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giebt sich daraus, dass die Steuer in der Regel sehr langsam einlief, also schwer zu erheben war. Dies würde auf die Annona passen, weil sie als Zuschlag zu den gewöhnlichen Steuern ganz besonders hart drücken musste. Auch der Komparativ Baovtέou weist darauf hin, dass nur zwei Auflagen dieser Art unter der Regierung des betreffenden Kaisers erhoben wurden, und diese zwar von verschiedener Höhe, dass sie also ausserordentliche waren. Ich möchte daher πρᾶξις βασιλέως, was meines Wissens sonst nirgend vorkommt, durch indictio Augusti übersetzen. Für unsere Untersuchung aber ist diese Inschrift namentlich deshalb bemerkenswert, weil in ihr das Verbum dεzалошτεvε schon völlig die Bedeutung von Steuern eintreiben" zeigt; sie setzt also voraus, dass dies die regelmässige Thätigkeit der Decemprimi war. Leider enthält auch sie nur das eine chronologische Kennzeichen, dass in ihr ein Hadrianeion erwähnt wird. Nachhadrianisch ist sie also jedenfalls, doch ob sie ins dritte oder noch ins zweite Jahrhundert zu setzen sei, vermag ich nicht zu entscheiden.

Etwas sicherer datiert ist der Brief eines Centurionen an den Stellvertreter des Strategen von Oxyrhynchos,) von dessen Überschrift Folgendes entziffert ist: []rovę έ Máoz[o]v A τοῦ κυρίου,

Tuß a. Er ist also im fünften Jahre eines Kaisers geschrieben, dessen Vorname Marcus war und dessen Gentilicium mit 4 begann. Da die Zeit vor Septimius Severus durch die Erwähnung der Dekaprotie ausgeschlossen ist, können nur Caracalla, Elagabalus, Alexander, Gordian und Probus in Betracht kommen; denn alle andern Kaiser, deren Namen passen würden, haben das fünfte Jahr ihrer Regierung nicht erreicht. Von diesen fallen die beiden ersten weg, weil der Singular tov zvoίov eine Alleinherrschaft voraussetzt und sie in ihrem fünften Jahre beide Kollegen hatten. Die drei möglichen Daten sind also der 6. Januar 226 oder 242 oder 280. Nun finden sich die Namen des Alexander und Probus niemals so formuliert, dass sie in die Lücke unseres Papyros hineinpassen könnten, wohl aber einmal der des Gordian: Μάρκου Αντωνίου Γορδιανοῦ Kaioagos Tov xvoiov.) Dies kann Zufall sein; immerhin macht es wahrscheinlich, dass das richtige Datum der 6. Januar 242 ist. Der Text des Briefes lautet: ἐξαυτῆς λαβών μου τὰ γράμματα πέμψον τοὺς κλη ρονόμους Απολλωνίου τοῦ δεκαπρώτου τῆς Θμοισαφῶς τοπαρχίας, ἵνα μὴ ἐκ τῆς σῆς ἀμελείας ἐνέδρα περὶ τὴν ἐμβολὴν γένηται. ἔπεμψα δὲ εἰς τοῦτο τὸν στατιωνάριον ἀλλὰ καὶ τοὺς λοιποὺς δεκαπρώτους, ἵνα δυνηθώμεν, ὅθεν ἐὰν δέω, τὴν ἐμβολὴν ποιῆσαι διὰ τάχους. Was für eine Steuer die upon war, kann noch nicht als sicher gelten.") Die Annahme ist nicht ausgeschlossen, dass eine ausserordentliche Annona für die Ver

1) GRENFELL und HUNT, The Oxyrhynchus Papyri I 62.

2) GRENFELL und HUNT I 80.

3) WILCKEN, Griechische Ostraka I S. 364.

pflegung des Heeres gemeint sei, namentlich da ein Centurio sich um sie bemüht und zu der Zeit, der wir den Brief zuschreiben, Gordian seinen Perserkrieg führte. Was uns vor allem daran interessiert, ist, dass die Erben eines Dekaproten für das Einlaufen der Steuer verantwortlich gemacht werden, das Amt also deutlich als munus patrimoniï erscheint.1) Weiter ist bemerkenswert, dass der Verstorbene ὁ δεκάπρωτος τῆς Θμοιoapws tonagyías genannt, seine Stellung also nicht zu der Gemeinde als Ganzes, sondern zu einem einzelnen Bezirk ihres Gebietes in Beziehung gesetzt wird. Offenbar verteilte das Kollegium die Toparchien zum Zwecke der Steuererhebung unter seine Mitglieder, und wahrscheinlich war jedes nur für den Betrag haftbar, der auf seinen Bezirk entfiel.

Genaueres über diese Einteilung lehren uns mehrere Papyri aus dem Jahre 263.2) Sie enthalten Abrechnungen über die Erträge einer Kornsteuer, deren Richtigkeit die Dekaproten eigenhändig bescheinigen, nachdem sie die Bestände der Speicher in ihrem Beisein haben nachmessen lassen.3) Auch hier bezieht sich jede Urkunde auf eine Toparchie, der bald ein Dekaprote, bald zwei vorstehen; nur einmal sind zwei Bezirke zusammengefasst und gemeinsam fünf Dekaproten untergeben. Die Ungleichmässigkeit der Verteilung erklärt sich daraus, dass die Lasten des Decemprimats als munera patrimonii sich nach der Grösse des Vermögens richteten. Die Reichsten mussten für den ganzen Steuerbetrag einer Toparchie haften, die Ärmeren für den halben oder auch nur für zwei Fünftel.

Im Jahre 406 verfügt Kaiser Arcadius, dass der Grundbesitz seiner Töchter steuerfrei sein solle, und bemerkt dazu, diese Verminderung der Steuerobjekte mache die Last der Principales drückender.4) Damals hatten sie also noch die alten Pflichten, und auch im sechsten Jahrhundert scheinen sie nicht erloschen zu sein, da Justinian die Stellen, welche von ihnen handeln, sonst kaum in sein Corpus aufgenommen hätte. Um so mehr fällt es auf, dass so selten von ihnen in Verbindung mit den Steuern die Rede ist, obgleich doch kein anderer Gegenstand häufiger in den Gesetzen der Spätzeit erwähnt wird. Wieder drängt sich der Schluss auf, dass sich die Decemprimi hinter irgend einer Benennung verstecken, unter der sie bisher noch nicht erkannt sind. Nun erscheinen

1) In diesem Zusammenhange mag auch angeführt werden, dass in Sillyon einmal eine Frau die Dekaprotie bekleidet. LANCKORONSKI, Städte Pamphyliens und Pisidiens No. 59. 60. Doch ist das keine Besonderheit dieses Amtes, sondern kommt auch bei vielen andern vor, die mehr Anforderungen an den Beutel, als an die persönliche Thätigkeit stellten. J. LEVY, Revue des études grecques XII S. 257. 2) Ägyptische Urkunden II 552-557. 579.

3) 579: μεμετρήμεθα ἐν θησαυρῷ κώμης Ψενύρεως.

4) Cod. Theod. X 25: praesentibus censualibus ac principalibus, quos huius imminutionis oneribus premi non dubium est.

mehrmals neben den susceptores und exactores als verwandt mit ihnen, aber doch verschieden, sogenannte allecti,1) von denen ausdrücklich gesagt wird, dass sie gleichfalls zu den Decurionen gehörten.) Es liegt nahe, nach der Scheidung des Charisius jene auf die annona, diese auf die tributa zu beziehen, d. h. in ihnen die Decemprimi zu erkennen. Denn dass die allecti Steuern erhoben, und das zwar sowohl in Geld3) als auch in Naturalien,) ist unzweideutig überliefert. Ausserdem aber werden sie auch mit den Gesandten der Städte und Provinzen in die engste Verbindung gebracht,5) und wie wir sahen, war es eine der vornehmsten Pflichten der Decemprimi, im Namen ihres Ordo Gesandtschaften zu übernehmen (S. 11). Nun wird man sich erinnern, dass nach der Decurionenliste von Canusium das Zehnerkollegium teils aus den quinquennalicü, teils aus den allecti inter quinquennalicios bestand. Da aber im vierten Jahrhundert die Quinquennalität beseitigt wurde (S. 12) und folglich auch die quinquennalicii verschwanden, konnten nur noch die allecti übrigbleiben. Daraus erklärt es sich leicht, wie auch diese Benennung auf die Decemprimi in ihrer Gesamtheit angewendet werden konnte.

Die Decemprimi fungierten auch im vierten Jahrhundert mindestens fünf, mitunter gar fünfzehn Jahre (S. 7); gleichwohl bestimmt ein Gesetz vom Jahre 366, dass niemand die allectionis officia länger als ein Jahr verwalten dürfe.") Doch wechseln im vierten Jahrhundert auf allen Gebieten die Bestimmungen so schnell, dass ein Amt, dessen Zeitdauer der eine Kaiser auf ein Jahr herabsetzt, leicht von einem anderen wieder auf fünf oder fünfzehn verlängert sein kann. Die Gründe für beides sind klar genug. Denn einerseits veranlasste der immer zunehmende Mangel

1) Cod. Theod. I 15, 6: si quando ex allectis vel susceptoribus aut tabulariis quispiam ratiocinio [culpa] sive fraude perhibetur obnoxius. Cod. Theod. XVI 2, 2 Interpretatio: ut de clericis non exactores, non allectos facere quicunque sacrilega ordinatione praesumat. Vgl. die folgende Anmerkung.

2) Cod. Theod. IX 35, 2: debitores vero et quos allectos aut susceptores memorant, a summo usque ad infimum ordinem curiales exsortes talium volumus esse poenarum. 3) Valentinian I. verordnet, dass das Gold, welches als Steuer einläuft, eingeschmolzen und auf seine Reinheit geprüft werden solle, ehe man es den kaiserlichen Kassen überschicke, ne diutius vel allecti vel prosecutores vel largitionales adulterinos solidos surrogando in compendium suum fiscalia emolumenta convertant. Cod. Theod. XII 6, 13. Et ita fiat omnis illatio, ut largitionalium et prosecutorum allectorumque fraudibus aditus obstruatur. Cod. Theod. XII 6, 12.

4) Apoll. Sidon. epist. V 7, 3: invident mensuras allectis. Mit Hohlmassen konnten die Allecti nur zu thun haben, wenn sie eingelaufene Korn- oder Weinvorräte auf ihre richtige Menge hin prüften, wie wir dies bei den ägyptischen Dekaproten beobachten konnten (S. 39).

5) Cod. Theod. XI 16, 15: legatis atque allectis sumptus possessio huiusmodi privilegiis munita non ferat. Ähnlich auch XI 16, 18.

6) Cod. Theod. XII 6, 11. Überliefert ist allegationis, doch hat schon GOTHоFREDUS dies richtig emendiert.

an Decurionen1) dazu, jeden einzelnen möglichst lange in seiner Funktion zu lassen, andererseits bewirkten die Bedrückungen der Steuererheber, dass man sie gerne bald zurücktreten liess, um Rechenschaft von ihnen verlangen zu können. Dass dies letztere Motiv ihn bei seiner Verkürzung der Amtsdauer leitete, sagt Kaiser Valentinian I. ausdrücklich; zu anderen Zeiten aber wird das erstere sich stärker erwiesen und zu der entgegengesetzten Massregel geführt haben.

Es ist höchst bemerkenswert, dass die susceptio annonae immer als schwere Last galt, die exactio tributorum dagegen lockend genug erschien, um wenigstens zeitweilig ein Verbot ihrer zu langen Ausdehnung herbeizuführen. Die unerlaubten Vorteile, die sie verschaffen konnte, müssen eben so gross gewesen sein, dass jener regelmässige Zuschuss daneben nicht in Betracht kam. Hierzu hat ohne Zweifel die Münzverschlechterung des dritten Jahrhunderts das ihrige beigetragen. Denn wenn alle Geldsteuern auf eine bestimmte Zahl von Sesterzen ein für allemal festgelegt waren, mussten sie natürlich um desto leichter zu tragen sein, je weniger der Sesterz wert war. Etwas drückender blieben die Naturalsteuern, aber auch diese, soweit sie noch aus den früheren Jahrhunderten übernommen und den Decemprimi aufgebürdet waren, verschwanden neben der Diocletianischen Annona. So war der Decemprimat minder bedrückt, als die meisten andern Municipalämter, und behauptete, wenn auch nicht immer mit Ehren, seinen beherrschenden Platz in der Verwaltung der Städte, so lange das römische Reich bestand.

1) Die curiae vacuefactae werden sehr oft beklagt, z. B. Cod. Theod. XII 1, 25. 27. 32. 186. 6, 22.

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