ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Tironianae,1) deren ältester Bestand nach ZANGEMEISTER aus der früheren Kaiserzeit,) womöglich aus der augustischen Zeit,) stammt, 3. aus Plinius,*) für den allerdings erst noch der Nachweis zu liefern ist, dass er auch für die Tres Galliae die agrippisch-augustische Reichsstatistik ausgeschrieben hat. CUNTZ nämlich, der sich mit diesem Quellenverhältnis am eingehendsten beschäftigt hat, ist der Ansicht,5) dass zwar die bei Plinius vorhandenen Angaben über privilegierte Gemeinden „meist der Statistik entnommen sind", dass auch für die Abgrenzung von Aquitania gegen Lugdunensis die augustische Ordnung der Provinzeu berücksichtigt ist", dass aber im übrigen, vor allem weil die in der Statistik sonst angewendete alphabetische Reihenfolge nicht eingehalten ist und weil statt der 60 civitates 100 aufgezählt werden, „jede Spur einer offiziellen Quelle" fehle. Dieses Resultat der Untersuchungen von CUNTZ befriedigt nicht, schon wenn man nur eine allgemeine Erwägung anstellt. Darnach soll Plinius, der den Wert der Reichsstatistik wohl erkannt und diese Erkenntnis durch fleissige Benutzung derselben überall sonst bethätigt hat, auf einmal bei der Beschreibung der Tres Galliae dieselbe liegen gelassen oder, was noch ungeheuerlicher ist, nur einige nebensächliche Angaben daraus entnommen, dagegen die eigentlichen Listen hier ausnahmsweise verschmäht haben. Demgegenüber hat schon DETLEFSEN bemerkt,") dass wenigstens für Aquitanien eine Benutzung des Agrippa anzunehmen ist. Aquitanien, das Land zwischen den Pyrenäen und der Loire, wie es Augustus als eine Provinz errichtet hatte, bestand aus zwei Teilen, einem keltischen und einem iberischen Teile, die im allgemeinen durch die Garonne geschieden wurden. Was zunächst den keltischen Teil betrifft, so ergiebt ein Vergleich des Plinius) mit Strabo,) dass beide dieselbe Quelle vor Augen gehabt haben müssen. Strabo hat aus dieser Quelle die Zahl der hier wohnenden keltischen civitates, nämlich 14,") Plinius dagegen die Namen dieser 14 Volksgemeinden erhalten. Denn dass die Vellavi nach den Arverni ausgefallen sind, wie schon der Korrektor des Leydener Kodex gesehen und durch einen Nachtrag am Rand deutlich gemacht hat, von DETLEFSEN 10) mit Recht hervorgehoben und von HIRSCHFELD") gebilligt

ist

1) Veröffentlicht von ZANGEMEISTER in den Neuen Heidelb. Jahrbb. II (1892) S. 1 ff. 2) ZANGEMEISTER a. a. O. S. 31.

3) Ebda. S. 36.

4) Historia naturalis IV 105-109.

5) Fleckeis. Jahrbb. für klass. Philologie Suppl. Bd. 17 S. 519 f.

6) Bursians Jahresbericht über die Fortschritte der klass. Altertumswissenschaft

XI (1877) S. 316.

7) H. N. IV 108. 109.

8) Geogr. IV 2. 1—3, C. 189–191.

9) Ausser IV 2. 1, C. 189 auch IV 1. 1, C. 177.

10) A. a. O. S. 314.

11) CIL. XIII p. 212, SBer. der Berl. Ak. 1897, LI S. 1104 Anm. 2.

worden. In Bezug auf die iberischen Stämme zeigt sich dann dasselbe, dass nämlich Strabo wieder die Zahl, wenn auch allerdings diesmal nicht genau (mehr als 20), da sie zum grössten Teil klein und unbekannt seien,1) Plinius dagegen dementsprechend die Namen von 29 Völkerschaften iberischer Herkunft angiebt, unter Voranstellung des gemeinsamen Namens Aquitani, mit dem Zusatz: unde nomen provinciae, worauf dann fortgefahren wird: Sunt autem hi: Boviates,2) u. s. w. Die bei beiden Schriftstellern zu Grunde liegende Liste war also so angelegt, dass sie die keltischen civitates, 14 an der Zahl, von den iberischen unterschied und die letzteren unter dem Sammelnamen Aquitani zusammenfasste, dann aber die kleinen Gemeinwesen, die unter diesen Sammelbegriff fielen, einzeln aufzählte. Aber ein Vergleich von Strabo und Plinius ergiebt noch weiteres über die Anordnung der in der Quelle vorliegenden Liste. Wie der Anfang der plinianischen Aufzählung zeigt (Ambilatri, Anagnutes), begann sie alphabetisch, dann aber ging sie, da Strabo und Plinius im weiteren die ganz gleiche Anordnung zeigen, über zu einer geographischen Ordnung zuerst werden die am Meer wohnenden Keltenstämme (bei Plinius: Pictones, Santoni, Bituriges Vivisci, bei Strabo in umgekehrter Reihenfolge: Bituriges Vivisci, Santoni, Pictones), dann die Aquitani und zwar in zwei Gruppen (bei Plinius getrennt durch die Worte saltus Pyrenaeus infraque, bei Strabo durch die Worte τὰ μὲν παρωκεανιτικὰ τὰ δὲ εἰς τὴν μεσόγαιαν καὶ τὰ ἄκρα τῶν Κεμμένων ὁρῶν μέχρι Τεκτοσάγων ávézovτa), drittens die binnenländischen Keltenstämme und zwar zunächst die an der Loire entlang wohnenden (Plinius von Norden nach Süden: Bituriges Cubi, Lemovices, Arverni, [Vellavi], Gabales, Strabo wieder in umgekehrter Reihenfolge: Vellavi, Arverni, Lemovices, später auch die Bituriges Cubi), dann die an der Südküste der Provinz und die Garonne abwärts. ansässigen (Plinius von Osten nach Westen: Ruteni, Cadurci, Nitiobroges, Petrocorii, Strabo umgekehrt: Petrocorii, Nitiobroges, Cadurci, dann noch nach den hier dazwischen geschobenen Bituriges Cubi die Ruteni und Gabales) aufgezählt. Abgesehen von dieser umgekehrten Anordnung innerhalb der einzelnen Gruppen ist aber noch ein grosser Unterschied der strabonischen Liste gegenüber der plinianischen festzulegen. Bei der eigentlichen Aufzählung der civitates giebt Strabo,) als er an die Aquitani kommt, drei Namen von Gemeinden: die Tarbelli, Convenae und Ausci, von denen er dann im nächsten Paragraphen1) noch bemerkt,

1) IV 2. 1, C. 189: ἔστι δὲ ἔθνη τῶν ̓Ακυιτανῶν πλείω μὲν τῶν εἴκοσι, μικρὰ δὲ καὶ ἄδοξα τὰ πολλά. Im Gegensatz zu dieser Vorbemerkung werden in der dann folgenden Aufzählung einzelner Stämme die Tarbelli, Convenae und Ausci besonders namhaft gemacht.

2) So ist der Text hergestellt von DETLEFSEN a. a. O. S. 315.

3) IV 2. 1, C. 190.

4) IV 2. 2, C. 191.

Beiträge z. alten Geschichte I 2.

22

22

dass von diesen die Ausci und Convenae im Besitz des ius Latium gewesen wären. Es zeigt sich also deutlich, dass man bei Strabo scharf unterscheiden muss zwischen den allgemeinen Vorbemerkungen nebst den Zahlangaben in diesen deckt er sich vollkommen mit dem, was Plinius giebt und seiner dann folgenden Liste, die doch bemerkenswerte Unterschiede von Plinius zeigt: die erwähnte umgekehrte Ordnung innerhalb der allerdings gleichen Gruppen und die Hervorhebung von drei civitates innerhalb der Gruppe Aquitani. Mir scheint daraus zu folgen, dass Strabo zwei Quellen oder wenigstens zwei Redaktionen derselben Quelle benutzt hat, zunächst die auch bei Plinius zu Grunde liegende ältere, worin die Aquitani noch eine aus lauter kleinen Völkerschaften zusammengesetzte Masse bildeten, dann eine jüngere, worin aus der Masse der iberischen Völkerschaften mindestens drei, darunter zwei mit ius Latium ausgestattete civitates herausgehoben waren.

Welches war nun diese offenbar in einer älteren und einer jüngeren Redaktion vorliegende Quelle? Da sie Strabo schon benutzt hat und zwar in beiden Fassungen, muss sie der augustischen Zeit angehört haben, und da auch eine jüngere Redaktion vorliegt, so muss die ältere Form, die bei Plinius und Strabo noch zu erkennen ist, zum mindesten in die erste Hälfte der augustischen Regierung gesetzt werden. Eine Quelle aber, die aus dieser Zeit stammt, deren Liste alphabetisch beginnt,') die die Rechtsstellung der einzelnen civitates anmerkt, kann keine andere als die Reichsstatistik selber sein. Da darin auch die augustische Abgrenzung Aquitaniens, die vermutlich in den Jahren 16-13 während des Kaisers Anwesenheit in Gallien geschaffen wurde,) berücksichtigt ist, so erhalten wir damit einen terminus post quem für die Abfassung der Liste in ihrer älteren Gestalt. Wahrscheinlich gleich nach den genannten Jahren ist die Aufstellung, wie sie Plinius vor allem bewahrt hat, gemacht worden, etwas später, aber sicher auch noch unter Augustus, als von den Aquitani die Ausci und Convenae mit dem ius Latium beschenkt wurden,") ist die Liste etwas verändert worden, was wir durch

Strabo wissen.

Wenn nun die Reichsstatistik bei Plinius für Aquitanien zu Grunde liegt, so ist dasselbe, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, auch für die Lugdunensis und Belgica anzunehmen. Die Liste der Lugdunensis)

1) Auffallend ist allerdings, dass dann die alphabetische Ordnung schon von der gemeinsamen Quelle verlassen worden ist. Aber die alphabetische Anordnung ist in der Reichsstatistik auch anderswo nicht vollkommen durchgeführt; örtliche Gruppierung wenigstens tritt daneben mehrfach entgegen; vgl. Cuntz a. a. O. passim.

2) MOMMSEN, Hermes 15 S. 111, MARQUARDT, Röm. Staatsverw. 12 S. 264.
3) Darüber unten S. 339.

4) Plinius H. N. IV 107.

giebt 26 Namen und zwar nach örtlichen Gruppen, zunächst Küstenstämme, dann (intus autem) Stämme des Binnenlandes, von welchen die foederati am Anfang herausgehoben werden (Aedui foederati, Carnuteni foederati), während die civitates liberae (Meldi, Segusiari) unter den dann folgenden seltsamerweise zerstreut stehen. Doch scheint auch hier eine Anordnung nach geographischen Prinzipien noch durchzuschimmern, insofern z. B. die Seinestaaten (Meldi, Parisi, Tricasses, also auch alphabetisch geordnet) zusammenstehen. Die Liste der Belgica1) zeigt im allgemeinen dieselbe Zusammenstellung, zunächst Küstenstämme, dann (von introrsus ab) Binnenlandsstämme und zwar a) solche in der eigentlichen Belgica ohne foedus oder libertas (Catoslugi bis Baetasi), b) nach den Rechtsverhältnissen geordnet: liberi (Leuci, Treveri), dann foederati (Lingones, Remi), c) Stämme des südlichen Teils der Provinz ohne foedus oder libertas (Mediomatrici, Sequani, Raurici, Helveti). Im übrigen ähnelt diese Liste der aquitanischen insofern, als sie durchsetzt ist mit Namen von Völkerschaften, die, wie sich gleich zeigen wird, nicht autonome civitates durch Augustus geworden sind.

Um diese aus der Liste auszuscheiden und dadurch die Gesamtheit der belgischen civitates des Augustus zu erhalten, müssen wir die Quellenuntersuchung abbrechen und, soweit schon möglich, die Teilzahlen. zusammenstellen, aus denen sich die bei Strabo erwähnten 60 civitates zusammensetzten. Denn dass diese Zahl auch in der Statistik stand, dürfte nach allem bis jetzt Gesagten über jeden Zweifel erhaben sein. Als Teilzahlen dieser 60 Bezirke haben wir nun sicher nach Strabo für das keltische Aquitanien 14 civitates anzusetzen, für den iberischen Teil ergab sich aus Plinius, dass die Aquitani zunächst ganz offenbar als eine Gruppe zählten.2) Zu diesen 15 vn der Aquitania giebt dann Plinius 26 für die Lugdunensis, so dass wir in Summa 41 civitates für die beiden westlichen Provinzen erhalten. Zu diesem Resultat sind alle anderen Forscher nicht gekommen, weil sie stets fälschlich aus der aquitanischen und lugdunensischen Liste des Plinius je zwei Namen gestrichen haben, aus der aquitanischen die Ambilatri und Anagnutes,) aus der lugdu

1) Ebda. 106.

2) Das ist das einzige, was S. MULLER richtig erkannt hat (De civitates van Gallie S. 37). Dementsprechend sind die Aquitani auch immer als Gesamtheit, nicht nach Völkerschaften ausgehoben worden; vgl. MоMMSEN, Hermes 19 S. 47 f.; RITTERLING, Westdeutsche Zeitschrift 16, Korr.-Bl. Sp. 236 ff.; CICHORIUS bei PAULY-WISSOWA IV Sp. 241 f.

3) Die Ambilatri möchte DETLEFSEN (a. a. O. S. 313) mit den Ambilareti oder Ambivareti des Caesar (bell. gall. VII 90. 6) und die Anagnutes mit den von Artemidor bei Steph. Byz. s. v. genannten 'Ayvotes identifizieren. Das letztere dürfte wohl das richtige treffen, zumal auch die Agnotes als am Ozean wohnend bezeichnet werden, vgl. auch A. HOLDER, Altcelt. Sprachschatz I Sp. 60 und 134. Der Wohnsitz war au pays de Retz unweit der Loire.

22*

nensischen die Atesui1) und Boi.) Die Unzulässigkeit dieses Eingriffes wird allein schon, was das keltische Aquitanien betrifft, durch die Zahlenangabe des Strabo (14) klipp und klar erwiesen, und was die beiden beanstandeten civitates der Lugdunensis angeht, so erscheinen die Boi noch im Jahre 69 bei Tacitus) offenbar als eigene Gemeinde.

Umschlossen aber die beiden Provinzen Aquitania und Lugdunensis 41 civitates, so bleiben für die Belgica noch 19 Gemeinden, die nunmehr aus Plinius mit Zuhilfenahme des Strabo und der Liste der tironischen Noten festzustellen sind. Mit der Angabe des Strabo,4) dass es 15 belgische Stämme gegeben habe, ist deshalb nichts zu machen, weil sie sich deutlich schon durch den Zusammenhang, in dem sie steht, als eine die ethnographischen und nicht die politischen Verhältnisse berücksichtigende giebt. Dagegen kommen wir weiter, wenn wir zunächst die in den drei Listen gleichmässig auftretenden civitates einmal herausnehmen: das sind alphabetisch geordnet die Ambiani, Atrebates, Bellovaci, Helvetii, Leuci, Lingones, Mediomatrici, Menapii, Nervii, Remi, Sequani, Suessiones, Treveri, Tungri,5) im ganzen also 14, die sicher augustischen Ursprungs sind.

1) Über sie vgl. A. HOLDER a. a. O. I Sp. 261 (vielleicht pays de Séez. 2) Westlich von den Haeduern zwischen Loire und Allier mit der Hauptstadt Gorgobina, CIL. XIII p. 401 Anm. 3. A. HOLDER a. a. O. Sp. 463 ff. M. Iнм bei PAULY-WISSOWA III Sp. 632.

3) Hist. II 61. Die in Militärdiplomen aus dem Anfang des 2. Jahrhunderts genannten Boier scheinen aus dieser Gemeinde zu stammen: Diplom XXXV XXIV) vom Jahre 107 Z. 28 ein Boius, dessen Frau eine Sequanerin war, Diplom XXXIX (XXVI) vom J. 114 Z. 20 ebenfalls ein Boius. Die verschollene Inschrift BRAMBACH, CIR. 1600 = F. HAUG und G. SIXT, Die römischen Inschriften und Bildwerke Württembergs, Stuttgart 1900, S. 229 No. 327, auf der angeblich exploratores Triboci et Boi gestanden haben soll, ist in ihrer Lesung zu unsicher, als dass ein Schluss daraus gezogen werden könnte, vgl. HAUG und SIXT S. 230.

4) Geogr. IV 4. 3, C. 196.

5) Strabo (IV 3. 5, C. 194) hat statt ihrer allerdings die Eburones. Sie sind die bedeutendste Völkerschaft in einer grösseren Gruppe germanischer Herkunft am Nordabhang der Ardennen (Condrusi, Eburones, Caeroesi, Paemani, Segni, „qui uno nomine Germani appellantur“: Caes. bell. gall. II 4. 10; dazu IV 6. 4, VI 32. 1 verglichen mit Tacitus, Germania 2,ac nunc Tungri, tunc Germani vocati sint“), aber von Caesar bekanntlich bis zur Vernichtung bekriegt worden (bell. gall. VI 34-43). An deren Stelle treten in der augustischen Ordnung die Tungri. In ihrer nach gallischem Schema eingerichteten civitas sind offenbar auch die übrigen „Germani des Caesar in Form von pagi aufgegangen. Wenn nämlich auf zwei britannischen Inschriften (CIL. VII 1072. 1073) ein pagus Vellaus und ein pagus Condrustis erscheinen, von deren jedem es heisst: militans in coh ́orte) II Tungr(orum), so dürfen wir wohl in dem pagus Condrustis (= Condroz heute, die Gegend zwischen Lüttich und Namur) die Condrusi des Caesar wiedererkennen; vgl. meine Schrift: Zur Stadtentstehung in den ehemals keltischen und germanischen Ländern des Römerreiches, Giessen 1898 S. 54ff.

Nicht Recht hat

VON DOMASZEWSKI (Westd. Zeitschr. 19 (1900), Korr.-Blatt Sp. 146/149) mit der Behauptung, dass die civitas Tungrorum unter Augustus zu dem germanischen Militärdistrikt gehört habe. Die Anwendung des pes Drusianus ist dafür kein Beweis, da,

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »