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wir bisher aus dem Marmor Parium erschließen mußten). Als Iustinus seinen Auszug verfertigte, las er das Werk des Trogus in Abschnitten, die er dann frei aus der Erinnerung in dürftig umgearbeiteter und stark verkürzter Form als Epitome zu Papier brachte. In dem Abschnitt, der den Bericht der Ermordung Alexanders und Rhoxanes brachte, fand Iustin auch die Angaben über das Ende des Herakles sowie seiner Mutter Barsine und brachte es glücklich fertig, die Paare dergestalt zu verwechseln, daß nach seiner Darstellung nicht Alexander und Rhoxane, sondern Herakles als 14jähriger mit Barsine in aller Stille getötet und, um die Entdeckung der Untat zu verhüten, im Boden verscharrt wurden.

Innsbruck.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XVI 3/4.

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Mitteilungen und Nachrichten.

Γνώμην εἰπεῖν.

Von Heinrich Swoboda.

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Als ich vor einigen Jahren in dieser Zeitschrift (XI 462 m. Anm. 3. 4, vgl. 459) die Vermutung aussprach, daß für sententiam dicere bei Livius XXXV 25, 7 in dessen griechischer Vorlage (Polybios) yróuny elnɛir gestanden habe, nahm ich nicht darauf Rücksicht, daß, was wohl den entscheidenden Beweis für die Richtigkeit meiner Ansicht abgibt, das lateinische sententiam dicere in seiner prägnanten Bedeutung als ,Beschluß-Vorschlag der Mitglieder des römischen. Senats1) von späteren Autoren mit dem erwähnten griechischen Terminus wiedergegeben wird. Ich stelle die betreffenden Stellen hier zusammen: Dionys. Hal. Ant. Rom. XI 19, 3; Cassius Dio LVI 28, 5; Plut. Cato 47), Pomp. 17. 65, Cic. 20. 21 (hier auch tỷ yvóuy ovvɛineir für,beistimmen'3). Anderseits konnten weder Otto Schulthess, an den ich mich um Auskunft gewandt hatte, noch ich einen Beleg für γνώμην εἰπεῖν, statt des einfachen εἰπεῖν, in der Bedeutung ,Antragstellen aus dem griechischen Amtsstil beibringen. Es war uns Beiden entgangen, daß ein solcher zwar nicht in Inschriften, wohl aber in einigen Stellen des Thucydides vorliegt, die sich auf den Umsturz des Jahres 411 beziehen: VIII 67, 1 καὶ πρῶτον μὲν τὸν δῆμον ξυλλέξαντες εἶπον γνώμην δέκα ἄν δρας ελέσθαι ξυγγραφέας αυτοκράτορας; ib. § 2: καὶ ἐςήνεγκαν οἱ ξυγγραφῆς ἄλλο μὲν οὐδέν, αὐτὸ δὲ τοῦτο, ἐξεῖναι μὲν Ἀθηναίῳ ἀνατεί (zur Lesung vgl. Ed. Meyer, Forsch. z. alten Gesch. II 418, 2; Busolt, Griech. Gesch. III 2, 1479') einɛiv próuny, ἣν ἂν τις βούληται; c. 68, 1 ἦν δὲ ὁ μὲν τὴν γνώμην ταύτην εἰπὼν Πείσανδρος κτλ. 4).

1) Dazu außer Mommsen, Röm. Staatsrecht III 977 ff. noch P. Willems, Le Sénat de la république romaine II 179 ff. und jetzt auch Eduard Meyer, Caesars Monarchie und das Principat des Pompejus 34, 2.

2) Es handelt sich um den bekannten Antrag des Bibulus im J. 52 v. Chr., Pompeius zum alleinigen Konsul zu bestellen (Drumann-Groebe, Gesch. Roms in seinem Übergange von der republikanischen zur monarchischen Verfassung II 292 ff.; Mommsen, Röm. Gesch. III5 322; L. Lange, Röm. Altertümer III 1, 357; Ed. Meyer a. a. O. 228); bei Ascon. in Milon. p. 37 (S. 36, 2 ff. Cl.): facto in M. Bibuli sententiam S. C. Pompeius. . . consul creatus est.

3) próμyv kéyev: Dionys. Hal. V 69, 1. 2. XI 6, 6; Plut. Camill. 32, Cic. 21 (yvóun eloquévn). Dagegen bedeutet dies im SC für Oropos (Syll.3 747, z. 43), das ich früher fälschlich heranzog, sententiam pronunciare, vgl. P. Viereck, Sermo Graecus 79.

4) Dagegen c. 67, 1 γνώμην ἐσενεγκεῖν ἐς τὸν δῆμον, vgl. ib. 2 καὶ ἐσήνεγκαν oi Evyyoaps (cf. auch V 38, 4), wofür Schulthess' Bemerkungen, Real-Enc. VII 1483 in Betracht kommen. Bei Aristoteles 'A9ny. поλ. 29, 1 tìv de yvwunv

Beide Erscheinungen zusammengenommen wobei darauf hinzuweisen ist, daß die späteren griechischen Schriftsteller ihrer Stilrichtung gemäß Termini des attischen Staatsrechts für die entsprechenden römischen wählten, auch wenn sie sich dem Inhalt nach durchaus nicht deckten1), ergibt sich, daß meine seinerzeit geäußerte Vermutung über die Stelle des Livius nunmehr als Gewißheit bezeichnet werden kann und damit die von mir aufgestellte Ansicht über das Antragsrecht des aetolischen Strategen in der Bundesversammlung das Richtige treffen dürfte.

Als Ergänzung gebe ich zum Schlusse eine Zusammenstellung der mir bekannten Verbindungen von yvóun mit verschiedenen Verben, die für sententiam dicere (im obigen Sinn) noch gesetzt werden; sie beruht allerdings auf dem Ergebnis zufälliger Lektüre, nicht systematischer Sammlung und kann. daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn auch dabei die bekannten Ausdrücke für ,vorschlagen' oder,seine Meinung kundgeben') wiederkehren, so mag doch dieser Nachtrag zu Magies bekanntem Buche, in dem unser Terminus gar nicht berücksichtigt ist, von Nutzen sein, da er darüber belehrt, welche Wendungen mehr, welche weniger gebraucht wurden.

Am Meisten kommt vor yróuŋv año¶αiveo9a1: Dionys. Hal. AR VI 19, 1. 37, 1. 57, 2. 59, 2. 67, 2. 68, 4. 83, 1. 84, 2. VII 21, 4 (hier àлogaivɛodai ràs diavolas). 44, 1. 47, 1. 51, 5. VIII 76, 1. IX 42, 2. 3. 52, 1. 54, 1. X 27, 2. 55, 4. XI 7, 1. 16, 2. 19, 2. 21, 4; Cass. Dio XXXVII 36, 2. XLI 5, 1. XLIII 14, 5. LVII 7, 4. LIX 8, 6; Plut. Pomp. 54. 66, Cato 22, Cic. 21, Camill. 32, M. Cato 27; und yvóμŋv άл o d ɛ i z v v o 9 α ι : Dionys. Hal. III 26, 6. V 27, 5. 71, 3. VI 66, 4. 67, 2. VIII 74, 1, IX 51, 3. 7. XI 15, 2. 4. 18, 5. 21, 1. 4. 5. 59, 5. 61, 1. XII 4, 3; dann róun eìonyetoda: Dion. Hal. VIII 74, 1. IX 2, 1. XI 20, 6. 57, 3. 60, 5; Appian. b. c. III 37, 148. 56, 235. 94, 387; Plut. Caes. 30;

yvouηv eloqέotiv: Dionys. XI 16, 5. 55, 2. 60, 5; Appian. b. c. II 5, 18; Cass. Dio LV 24, 9; Plut. Pomp. 54. Dagegen yvóμnv pέger für ,abstimmen', Dionys. Hal. VII 39, 2. 40, 2;

yvάμηv пoιεio9a: Dionys. X 58, 2; Cass. Dio XXXIX 23, 1. XL 50, 4. LVII 7, 4;

yváμnv didóval: Dion. Hal. IX 44, 1; Cass. Dio XXXVII 36, 1. LII 32, 2 LXXVII 20;

γνώμην ἀγορεύειν: Dionys. Hal. VII 21, 4. Χ 31, 1. ΧΙ 6, 3; γνώμην δι ayogɛver: Dionys. XI 19, 1;

yvóμηv пgoti dévai: Dionys. X 56, 1; Cass. Dio XLV 17, 1; próμnv tɩdévai Cass. Dio LVII 7, 3;

γνώμην συμβάλλεσθαι: Cass. Dio XLI 3, 2;
ynpisɛoda: Cass. Dio LIX 8, 6.

Prag.

γράψαντος Πυθοδώρου; 14, 1 Αριστίωνος γράψαντος τὴν γνώμην, cf. auch SGDI 3836, zitiert von Schulthess 1. 1. 1482. Diese Ausdrucksweise ist eigentlich die korrekteste, da jeder Antrag schriftlich vorgelegt werden mußte (Schoemann-Lipsius, Griech. Altert. I 410; Bruno Keil, Einleitung in die Altertumswissenschaft III2 381).

1) Ernst Bux, Das Probuleuma bei Dionys von Halikarnass (Diss. Leipzig 1915), 43.

2) Dazu Schulthess a. a. O. 1486 ff.

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Gesichertes und Strittiges1).
Von C. F. Lehmann-Haupt.

7. Zum Tode Sargons von Assyrien2).

"

Gewisse Anhaltspunkte deuten darauf hin, daß Sargon von Assyrien im Kampfe gegen unzivilisierte Horden außerhalb des eigentlichen Zweistromlandes, ähnlich wie später Kyros, gefallen ist. Siehe H. Winckler, Altorientalische Forschungen I, S. 414 f. Der Text K 4730 enthält eine fragmentarische Inschrift Sanheribs mit folgenden Äußerungen: „7 Bei der Sorge, welche ich um jene Werke... 8 trug, betreffs des Todes meines Vaters, der in seinem Hause nicht begraben lag, überlegte ich folgendermaßen: das Vergehen Sargons, meines Vaters... 11 will ich sühnen, ich will [tilgen] das Vergehen, das er gegen einen Gott begangen hat, von seinem Schatten (Totengeiste)... 13 und Leichnam dem Gotte gegenüber, will ich es hinweg nehmen. Ich gi[ng und befragte die], "welchen obliegt das Orakel des Gottes und Königs, eine Sitzung (?)... 15 hielt ich mit ihnen aber, nicht vermochten sie zu sagen] 16 die Vergehen Sargons, meines Vaters... sie sagten:] "7 deine... der Götter [Assyriens (?)]. Gegen die Götter Akkads (d. i. Babyloniens)... 19 Weil er den Fluch des Königs der Götter (d. i. Marduks) auf [sich] 20 geladen hat, ist er in seinem Hause nicht begraben." Es folgen die Sühnemaßregeln, unter denen die Herstellung eines Bildes des Gottes Assur und Wiederherstellungen und sonstige Förderungen assyrischer Heiligtümer eine Hauptrolle spielen. Sargon hat sich also anscheinend gegen die Götter Assyriens nicht, wohl aber gegen die Babyloniens, vergangen. Bezeichnenderweise schlagen daraus die assyrischen Priester für den Kult des Assur Kapital. 1) Siehe Bd. XIV S. 125 f., 264, 384 ff., XVI S. 193 ff.

2) Der Begründer der letzten assyrischen Dynastie wurde bisher gewöhnlich als Sargon II. bezeichnet, im Hinblick auf seinen uralten Vorgänger, sein Vorbild Sargon von Agade, den Vater Narâm-Sin's. Nach unserer jetzigen Kenntnis wäre er dagegen in diesem Sinne als Sargon IV. zu bezeichnen, da wir durch die Scheil'sche Liste wissen, daß der Vater Narâm-Sin's nicht mit dem Begründer der Dynastie von Agade (Nr. 1) identisch ist, sondern diesem erst an vierter Stelle (nach 2. Urumuš und 3. Maništusu) folgte, und wir ferner nach Narâm-Sin (5) noch einen weiteren Sargon (6) anzunehmen haben. Daß Nr. 1 uns als Šarru kînu, Nr. 4 und 6 dagegen als Šargânu-šarri entgegentreten, beruht meiner Überzeugung nach nicht auf eine Verschiedenheit der Namen. Vielmehr führten alle vier Herrscher den Namen Šargânu-šarri, deren erster Bestandteil durch das biblische 17 Sargon wiedergegeben wird. Der Begründer der Dynastie von Agade aber bediente sich zur Sicherung seiner Herrschaft mit Vorliebe des an den Namen leicht anklingenden Wortspiels Šarru kinu, „legitimer König“, genau so wie es später sein Nachahmer Sargon von Assyrien getan hat. Ein ähnliches, noch älteres Wortspiel verwendeten die Herrscher der Stadt Kiš. Um ihren Anspruch auf die Weltherrschaft zum Ausdruck zu bringen, bezeichneten sie sich nicht bloß als šar Kiš, „König von Kis“ (geschrieben KIS. KI mit nachgesetztem sumer. ki „Ort" als Determinativ), sondern als šar Kiššati, „König der Masse" (geschrieben KIS, ohne nachgesetztes KI). Gerade daß die auswärtigen Dynasten das KI regelmäßig setzten und nicht wegließen, also den Anspruch auf die Weltherrschaft nicht anerkannten, ist dafür (gegen Ed. Meyer, der darauf Berl. Sitzungsber. 1912, S. 1076 hingewiesen hat,) die beste Bestätigung, beweist nicht, wie Ed. Meyer a. a. O. und G. d. A. I3 2 § 398 A. S. 522 will, daß der Titel šar kiššati damals überhaupt noch nicht existierte.

Alle drei auf die Weltherrschaft abzielenden Titel sumer. lugal kurkurra = sem. šar mâtâti, „König der Länder“, šar kiššati, „König der Masse“, šar kibrat arba'i

Sargon hatte nach diesem Texte in seinem [Toten-]Hause, wie es „meist im Palaste selbst stand", „also überhaupt kein Begräbnis gefunden, so daß seine Seele ruhelos umherirrte. Das werden wir kaum anders erklären können, als daß er ein gewaltsames Ende, und dann doch wohl in Feindesland gefunden hat." Dies wird nach Winckler's scharfsinnigen Darlegungen bestätigt durch das Lied Jesaja 14, 4-20a, das später von dem Sammler des Buches Jesaja auf den Sturz eines Königs von Babylon umgedeutet worden ist (wobei 20b-23 hinzugefügt wurden), sich ursprünglich aber auf den Tod eines Assyrerkönigs, und zwar einen gewaltsamen Tod, bezog. Es heißt in dem Liede (19f.); „Du bist fern von deinem Grabe hingestreckt, wie ein verachteter Sproß, [rings] bedeckt von Schwertdurchborten wie ein zertretenes Aas“ (Kautzsch, Die heilige Schrift des alten Testaments I, S. 574). Da Sanherib nach seiner Ermordung ein regelrechtes Begräbnis gefunden hat, so bleibt nur die Deutung auf Sargon übrig. Die schwere Niederlage, die das assyrische Heer damals erlitten hat, war Winckler (1897) geneigt, auf ein Barbarenvolk zurückzuführen, etwa die „Kimmerier (oder Vorgänger von solchen)“, da die Kulummaer, die die Eponymenchronik im Todesjahre Sargons nennt, nicht näher bestimmbar sind.

Unmöglich ist Winckler's Annahme zwar nicht, wenn dafür auch in den seither für die Kimmerier ermittelten Tatsachen kein Anhaltspunkt vorliegt. (irbitti), „König der vier Weltgegenden (Erdviertel)", haben seit ältester Zeit ihre Bedeutung unverändert behalten. Keiner von ihnen ist nachträglich, etwa in assyrischer Zeit, erst umgedeutet und mit neuem Inhalt erfüllt worden.

Daß wir überhaupt schon in ältester Zeit drei verschiedenen Titeln dieser Art begegnen, erklärt sich m. E. naturgemäß aus der historischen Entwicklung. Die semitischen Herrscher, die sich in Kisch festsetzten und von dort aus Babylonien und die Welt zu erobern trachteten, wollten sich der sumerischen Priesterschaft von Nippur, die den Titel lugal kurkurra verlieh, nicht beugen, weshalb sie dafür den neuen Titel šar kiššati prägten. Als dann die Angehörigen einer neuen semitischen Einwanderungswelle sich in Agade festsetzten und Kiš endgiltig überflügelt hatten Sargon I. und seine beiden Nachfolger führen bekanntlich noch den Titel šar kiššati nahm Narâm-Sin den Titel „König der vier Weltgegenden" an, nachdem sein Vater Sargon II. durch seine Eroberungen dem Anspruch auf die Weltherrschaft eine feste Begründung gegeben hatte. In der Verschiedenheit der Titulatur liegt m. E. auch eine Handhabe, die in der späteren Überlieferung zusammengeflossenen Herrscher Sargon I. und II. ihren Taten nach zu scheiden. Die späteren Herrscher bis herab auf Antiochus I., die einen oder mehrere dieser Titel in ihren Inschriften, mehrfach selbst in einer und derselben Inschrift, anwenden, bringen damit, wie ich (Beitr. z. Ass. II S. 615 mit Anm. vgl. Šamaššumukîn [1892] Teil I S. 99) betonte, zum Ausdruck, daß sie sich als Rechtsnachfolger sowohl der Herrscher, die den einen wie derer, die den anderen Titel geführt hatten", betrachteten. Daß Fremdherrscher (besonders Kassiten und Perser) den Titel „König der Länder“ bevorzugen, erklärt sich (s. meine Zwei Hauptprobleme S. 103 m. Anm. 3, 104 m. Anm. 3) aus der Eifersucht der Nippur-Priesterschaft auf die von Babylon, das durch Chammurapi zur Hauptstadt erhoben worden.

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Ich beabsichtige, Näheres in der Zeitschrift für Assyriologie zu geben und damit, wie ich deren Redaktion bereits angezeigt, meinen Artikel Šar kiššati (ZA. XI S. 197/206), der bisher ein Torso geblieben war, zum Abschluß zu bringen. Da aber nicht abzusehen ist, ob sich das technisch in absehbarer Zeit wird ermöglichen lassen, habe ich hier meine Ansicht wenigstens kurz skizziert.

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