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sind,') die nicht einmal in denselben Büchern stehen. Der susceptor empfängt die ordnungsmässig einlaufenden Steuern, der exactor treibt die Steuerschulden ein.) Daher ist auch bei der pecunia pro capitibus nur von exactores die Rede. Denn capita bedeutet in diesem Falle nicht menschliche Häupter, sondern die Werteinheiten, deren jede ein gleiches Mass der Annona zu tragen hatte.) War man diese aber längere Zeit hindurch schuldig geblieben, so durfte man sie nicht mehr in Naturalien entrichten, sondern hatte ihren Wert nach einer Schätzung, welche der Kaiser oder der Praefect generell bestimmte, in Geld zu bezahlen.) Der exactor annonae und der exactor pecuniae pro capitibus unterscheiden sich also nur dadurch, dass jener die jüngeren, dieser die älteren Schulden beitreibt; mit der Annona haben sie beide zu thun. Wir wollen daher diese ganze Gruppe unter dem Namen der Annonarii zusammenfassen.

Die Munera, von denen Charisius hier handelt, teilt er ein in munera patrimonii, die nur an den Geldbeutel Anforderungen stellen, munera personalia, die nur Arbeit beanspruchen, und munera mixta, in denen beides sich vereinigt. Die Leistungen der Decemprimi gehören immer zur dritten Klasse, die der beiden andern Gruppen können rein persönliche sein. Nur wenn die Curatoren, welche das municipale Einkommen verwalten, durch das Recht oder die Sitte ihrer Stadt zu gewissen Aufwendungen gezwungen sind, wird ihr Munus zu einem gemischten. Bei den Annonarii tritt dies ein, wenn ein Teil der Äcker, welche ihnen untergeben sind, wüst liegen bleibt und daher keine Annona mehr zahlen kann; denn in diesem Falle müssen sie den Ausfall ersetzen. Gewöhnlich nimmt man an, die Steuererhebung sei immer eine pekuniäre Last gewesen, weil derjenige, dem sie übertragen war, alles, was nicht einlief, aus seiner Tasche zahlen musste. Aber in diesem Falle hätte es Steuerschulden überhaupt nicht geben können oder doch nur insofern, als der Erheber, wenn er den Betrag an die Staatskassen abgeführt hatte, seinerseits die Reste von den Säumigen beanspruchen konnte; sie hätten sich also in private Forderungen verwandelt, und doch ist in den Gesetzen immer wieder von Steuerrückständen ganz bedeutenden Umfanges die Rede. Offenbar hatte der Erheber seine Schuldigkeit gethan, wenn er neben den eingelaufenen Beträgen eine Liste der Schuldner einreichte, damit

1) Cod. Theod. XII 6. Cod. Just. X 72 beide gleichlautend: de susceptoribus, praepositis et arcariis. Cod. Just. XII 60: de exsecutoribus et exactoribus. Cod. Theod. VIII 3: de exsecutoribus et exactionibus.

2 Dig. I 18, 6 § 9. Cod. Theod. VIII 1, 9. X 1, 16. 17, 3. XI 7, 1. 16. Cod. Just. VI 2. 8. Nov. Theod. 15. 2 § 1. Nov. Val. 1, 1 § 1. 3 § 3. 31 § 6.

3 PAULY-WISSOwa, Realencyclopaedie III S. 1517.

4) Cod. Theod. XI 28, 17: debita susceptoribus ante decimam indictionem congregata, quae sedes excelsa pretiis humanioribus adaeravit. Amm. XXXI 14, 2 vom Kaiser Valens: in adaerandis reliquorum debitis non molestus. Cod. Theod. XI 1, 19: id quod in titulis debitis sub praestatione confertur auraria.

die staatliche Exekution sich an sie halten könne. Nur soweit er keinen Pflichtigen namhaft machen konnte, weil das Steuerobjekt untergegangen war, d. h. soweit die Äcker, auf denen die Annona lastete, wüst lagen, hatte er selbst den Schaden zu tragen. War also das Gebiet seiner Stadt in so blühendem Zustande, dass es keine verlassenen Grundstücke darauf gab, so blieb sein Munus ein rein persönliches, mochten die säumigen Steuerzahler auch noch so zahlreich sein; im entgegengesetzten Falle wurde es zu einem gemischten, auch wenn nachweisbare Schuldner des Fiskus nicht vorhanden waren.

Dies gilt für die Annonarii. Auch die Decemprimi sind für keinen haftbar, gegen den eine Exekution noch möglich bleibt; denn sie treten ja nur für die Schulden der Verstorbenen (pro nominibus defunctorum) ein. Wenn bei ihnen die Belastung durch den Tod von Menschen, bei jenen durch das Wüstbleiben von Äckern herbeigeführt wird, so liegt es nahe die Leistungen der Decemprimi auf die Kopfsteuer, wie die der Annonarii auf die Grundsteuer zu beziehen, und ein Reskript des Valerianus scheint dies zu bestätigen.1) Denn es verfügt, dass zwar die übrigen Schulden eines Verstorbenen von den Erben in demselben Verhältnis zu tilgen seien, das ihren Anteilen an der Erbschaft entspreche, die rückständige Annona aber nur an demjenigen haften bleibe, der den Grundbesitz des Erblassers angetreten habe. Doch andererseits war auch die Annona durch die Neuerungen Diocletians teilweise zu einer Kopfsteuer geworden, weil jeder Mann und jedes Weib, mochten sie Freie oder Sklaven sein, soweit sie sich an der Landarbeit mit eigener Hand beteiligten, auch den Steuerwert des Grundstücks erhöhten. Das Sterben der Menschen führte also auch hier eine Einbusse herbei, aber wenn es nicht eine solche Ausdehnung gewann, dass das Gut in seiner Gesamtheit unbebaut blieb, traf der Schaden wahrscheinlich den Grundherrn, nicht den Annonarius. Und das ist zu beachten, dass dessen Munus nur ein gemischtes sein kann, während das des Decemprimus es notwendig sein muss, mit anderen Worten, dass dieser unter allen Umständen Zuschüsse zu leisten hat. Wie wäre dies bei einer gewöhnlichen Kopfsteuer denkbar! Auch wenn der Pflichtige tot war, blieben für seine Steuerschulden doch die Erben haftbar; nur falls keine vorhanden waren, hätten also die Decemprimi zahlen müssen, und auch diese kleine Einbusse wäre durch die jugendlichen Personen, die unterdessen in das steuerpflichtige Alter eingetreten waren, mehr als ausgeglichen worden. Denn dass der Steuererheber sich an den sogenannten adcrescentes für den Ausfall schadlos halten durfte, der durch das Sterben der Steuerpflichtigen eintrat, war

1) Cod. Just. X 16, 2: aes quidem alienum pro portionibus, ex qua quisque defuncto heres extitit, praestare oportet, annonas autem is solvere debet, qui possessiones tenet et fructus percipit.

damals schon längst anerkanntes Recht.) Freilich konnte es vorkommen, dass der Zuwachs die entstandenen Lücken nicht ganz ausfüllte; aber auch bei den Annonarii war es Regel, dass sie für verlassene Grundstücke mit ihrem Geldbeutel einstehen mussten, und doch gilt ihre Thätigkeit dem Juristen nur bedingungsweise als ein munus mixtum. Wenn der Decemprimat bedingungslos als solches bezeichnet wird. so folgt daraus, dass es sich bei ihm nicht um gelegentliche Einbussen handelte, wie sie bei einer Kopfsteuer wohl denkbar sind, sondern dass das Zurückbleiben des Ertrages hinter dem Geforderten zum Wesen der Steuer gehörte, die sie verwalteten.

Was mag das für eine Steuer gewesen sein? Charisius bezeichnet sie pluralisch als tributa und stellt sie in Gegensatz zur annona in der Einzahl. Dasselbe kehrt wieder in einer Titelüberschrift, die im Rechtsbuche des Theodosius, wie in dem Justinians übereinstimmend lautet: de annona et tributis.) Wer aber zu wissen wünscht, wie sich die beiden Worte in ihrer Bedeutung unterscheiden, und in demjenigen Buche, das über solche Fragen immer den besten Aufschluss giebt, dem Kommentar des GOTHOFREDUS zum Codex Theodosianus, die Einleitung zu dem betreffenden Titel nachschlägt, der wird sich arg enttäuscht fühlen. Denn dort ist von einem Unterschiede gar nicht die Rede, und wer, gleich Gothofredus, die nacheonstantinischen Gesetze als Hauptquelle benutzt, der vermag auch wirklich keinen wahrzunehmen. In jener Spätzeit ist eben die Annona einfach zum vornehmsten Tributum geworden, wie es namentlich in folgendem hervortritt. Die Schätzungsordnung Diocletians unterwirft nur die ländliche Bevölkerung dem Census: die Städter werden nicht berücksichtigt, weil er ausschliesslich für die Erhebung der Naturalsteuer in Korn und Wein, d. h. für die Annona, geschaffen ist.3) Trotzdem braucht man censibus adscriptus und tributarius als ganz gleichbedeutende Ausdrücke;) wer also die annona entrichtet, der ist dem tributum zar' or unterworfen. Jene Titelüberschrift ist offenbar nur der rudimentäre Rest eines früheren Zustandes; wahrscheinlich hat man sie unverändert dem Codex Gregorianus entnommen, an den der Theodosianus sich anlehnte. Dass aber Charisius die annona noch von den tributa trennte, geht aus unserem Fragment unzweideutig hervor. Wollen wir also den Unterschied kennen lernen, so müssen wir von den späteren Quellen absehen und uns nur an diejenigen halten, die in seine Zeit fallen oder ihr vorausliegen.3)

1 PAULY-WISSOWA I S. 348.

2 Cod. Theod. XI 1. Cod. Just. X 16.

3 SEECK, die Schatzungsordnung Diocletians. Zeitschr. f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte IV S. 309.

4 PAULY-WISSOWA IV S. 498.

5) Dass dies ein genügender Grund ist, um die lustralis collatio und alle andern

Über das Wesen der Annona habe ich anderen Orts ausführlich gehandelt;1) hier sei nur kurz wiederholt, was zum Verständnis unserer Untersuchung notwendig ist. Wenn in Rom Getreidemangel drohte, pflegte man schon im ersten Jahrhundert n. Chr. den Provinzen Kornlieferungen abzufordern, die als ausserordentlicher Zuschlag neben ihre gewöhnlichen Steuern traten. Die Auflage derselben nannte man indictio, weil sie eben nicht regelmässig war, sondern nur durch ausdrückliche „Ansage" des Kaisers erfolgte; der Ertrag hiess annona, weil er für die Verpflegung der Hauptstadt (annona urbis) bestimmt war. Später aber erhob man solche Zuschläge auch zu andern Zwecken, namentlich für den Unterhalt der Heere, und in den Nöten des dritten Jahrhunderts wird man es um so häufiger gethan haben, als jene in Naturalien einliefen, also nicht, wie die meisten andern Steuern, von dem Herabgehen des Geldwertes, das durch die schnell fortschreitende Münzverschlechterung herbeigeführt war, mit betroffen wurden. Diocletian machte dann die Indictio, die früher zwar oft genug vorgekommen war, aber doch immer als Ausnahme gegolten hatte, zur regelmässigen Institution, indem er sie Jahr für Jahr erneuerte. Doch behielt die Annona den Charakter des Ausserordentlichen insofern bei, als sie erstens noch immer als Zuschlag zu den althergebrachten Steuern auftrat, zweitens alljährlich die Höhe ihres Betrages nach dem Bedürfnis festgesetzt wurde, während jene ein für alle Mal fixiert waren. Die Tributa, welche Charisius von der Annona unterscheidet, sind also wahrscheinlich jene alten Steuern. Dazu passt auch eine Stelle des Hermogenianus, der gleichfalls unter Constantin geschrieben hat: patrimonii sunt munera rei vehicularis, item navicularis; decemprimatus: ab istis enim periculo ipsorum exactiones sollemnium celebrantur.) Denn mit dem Worte sollemne bezeichnet man ja das regelmässig Wiederkehrende, das wohl auch hier im Gegensatze zu den jährlich wechselnden Indictionen gedacht ist.

Waren die Steuern, für welche man die Decemprimi haftbar machte, für alle Folgezeit festgelegt, so begreift man auch, warum Charisius einen jährlichen Zuschuss aus ihrer eigenen Tasche als sicher und unvermeidlich betrachtet. Was feststand, war nämlich zweierlei: erstens die Gesamtsumme, die jede Stadt an die kaiserlichen Kassen abzuführen hatte, zweitens der Betrag, der auf dem einzelnen Steuerzahler oder dem einzelnen Steuerobjekt lastete. Daraus folgt, dass, wenn Bevölkerungsziffer und Wohlstand der Stadt sich hoben, die Erheber einen Überschuss erzielen mussten, wenn jene zurückgingen, ein Defizit. Das erstere mag vorübergehend eingetreten sein; im Laufe der Zeit aber wurde das letztere zu

Steuern, die erst durch Constantin oder später eingeführt sind, hier nicht zu berücksichtigen, versteht sich von selbst.

1) Die Schatzungsordnung Diocletians S. 329.
2) Dig. L 4, 1 § 1.

Beiträge z. alten Geschichte I.

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einer Regel, die keine Ausnahme mehr duldete, weil in allen Gemeinden des Reiches die Menschenzahl stätig sank.1) Jene defuncti, deren Steuersoll auf die Decemprimi übergeht, sind also in erster Linie nicht kürzlich Verstorbene, an deren Erben man sich noch halten könnte, sondern sie stellen den Überschuss der Todesfälle über die Geburten dar, der sich seit unvordenklichen Zeiten summiert und die Steuererheber immer schwerer belastet hat.

Verlangt man den Beweis, dass es Steuern gegeben habe, die in jenem doppelten Sinne fest waren, so ist er nicht schwer zu führen. Verpflichtete sich doch jede Publicanengesellschaft Jahr für Jahr die gleiche Summe an die Staatskasse zu zahlen; und doch konnte sie den Beitrag des einzelnen Steuerzahlers nicht nach Belieben erhöhen, sondern war an einen vorgeschriebenen Satz gebunden. Auch bei ihr konnten sich also bald Überschüsse, bald ein Defizit ergeben; doch war freilich das erstere die Regel, weil die Steuerpächter ja ein Geschäft machen wollten und daher bei ihren Angeboten alle Möglichkeiten sorgsam in Betracht zogen. Nehmen wir nun an, für einen bestimmten Kreis von Steuern seien die Decemprimi an die Stelle der Publicanen getreten und zugleich sei ihr Betrag nicht auf fünf Jahre, wie es bei den Verpachtungen zu geschehen pflegte, sondern für alle Folgezeit festgelegt worden, so würde sich genau der Zustand ergeben, von dem Charisius uns berichtet.

Josephus erzählt uns, wie zu der Zeit, als Syrien und Phönicien den Ptolemäern unterworfen waren, die Gefälle dieser Provinzen in Alexandria verpachtet wurden. Dabei reisen die πρώτοι und die ἄρχοντες der syrischen und phönicischen Städte dorthin, um auf die Steuern, welche ihren Gemeinden aufgelegt sind, ihrerseits zu bieten.) Die Geschichte, in der dies vorkommt, ist erfunden; man darf daher annehmen, dass die Zustände, welche sie voraussetzt, nicht altägyptische sind, sondern diejenigen, mit denen Josephus oder seine unmittelbare Quelle aus eigener Anschauung vertraut war. Und wirklich ist es uns aus dem römischen Reiche überliefert, dass seine Städte die Steuern, welche auf ihr Gebiet entfielen, mitunter durch ihre Obrigkeiten selbst zu pachten suchten.3) Ja nicht selten kam es vor, dass, wenn ein Römer sie überboten hatte,

1) SEECK, Geschichte des Untergangs der antiken Welt I S. 338.

2) Antiq. iud. XII 169: ἔτυχεν δὲ κατ ̓ ἐκεῖνον τὸν καιρὸν πάντας ἀναβαίνειν τοὺς ἀπὸ τῶν πόλεων τῶν τῆς Συρίας καὶ Φοινίκης πρώτους καὶ τοὺς ἄρχοντας ἐπὶ τὴν τῶν τελῶν ὠνήν. κατ' ἔτος δὲ αὐτὰ τοῖς δυνατοῖς τῶν ἐν ἑκάστῃ πόλει ἐπίπρασκεν ὁ βασιλεύς. 175: ἐνστάσης δὲ τῆς ἡμέρας, καθ ̓ ἣν ἔμελλεν τὰ τέλη πιπράσκεσθαι τῶν πόλεων, ἠγόραζον οἱ τοῖς ἀξιώμασιν ἐν ταῖς πατρίσιν διαφέροντες.

3) Cic. Verr. III 42, 99: Thermitani miserunt, qui decumas emerent agri sui; magni sua putabant interesse publice potius quamvis magno emi, quam in aliquem istius emissarium inciderent.

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