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bei Varro vorkommende Ableitung der sodales Titi von den aves Titiae. Er glaubt hieraus die Folgerung ziehen zu dürfen, dass einst die Tities eine Sondergemeinde mit eigener Auspicalordnung gebildet hätten (Hermes XXI 1886, S. 583. R. Staatsr. III 97, Anm. 3). Wir werden aber im Gegenteil aus Varros Etymologie zu entnehmen haben, dass ihm von einer Beziehung der sodales Titi zu der Tribus der Tities nichts bekannt war. Dass auch die aves Titiae mit dieser Abteilung der Gemeinde in keinem Zusammenhang stehen, ergiebt sich aus einer Glosse, in der der Ausdruck Titiensis clangor mit id est sonitus cum tumultu erklärt wird (Corp. gloss. Lat. ed. Görz, IV 424). Wir haben es also mit einer der Auguralsprache eigentümlichen Bezeichnung zu thun, deren Etymologie wir nicht zu ergründen vermögen. Die Richtigkeit der von MOMMSEN aufgestellten Kombination ist auch bereits von E. MEYER (Gesch. d. Altert. II 513) bezweifelt worden.

Der für MoMMSENS Ansicht ausschlaggebende Grund scheint die von ihm (R. Staatsr. III 96) geltend gemachte Erwägung zu sein, dass eine doppelte Einteilung der Gemeinde in Tribus und Kurien nicht den Charakter einer primären Einrichtung zu haben scheine. Die etruskischen Ritualschriften, deren Bestimmungen nicht nur für Rom, sondern für die latinischen Städte überhaupt maassgebend gewesen sein sollen (vgl. S. 18 ff.), setzen aber sogar eine dreifache Gliederung nach Tribus, Kurien und Centurien als Norm voraus. Ferner finden sich die Kurien als Unterabteilungen der Tribus in der Etruskerstadt Mantua, deren Bürgerschaft in drei Tribus mit je vier zugehörigen Kurien zerfiel (vgl. S. 19). Die vier attischen Phylen, von denen jede wieder in drei Phratrien eingeteilt war, bieten hierzu eine gute Analogie. Wenn MOMMSEN (a. a. O.) seine Auffassung in zweiter Linie darauf stützt, dass in der Munizipalverfassung bei der so häufig vorkommenden Kurienordnung doch nirgends eine der Tribus entsprechende Mittelstufe zwischen Gemeinde und Kurie begegne, so ist dieses Argument nur von geringer Bedeutung; denn auch in Rom treten die alten Tribus hinter den Kurien in dem Maasse zurück, dass ihre Existenz von NIESE und BORMANN hat in Zweifel gezogen werden können. Es ist daher sehr wohl denkbar, dass auch in den Munizipien eine den Kurien übergeordnete Einteilung nach Tribus bestanden hat und von ihrer Existenz bloss deshalb nichts verlautet, weil bei den Volksabstimmungen die Kurien allein in Betracht kamen. Aus den Bestimmungen der lex coloniae Genetivae, worin für die Kollegien der Pontifices und der Augurn die Dreizahl als Norm festgesetzt wird (vgl. S. 14), dürfen wir nicht nur mit MOMMSEN (R. Staatsr. II 21, Anm. 5) den Schluss ziehen, dass ein solches Verhältnis im ältesten Rom bestanden hat, sondern noch weiter folgern, dass auch in den Munizipien eine Dreiteilung der Bürgerschaft existierte.

Die Zurückführung der Tribus auf eine künstliche Gliederung gewinnt

noch wesentlich an Wahrscheinlichkeit, wenn man ihren etruskischen Ursprung und die Bedeutung der Dreizahl bei den Etruskern (vgl. S. 18 ff.) in Erwägung zieht. Zu Gunsten unserer Annahme kann ferner geltend gemacht werden, dass diese Zahl auch bei den Römern selbst und nicht. minder bei den Umbrern, den Griechen und Germanen eine grosse Rolle spielt.) Insbesondere liegt es nahe, die römische Tribuseinteilung mit der bei den Doriern regelmässig durchgeführten Gliederung der Bürgerschaft in drei Phylen auf eine Linie zu stellen.2)

Als ein in politischer Hinsicht maassgebender Faktor tritt uns bei den italischen Völkerschaften die Dreizahl sowohl in der Festsetzung der zum Latinerbunde gehörigen Städte auf dreissig") als auch in mehreren zwar meistens nicht auf auf geschichtlicher Überlieferung beruhenden, aber doch jedenfalls in Anlehnung an thatsächliche Verhältnisse konstruierten Berichten von Gebietsabtretungen entgegen. Von den beiden von Romulus besiegten Städten Antemnä und Cänina erzählt Dionys (II 35), dass sie ein Drittel ihres Grundes und Bodens an römische Ansiedler hätten abgeben müssen. Von dem nämlichen Schicksal soll Cameria betroffen worden sein (ibid. II 50). Als diese Stadt sich sodann zum zweiten Mal gegen die Römer erhob, wurde ihr die Hälfte des noch belassenen, also ein weiteres Drittel ihres ursprünglichen Gebietes genommen (ibid. II 54). Zu diesen Fällen, auf die bereits VOLQUARDSEN (Rhein. Mus. XXXIII 1878, S. 553) hingewiesen hat, gesellt sich noch das Verfahren gegen die Herniker und Privernaten, von denen die ersteren im Jahre 486, die letzteren aber im Jahre 341 nach den bei Livius (II 41, 1. VIII 1,3) vorliegenden Berichten zwei Drittel ihrer Ländereien abtreten mussten, sowie die unter 303 gemeldete Bestrafung der Frusinaten, die den dritten Teil ihres Gebietes eingebüsst haben sollen (Liv. X 1, 3). Am besten erklären sich diese Angaben durch die von VoLQUARDSEN (a. a. O. S. 554) aufgestellte Annahme, dass die Dreiteilung des Grundes und Bodens in den italischen Städten überhaupt üblich war und den Römern hierdurch bei einer Eroberung das erwähnte Verfahren nahe gelegt wurde.

Die vorstehende Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die drei alten Tribus nicht auf einem Synökismus, sondern auf einer willkürlichen Einteilung beruhen, für welche der etruskische Ritus maassgebend war. Es ist nun noch auf die Frage einzugehen, ob wir uns diese Tribus, wie es seit NIEBUHR (Röm. Gesch. I 370 ff.) und SCHWEGLER (Röm. Gesch. I 621 ff.) vielfach geschieht, als rein patrizisch oder als patrizisch-plebejisch zu denken haben.

1) Zahlreiche Belege hierfür giebt DIELS, Sibyll. Blätter, S. 40 ff. In Hinsicht auf die Umbrer vgl. BÜCHELER, Umbrica, S. 133 f.

2) Hierauf hat NISSEN (Templum, S. 144) hingewiesen.

3) Vgl. VOLqUARDSEN, Rhein. Mus. XXXIII (1878), S. 545.

Beiträge z. alten Geschichte I 2.

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MOMMSEN hat in seinen Römischen Forschungen (I 140 ff.) den unwiderleglichen Beweis geführt, dass die den drei Tribus untergeordneten Kurien, soweit die römische Überlieferung zurückreicht, als Einteilung der gesamten patrizisch-plebejischen Bürgerschaft bestanden haben. Nichts desto weniger hat auch er sich von der Anschauung Niebuhrs und Schweglers, dass die Kurien von Haus aus auf den patrizischen Geschlechtern beruhen, nicht zu emanzipieren vermocht und daher wenigstens für die vorgeschichtliche Zeit die Existenz rein patrizischer Tribus und Kurien angenommen (Röm. Forsch. I 274 ff. Röm. Staatsr. III 89ff.). Gegen eine solche Auffassung wird indessen von E. MEYER (Gesch. des Altert. II 513) mit Recht geltend gemacht, dass ein Adel ohne den Gegensatz nichtadliger Bauern gar nicht existieren konnte. Wir haben demnach keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die drei Tribus und die dreissig Kurien, die nach der einstimmigen Ansicht der römischen Altertumsforscher das ganze Volk in seiner militärischen Gliederung repräsentierten, von Anfang an auch die Plebejer umfassten. Als Patrizier betrachtete man die angesehensten Familienhäupter, welche bei der Gründung der Stadt vorhanden waren (Dionys II 8), oder die hundert von Romulus ernannten Senatoren (Plut. Rom. 13. quaest. Rom. 13) und ihre Nachkommen (Cic. rep. II 23. Liv. I 8, 7). Nach dieser Auffassung bildeten also die Patrizier nur einen geringen Teil der gesamten in den drei Tribus enthaltenen Bürgerschaft, welche der Überlieferung zufolge von vornherein 3000 Fusssoldaten und 300 Reiter ins Feld zu stellen vermochte (vgl. S. 5). Man könnte nun geneigt sein anzunehmen, dass ursprünglich in Rom die gleichen Verhältnisse bestanden hätten, wie in der Mehrzahl der griechischen Staaten, in denen sich der Adel nach der Abschaffung des Königtums aus der Ritterschaft zusammenzusetzen pflegte (Aristot. pol. VI 13, p. 168, 23 ff. Bekk.), und demgemäss vermuten, dass wenigstens der römische Ritterstand von Haus aus rein patrizisch gewesen sei. Eine solche Ansicht findet indessen in der Überlieferung nicht die mindeste Stütze und wird überdies ausgeschlossen durch die Von MOMMSEN (R. Staatsr. III 292) auf Grund verschiedener Angaben (Liv. I 43, 9. XLIII. 16, 14. Cic. Phil. II 82) erwiesene Thatsache, dass in historischer Zeit die drei doppelten Rittercenturien der Titics, Ramnes und Luceres bei der Ausübung des Stimmrechtes hinter den zwölf anderen Rittercenturien zurückstanden, indem diese letzteren mit der ersten Klasse, die drei doppelten Rittercenturien dagegen zwischen der ersten und der zweiten Klasse für sich abstimmten. Eine solche Zurücksetzung, die von der Überlieferung bereits auf die servianische Stimmordnung zurückgeführt wird (Liv. I 43, 9. Fest. p. 334 M. s. v. sex suffragia und dazu MoMMSEN, Röm. Forsch. I 139f.), erscheint mit einem ursprünglichen Patriziat der drei alten Rittercenturien unvereinbar. Es ist daher unstatthaft, mit MOMMSEN (R. Staatsr. III 254) die in der servianischen Centurienordnung

vorkommenden proci patrici (Cic. orat. 156. Fest. p. 249 M. s. v. procum patricium) mit den Tities, Ramnes und Luceres zu identifizieren.1) Unsere Untersuchung führt demnach zu dem Resultat, dass nicht nur die drei alten Tribus, sondern auch die aus ihnen gebildeten Rittercenturien von Haus aus patrizisch-plebejisch gewesen sind.

1) LANGE (Röm. Altert. I3 482) trifft vielleicht das Richtige, wenn er diese dunkle Bezeichnung auf die achtzig Centurien der ersten Klasse, die von Haus aus die Patrizier sämtlich oder doch wenigstens der überwiegenden Mehrzahl nach in sich begriffen haben mögen, bezieht.

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Die historische Semiramis und Herodot.

Von C. F. Lehmann.

Dass der Name Sammuramat, den eine, Adad-nirari1) III. von Assyrien (812-783) nahestehende königliche Frau trägt, mit dem der Semiramis identisch ist, weiss man seit Langem,) und ebenso alt sind die Versuche, diese Sammuramat mit der Semiramis der Sage, des ktesianischen Romans, in Verbindung zu bringen. Die „ganz auffallende" Angabe Herodots (I 184), der ungefähr um die Zeit, da jene Sammuramat wirklich lebte, eine Semiramis kennt, hat, wie vor ihm OPPERT und G. RAWLINSON und nach ihm HOMMEL,3) ED. MEYER) erneut hervorgehoben, dabei aber bestimmt in Abrede gestellt, dass die „Semiramis des Ktesias" irgend etwas mit der herodoteischen zu thun habe.

Ähnlich urteilten TIELE) und WINCKLER,) während ich) im Gegensatz zu des Letzteren Ausführungen die Forderung aussprach, dass unbedingt die Gestalt der historischen Sammuramat als Kern und Ursprung der ktesianischen zu betrachten sei. Gleichzeitig wies ich andeutungsweise

1) Adad-nirari, nicht Rammân-nirari. Dass der ideographisch geschriebene Name des assyrischen Wettergottes, in Personennamen dieser Art und überhaupt, Adad und nicht Rammân zu lesen ist, zeigt die phonetische Schreibung mAšur-ni-ra-ri-ni m A - da - di-ni-ra-ri-e-bi (K(önig]) (L[and]) Aššur-ni-i: „Ašur-nirari (755–745 v. Chr. Vorgänger Tiglatpilesers III.), Sohn Adad-niraris, König von Assyrien in der von unserer deutschen Expedition nach Armenien in der Kirche Surb Pogos zu Van aufgefundenen Inschrift Sardurs III. von Urartu-Chaldia. Siehe W. BELCK und C. F. LEHMANN, Sitzungsberichte Berl. Ak., Phil. hist. Kl. 1899, 119 sub 6 (vgl. 1900, 624 sub 116) und Nachrichten der K. Gesellschaft d. Wissensch. zu Göttingen, [GN.], Phil. hist. Kl. 1899, S. 83 f. sub 5. Schon vorher war die Lesung Adad von OPPERT (Zeitschrift für Assyriologie IX (1894) 310 und mir ib. X (1895) S. 87) gefordert worden.

2) Siehe J. OPFERT, Histoire des Empires d'Assyrie et de Chaldée (1865) p. 128–130. G. RAWLINSON, The five great monarchies of the East, vol. II p. 119–121.

Geschichte des Altertums II S. 36, 254.

3) Geschichte Babyloniens und Assyriens (1885 ff.) S. 631 f.

4) Geschichte des Altertums [GA.] I (1884) § 411 Anm.

5) Babylonisch-assyrische Geschichte I (1886), 207; 212 f.

6) Geschichte Babyloniens und Assyriens (1894), 120 f.

DUNCKER,

7) Rezension über WINCKLERS Geschichte Babyl. u. Assyr.; Berl. Philol. Wochen

schrift 1894, Sp. 239 f.

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