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gründung des Divus Augustus-Kultes bildet aber wohl das Jahr 25 n. Chr., wenn man das argumentum ex silentio gelten lassen will, dass Tiberius bei der Ablehnung des für ihn persönlich projektierten Tempels') das Vorhandensein des baetischen Augustustempels wohl berührt hätte, wie es den Pergamenern gegenüber im Jahre 26 geschah.) Andererseits aber liegt die Annahme nahe, dass die Abgesandten von Baetica den Wink des Tiberius in seiner Rede, dass der Divus Augustus zu ehren sei, verstanden haben, dass also bald nach 25 der Bau des provinzialen Augustustempels in Corduba anzusetzen ist.

Das für die Narbonensis in Betracht kommende Material ist folgendes:

a) ἀρχιερεὺς πρῶτος ἐπαρχείας τῆς ἐκ Νάρβωνος: CIA. ΙΙΙ 623. 624. aus dem ersten Jahrhundert und zwar der vorvespasianischen Zeit; das genauere unten).

b) flamen Augus[talis] in der lex Narbonensis: CIL. XII 6038. 21 (aus vespasianischer Zeit, siehe unten).

flamen] templi Divi [Aug. quod est Nar]bone: CIL. XII 392, spätestens aus der Zeit Vespasians, da die in der Inschrift erwähnte ala Longiniana wahrscheinlich zu den von Vespasian nach dem Bataverkrieg kassierten germanischen Abteilungen gehört.3)

flamen] primus [Aug. templi] novi Narbo[ne]: ebda. 4393 vom Jahre 149 n. Chr.

c) flamen Augustorum, offenbar der Provinz, da der Betreffende in Narbo ein provinziales taurobolium vollzieht: CIL. XII 4323 (aus severischer Zeit).

d) flamen provinciae Narbonensis: ebda. 3212. 3213 (aus Nemausus; beide aus dem Anfang des 2. Jahrh.; auf 3212 ist wahrscheinlich Trajan erwähnt,1) 3183. 3184 (ebendaher, wohl auch aus dem 2. Jahrhundert); 3275 ein provinciae flamonio functus.

flaminica provinciae: CIL. XII 2516.

Als Kultstätte der Provinz ist das in Narbo befindliche templum Divi Augusti also ausdrücklich bezeugt; unter Antoninus Pius ist dieser Tempel niedergebrannt und von neuem wieder aufgebaut worden.") Der Kaiserpriester heisst im ersten Jahrhundert flamen Augustalis = flamen Divi Augusti,) bezw. in der flavischen Zeit flamen templi Divi Augusti (vgl.

imp. Caesaris Domitia]ni Aug. deosque Penates. Da haben wir für die domitianische Zeit die Divi Augusti, auf die sich auch der Provinzialkult von Baetica bezog.

1) TACITUS, Annal. IV 37. 38.

2) Ebenda IV 55.

3) CICHORIUS bei PAULY-WISSowa I Sp. 1250 (s. v. ala).

4) Anders KRASCHENINNIKOFF S. 165f, dagegen LIEBENAM, Städteverwaltung S. 480

Anm. 5.

5) CIL. XII p. 521 und zu No. 4393.

6) KRASCHENINNIKOFF S. 155 ff.

sacerdos arae Augusti in den Tres Galliae). Für das Datum der Begründung dieses Kultes ist die möglichst genaue zeitliche Fixierung der Inschrift CIA. III 623. 624 erwünscht, da hier der erste Provinzialpriester der Narbonensis genannt wird. Sie ist nicht mit DITTENBERGER,1) dem KRASCHENINNIKOFF 2) gefolgt ist, in das Ende, sondern in den Anfang der Regierung Trajans zu setzen, da Q. Trebellius Rufus Olymp. 219. 1

97/8 n. Chr. Archon eponymos in Athen war.") Mit dem Archontat von Athen hat der Mann aber eine lange Carriere beschlossen, die er einst als Munizipalbeamter von Tolosa begonnen hatte. Jemand, der in vier Städten des Reiches nacheinander Beamter war (Munizipalbeamter in Tolosa, Kaiserpriester der Provinz in Narbo, ύπατος Καινεινῆνσις ἱερῶν Sípov Poμaíwr, d. i. Vorsteher der sodalitas der sacerdotes Caeninenses') in Rom, ἄρχων ἐπώνυμος καὶ ἱερεὺς Δρούσου ὑπάτου καὶ ἱερεὺς Εὐκλείας καὶ Εὐνομίας διὰ βίου in Athen) muss ein langes Leben durchlebt haben. In Athen vor allem muss Trebellius Rufus lange gewohnt haben, da er das athenische Bürgerrecht sich erworben und in offenbar Jahre langer Bethätigung als hervorragender Bürger sich sehr populär gemacht hatte. Denn ausser durch die Übertragung der erwähnten Ämter wird er noch geehrt: χρυσοφορία διὰ βίου καὶ ψηφίσματι ἀναθέσεως ἀνδριάντων καὶ εἰκόνων ἐν παντὶ ναᾷ καὶ ἐπισήμῳ τῆς πό[λ]εως τόπῳ. Nehmen wir daher an, dass unsere Inschrift rund im Jahre 100 n. Chr. in Athen gesetzt worden ist, so dürfen wir uns wohl den Lebenslauf des Gefeierten zeitlich etwa folgendermassen zurechtlegen: geboren um 20 n. Chr. in Tolosa, bekleidete Trebellius Rufus bis zum 30. Lebensjahre die Ämter seiner Vaterstadt,) wurde um die Mitte des Jahrhunderts der erste Provinzialpriester in Narbo, um das Jahr 60 summus Caeninensis in Rom, und ging schliesslich in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts nach Athen, um hier noch etwa 30-40 Jahre zu wohnen. Damit kämen wir mit der Einrichtung des narbonensischen Provinzialkultes in die spätere claudische Zeit.") KRASCHENINNIKOFF hat für seine Ansicht, dass der Kult erst

1) CIA. II Index p. 348.

2) KRASCHENINNIKOFF S. 152ff.

3) VON SCHOEFFER bei PAULY-WissowA II 1 Sp. 595 (s. v. Archon).

4) MARQUARDT, Eph. epigr. I S. 203, Staatsverw. III S. 480.

5) Über die Altersgrenze für die Bekleidung der Munizipalämter (schon seit Augustus wohl 25 Jahr) vgl. LIEBENAM, Städteverwaltung S. 268 f.

6) Die Petition der Provinz an den Kaiser und der Beginn des Tempelbaues liegt natürlich Jahre lang früher. An dem pergamenischen Tempel der Provinz Asia für die Roma und den Augustus, der 725/29 v. Chr. begonnen wurde, ist z. B. mehrere Jahre gebaut worden; 727/27 v. Chr. befand er sich noch im Bau, HIRSCHFELD, SBer. Akad. Berlin 1888, S. 837 Anm. 22; vollendet war er im Jahre 736/18 v. Chr., wie die Münze bei ECKHEL D. N. VI 101, COHEN I p. 75 No. 86 zeigt. Die ara Augusti für den Munizipalkult von Narbo wurde am 22. Sept. 11 n. Chr. gelobt und 12/3 vollendet (CIL. XII 4333).

von Vespasian begründet wurde, vor allem die lex Narbonensis, CIL. XII 6038, verwertet: da in derselben der regierende Kaiser imperator (Z. 13) bezw. imperator Caesar (Z. 37) heisse, könne das Gesetz von keinem Kaiser der julisch-claudischen Dynastie nach Augustus erlassen sein. Dieser Nachweis ist als gelungen zu betrachten; nur ergiebt der Erlass eines Statuts für einen Kaiserkult absolut nichts für das Datum seiner Begründung. Unserer Ansicht nach hat das erhaltene Statut den vorhandenen Divus Augustus-Kult den veränderten Verhältnissen der flavischen Zeit angepasst. Das zeigt besonders die Bestimmung am Ende, Z. 26 ff., über die Aufstellung von Statuen oder Bildern des imperator Caesar im Tempel des Divus Augustus seitens des abgehenden Flamen, etwas, was vorzüglich zu unserem früheren Nachweis stimmt, dass in der flavischen Zeit der Kult des regierenden Kaisers neben den des Divus, bezw. der Divi sich stellte.1) Auch in der Verordnung über die Errichtung einer Statue für den abgehenden Provinzialpriester (Z. 11 ff.) geht die Bestimmung, dass der Priester ausser seinem vollen Namen und der Herkunft auch das Jahr seines Flaminats angeben solle, über die in den Tres Galliae und in Hispania citerior geltenden Vorschriften hinaus, 2) kehrt dagegen wieder in dem sicher von Vespasian eingerichteten Kult von Afrika.3) Dazu passt die Vorschrift, dass im Gegensatz zu dem liberaleren System in den Tres Galliae und der Tarraconensis) der abgehende flamen sich selbst die Statue setzen solle, sehr wohl in das sparsame vespasianische Regime.") Es scheint also Vespasian die Verhältnisse dieses Provinzialkultes neu geordnet zu haben; aus welchem Grund, wissen wir nicht. Möglich ist es aber immerhin auch, dass die Einrichtung des Kultes in die spätere neronische Zeit gehört, und dass Vespasian durch sein Statut dem Institut die rechtliche Basis überhaupt erst gegeben hat.

Die Kulte der kleinen Alpenprovinzen, für die wir nur folgende Inschriften haben:

Alpes Cottiae:

flamen Aug (ustalis) provinciae [C]ottiana e: CIL. V 7259 (aus Segusia-Susa).

Alpes Maritimae:

flam(en) Aug(ustalis) provinc(iae) Alp(ium) Mar(itimarum): CIL. XII 81 (aus Ebrodunum; den Buchstaben nach aus dem 2. Jahrh.).

1) Vgl. CIL. XII 4323 den flamen Augustorum der severischen Zeit.
2) HIRSCHFELD, SBer. Akad. Berlin 1888 S. 860.

3) Vgl. die oben S. 112 betrachteten Inschriften aus Afrika mit der Zählung der Jahre der Provinzialpriester.

4) HIRSCHFELD a. a. O.

5) Falls es ein Provinzialpriester ist, von dem es CIL. VIII 4580 heisst: ob honorem sacerdoti(i) sui statuam sibi anno expleto posuit (vgl. HIRSCHFELD a. a. O. S. 856 Anm. 101), ist wiederum in Afrika das gleiche zu beobachten.

flamen provin[c(iae)] Alpium Maritimarum: CIL. V 7907 (aus Cemenelum; vom Jahre 181 n. Chr.).

flamen et patronus provinciae: CIL. V 7917 (ebendaher),

stammen wohl auch aus der claudisch-neronischen Zeit, da das ius Latium den Alpes Cottiae höchst wahrscheinlich durch Claudius,'), den Alpes Maritimae sicher durch Nero2) verliehen wurde.

Für die beiden Mauretanien ist das epigraphische Material noch geringer:

Mauretania Caesariensis:

flamen provinciae: CIL. VIII 9409; vgl. Bulletin arch. du Comité 1887 S. 176 nr. 794 (aus Caesarea). Mauretania Tingitana:

=

flaminica provinciae Tingit[anae]: Bulletin arch. du Comité 1891, S. 143 Rev. Arch. XVIII, 1891, S. 402 nr. 117 (aus Volubilis). Diese Kulte stammen höchst wahrscheinlich von Claudius, sind aber nicht, wie in Britannien, für die eigne Person eingerichtet, sondern dem Divus Augustus gewidmet, offenbar im Anschluss an den Augustuskult, den König Juba schon zu Lebzeiten des ersten Kaisers als getreuer Vasall desselben in seiner Hauptstadt begründet hatte.")

Schwieriger liegen die Dinge für Sardinien. Hier haben wir zwar einen

flamen Divor (um) Aug(ustorum) ex consensu provin(ciae): CIL. X 7599 (aus Karales); daneben aber:

cooptatus et adlectus in quinque decurias et inter sa[c]erdotales prov(inciae) Sard(iniae): CIL. X 7518 (aus Sulci).

sac[er]d (otalis)1) prov(inciae) Sard(iniae) adlec[t(us)] ab splendidissimo ordin[e Ka]ral(itanorum) ex consensu prov(inciae) Sar[d(iniae)]: CIL. X 7917 (aus Cornus; ins 3. Jahrh. gehörig).

sacerdotalis?] urb(is) Rom(ae et) im[p(eratoris)] prov(inciae) Sard(iniae) ad[le]c[t]u[s ab] splendidiss(imo) [o]rd(ine) Ka[ralit(anorum)]: CIL. X 7940 (aus Bosa, mit den Ergänzungen von KRASCHENINNIKOFF).5)

1) PLINIUS H. N. III 135, dazu CIL. XII p. XIII, vgl. p. 20f. DETLEFSEN, Hermes XXI S. 539; JUNG, Wien. Stud. XII, 1890, S. 110 Anm. 61, meine Habilitationsschr. zur Stadtentstehung in den ehemals keltischen und germanischen Gebieten des Römerreichs S. 36.

2) TACITUS, Annal. XV 32, z. J. 63.

3) L. MÜLLER, Numismatique de l'ancienne Afrique III S. 105 No. 55, vgl. S. 106 No. 56, KRASCHENINNIKOFF S. 150 Anm. 13.

4) So ergänzt KRASCHENINNIKOFF S. 156 Anm. 42; HIRSCHFELD, SBer. Berl. Akad. 1888, S. 854 Anm. 93 will hier und in 7940 sacerdos lesen.

5) A. a. O. Die Ergänzung befriedigt nicht; doch weiss ich nichts besseres an die Stelle zu setzen. Auch HIRSCHFELD a. a. O. S. 854 Anm. 93 macht keinen Vorschlag. Im Index von CIL. X p. 1136 steht [sacerdos] urbis Romae [et divorum Augustorum?] provinciae Sardiniae u. s. w.

Auf alle Fälle gehört Sardinien wegen der an erster Stelle genannten Inschrift in diese Reihe: in Karales muss zunächst in der julisch-claudischen Zeit ein Provinzialkult für den Divus Augustus bestanden haben, der frühestens unter den Flaviern zu einem Kult der Divi Augusti wurde. Ist nun die obige Ergänzung der Inschrift CIL. X 7940 richtig, so müsste ein zweiter Kult für die Roma und den regierenden Kaiser bestanden haben. Doch halte ich das für unmöglich, glaube vielmehr, dass, wie in Spanien, zu dem bestehenden Kult der Divi derjenige der Roma hinzukam und dass bei dieser Gelegenheit oder später (auf alle Fälle vor dem dritten Jahrhundert) die Umnennung des Provinzialpriesters von flamen zu sacerdos provinciae, wie der provinziale Kaiserpriester nach der diokletianisch-konstantinischen Reform allgemein heisst, stattfand. Eine Singularität ist es auch, dass den Decurionen von Karales die Aufnahme unter die gewesenen sacerdotes der Provinz, also in die Rangklasse der sacerdotales, ja wenn man in den Inschriften 7917. 7940 sacerdos ergänzt, ausserdem sogar die Ernennung der Provinzialpriester,1) allerdings unter Bestätigung des Provinziallandtages, zustand.

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In Numidien heisst C. Caecilius Gallus CIL. VIII 7987, d. h. auf der Grabschrift seiner jüngsten Tochter, flamen provinciae, während er in 7986, die seine ganze Ämterlaufbahn in der cirtensischen Samtgemeinde aufzählt, flam (en) divi Juli genannt wird. Unstreitig ist dasselbe Amt in beiden Inschriften gemeint.) Die Inschrift des Vaters gehört wegen der Erwähnung der fünf Richterdekurien in die Zeit nach Caligula und zwar nach MOMMSENS Ansicht noch in das erste Jahrhundert, die der Tochter daher allerfrühestens ins Ende des Jahrhunderts. Durch die Inschrift CIL. VIII Suppl. 14882: „ex auct(oritate) imp(eratoris) [Ve]spasiani [Caes.] Aug. p. p. fine[s] provinciae A[fric(ae)] nova[e] e[t] vet(eris) der[ecti]",") wissen wir nun, dass schon in der flavischen Zeit Numidien auch provincia nova genannt worden ist. Es wäre daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass Caecilius Gallus für diese provincia nova als Kaiserpriester bestellt gewesen sei.) Aber ein solcher Provinzialkult des Divus Julius wäre einzig in seiner Art und, was mehr ins Gewicht fällt, es scheint, dass auch fernerhin der sacerdos und das concilium der provincia proconsularis ihren Machtbereich auch über Numidien, vielleicht abgesehen von dem Territorium von Cirta, erstreckt haben. Inschriften von sacerdotales provinciae Africae haben sich, wie wir oben sahen, auf

1) Das letztere ist die Ansicht von HIRSCHFELD a. a. O. S. 854 Anm. 93.
2) So richtig schon MoмMSEN, Hermes I S. 60; anders CIL. VIII zu 7987.
3) Über eine etwas andere Ergänzung der Inschrift KRASCHENINNIKOFF S. 174 Anm. 128.

Vgl. im übrigen MARQUARDT, Staatsverw. I S. 470.

4) So MOMMSEN, Hermes I S. 60, HIRSCHFELD, Annali dell' Instituto 1866, S. 76, SBer. Berl. Akad. 1888, S. 841 Anın. 38; S. 850 Anm. 76, KRASCHENINNIKOFF S. 174 Anm. 128.

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