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sie diesem ein Abstandsgeld zahlten und in seinen Kontrakt eintraten.1) Auf solche Weise gewann die städtische Kasse den Überschuss, der sonst in die Taschen der Publicanen floss, und selbst wenn dieser gering war oder infolge eines zu hohen Angebotes ganz ausblieb, entging man doch den Chikanen und Erpressungen der römischen Ritter. Ohne Zweifel waren diese Vorteile gross genug, um allen Städten, die der Steuerpflicht unterlagen, ein solches Geschäft wünschenswert zu machen. Wenn es nur ausnahmsweise zu stande kam, so lag dies wohl daran, dass in den Zeiten der Republik der Einfluss der Ritterschaft gross genug war, um ihren Mitgliedern auf Kosten der Unterthanen jene einträglichen Pachtungen zu erhalten. Dies hörte auf, seit nicht mehr eine Adelsklique, sondern ein aufgeklärter Monarch das Reich beherrschte. So ist es denn auch eine Beobachtung, die sich jedem Kenner der Quellen aufdrängt und daher schon oft gemacht worden ist, dass im Laufe der Kaiserzeit das Publicanensystem mehr und mehr zurücktritt. Wenn aber die Städte selbst zu Steuerpächtern wurden, so konnte dies durch gar keine anderen Organe geschehen, als durch ihre Beamten im Verein mit den Decemprimi, die jenen bei allen finanziellen Operationen als Beirat und Helfer zur Seite standen; es sind das eben οἱ πρῶτοι καὶ οἱ ἄρχοντες, von denen Josephus in diesem Zusammenhange spricht. Da aber die Magistrate immer nur ein Jahr fungierten, so konnten sie wohl das Angebot thun, aber nicht die dauernde Verantwortung dem Reiche gegenüber für das Einlaufen der Steuern übernehmen. Was an die Stelle der societas publicanorum trat, war also das Kollegium der Zehnmänner; auf sie ging mit der Pflicht des Eintreibens auch die Haftbarkeit für den vorgeschriebenen Betrag über. Diese drückte anfangs nicht schwer, ja in der Regel kam noch ein Gewinn heraus, den freilich die Gemeindekasse einstrich. Denn jedenfalls waren die Angebote der Decemprimi nicht höher, als die der Publicanen gewesen waren, und diese wollten ja ein Geschäft machen. Wenn jene, wie ihre Vorgänger, alle fünf Jahr ihren Kontrakt auf anderer Grundlage hätten erneuern können, so wären sie überhaupt nicht zu Schaden gekommen; ihre Angebote wären eben in demselben Verhältnis niedriger geworden, wie die Bevölkerung ihrer Städte sank. Aber auf dieses freie Vertragschliessen haben sie bald verzichten müssen.

Das Herabgehen des Wohlstandes und der Menschenzahl führte natürlich dazu, dass auch die Steuererträge sich minderten. Schon aus dem ersten Jahrhundert ist uns Folgendes überliefert. Einige Publi

1) Cic. Verr. III 37, 84: emit agri Liparensis miseri atque ieiuni decumas tritici medimnis DC. Liparenses vocantur; ipsi accipere decumas et numerare Valentio coguntur lucri HS XXX milia. In diesem Falle und den ähnlichen, über die III 39, 88. 42, 99 berichtet wird, ist das Erpressung; aber offenbar bedient sie sich der Formen eines Geschäftes, das auch in ehrlicher Weise gemacht zu werden pflegte.

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canen werden aufgefordert, die Steuern, die sie früher eingetrieben haben, nach Ablauf des Kontraktes wieder zu übernehmen; sie aber weigern. sich dessen mit der Begründung, sie hätten schon genug Schaden gehabt und liefen Gefahr, von Haus und Hof getrieben zu werden. Vor der Anwendung von Zwang scheut man sich, weil man fürchtet, sie könnten sich ihm durch die Flucht entziehen.) Offenbar hatte man in dieser Beziehung schon Erfahrungen gesammelt. Denn der Kaiser wollte auf sein gewohntes Einkommen nicht verzichten, und die Statthalter scheuten seinen Zorn, wenn sie aus ihren Provinzen nicht mindestens ebenso viel zogen, wie ihre Vorgänger. So war es denn schon unter Nero vorgekommen, dass ein Präfekt von Ägypten vermögende Leute gewaltsam dazu anhielt, die abgelaufene Steuerpacht unten den früheren Bedingungen von Neuem anzutreten.) Später sucht man dem Übel, dass die Angebote immer mehr heruntergehen, durch die verschiedensten Mittel zu steuern. Bald lockt man die Pächter, indem man ihnen Befreiung von den municipalen Lasten als Privileg zusichert ;") bald wird denjenigen, welche so leichtsinnig gewesen sind, die Erhebung einer Steuer zu übernehmen, nach Ablauf der gesetzlichen fünf Jahre der Rücktritt nicht gestattet, falls sich kein Bieter unter den gleichen Bedingungen findet, und die Jurisprudenz rechtfertigt dies mit dem Bemerken, wer dem Staate grossen Gewinn verdanke, könne als Ersatz auch einen kleinen Schaden auf sich nehmen.') Dann verbietet man wieder jeden Zwang, aber, was wohl zu beachten ist, mit der Begründung, es würden sich um so leichter neue Pächter finden lassen, wenn sie sicher sein könnten, dass man sie, nachdem ihr Kontrakt abgelaufen sei, nicht gewaltsam zurückhalten werde.5) Der Wunsch, die Pachtsumme dauernd festzulegen, ist also zweifellos vorhanden; wenn man darauf verzichtet, die Publicanen lebenslänglich an die einmal übernommenen Pflichten zu binden, so geschieht dies aus Furcht, dass bei ihrem Tode der Ersatz ausbleiben könne. Doch solche Rücksichten brauchte man nur zu nehmen, soweit man auf

1) GRENFELL und HUNT, The Oxyrhynchus Papyri I 44: dváлɛdovvtov tãv tò ἐγκύκλιον ἀσχολουμένων καὶ τοῦ τὸ ἀγορανόμιον δημοσιονῶν, ὡς ἱκανὰ βλαπτομένων καὶ κινδυνευόντων μεταστῆναι. κατὰ τὸ δυνατὸν ἀνακουφίσαι τοὺς τελώνας ὑπὲρ τοῦ μὴ φυγάδας γενέσθαι τοὺς προσβιβαζομένους.

2) WILCKEN, Griechische Ostraka I S. 592.

3) Dig. L 6, 6 § 10: conductores etiam vectigalium fisci necessitate subeundorum municipalium munerum non obstringuntur, idque ita observandum divi fratres rescrip

serunt.

4) Dig. XXXIX 4, 11 § 5: qui maximos fructus ex redemptione vectigalium consequuntur, si postea tanto locari non possunt, ipsi ea prioribus pensionibus suscipere compelluntur.

5) Dig. XLIX 14, 3 § 6: valde inhumanus mos est iste, quo retinentur conductores vectigalium publicorum et agrorum, si tantidem locari non possint. nam et facilius invenientur conductores, si scierint fore, ut, si peracto lustro discedere voluerint, non teneantur. Vgl. Dig. XXXIX 4, 9 § 1. Cod. Just. IV 65, 11.

unabhängige Kapitalisten angewiesen war; eine amtliche Stellung, wie der Decemprimat es war, blieb immer besetzt und konnte sich den Lasten, die der Kaiser ihr auflegen wollte, nicht entziehen. So ist es ganz natürlich, dass man den Pachtverträgen, welche die Städte abgeschlossen hatten, ewige Giltigkeit verlieh, und da die Zehnmänner die Bürgen und Träger der Verpflichtung waren, blieb an ihnen der jährliche Verlust hängen, den das Sinken der Steuererträge herbeiführte.

Wir sahen schon, dass die Worte des Charisius in erster Linie auf die Kopfsteuer hinzudeuten schienen; gerade diese aber ist, soweit unsere Überlieferung reicht, niemals an Publicanen verpachtet worden. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass man sie den Decemprimi aufhalste. Hatten sie erst einige Steuern, welche das auch sein mochten, freiwillig übernommen, so wird die Regierung nicht gezögert haben, andere wider ihren Willen hinzuzufügen. Man hatte jetzt ein Kollegium wohlhabender und sicherer Steuerpächter, das allen Forderungen fügsam herhalten musste, und wird es ohne Zweifel ausgenutzt haben. Die Erhebung derjenigen Steuern, die noch im vierten Jahrhundert ohne staatlichen Zwang Pächter fanden, fällt nicht unter die Munera; von ihnen brauchte also Charisius in dem Zusammenhange unseres Fragmentes nicht zu reden. Sehen wir aber von jenen ab, so kennt er ausser der annona keine anderen Steuern als jene Mehrzahl von tributa, welche die Decemprimi einzutreiben hatten. Es scheint danach, als wenn alle regelmässigen Gefälle denn die Annona wurde ja noch als ausserordentlich empfunden soweit man sie nach Stadtgebieten zu erheben pflegte, für die Folgezeit auf einen bestimmten Gesamtbetrag fixiert1) und den Decemprimi übertragen wurden.

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Auf ein bestimmtes Jahr lässt sich diese Neuerung nicht datieren; denn sie beruhte ja nicht auf der einmaligen Verfügung dieses oder jenes Kaisers, sondern vollzog sich allmählich bald in der einen, bald in der andern Stadt und ergriff auch nicht alle Steuern gleichzeitig. Die ersten Anfänge dieser Entwickelung treten uns schon in den Verrinen des Cicero entgegen; ihren Abschluss fand sie vielleicht unter Septimus Severus. Darauf scheint mir namentlich Folgendes hinzudeuten. Papinian, der am Ende des zweiten und in den ersten Jahren des dritten Jahrhunderts schrieb, sagt über die Pflicht der Steuererhebung: exigendi tributi munus inter sordida munera non habetur et ideo decurionibus quoque

1) Dies habe ich schon früher aus anderen Quellenzeugnissen, die mit dem Decemprimat ausser Zusammenhang stehen, schliessen zu müssen geglaubt. Zeitschr. f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte IV S. 337. VI S. 347-349. Dass nicht nur Kopfsteuern, sondern auch Grundsteuern durch die Decemprimi erhoben wurden, ergiebt sich aus Cod. Theod. X 25, wo Kaiser Arcadius, indem er den Grundbesitz seiner Töchter für steuerfrei erklärt, ausdrücklich hinzufügt, dies bedeute eine neue Belastung der Principales.

mandatur.) Zu seiner Zeit kam es also schon vor, dass Decurionen, zu denen ja auch die Decemprimi gehörten, die Steuern eintrieben, doch war es noch nicht die durchgehende Regel. Sein Schüler Ulpian dagegen sieht in der finanziellen Leistung schon das Wesen des Decemprimats, setzt also voraus, dass es der Steuererhebung schon überall unterworfen war.) Mit einiger Wahrscheinlichkeit kann man danach die generelle Regelung in das Jahr 202 setzen, in dem Severus Ratsversammlungen und Dekaproten auch in Ägypten einführte, der einzigen Provinz, wo sie bis dahin noch gefehlt hatten.) Denn wie WILCKEN mit Recht vermutet, wird diese Massregel durch das Steuerwesen des Reiches veranlasst sein.) Wenn sie aber auf ein Land ausgedehnt wurde, das bis dahin gar keine Anhaltspunkte dafür bot, so darf man wohl annehmen, dass der Kaiser um dieselbe Zeit eine gewisse Gleichförmigkeit auch in den andern Provinzen durchführte. Es ist nicht unmöglich, dass damals alle Städte, die vorher noch keinen Decemprimat besessen hatten, ebenso, wie die ägyptischen, damit beschenkt wurden. Nur die freien konnte man verschonen, weil sie ja an das Reich keine Steuern zu zahlen hatten.5)

Dass die Steuererhebung der Decemprimi sich langsam ausgebreitet hat und erst im dritten Jahrhundert allgemein geworden ist, ergiebt sich auch aus ihrer sehr späten Erwähnung in den Quellen. Denn so reich. die urkundlichen Zeugnisse über sie auch fliessen, für jene Pflicht bieten sie doch nur sehr wenige Beispiele, und auch diese sind meist nicht unzweifelhaft. Das älteste scheint uns in einer Inschrift aus Thyatira") erhalten zu sein, die freilich nicht sicher zu datieren ist. Doch ihre

1) Dig. L 1, 17 § 7.

2) Dig. L 4, 3 § 10: decaprotos etiam minores annis viginti quinque fieri, non militantes tamen, pridem placuit, quia patrimonii magis onus videtur esse; exactionem enim tributorum onus patrimonii esse constat. Das enim ist nicht überliefert, dürfte aber nach dem Zusammenhange kaum zu entbehren sein. Ein ähnliches Zeugnis des Modestinus s. S. 27, des Diocletian Cod. Just. X 42, 8. Wenn die Quellen die Dekaprotie bald ein munus patrimonii, bald ein munus mixtum nennen, so geht das wohl nur darauf zurück, dass der letztere Begriff nicht von Allen als selbständiger anerkannt, sondern teilweise mit dem ersteren zusammengeworfen wurde. Jedenfalls zeigt jenes magis das Ulpian, dass er die Leistung nicht ganz als munus patrimonii betrachtet wissen wollte; doch hatte er noch kein Wort geprägt, dass ihre Zwischenstellung passend ausdrückte.

3, WILCKEN, Observationes ad historiam Aegypti. Berlin 1885 S. 14.
4) Griechische Ostraka I S. 431.

5) Im griechisch-orientalischen Reichsteil habe ich bisher nur eine einzige Stadt gefunden, die als freie nachgewiesen ist und doch Dekaproten besass, das ist Stratonicea in Carien (Bull. hell. XII S. 84. 86. 88). Doch ihre Freiheit ist nur für das erste Jahrhundert beglaubigt Plin. h. n. V 109; in der viel späteren Zeit, der die Inschriften des Dekaproten angehören, kann sie ihr längst wieder geraubt sein, wie dies bekanntlich nicht selten vorgekommen ist.

6 CIG. II 3490.

schlechte Grammatik und Orthographie gestatten kaum, sie sehr lange vor das Ende des zweiten Jahrhunderts zu setzen; andererseits führt derjenige, welcher durch sie geehrt wird, noch keinen römischen Namen, scheint also noch vor der Constitutio Antoniniana, die im Jahre 212 allen Untertanen des Reiches das Bürgerrecht verlieh, gelebt zu haben. Auf dem Steine heisst es: δεκαπροτεύσαντα ἔτη δέκα καὶ ἐπιδόσει καὶ κυριακαῖς ὑπερεσίαις χρησιμεύσαντα τὴν πατρίδα. In der ἐπίδοσις darf man einen Zuschuss zur Steuersumme erkennen; aber wenn dieser als besonderes Verdienst hervorgehoben wird, so folgt eben daraus, dass er zur Zeit unserer Inschrift noch keine allgemeine und unvermeidliche Pflicht darstellte. Das gleiche gilt natürlich auch von den zviazai vлηoɛñíαι. Was die Worte bedeuten, erfahren wir aus einem arsinoitischen Papyros. Nach diesem werden einer Frau zwei Kameele abgefordert sig tàs ¿v Συρίᾳ κυριακὰς ὑπηρεσίας τῶν γενναιοτάτων στρατευμάτων τοῦ κυρίου ἡμῶν αὐτοκράτορος Σεουήρου Αντωνίνου. Das eine geht dabei zu Grunde, das andere wird ihr wiedergebracht, in welchem Zustande, ist nicht gesagt.1) Es handelt sich also um die leihweise Stellung von Lasttieren für den Tross des kaiserlichen Heeres. Wenn unser Thyatirener sich durch solche „Herrendienste" seiner Vaterstadt nützlich erwies, so bedeutet das wohl nicht nur, dass er Kameele, Maultiere oder Esel herlieh denn dies mussten auch zahlreiche andere Bürger thun sondern wahrscheinlich, dass er die Beitreibung jener Frohnden übernommen hatte und, was an der befohlenen Zahl von Tieren fehlte, aus seinem Besitz ergänzte. Diese Leistung aber war keine regelmässig wiederkehrende und hatte daher mit der exactio tributorum, wie wir sie oben kennen gelernt haben, nichts zu thun; viel eher knüpft sie an die uralte Pflicht der Decemprimi an, die Befehle der römischen Regierung entgegenzunehmen und für deren Ausführung Sorge zu tragen (S. 11). Denn wenn der Kaiser eine ausserordentliche Forderung zu stellen hatte, so ist es ganz natürlich, dass er sich an diejenigen wandte, die zu allen Zeiten als Vermittler zwischen dem Reiche und seinen einzelnen Städten gedient hatten, und sie auch für die Erfüllung verantwortlich machte. Man darf daher vermuten, dass auch die Annona, ehe Diocletian sie zu einer Jahressteuer machte, von den Decemprimi eingefordert wurde, und eine zweite thyatirener Inschrift bestätigt dies.) Es heisst dort: Sexαδεκαπρωτεύσαντα τὴν βαρυτέραν πρᾶξιν βασιλέως ἐν ἐνιαυτῷ ἑνί. Wenn hier ausdrücklich hervorgehoben wird, derjenige, welchem der Stein gesetzt ist, habe innerhalb eines Jahres den Betrag zusammengebracht, so er

1) Ägyptische Urkunden I 266. Von ähnlichem Inhalt ist der Papyros, den KENYON in der Revue de philologie XXI S. 4 veröffentlicht hat; doch steht dort eis κυριακὰς χρείας statt εἰς κυριακὰς ὑπηρεσίας, und derjenige, welcher ein Kameel gestellt hat, bekommt es nicht wieder zurück.

2) CIG. II 3491. Über die Lesung der Inschrift vgl. S. 6 Anm. 2.

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