eigentlich erst in die Geschichte der provinzialen Kaiserkulte ein.

Zu 2. In die Reihe der in der Zeit zwischen 15 und 69 n. Chr. mit Kulten nach dem Vorbild desjenigen von Hispania citerior ausgestatteten Provinzen gehören: Lusitania, Baetica, Gallia Narbonensis, Alpes Cottiae, Alpes Maritimae, Mauretania Caesariensis und Tingitana, wahrscheinlich auch Sardinien, kaum dagegen Numidien, die wir jetzt im einzelnen daraufhin betrachten:

Für Lusitania kommen folgende Priester-Inschriften in Betracht: flamen divi Aug(usti) provinciae Lusitaniae: CIL. II 473 (aus Emerita; gesetzt: Divo Augusto, der Name des Flamen: Albinus Albini f.,) daher wohl aus tiberischer oder claudischer Zeit).") flamen provinciae: CIL. II 35 (aus Salacia), Suppl. 5184 (aus Caetobriga; beide etwa aus claudischer Zeit, vgl. KLEBS, Prosopographie I 441 nr. 1074 u. 1075).

flamen provinciae Lusitaniae: CIL. II Suppl. 5264 (aus Emerita; aus dem J. 77 8), ebenda 160, 396, 493 (aus Emerita; die zuletzt genannten nicht datierbar).

flaminica provinciae Lusitaniae: CIL. II 32 (aus Salacia), 895 (aus Caesarobriga), 114 (aus Ebora), Suppl. 5189 = 122 (aus Ebora; Buchst. des 2. Jahrh.), 195a (aus Olisipo), 339 (aus Collippo). Die Begründung des Kaiserkultes in Lusitanien fällt demnach vor die

1) Archaeologia 1896 S. 87 = Rev. Arch. XXX, 1897, S. 268 No. 11 steht auf einer neuen Inschrift aus Doclea: sacerdos)_at_ara_m_ Caesari's. Ich vermute wegen der Ähnlichkeit mit der Inschrift CIL. III 2810 auch hierin den Priester des Kultes einer Landschaft, vielleicht des conventus von Narona, zu dem Doclea gehörte: PLINIUS H. N. III 143.

2 Anders KRASCHENINNIKOFF S. 176 Anm. 133, dessen Vorschläge zur richtigen Lesung der Inschrift zu beachten sind.

3 KRASCHENIAMIKOFF S. 177 Anm. 138 hält auch die conimbricensische Inschrift CIL. II 41* im Gegensatz zu Hübner für echt: sie ist auch dem Divus Augustus gesetzt von einem flamen Augustalis pro[vine iae) Lu sita niae.

Regierung des Claudius, vermutlich in die tiberische Zeit1), und zwar sehr bald nach dem Jahre 15 n. Chr. Der Sitz des Kultes war auch hier die Provinzialhauptstadt Emerita.

Für Baetica lässt sich das Material wieder in drei Gruppen scheiden: a) flamen Augustalis in Baetica primus . . . .: CIL. II 3271 (aus Castulo).

b) flamen Divorum Augustorum provinciae Baeticae: CIL. II 2344 (aus Mellaria; trajanischer Zeit angehörig, vielleicht aus d. J. 101 n. Chr. DESSAU, Prosopographie II, 320 nr. 46); 3395 (aus) Acci); 2224 (aus Corduba); 2221 (ebendaher, aus dem J. 216); CIL. II 1475. 2103 sind dagegen wohl Munizipalpriester.

c) flamen provinciae Baeticae: CIL. II 1614 (aus Igabrum; nach Trajan); Suppl. 5523 (aus Corduba; Buchstaben des ausgehenden 2. oder 3. Jahrh.); ein desgl. designatus 2220 (aus Corduba). Ein vir flaminalis provinciae Baeticae: CIL. II 983.

Eine flaminica der Provinz (?): CIL. II 2228 (Corduba).

Es ist klar, dass hier auf die Datierung der Inschrift CIL. II 3271, wenn man primus zu flamen Augustalis zieht,2) alles ankommt.") Leider ist aber die Inschrift nur in einer Abschrift von MORALES erhalten. Es müssen darin eine ganze Anzahl Worte unrichtig gelesen sein, z. B. die Stelle CURATORI. DIVI. TI. II. IN. BAETICA.) Und wenn man noch beginnt an den paar scheinbar richtig gelesenen Worten, wie z. B. an dem Wort Germaniae herumzukorrigieren, wie KRASCHENINNIKOFF5) thut, wird die Sache erst recht unerträglich. Ist Germaniae richtig gelesen, so lässt das im Verein mit dem Fehlen eines Cognomens der legio VIII wenigstens den einen sicheren Schluss zu, dass die Inschrift dem ersten Jahrhundert und zwar der Zeit vor dem Jahre 90°) angehört. Das oben aufgeführte epigraphische Material lehrt dann nur soviel, dass ein Kult des Divus Augustus noch im Laufe des ersten Jahrhunderts zu einem solchen der Divi Augusti geworden ist.') Einen terminus post quem für die Be

1) In dem Treuschwur der Aritienser vom Jahre 37 n. Chr., CIL. II 172, steht der Divus Augustus neben dem I. O. M., was wohl auch den Schluss auf einen hochangesehenen Kult des vergötterten Kaisers, d. i. einen provinzialen, gestattet. Vgl. im übrigen KRASCHENINNIKOFF S. 176f.

2) Was aber ganz willkürlich ist, da nach primus die Inschrift abbricht.
3) Vgl. KRASCHENINNIKOFF S. 180 ff.

4) Was soll das für ein curator sein? Ein c. rei publicae sicher nicht, LIEBENAM, Städteverwaltung S. 480 Anm. 5.

5) S. 181.

6) Spätestens in diesem Jahre fand die Errichtung der beiden Provinzen Germaniae an Stelle des Heeresbezirks Germania statt, wie A. RIESE, Westd. Zeitschr. XIV (1895) Korr. Bl. Sp. 146/160, nachgewiesen hat.

7) Man vgl. auch c. 59 der lex Malacitana, wonach der Eidschwur der neugewählten Beamten dieser baetischen Gemeinde stattfindet: per Jovem et divom Augustum et divom Claudium et divom Vespasianum Aug. et divom Titum Aug. et genium

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