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ist ξένος (επίξενος; vgl. auch den Begrift ὁμόλογος) an seinem Domizil;1) seine steuerpolitische Persönlichkeit ist an die idia gefesselt, in der §évn ist sie suspendiert, ebenso wie die der λaoí der Пlávvov záμn, welche in ein anderes Domizil übergesiedelt sind.

Die immer strengere Anwendung der Lehre von der idia durch die Behörden gegenüber den unbemittelten Klassen führt mit Notwendigkeit zu Bestimmungen, die den Mann an seinen Heimatsbezirk, an seinen Heimatsboden fesselten. Hier haben wir den Ausgangspunkt des Kolonats, den Ursprung der originarii, der glebae (censibus) adscripti, sowohl im städtisch organisierten Seleukidenreiche als im städtelosen Ägypten zu suchen.

In den städtisch organisierten Ländern, wie Syrien, bildet das exterritoriale Grundstück, wie ROSTOWZEW, SCHULTEN folgend, mit Recht annimmt, die Voraussetzung zur Bildung eines Kolonenstandes. Aus dem Mangel einer städtischen Organisation in Ägypten aber und des daraus sich ergebenden Begriffes der Exterritorialität darf man meines Erachtens nicht schliessen, der Kolonat sei im Pharaonenland kein autochthones Institut. Die Grundlagen zur Bildung des Kolonats sind gerade in dem städtelosen Ägypten, wo der König theoretisch Herr des gesamten Grund und Bodens ist, nicht nur auf dem Königsland, sondern auch sonst vorhanden. Das ἀναχωρεῖν εἰς τὴν ξένην sucht man unter den Ptolemäern und Römern in Ägypten, soweit es möglich ist, einzuschränken oder zu verhindern (s. Pap. Taur. VIII v. 26 f. (2. Jahrh. v. Chr.): tous Xαtoικοῦντας ἐν ταῖς κώμαις ἀπὸ τοῦ μ < [εὶ συνέβη] εἰς τὰς ἰδίας αὐτῶν μετοικισθῆναι. Pap. de Genève I 1 n. 16 II 19: Tov ἡγεμόνος κελεύσαντος ... πάντας τοὺς ἀπὸ ξένης ὄντας κατεσελθεῖν εἰς τὴν ἰδίαν

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Exoμévovs tov ovvnd☎v koywv.-BGU. 15; 159; 372; 484 u. s. w.).2) Die ἐχομένους τῶν συνηθῶν ἔργων. Bestimmung des Cod. Theod. 11, 24, 6, 3 (vom J. 415), die sich auf ägyptisches Domanialland bezieht, ist nur das Schlussglied in dieser Kette: Hi sane, qui vicis quibus adscripti sunt derelictis et qui homologi more gentilicio (vgl. die ouóλoyo der Papyrus und Ostraka schon des 1. Jahrh.) nuncupantur ad alios seu vicos seu dominos transierunt, ad sedem desolati ruris constrictis detentatoribus redire cogantur; qui si exsequenda protraxerint ad functiones eorum teneantur obnoxii et dominis restituant, quae pro his exsoluta constiterit.

Die Bindung des Ackerbauers an die Scholle entwickelt sich also in gleicher Weise, unabhängig voneinander, in Ägypten und Asien.3)

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Als Bezeichnung der „Kolonen" im Seleukidenreiche finden wir den Aus

1) S. mein Heerwesen der Ptolemäer S. 50; bes. Pap. Taur. VIII, 13. 19: tõv παρεπιδημούντων καὶ [κατοικούντων ἐν ταύταις] ξένων.

2) Wie gross die Zahl der åvazezwoŋzótes und wie hinderlich sie einer gesunden Steuerverwaltung war, zeigt BGU. 902/903 a. d. J. 168/169.

3) Neben dieser öffentlichrechtlichen Entstehungsart des Kolonats dürften auch solche privatrechtlichen Ursprungs in Betracht kommen. Vielleicht weist hierauf die bekannte Stelle bei Varro de re rustica 17, 2 hin. Unter den Freien, die Landarbeit

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P. M. Meyer, Zum Ursprung des Kolonats.

druck λaoí. Dieser begegnet uns in Ägypten gleichfalls schon im 3. Jahrh. v. Chr. Leider erhalten wir aus den Texten dieser Zeit keine nähere Aufklärung über die Stellung der λaoi, die der unterworfenen, einheimischen Bevölkerung angehören (vgl. die λaozoita). Im Steuergesetz des Philadelphos, das aber in seinem Grundstock auf den ersten Ptolemäer zurückgeht, sind die Aaoi ausdrücklich von den übrigen yɛwoyoi gesondert (Rev. Laws 42, 11. 16: οἱ δὲ λαοὶ καὶ οἱ λοιποί γεωργοί). Petrie Pap. Π n. 4, 11 (aus dem Jahre 254 253 v. Chr.) werden analog den iz tis Πάννου κώμης λαοί der Laodike-Inschrift οἱ ἐκ Κερκεήσεως λαοί genannt (s. auch P. P. II n. 15, 1 b). Sie sind zu Frohndiensten, von denen sie sich durch ein Geldäquivalent ablösen können, verpflichtet. Auf diese Frohnden spielt auch Theokrit. ἐγκώμιον εἰς Πτολεμαῖον ν. 97 an: λαοὶ δ' ἔργα περιστέλλουσιν ἕκηλοι.

Im 2. Jahrh. v. Chr. wird die Lage der tτahainwooi haoi in den schwärzesten Farben geschildert. Während im Jahre 165/164 v. Chr. alle finanziell Leistungsfähigen zwangsweise1) zur Pacht von Domanialland herangezogen werden, sind neben einigen anderen Kategorien vor allem ausgenommen οἱ ἐν ταῖς κώμαις κατοικοῦντες λαοί, οἳ διὰ τὴν τῶν δεόντων σπάνιν ἐργατεύοντες πορίζονται τὰ πρὸς τὸ ζῆν (Pap. Paris. 63 v. 100 ff. vgl. Pap. Taur. VIII, 23: τοὺς δουλεύοντ]ας καὶ ἐργαζομένους ἐν ταῖς ἑκάσ[των] κώμαις). Das fasse ich so auf, dass sie durch Handund Spanndienste sich ihr kärgliches Brot verdienen, als Pächter daher natürlich nicht in Betracht kommen können.

In römischer Zeit begegnet uns das Wort λaoi nicht mehr. Dafür tritt aber la oyga qia in den Vordergrund.2) Wir haben es hier zweifellos mit der speziellen Steuer der eingeborenen ägyptischen laoi zu thun, die als solche in ihrer idia eingeschrieben sind. Ist diese „Kopfsteuer" für die Ptolemäerzeit auch bisher nicht mit Sicherheit zu belegen, so weist ihr Name doch auf die vorrömische Zeit hin. Das Hauptkontingent der λαογραφούμενοι bilden die δημόσιοι γεωργοί; entsprechend sind in nachdiokletianischer Zeit dem tributum capitis in erster Linie die coloni unterworfen.

verrichten, zählt er an letzter Stelle auf: iique quos obaeratos nostri vocitarunt et etiam nunc sunt in Asia atque Aegypto et in Illyrico complures. Auch hier haben wir analoge Verhältnisse in Asien und Ägypten. Dieses Institut der obaerati erhält eine treffende Beleuchtung durch die gemein-hellenistische Rechtshilfe der Personalexekution, die uns in Darlehns- und Pacht-Verträgen entgegentritt. Die Personalexekution ist unter den Ptolemäern durch Gesetze geregelt und durch königliche diaroάupata in einzelnen Punkten modifiziert (s. z. B. Amherst Papyri II n. 43 v. 12 (173 v. Chr.): καὶ ἡ πρᾶξις ἔστω Μαῤῥῆτι ... παρά τε ἑαυτοῦ Μενελάου καὶ ἐκ τῶν ὑπαρχόντων αὐτῶι πάντων πράσσοντι κατὰ τὸ διάγραμμα καὶ τοὺς νόμους).

1) S. WILCKEN, Ostraka I 702.

Vgl. in römischer Zeit Pap. Brit. II n. 445; Fayum Towns n. 123, 17; Amherst Pap. II n. 65, 94, 95. 2) S. mein Heerwesen S. 109 ff.

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Hat Zosimus I, c. 1-46 die Chronik des Dexippus benutzt?

Von B. Rappaport.

Die von REITEMEIER1) aufgestellte, von MARTIN2) eingehend begründete Ansicht, dass Zosimus I, c. 1-46 die Chronik des Dexippus ausgeschrieben habe, fand Anklang und ist u. A. besonders von BOEHME") festgehalten worden, allerdings von diesem gerade an einigen entscheidenden Punkten mit Modifikationen, die zum Widerspruch herausfordern. BоEHMES Meinung trat MENDELSSOHN entgegen, der in der Vorrede zu seiner Ausgabe des Zosimus) sein Urteil dahin zusammenfasste, dass Zosimus nicht auf die Chronica des Dexippus zurückgehe, sondern aus einer Quelle geschöpft habe, in der die Scythica, nicht aber die Chronica des Dexippus benutzt worden seien; dieser Ansicht hat sich neuerdings auch WACHSMUTH) angeschlossen. Es liegt die Gefahr nahe, dass wegen der Aufnahme in dessen vielbenutztes Handbuch die Auffassung von MENDELSSOHN für besser begründet gehalten wird als die ältere Meinung.

MENDELSSOHN) stützte seine Behauptung auf die Widersprüche, die sich bei Zos. I 14, 16, 27, 36, 39 besonders dem Syncellus gegenüber fanden, als dessen Quelle er Dexippus ansah.

Da nun die zahlreichen Bestandteile der Chronik des Dexippus im Zosimus bereits von MARTIN und besonders von BOEHME nachgewiesen sind, so kann ich mich bei der Widerlegung MENDELSSOHNS darauf beschränken, die von ihm angeführten Abschnitte als thatsächlich aus Dexippus geflosssen zu erweisen.

Was zunächst die erste von MENDELSSOHN angegriffene Stelle betrifft,7)

1) Zosimi historiae. Leipzig 1784. Praef. S. XXIXf.

2) De fontibus Zosimi. Diss. Berlin 1866.

3) Commentationes philologae Jenenses II. Leipzig 1883, S. 1-90: Dexippi fragmenta ex Julio Capitolino Trebellio Pollione Georgio Syncello collecta.

4) Leipzig 1887, S. XXXIIIf.

5) Einleitung in das Studium der alten Geschichte, S. 675. Vgl. auch SADÉE, Diss. Bonn 1891 sentent. controv. II und GRAEBNER, Diss. Berlin 1901 These II. 6) A. a. O. S. XXXIV.

7) Siehe seine Ausgabe S. 12.

so findet sich ein paralleler Bericht zu Zos. I 14 in vit. Gord. 9. 7—8.1) Herodian, sonst eine Hauptquelle der vita Gord., erwähnt (VII 6. 3)o) den Valerian, der dort als princeps senatus erscheint, in diesem Zusammenhange garnicht, also kann der Bericht der Vita nicht auf ihn zurückgehen, vielmehr ist der kurz zuvor zitierte Dexippus Quelle, der in der v. Gord. vielfach benutzt ist.3) Nun stimmt hiermit Zos. I 14. 1 sehr auffallend überein: beide erwähnen Valerian an dieser Stelle auf Seiten der Gordiani, mit dem Zusatz, dass er später Kaiser wurde; beide gedenken auch ausdrücklich der freundlichen Aufnahme, die diese Gesandtschaft beim Senat fand.4) Ein Unterschied zwischen beiden Berichten besteht nur insofern, als die v. Gord. Valerian an der Spitze des Senates die Gesandtschaft freundlich aufnehmen lässt, während nach Zosimus Valerian an der Spitze der Gesandtschaft freundlich durch den Senat aufgenommen wird. Dass wir bei solcher Übereinstimmung für Zosimus lediglich auf Grund der eben angeführten Abweichung eine andere Quelle anzunehmen haben, ist doch wohl kaum glaublich, vielmehr hat sich hier Zosimus beim Ausschreiben des Dexippus eine Flüchtigkeit zu Schulden kommen lassen, wie sich bei ihm in diesem selben Kapitel noch eine ähnliche findet.5) Dass der Bericht der v. Gord. der falsche sei, wie MARTIN) nach dem Vorgang von TILLEMONT') annimmt, ist nicht richtig; denn deren Bericht ist glaubwürdiger, auch ist Dexippus gerade hier, wie wir noch sehen werden, sehr sorgfältig ausgezogen worden; die Angabe des Biographen über die Stellung Valerians als princeps senatus erhält übrigens durch v. tyr. trig. 21. 3 eine gewisse Bestätigung.)

Ferner sah MENDELSSOHN ein Hindernis für die Benutzung der Chronik

1) Vgl. v. Max. 14. 4.

2) Herod. VII 6. 5 bezeichnet in seiner ziemlich eingehenden Darstellung den jungen Quästor Gordians als Führer der Gesandtschaft. Vgl. SEECK, Der erste Barbar auf dem röm. Kaiserthrone. Preuss. Jahrbb. 1885, S. 282.

3) Vgl. MOMMSEN, Hermes XXV (1890), S. 261 Anm. 3.

4) V. Gord. 9. 7 missa deinceps legatio Romam est cum litteris Gordianorum haec, quae gesta fuerant in Africa, indicans, quae per Valerianum, principem senatus, qui postea imperavit, gratanter accepta est. Zos. I 14. 1 ἔστειλαν ἐν Ρώμῃ πρέσβεις ἄλλους τε καὶ Βαλεριανὸν, ὃς τοῦ ὑπατικοῦ τάγματος ὤν ἐβασίλευσεν ὕστερον. ἡ δὲ σύγκλητος τὸ πραχθὲν ἀσμενίσασα . .

.....

5) Vgl. DAENDLIKER, Die drei letzten Bücher Herodians bei BÜDINGER, Untersuchungen zur Kaisergeschichte III. Bd., S. 253 Anm. 1. BOEHME S. 47. Für das Verfahren des Zosimus beim Ausschreiben des Dexippus ist der Fall lehrreich, der in meiner Schrift: Die Einfälle der Goten in das römische Reich bis auf Constantin Leipzig 1899, S. 43 ff. behandelt wird.

6) S. 4 Anm. 1.

7) Histoire des empereurs Bd. III. S. 227 Anm. 1.

8) Arellius Fuscus, consularis primae sententiae, qui in locum Valeriani successerat. Also scheint Valerian in der That die Würde eines princeps senatus bekleidet zu haben.

des Dexippus durch Zosimus in den Abweichungen, die im Berichte des letzteren über die Massnahmen des Senates nach dem Eintreffen der Botschaft der Gordiane gegenüber den Angaben der Scriptores hist. Aug. zu Tage treten. Es findet sich nun v. Maxim. 20 und v. Max. et Balb. 1, 2; 16, 6 unter Berufung auf Dexippus und Herodian (VII 10) die Angabe, dass Maximus und Balbinus nach dem Tode der beiden Gordiane vom Senate zu Kaisern erwählt worden seien.1) Unter alleiniger Angabe des Dexippus) als Quelle sagt der Biograph v. Maxim. 32. 3: Addidit Dexippus tantum odium fuisse Maximini, ut interfectis Gordianis viginti viros senatus creaverit, quos opponeret Maximino. In quibus fuerunt Balbinus et Maximus, quos contra eum principes fecerunt. Danach berichtete Dexippus von der Wahl von Zwanzigmännern, unter denen auch Maximus und Balbinus waren. Dasselbe giebt aber auch Zos. I 14. 2 an, nur dass nach ihm dies bereits vor dem Tod der Gordiane nach dem Anlangen der Nachricht von ihrer Erhebung geschah. Doch der scheinbare Widerspruch löst sich. Es heisst nämlich v. Gord. 10. 1: Sed tanta gratulatione factos contra Maximinum imperatores senatus accepit, ut non solum gesta haec probarent sed etiam viginti viros eligerent, inter quos erat Maximus sive Puppienus et Clodius Balbinus. Qui ambo imperatores sunt creati, posteaquam Gordiani duo in Africa interempti sunt. Dieser Bericht zeigt sehr grosse Ähnlichkeit mit dem der v. Maxim. 32. 3, und dass er wie jener aus Dexippus stammt, dafür spricht auch, dass unmittelbar vorher Dexippus zitiert wird. Dass aber ein Ereignis nach der gleichen Quelle zweimal3) und zwar widersprechend berichtet wird, ist bei den Scr. hist. Aug. nichts Wunderbares. Wir haben v. Gord. 10. 1 den genaueren Bericht, da der Biograph hier den Dexippus, der für diese vita seine Hauptquelle1) bildete, im Zusammenhang ausschrieb, während er v. Maxim. 32. 3 in einen anderen Bericht die aus Dexippus geschöpfte Notiz einschob, wobei er letzteren vielleicht5) nicht noch einmal gründlich zu Rate zog. Demnach wurde also nach Dexippus die Nachricht von der Erhebung der Gordiane in Rom mit Freuden aufgenommen;

1) Vgl. hierüber DAENDLIKER S. 252f.; BOEHME S. 48 f.

2) V. Max. 32. 4 wird unter Berufung auf Dexippus angegeben, dass erst der Sohn des Maximin vor den Augen des Vaters und dann dieser selbst getötet wurde; siehe ebenso Zos. I 15.

3) Vgl. über solche Wiederholungen: DIRKSEN, Die S. H. A. Leipzig 1842, S. 42 ff.; BROCKS, De quattuor prioribus h. Aug. scriptoribus. diss. Königsberg 1869, p. 63; Peter, S. h. Aug. Leipzig 1892, S. 50 ff., S. 200 ff.; PLEW, Krit. Beitr. zu den S. h. A. Progr. Strassburg 1885, S. 12.

4) Vgl. MOMMSEN, Hermes XXV, S. 261 Anm. 3. Ferner kehrt der Bericht der v. Gord. c. 10 ganz übereinstimmend c. 22. 1 wieder, und die angebliche Rede des Maximin c. 14. 3, 4 setzt auch die Ernennung der Zwanzigmänner bei Lebzeiten der Gordiane voraus.

5) Vgl. DAENDLIKER S. 253 Anm. 2; SOMMER, Die Ereignisse des Jahres 238 und ihre Chronologie. Progr. Görlitz 1888, S. 16 Anm. 1.

Beiträge z. alten Geschichte I 3.

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