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seiner eigenen Hand zu konzentrieren" und dadurch die Bauunternehmer zu zwingen, für die Arbeiter, die er an sie vermietete, einen hohen Preis zu zahlen. Wollte er in dieser Weise den Arbeitsmarkt beherrschen, so mußte er nicht einige Hundert, sondern viele Tausende von unfreien Bauhandwerkern kaufen, wobei in dieser Zeit der reichlichen Sklavenzufuhr aus dem gewerbekundigen Osten der Erfolg immer noch sehr zweifelhaft war.

Es ist klar: Plutarch hat das, was Poehlmann aus seinen Worten herausliest, gar nicht sagen wollen. Sein Gedankengang ist folgender: „Obwohl Crassus so viele Handwerker besaß, hat er für sich selbst nach autóg wäre vielleicht ar einzufügen, was aber auch aus dem Zusammenhange leicht ergänzt werden kann nur sein eigenes Wohnhaus gebaut. Er sagte oft, daß die Baulustigen sich selbst ohne das Zutun ihrer Gegner zugrunde zu richten (d. h. sich zu ruinieren) pflegten.“ Diese Auffassung stimmt vortrefflich zu dem moralisierenden Gesichtspunkt Plutarchs. Der Verfasser der Moralia stellt die weise Zurückhaltung des schwerreichen Crassus es ist bekannt, daß seine Lebensweise auch sonst verhältnismäßig einfach war der sinnlosen Prahlsucht seiner weniger reichen Zeitgenossen, die sich keineswegs mit einem einzigen Haus begnügten, sondern auf die Aufführung von Luxuspalästen und Villen ihr ganzes Vermögen verschwendeten, scharf entgegen. Man denke nur an die Bauten des Cicero und an seine zeitweise recht bedrohlichen Vermögensverhältnisse. Die Äußerung des Crassus könnte, wenn sie historisch ist, sich sehr wohl auf Cicero und seinesgleichen beziehen.

So löst sich der scheinbare Widerspruch auf. Die Notiz von den Bauspekulationen des Crassus schließt mit den Worten èx' aito perioda; der folgende Satz besagt nur, daß jene fünfhundert Bauhandwerker lediglich geschäftlichen Zwecken, nicht aber dem Privatluxus des Besitzers dienten. Wozu Crassus seine Arbeiterscharen benutzt hat, das erachtet Plutarch als überflüssig, ausdrücklich hervorzuheben, da ja die Sache sich von selbst verstand. Wer über eine Schar von Bauhandwerkern verfügt und zugleich abgebrannte Häuser kauft, der bedient sich natürlich jener, um diese wiederherzustellen. Und wer den größten, oder sagen wir nur einen großen Teil von Rom besitzt, der braucht schon für die Erhaltung der Gebäude ein stehendes Personal von Architekten, Maurern und Zimmerleuten.

Rom.

Theophil Klee's Beitrag

Zur Geschichte der gymnischen Agone an griechischen Festen1).

Besprochen von J. Jüthner.

Bei seinen erfolgreichen Grabungen im Asklepieion auf Kos fand Rudolf Herzog auch Siegerlisten von gymnischen Wettkämpfen, die dort zu Ehren des Heilgottes veranstaltet wurden. Ihre Veröffentlichung hat er seinem Schüler Klee überlassen und ihn so zu der vorliegenden gediegenen Arbeit angeregt. Diese koischen Listen, die sich etwa 250 178 v. Chr. datieren lassen, bilden den Ausgangspunkt der Untersuchung, doch werden auch die anderen Agone in die Betrachtung einbezogen und deren Kenntnis nun vielfach vertieft und gefördert. 1) Leipzig und Berlin. Teubner 1918. VIII und 136 S. 8o.

Im zweiten Kapitel werden in sorgfältiger und mühsamer Untersuchung, die sich fast nur betreffs der vier großen Nationalspiele auf einläßlichere Vorarbeiten stützen konnte, die Programme der einzelnen Agone festgestellt, soweit unser Material dies gestattet. Das dritte Kapitel behandelt die Altersklassen der Athleten: ursprünglich nur παῖδες und ἄνδρες, zwischen welche später die αγένειοι eingeschoben werden, während die Knabenriege noch weitere Unterteilung erfuhr. Gegenstand der Untersuchung sind hierbei die chronologischen Fragen und die Bestimmung der Altersgrenzen, wobei freilich infolge der Lückenhaftigkeit des Materials noch manches unklar bleiben muß (vgl. S. 48). Das Gleiche gilt auch für den folgenden Abschnitt über die Festzeiten der wichtigeren Agone, dessen Ergebnisse der Vf. S. 69 zusammenfaßt, nicht ohne betonen zu müssen, daß er sie teilweise noch für recht unsicher halte. Das fünfte Kapitel, „Die Sieger der vier heiligen Agone", ist eine sehr willkommene Ergänzung der olympischen Siegerliste von G. H. Förster, Progr. Zwickau, 1891/92 und der Listen von J. H. Krause, Die Pythien, Nemeen und Isthmien, Leipzig 1841. Seit diesen Arbeiten ist manches hinzugekommen, auch eine Reihe neuer Sieger bekannt geworden, was nun von Kl. sorgfältig nachgetragen und besprochen wird, allerdings mit der zeitlichen Grenze um Christi Geburt. In einem Anhang folgt eine interessante Zusammenstellung der Sieger von Olympia und anderer Agone nach ihrer Herkunft und nach Jahrhunderten geordnet, was einen lehrreichen Einblick in die allmähliche Ausbreitung und Entwicklung der Agonistik gewährt. Alphabetische Namensverzeichnisse von Siegern beschließen das Ganze.

Ein umfangreicher Stoff ist in dieser Erstlingsschrift bewältigt. Aber gerade seine geschickte systematische Verarbeitung und Anordnung, die im Endergebnis zu schön geschlossenen Reihen führen sollte, bringt uns die erschreckenden Lücken unseres Materials besonders deutlich zum Bewußtsein. Die Reihen erscheinen vielfach unterbrochen, und manche Frage muß offen, manches neue Rätsel ungelöst belassen werden, und so bleibt dem ernsten Streben des Vf. der Lohn eines abgerundeten Ergebnisses versagt. Aber was Fleiß und Scharfsinn auf den ersten Wurf leisten konnte, ist hier erreicht und mit Bedauern erfährt der Leser, daß diese erste wissenschaftliche Leistung des Vf. auch seine letzte sein sollte, da er gleich zu Beginn der dann von seinem Freunde Ed. Liechtenhan zu Ende geführten Drucklegung aus dem Leben schied. Sie macht seinem Andenken und der Schule seines Lehrers Herzog alle Ehre.

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Innsbruck.

Gesichertes und Strittiges').

Von C. F. Lehmann-Haupt.

5. Καθάπερ οἱ ἄλλοι Χαλκιδέης".

Dem uns erhaltenen attischen Volksbeschluß über Chalkis IG I Suppl. n. 27a ist nach deutlichen Anzeichen" ein anderer gleichfalls auf Chalkis be1) Siehe oben Band XIV S. 125 f., 264, 384 ff.

2) Vgl. die Ausführungen von Kolbe, E. v. Stern, Lehmann-Haupt, Lipsius zum attischen Volksbeschluß über Chalkis Hermes 51 (1916) S. 479 ff., 630 ff., 52 (1917), 520 ff., 53 (1918) S. 107 ff., sowie Kirchner bei Dittenberger Sylloge3 Bd. I Nr. 64.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XVI 1/2.

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züglicher Volksbeschluß vorausgegangen, der mit ihm unter derselben Überschrift usw. vereinigt war. Wie von mir, so wird diese Erkenntnis auch von Kirchner und Lipsius1) vertreten.

Daß diese Tatsache für die Beurteilung des uns vorliegenden zweiten Psephismas und seiner Schwierigkeiten von Bedeutung ist, oder sein kann, ist zweifellos. Aber der Grad der Bewertung kann schwanken. Est ebensowohl möglich, daß ich, der diese Erkenntnis zuerst Ed. Meyer gegenüber geltend gemacht hatte, ihre Bedeutung überschätze, wie das diejenigen, die sich mit dem uns allein vorliegenden Beschlusse als einer unabhängigen Einheit von jeher abgefunden hatten, sie zu gering bemessen.

Lipsius' Widerspruch gegen die Deutung, die ich unter diesem Gesichtspunkt den Worten τοὺς δὲ ξένους τοὺς ἐν Χαλκίδι ὅσοι οἰκοῦντες bis καθάπερ οἱ űkhoi Xahziding gegeben hatte), hat in einigen Punkten seine Berechtigung, schießt aber in anderen über das Ziel hinaus. Meine Gesamtanschauung glaube ich zudem noch durch eine weitere Beobachtung stützen zu können.

Was meine im Anschluß an Kolbe gegebene Deutung des Ausdrucks 8601 μὴ τελοῦσιν ̓Αθήναζε im Sinne von οἱ τὰ ξενικὰ μὴ τελοῦντες Αθήναζε betrift, so gebe ich zu, daß in der im Hinblick auf den vorausgegangenen, ersten Volksbeschluß erfolgten Weglassung des rà serizά eine gewisse Härte liegt, nicht aber, daß sie, angesichts der übrigen Anstöße in der Ausdrucksweise gerade des Zusatzantrages des Antikles, unmöglich ist.

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Lipsius erklärt, selbst wenn die von ihm geleugnete Möglichkeit der Ellipse zugegeben werden dürfte, so ließe die Zusammenstellung der Kategorie ὅσοι μὴ τελοῦντες Αθήναζε mit den ἀτελεῖς die Beziehung der ersteren „aut die Isotelen unzulässig erscheinen. Da die eine wie die andere durch Volksbeschluß verliehen wurde, wäre die Fassung der Ausnahmebestimmung statt eines einfachen ὅσοις μὴ ἰσοτέλεια ἢ ἀτέλεια δέδοται ὑπὸ τοῦ δήμου τοῦ ̓Αθηναίων mehr als ungeschickt". Mit einer Ungeschicklichkeit des Ausdruckes haben wir uns so oder so abzufinden. Ob sie im vorliegenden Falle grösser wäre als die tatsächliche Fassung des Antrages, so wie ihn Meyer, v. Stein, Kirchner, Lipsius verstehen, statt des einfacheren ajr booi tekočoir 'A9fraże zai el 19 δέδοται ὑπὸ τοῦ δήμου τῶν ̓Αθηναίων ἀτέλεια, bleibe dahingestellt.

Wesentlich aber ist, daß zwar lootika und árékeiα beide durch Volksbeschluß verliehen wurden, daß aber in dem vorausgegangenen ersten Psephisma sicher von der Isotelie der an der Besiedlung des Hippobotenlandes beteiligten Metöken die Rede sein konnte, während der Fall der att lediglich von dem nunmehrigen Antragsteller hinzugefügt wurde. Dadurch erklärt sich die Trennung in der uns vorliegenden Fassung durchaus; das Gegenteil müßte Befremden erregen.

1) Hermes 53 S. 108.

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2) Daß an dieser Stelle der Volksbeschluß einer Ergänzung durch ein vorangegangenes Psephisma bedürfe, hat übrigens schon U. Köhler, der ihn als erster näher erörterte, angedeutet, s. MAI I S. 192. Wie eine leicht anzustellende Erwägung zeigen kann, wird den Chalkidiern das Recht verbürgt von den in Chalkis ansässigen Fremden, welche nicht nach Athen Abgaben zahlten oder die Befreiung davon vom Volke erhalten hatten, ihrerseits die landesüblichen Abgaben zu erheben. Diese Bestimmung setzt notwendigerweise eine andere voraus, durch welche die nach Athen zahlungspflichtigen Fremden von den Abgaben in Chalkis eximiert worden waren; eine derartige Bestimmung ist aber in der vorliegenden Urkunde nicht enthalten."

Daß die Zahl der Ansiedler im Voraus festgesetzt war (2000), hätte ich hervorheben sollen, darin hat Lipsius S. (109) Recht. Aber daß die „Absicht der Maßnahme dahin gegangen wäre, Nichtbürger zur Bebauung des Hippobotenlandes heranzuziehen“, ist dadurch doch nicht ausgeschlossen". Lipsius betont, daß unter den Metöken nur sehr wenige Landbauer nachweisbar sind, und am wenigsten könne „es ihrer unter denen gegeben haben, die das Volk durch Verleihung der Isotelie ausgezeichnet hatte. Etwas wesentlich anderes" sei „es, wenn der Staat, um den Abbau der Silberbergwerke von Laureion zu steigern, den Metöken, die sich daran beteiligten, die Isotelie gewährte, nach Xenophon ógo 4, 12" [mit Lipsius' Bemerkungen bei Schubert, De proxenia Attica p. 53]. Den Fall aber, daß Metöken die Isotelie nnd damit das Recht des Erwerbes von Grund und Boden „zu dem Zwecke" verliehen wurde, um sie an der Kolonisation in Chalkis zu beteiligen, hatte ich1) von vornherein ausdrücklich mit ins Auge gefaßt. Hier läge also die Sache nicht wesentlich anders als bei dem von Lipsius angeführten Falle, sondern einigermaßen analog. Wenn die durch die vorausgegangenen Kriege geminderte attische Volkskraft nicht ausreichte und einer Ergänzung bedurfte1), so ist es sehr wohl möglich, daß man, um die Zahl der 2000 Ansiedler voll zu machen, geeigneten Metöken die Isotelie verlieh.

Dazu kommt nun noch eins hinzu, das, soweit ich sehe, bisher nicht beachtet worden ist. Die Fremden, auf die die Ausnahmebestimmung booɩ olzovvτες bis ατέλεια nicht zutrift, sollen nach Chalkis Steuern nur καθάπερ οἱ ἄλλοι Χαλκιδέης.

Gab es in Chalkis überhaupt keine Fremdensteuer? Das ist schwerlich anzunehmen. Dann enthält aber die Bestimmung eine Einschränkung, eine Beeinträchtigung des Rechtes der Chalkidier auf Erhebung des gerizóv.

Haben die Athener den Chalkidiern verbieten wollen, von jedem beliebigen Fremden eine Fremdensteuer zu erheben? Soll den Untertanen Athens, in diesem wie etwa in allen zukünftigen Fällen, untersagt werden, Fremde anders zu behandeln als die eigenen Mitbürger, gleich als ob sie alle selbst schon in ihrer Heimat Bürger minderen Rechts wären? Das würde sich gut zu der Voraussetzung fügen, daß auch bei fortgesetztem Wohlverhalten der Chalkidier ein Volksbeschluß genügt hätte, um sie zu vertreiben und ihre Stadt zu vernichten und daß die Richter als Mitglieder des Demos durch ihren Eid nicht verpflichtet worden wären, die Volksversammlung also zu dem genannten Beschlusse ohne jedes rechtliche und eidliche Hindernis freie Hand behalten hätte.

Wir haben aber erkannt, daß diese Voraussetzungen nicht zutreffen") Und auch von dieser Parallele abgesehen, sind doch wohl Gründe, die ein allgemeines Verbot der Fremdensteuer begreiflich erscheinen lassen, schwer zu finden.

Am Besten würde sich die Einschränkung erklären, wenn es sich um Fremde handelte, an denen Athen ein besonderes Interesse hatte. Mit anderen Worten: unter den o wären die athenischen Metöken schlechthin zu verstehen, die nicht unter die Ausnahmebestimmung ὅσοι οἰκοῦντες μὴ τελοῦσιν ̓Αθήναζε entfallen. Sie sollen nicht schlechter gestellt sein als die Chalkidier selbst, sollen in Chalkis als looteλɛiç gelten, wodurch den Athenern die Möglichkeit gewahrt bliebe, das Plus, das jene zu zahlen hätten, um die Fremdensteuer voll zu machen, selbst zu erheben. Daraus würde dann folgen, daß es sich bei denen, ὅσοι οἰκοῦντες μὴ τελοῦσιν ̓Αθήναζε um eine besonders privilegierte, von

1) Hermes 52 S. 533. 2) Hermes 52 S. 524f.

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delte

den übrigen Metöken zu unterscheidende Klasse von Metöken haneben die, denen, um sie an der Ansiedlung zu beteiligen, die Isotelie in Athen gewährt war.

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Mit anderen Worten: die Bestimmung καθάπερ οἱ ἄλλοι Χαλκιδέης würde zu meiner Auffassung der ὅσοι οἰκοῦντες μὴ τελοῦσιν ̓Αθήναζε stimmen und sie bestätigen.

Dies Alles gälte unter der Voraussetzung, daß die Frage der Fremdensteuer nicht etwa einfach versehentlich oder als etwas Unwichtiges in dem Zusatzantrage des Antikles beiseite gelassen wurde.

Es stehen sich also in der Auffassung dieses Zusatzantrages drei Anschauungen gegenüber:

1. Man liest mit Kirchhoff und Dittenberger boot uèr (ME aus MEN vor T?) und ergänzt dem Sinne nach hinter ατέλεια ein ἀτελεῖς εἶναι: diejenigen, die aus irgend einem Grunde nach Athen steuern, sollen in Chalkis steuerfrei sein, die anderen dort Steuern zahlen. Die attischen Kleruchen wird man freilich unter den gevo nicht verstehen dürfen ').

2. Die attischen Metöken, die nach Chalkis übersiedeln, bleiben unbesteuert, die übrigen Fremden werden besteuert wie die anderen Chalkidier selbst so zu verstehen (unter Annahme einer höchst geschraubten und ungeschickten Ausdrucksweise) mit Ed. Meyer, E. v. Stern, J. Kirchner und J. H. Lipsius. Diese beiden Anschauungen rechnen nicht mit dem vorausgegangenen ersten, Chalkis betreffenden Volksbeschluß, oder betrachten ihn nicht als notwendig für das Verständnis des von Antikles gestellten Zusatzantrages und legen den Worten καθάπερ οἱ ἄλλοι Χαλκιδέης kein besonderes Gewicht bei.

3. Diejenigen Metöken, denen in Athen als an der Ansiedlung auf dem Hippobotenlande zu beteiligenden die Isotelie verliehen worden ist, sind in Chalkis steuerfrei. Die übrigen attischen Metöken werden in Chalkis zu den Steuern herangezogen, aber nur in dem Maße wie die übrigen Chalkidier. Eine Fremdensteuer darf von ihnen nicht erhoben werden. Dies unter der Annahme, daß der Antrag des Antikles stillschweigend auf die Bestimmungen des vorausgegangenen ersten Volksbeschlusses Bezug nimmt"), und unter spezifischer Berücksichtigung der Worte zadáns of hot Xahziding (Lehmann-Haupt z. T. im Anschluß an Kolbe).

Man wird diese verschiedenen Auffassungen nebeneinander im Auge behalten dürfen, bis neues Material die Entscheidung bringt.

Konstantinopel.

6. Die Broncetore von Balawat und der Tigristunnel.

Am Ausgang des Tigristunnels bei Lidje befinden sich außer einer Inschrift Tiglatpileser's I. (Nr. I) zwei Inschriften (Nr. II und III) Salmanassar's III. (860-25 (859-24]3)) und an der ihm benachbarten „oberen Höhle" zwei weitere

1) Siehe dazu im Gegensatz zu meiner früheren Anschauung (Griechische Geschichte bei Gercke-Norden III2 S. 118) jetzt Hermes 52 S. 531 ff.

2) Vgl. hierzu auch Köhler's oben S. 194 Anm. 2 wiedergegebene Bemerkung.

3) Die an zweiter Stelle eingeklammerten Zahlen gelten für den wahrscheinlichen Fall, daß Forrer mit seiner Annahme, der Eponymenkanon sei von 785 v. Chr. aufwärts um ein Jahr später anzusetzen, im Rechte ist. Siehe dazu Klio XV S. 243 Anm. 1.

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