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Flamen, so auch jetzt für die Verleihung des Titels pontifex an einen Provinzialpriester Rom das Vorbild abgegeben hat. Den Grund, weshalb man die Benennung änderte, findet MoмMSEN,1) der allerdings die Einrichtung des stadtrömischen Kults erst nach Konstantins Tod ansetzt, darin, dass der heidnische römische Senat den christlich gesinnten Kaisern kein Ärgernis durch Einsetzung heidnischer Priester geben und doch auch die Riten der Konsekration nicht verabsäumen wollte; pontifices aber zu ernennen war nicht anstössig, so lange der Kaiser sich selbst noch pontifex maximus nannte". Da ich Rom die Priorität auch für die letzte Form des Kaiserkultes gewahrt sehen möchte, erscheint mir eher das der Grund zu sein, dass es dadurch gelang, die Vorgänger noch an Servilität zu überbieten. Denn, sagt MOмMSEN Wweiter, „die neu creierte flavische Priesterschaft ward nicht unter, sondern neben die pontifices maximi gestellt und erhielt... Exemtion von der geistlichen Oberaufsicht, die dem römischen Oberpriester oblag". Nachdem aber in Rom die neue Form gefunden war, kopierte man sie einfach in Hispellum.

Diesem umbrischen Quasi-Provinzialkult gegenüber finden wir in Numidien einen rein provinzialen Kaiserkult der gens Flavia. Die Nachricht des AURELIUS VICTOR) für die konstantinische Zeit: „tum per Africam sacerdotium decretum Flaviae genti", hat man wohl mit Recht mit der Umnennung von Cirta in Constantina unter demselben Kaiser in Verbindung gebracht3) und den neuen Kult hier in der Hauptstadt von Africa nova oder Numidia lokalisiert. Ist das richtig, so ist damit erwiesen, dass der Priester des flavisch-konstantinischen Kultes nicht überall pontifex hiess; vielmehr lautet in Numidien, wie überall damals, der

Maxentius dem Konstantin allein und nicht der gens Flavia dediziert wurde, DE ROSSI, Bull. arch. crist. 1867, S. 66-69, JORDAN, Topographie II, S. 8. Konstantin ist in diesen Jahren von dem römischen Senat und einzelnen Mitgliedern desselben geradezu mit Ehren überhäuft worden. DE ROSSI hat an anderer Stelle (Bull. arch. crist. 1871, S. 41 ff.) nachgewiesen, dass der Konsul vom Jahre 317 Junius Bassus an der Stelle der späteren Kirche S. Andrea bei S. Maria Maggiore auf dem Esquilin eine Basilica zu Ehren des Konstantin oder auch der gens Flavia errichtet hat, in dem aber auch nicht das templum gentis Flaviae zu erblicken sei (a. a. O. S. 52). Bei der bekannten Anknüpfung der konstantinischen Dynastie an Claudius Gothicus (über die durch diese künstliche Anknüpfung hervorgerufenen Fälschungen in der Historia Augusta vgl. KLEBS, Hist. Zeitschr. LXI N. F. XXV (1889) S. 227 ff.) liegt meiner Ansicht nach die Vermutung noch am nächsten, dass vielleicht ein vorhandener, vom Senat für Claudius errichteter Tempel (über die Ehrungen des Claudius vgl. Historia Aug. vita Claudii c. 3) in einen solchen der gens Flavia in der konstantinischen Zeit umgewandelt wurde.

1) MOмMSEN a. a. O. S. 220.

2) De Caesaribus XL 28.

3) Darüber MOMMSEN a. a. O. S. 213.

Titel des Provinzialpriesters sacerdos oder coronatus provinciae1) und zum Unterschied von diesem numidischen Provinzialpriester heisst derjenige der provincia proconsularis nunmehr: sacerdos provinciae Africae veteris,) eine unterscheidende Titulatur, die die Christen dann beibehielten. So gehört Africa, wo, wie wir sahen, der provinziale Kaiserkult so spät Fuss fasste, offenbar zu den Ländern, die ihn am längsten konserviert haben.

Wie lange überhaupt noch der Kaiserkult im 4. Jahrhundert sich behauptet hat, ist schwer zu sagen. Nach Konstantin3) sind noch dessen Sohn Konstantius II., der heidnische Julianus, aber auch noch Jovianus,*) ja wenn wir AuSONIUS) glauben dürfen, sogar noch Valentinian I., natürlich in einer das christliche Empfinden nicht allzu sehr beleidigenden Weise,") konsekriert worden.") Länger als der provinziale Kaiserkult hat das Provinzialpriestertum, allerdings in der oben besprochenen, des religiösen. Gehalts entkleideten Form, bestanden. Bezeichnend hierfür ist, dass im Jahre 358 für Afrika wenigstens, und offenbar vorübergehend, die Bestimmung erlassen wurde,) dass nur aus den advocati der sacerdos provinciae bestellt werden sollte. Wie fast alle Massregeln der spätrömischen. Kaiserzeit, ist auch diese mit durch finanzielle Rücksichten diktiert: Die Advokaten besassen keine Befreiung von den Munizipallasten, vor allem von der Kurie, und blieben auch nach Übernahme des sacerdotium mit den munera civilia belastet. Der durch diesen Erlass wohl hervorgerufene Ruin des Amtes ist, wie es scheint, durch das Eingreifen des Prokonsuls Julius Festus Hymettius aufgehalten worden, dem ungefähr zehn Jahre später in einer Inschrift") gedankt wird, quod studium sacerdotii provinciae restituerit, ut nunc a competitoribus adpetatur, quod antea formidini fuerit". Gegen Ende des 4. Jahrhunderts sehen wir die kaiserliche Gesetzgebung in der Richtung sich bewegen, dass offenbar

1) Im ordo salutationis aus Thamugadi aus der Zeit Julians CIL. VIII Suppl. 17896 tertio loco: coronati provinciae; sacerdotales der Provinz aus konstantinischer oder späterer Zeit bieten die Inschriften CIL. VIII 7014. 7034. 7035. 8348, zwei sacerdotales im Album von Thamugadi VIII 2403, vgl. auch 4600.

2) CIL. VIII Suppl. 11546 aus Ammaedara.

3) Inschriften für den Divus Constantinus sind zusammengestellt bei RUGGIERO, Diz. epigr. II p. 651. Die Consekration wird bestätigt von EUTROP X 8 u. Natal. Caes. CIL. 12 p. 255.

4) EUTROP. X 15. 16 u. 18.

5) Gratiar. actio ad Gratianum c. X.

6) EUSEBIUS, Vita Constantini IV 71; vgl. TERTULLIAN ad Scapulam 2.

7) ECKHEL D. N. VIII S. 472f., DESJARDINS, Revue de philologie III, 1879, S. 46,

der eine Liste aller Divi und Divae giebt.

8) Cod. Theod. XII 1. 46.

9) CIL. VI 1736.

mit Rücksichten auf die Christen1) ein Zwang zur Übernahme des Amtes seitens der Regierung weder gegenüber den Curialen noch den Söhnen von Provinzialpriestern ausgeübt,2) aber den Statthaltern zur Pflicht gemacht wird, für geeignete Bewerber um das Amt zu sorgen.) An diesen hat es aber im allgemeinen nicht gefehlt wegen der mit dem Amt verbundenen Immunitäten und des Emporsteigens in die Rangklasse der comites dritten Grades,*) wodurch man aus dem verhassten Curialenstand herauskam. Die gewesenen Provinzialpriester, die sacerdotales, bildeten zudem einen bevorzugten ordo in der Provinz, der ebenfalls mit bestimmten Vorrechten ausgestattet war und dem Range nach gleich auf den ordo senatorum folgte.) Doch haben diesen Privilegien naturgemäss auch Pflichten gegenübergestanden, vor allem die Ausrichtung der jährlichen kostspieligen provinzialen Festspiele. Daneben sehen wir in Constantina bei Dedikationen von Statuen und bei öffentlichen Bauten einen sacerdotalis die Ausführung übernehmen,") was bei den Verhältnissen des 4. Jahrhunderts vielleicht gleichbedeutend war mit der Übernahme der Kosten. Inschriftlich sind sacerdotes und sacerdotales bezeugt bis ans Ende des 4. Jahrhunderts,7) durch die Rechtsquellen noch im 5. Jahrhundert: so bestimmt ein Erlass an den Prokonsul von Afrika vom Jahre 407, dass alle Anliegen an die Kaiser, die die christliche Kirche beträfen, nicht durch die Provinzialpriester, sondern durch die advocati an die Statthalter weitergegeben werden sollten,) ein anderer von 413 an denselben, dass die sacerdotales wie alle

1) Cod. Theod. XII 1. 112 (386).

2) Ebenda XII 1. 103 (383), 109 (385), 166 (400).

3) An der zuletzt angeführten Stelle.

4) Cod. Theod. XII 1. 75 (371), 148 (395); vgl. im übrigen GUIRAUD, les assemblées provinciales S. 251 Anm. 3. Für die Rangstellung der sacerdotes provinciae vgl. auch den ordo salutationis von Thamugadi: CIL. VIII Suppl. 17896, dazu Joн. SCHMIDT ebenda p. 1704.

5) Vgl. das Album von Thamugadi CIL. VIII 2403 aus den letzten Regierungsjahren des Konstantius II. oder aus der Zeit Julians, dazu MoмMSEN, Eph. epigr. III, S. 81f.; auch GUIRAUD a. a. O. Nach Cod. Theod. XVI 5. 52 (412), 54 (414) werden gegen donatistische sacerdotales geradeso hohe Strafen verhängt, wie gegen Senatoren, die dieser Sekte angehören.

6) Die stehende Formel auf den numidischen Inschriften lautet: curante . . sacerdotale: CIL. VIII 7014. 7034. 7035, vgl. 8348. Für die provincia Tripolitana übernimmt ein sacerdotalis eine legatio an den Kaiser: CIL. VIII Suppl. 11025

27.

7) Der ordo salutationis von Thamugadi, der coronati provinciae erwähnt (CIL. VIII Suppl. 17896), gehört in die Zeit Julians; sacerdotes bezw. sacerdotales kommen noch vor CIL VIII 5338 in der provincia proconsularis um 370 n. Chr.; CIL. VIII Suppl. 11025 27 in der Tripolitana zwischen 383 und 389, CIL. X 3792 in Campanien vom 22. Nov. 387, CIL. VIII 7034 in Numidien in den neunziger Jahren des 4. Jahrhunderts. 8) Cod. Theod. XVI 2. 38, dazu Coll. concil. ed. MANSI III p. 802 IV p. 502; vgl. MOMMSEN und De Rossi, Eph. epigr. V S. 636 f. und LÉCRIVAIN, Mélanges d'arch. et d'hist. X (1890) S. 253 ff.

übrigen Besucher bei den Provinzialfesten nicht länger als fünf Tage in Karthago sich aufhielten, etwa unter dem Vorwand, sie seien für die Provinz thätig, vielmehr sollte nur der jeweilige Provinzialpriester zur richtigen Zeit die Geschäfte der Provinz erledigen und dafür seinen Sitz in der Provinzialhauptstadt haben.') Im Jahre 428 erhalten die sacerdotales von Africa proconsularis ausnahmsweise, weil diese Provinz „omnium intra Africam provinciarum obtinet principatum", Befreiung von der praebitio tironum.2) Endlich erwähnt noch der Erlass Marcians vom Jahre 454,8) welcher denjenigen Konstantins vom Jahre 3364) über die unstandesgemässen Ehen der Senatoren und anderer hochgestellter Personen des Reiches erneuert, neben dem flamen municipalis den sacerdos provinciae, und schliesslich haben selbst Christen das vollkommen säkularisierte Amt bekleidet.) Der Kaiserkult war tot, aber seine ehemaligen Priester blieben als staatliche und städtische Funktionäre von hohem Range selbst in den christlich-germanischen Reichen, die auf dem Boden der Römerherrschaft sich gebildet hatten, noch in Thätigkeit.")

6. Rückblick.

Wir stehen am Ende einer Wanderung durch etwa acht Jahrhunderte, auf der wir die antiken Herrscherkulte im Entstehen und allmähligen Werden, in den verschiedenen Formen der Blütezeit, endlich in ihrem Niedergang und Vergehen verfolgt haben. In dieser mächtigen Institution,

1) Cod. Theod. XII 1. 176 (413), ein ähnlicher Erlass XVI 10. 20 (415).

2) Cod. Theod. VII 13. 22.

3) Nov. Marciani tit. IV § 1.

4) Cod. Theod. IV 6. 3 (336).

5) Sacerdotales, welche Donatisten waren, werden erwähnt Cod. Theod. XVI 5. 52 (412) und 54 § 4 (414). Auch der sacerdotalis auf der christlichen Inschrift der Basilica von Cuicul, CIL. VIII 8348 (dazu HIRSCHFELD, Annali dell' Instituto 1866, S. 69 ff., De Rossi, Bull. di arch. crist. 3 S. III (1878) S. 31 ff.) war vielleicht auch ein Donatist. Conc. von Elvira, Canon 55 bei MANSI, Conc. collectio II p. 15: sacerdotes qui tantum coronam portant nec sacrificant nec de suis sumptibus aliquid ad idola praestant . . ., vgl. Canon 3 bei MANSI ebda. p. 6: flamines qui non immolaverint sed munus tantum dederint. Der Brief des Papstes Innocenz I., No. XXIII ad episcopos synodi Tolosanae VI. bei MANSI III p. 1069, bestimmt, dass diejenigen nicht christliche Priester werden könnten, qui post baptismum vel coronati fuerint vel sacerdotium quod dicitur sustinuerint et editiones publicas celebraverint; vgl. HEFELE, Conziliengeschichte I2 S. 156 u. 179, GUIRAUD, Assemblées prov. S. 251 Anm. 1.

6) Wir haben zwar nur Zeugnisse von Munizipalpriestern: SIDONIUS APOLLINARIS, Ep. V 7 spricht von solchen Galliern, welche invident flamonia municipibus; die Inschrift von Ammaedara CIL. VIII 10516 nennt sogar noch einen flamen perpetuus christianus aus d. J. 525,6, also unter der Vandalenherrschaft, darüber De Rossi, Bull. di arch. crist. 3 S. III (1878) S. 25 ff. Aber annehmen darf man wohl, dass so gut wie die Munizipal- auch die Provinzialpriester des ehemaligen Kaiserkultes Bestand gehabt

haben.

die der letzten, religionsgeschichtlich so eminent bedeutenden Epoche antiker Geschichte nicht zum wenigsten ihren Stempel aufgedrückt hat, sind die orientalische Gottkönigsidee und der hellenische Heroenglaube ineinandergeflossen, aber so, dass, zunächst wenigstens, dem Heroenkult der grössere Anteil zuzuschreiben ist. Sind es doch einzig und allein Griechen gewesen, die die hellenischen Gottkönigtümer ins Leben gerufen haben; griechisch ist die anfänglich nur stattfindende Vergötterung verstorbener und nicht lebender Herrscher, griechisch ist die Anknüpfung des Kultes an eine bestimmte Stadt, ja durchaus griechisch sind immer die Formen der Herrscherkulte geblieben.1) Aber die universale Gestalt Alexanders und die übergreifende Bedeutung Alexandreias in der hellenistischen Zeit haben den nach Art des Heroenkultes lokal gebundenen Herrscherkult überwunden. Das Rivalisieren der Ptolemäer und Seleukiden hat dann die weitere Ausgestaltung gebracht. Die Regierung des Ptolemaios Philadelphos ist vor allem epochemachend, insofern er zuerst von Staatswegen den Kult des lebenden Herrschers eingeführt hat. Später ist. der ptolemäische Kult immer mehr in die Hände der im Nilland nun einmal allmächtigen Priesterschaft geraten, hat aber den griechischen Charakter noch möglichst festgehalten. Der Kult Alexanders des Grossen und der künstlich an ihn angeschlossenen ptolemäischen Ahnen bleibt hier immer im Vordergrund, der Kult des lebenden Herrschers, bezw. Herrscherpaares tritt dagegen zurück. Im Seleukidenreiche ist, nachdem einmal das Beispiel des zweiten Ptolemäers befolgt war und der lebende Herrscher neben den Toten übermenschlicher Ehren teilhaftig geworden war, der Kult der Lebenden die Hauptsache geworden: es scheint, dass die orientalische Gottkönigsidee in Syrien - wohl unter dem Einfluss Babylons) viel tiefer die griechische Institution durchdrungen hat. Kein Priesterwort spricht hier mit: der König ist eo ipso die incarnierte Gottheit selber. In weitem Abstand davon steht der Kult der Attaliden, die vielleicht noch nicht einmal soweit gegangen sind, wie die Ptolemäer, vielmehr offiziell auf einen Kult des lebenden Herrschers sogar verzichtet zu haben scheinen, und alle Ehren auf die Dahingeschiedenen, vor allem auf den Stammvater des Geschlechtes, gehäuft haben. Die Antigoniden in Makedonien endlich schufen überhaupt keinen Staats-Herrscherkult.

1) Ich neige also der Ansicht von M. L. STRACK zu, die derselbe mehrfach ausgesprochen hat (Dynastie der Ptol. S. 149 Anm. 2, ebda. S. 112; zu weitgehend neuerdings im Rhein. Mus. LV, 1900, S. 164 Anm. 1), die auch schon O. HIRSCHFELD a. a. O. S. 833 angedeutet hat. Auch ROHDE, Psyche II S. 356 ff. leitet das meiste aus dem griechischen Heroenkulte her. Auf dem entgegengesetzten Standpunkt stehen ED. SCHWARTZ, Rhein. Mus. XL, 1885, S. 527, und VON WILAMOWITZ, Gött. gel. Nachr. 1894 S. 28 Anm. 2.

2) Vgl. oben S. 83 Anm. 2 am Schluss.

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