ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Unter Berücksichtigung dieser Momente ergeben sich für die Nachfolger Johannes III. des Römers folgende Daten:

Marinianus. . Anfang Juli 5951)-23. Okt. 618.
Johannes IV.. (ca. Sept.) 619-nach Juni 625.
Johannes V. . (ca. Okt.) 625-(ca. April) 644.
† 26. Aug. 644.

[ocr errors]
[ocr errors]

Bonus.
Maurus
(ca. Nov.) 644-(ca. Ende Sept.) 673.
Reparatus .. Oktober 673-30. Juli 6792).
Theodorus. . 28. Sept. 679-18. Jan. 693.

Damianus. . . 27. Febr. 693-13. Mai 709.

Diese Ordnung leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß keine andere ohne Vergewaltigung unserer so spärlichen und darum doppelt kostbaren Quellen möglich scheint. Von den beiden in neuerer Zeit vorgeschlagenen Systemen ist das eine, dessen Anwalt Holder-Egger war, deshalb notwendig falsch, weil nach ihm der Johannes tertio iunior von Mar. 94 nicht der unmittelbare, sondern der zweite Nachfolger des Marinianus wäre (s. S. 45f., Anm. 3); das andere, von Zattoni aufgestellt, von Lanzoni und Testi-Rasponi gebilligt, unterscheidet sich von dem ersteren nur dadurch, daß es dem erwähnten Mangel auf die Art abhelfen will, daß angenommen wird, Agnellus habe die dem ersten Nachfolger des Marinianus zukommende Episkopatsdauer versehentlich dem zweiten zugewiesen und umgekehrt eine willkürliche und gewaltsame Annahme, die vermeidlich und darum zu verwerfen ist. Die Fehlerquelle beider Systeme liegt darin, daß beide der Angabe des Rubeus p. 198, Marinianus, dessen Episkopatsdauer bei Agnellus fehlt, sei am 23. Oktober 606 gestorben, Wert beimessen. Daß diese Notiz aber wie alle anderen ähnlichen dieses Autors vollkommen wertlos ist, geht schon daraus hervor, daß Rubeus zwei Zeilen darauf mit derselben Bestimmtheit und ebenso falsch versichert, Marinianus sei 11 Jahre 1 Monat Bischof gewesen,

gewonnenen Daten für die Vorgänger des Felix ergibt sich dann wieder die Notwendigkeit, seine Ordination ins Jahr 709 zu setzen und seinen Tod auf den 27. Nov. 725 zu bestimmen.

1) Greg. I. reg. V 51. 57a.

2) Die Stelle im Lib. pont., v. Doni, c. 2: Huius temporibus ecclesia Ravennas ... denuo se pristinae sedis apostolicae subiugavit. Cuius ecclesiae praesul, nomine Reparatus, e vestigio, ut deo placuit, vitam finivit steht bekanntlich im Widerspruch zu Agn. c. 116 (Non sub Romana se subiugavit sede) und c. 124. Sie ist als Ganzes und daher auch in ihrem zweiten Satze, der hier allein in Betracht kommt zu verwerfen; vgl. die Darstellung des Endes der Autokephalie bei Hartmann, Gesch. It. II 1, 263. Das Datum für die Erhebung der Brüder Kaiser Konstantins IV. zu Mitregenten bei Kurth, Die Wandmosaiken von Ravenna2 (1912) 221 f. ist falsch (s. Theophan. p. 352 de Boor) und das Kaisermosaik in S. Apollinare in Classe bietet daher keinen weiteren Anhaltspunkt.

während wir wissen, daß er schon Anfang Juli 595 diese Würde bekleidete. Die Meinung, daß Marinianus am 23. Okt. 618 und nicht am gleichen Tage des Jahres 619 starb, ist an sich naheliegend, da wir andernfalls für die Folgezeit unwahrscheinlich kurze Sedisvakanzen und für Bonus einen Episkopat von wenigen Tagen erhielten; bekräftigt wird sie, wenn wir mit ihr die weltgeschichtlichen Ereignisse, deren Schauplatz Italien damals war, zu kombinieren suchen.

Der Papst Deusdedit war am 8. Nov. 6181), also 16 Tage nach Marinianus, gestorben; nach seinem Tode und vor der Ordination Bonifatius V.2), die am 23. Dez. 619 stattfand, erhob sich der Exarch Eleutherius als Empörer gegen den Kaiser. Bei diesem Anlaß spielte ein Geistlicher Johannes eine solche Rolle, daß man in ihm die an der Spitze der ravennatischen Kirche stehende Persönlichkeit erkennen kann3). Wenn dieser Johannes nun von der über die Geschichte des Eleutherius wohlunterrichteten1) Kopenhagener Fortsetzung des Prosper venerabilis vir, nicht aber episcopus genannt wird, so läßt sich diese auffallende Erscheinung am leichtesten dadurch erklären, daß Johannes damals das zwar schon erwählte, aber noch nicht ordinierte Oberhaupt der Kirche von Ravenna war; ordiniert aber war er deshalb nicht, weil es einen Papst, der ihn zu ordinieren gehabt hätte, nicht gab. Die allzu lang dauernde Sedisvakanz in Rom, deren Ursachen wir allerdings nicht kennen, mag der Anlaß gewesen sein, daß der Empörer vielleicht auf Grund seiner angemaßten kaiserlichen Machtvollkommenheit von der Ordination durch den Papst bei der Kreierung seines Hofbischofs absehn ließ (etwa Sept. 619), worauf er den Zug nach Rom unternahm, um dort Ordnung zu schaffen, und nicht nur von dem sentimentalen oder lediglich im Interesse seines Prestiges gelegenen Wunsch beseelt, dort die Krone zu nehmen,

1) Vorausgesetzt, daß man an der Konjektur Pagis festhält, s. J.-E. P. 222. Wer der im folgenden ausgeführten Hypothese nicht zustimmen sollte, braucht darum meinen Ansatz des Todes des Marinianus nicht zu verwerfen; man muß nur den Fehler im Lib. pont. an anderer Stelle suchen als Pagi und die Konsekration Bonifatius V. auf den 23. Dezember 618 verlegen, indem man annimmt, daß es v. Bonif. V., c. 1 bezw. im „Index“ (s. Mommsen in M. G., Gesta pont. Rom. p. XXVIIIff.), aus dem diese Notiz geflossen ist, statt „ann. V“ vielmehr ann. VI" heißen sollte.

2) Lib. pont., v. Bonifatii V., c. 2: Eodem tempore, ante dies ordinationis eius, Eleutherius patricius et exarchus (and. Hdschr. eunuchus) factus intarta adsumpsit regnum.

3) Auct. Prosp. Havn. extr. 23 (M. G., Auctt. antt. IX 339). Daß dieser Johannes mit dem gleichnamigen Bischof von Ravenna identisch ist, haben zuerst Diehl (Études 341, wo der Bischof natürlich irrig als „Jean V" bezeichnet wird) und Hartmann (Unters. 114 f. Gesch. It. II 1, 203) erkannt. continuator ist am ausführlichsten

4) Vgl. Hartmann, Unters. 114: „Der und wahrscheinlich auch am zuverlässigsten."

---

ubi imperii solium maneret. Es versteht sich, daß man in Ravenna und vielleicht auch in Rom nach der Katastrophe von Luceoli sich beeilt hat, was etwa Illegitimes vor derselben geschehen war, zu beseitigen oder nachträglich gut zu machen, so daß von diesen Vorgängen fast keine Kunde auf uns gekommen ist..

Den Episkopat des Bonus auf 2-3 Monate zu beschränken, besteht kein Hindernis, da uns außer der Nachricht des Agnellus c. 109, daß Bonus an einem 26. August in senectute bona gestorben sei, nicht das geringste über diesen obskuren Kirchenfürsten erzählt wird.

Die letzten Erzbischöfe vor dem Fall der oströmischen Herrschaft sind diese:

Felix. . . . Sommer 709-27. Nov. 7251).
Johannes VI. ca. 726-7442).

[merged small][ocr errors][merged small]

Zur Zeit des Sergius endigte im Herbst 750 oder im Frühjahr 751 die Regierung des Exarchen.

II.

Die Munizipalverfassung von Ravenna von Ravenna vom IV. Jahrhundert bis zum Ende der oströmischen Herrschaft (751).

Hegel hat bekanntlich in seiner berühmten Geschichte der Städteverfassung von Italien 4) nachgewiesen, daß die antik-römische Gemeindeautonomie in Italien im VII. Jahrhundert vollständig aufgehört hat, und zugleich in großen Zügen eine noch heute unersetzte Darstellung des Verfalls dieser Institution gegeben. Die von ihm geschilderte Entwicklung hat auch in Ravenna stattgefunden; aber nirgends haben die antiken Elemente so lange der Zersetzung widerstanden wie hier, was sich hauptsächlich aus der Tatsache erklärt, daß gerade zu der Zeit, zu welcher anderwärts der den politischen nach sich ziehende wirtschaftliche Verfall schon in vollem Gang war, für Ravenna die Zeit der höchsten wirtschaftlichen Blüte erst beginnt, die selbst wieder eine Folge der politischen Bedeutung ist, welche die Stadt durch ihre Erhebung zur kaiserlichen Residenz gewann.

1) Siehe S. 56, Anm. 6.

2) Johannes VI. ist durch Spreti I p. 284, n. 325, durch J.-E. 2233 und durch Lib. pont, v. Greg. III., c. 3 für den Anfang der 30er Jahre nachweisbar (vgl. Hartmann, Gesch. It. II 2, 121, Anm. 34, wo gezeigt wird, daß die Nachricht, das betreffende römische Konzil habe am 1. Nov. 731 stattgefunden, möglicherweise falsch ist); er lebt noch 743, wie aus Lib. pont., v. Zachar., c. 12 hervorgeht. Daher ist die bei Agn. c. 153 ihm zugewiesene Zeit von 8 Jahren unmöglich und wohl in 18 Jahre zu verbessern.

3) Das Todesdatum aus Lib. pont., v. Steph. III., c. 25.

4) Karl Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien, I. Bd. (1847).

Die Hafenstadt Classis scheint innerhalb der Kommunalverwaltung von Groß-Ravenna eine über die Autonomie eines gewöhnlichen Gemeindebezirks hinausgehende Selbständigkeit besessen zu haben, was man daraus schließen darf, daß sie durchwegs als civitas Classis der civitas Ravenna gegenübergestellt wird, wie auch in den Marinischen Urkunden neben Tabellionen civitatis Ravennatis auch Tabellionen civitatis Classis Ravennatis vorkommen1).

Der seit Augustus in Ravenna befindliche Flottenpräfekt hat sicherlich von jeher in der Praxis einen großen Einfluß auf die ravennatischen Verhältnisse geübt. Als später die Gemeindeautonomie im ganzen Reich durch das Institut der Kuratoren eine Einschränkung erfuhr, wurden in Ravenna zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt die Funktionen. des Kurators dem Flottenpräfekten übertragen, der deshalb in der Notitia dignitatum im Anfang des V. Jahrhunderts als praefectus classis Ravennatium cum curis eiusdem civitatis erscheint, dem magister peditum praesentalis direkt untersteht 2) und wahrscheinlich den Clarissimat hat, während er im III. und IV. Jahrhundert perfectissimus gewesen sein dürfte 3). Das blieb so, auch nachdem das weströmische Reich untergegangen war, nur daß die Kriegsflotte in der gotischen Zeit eingegangen gewesen zu sein scheint1), und der an die Stelle des früheren praefectus classis getretene comes Ravennae außer für die Stadtverwaltung nur mehr für die überseeische Post und wohl auch für die Hafenpolizei Sorge zu tragen hatte. In seine Kompetenz fiel die Verteilung der persönlichen Leistungen (operae), die, jedenfalls in erster Linie zur Erhaltung des

1) Vgl. die Inschriften auf den Mosaiken in S. Apollinare nuovo, CIL XI 281; ferner Agnellus passim. Gregorii I. registrum VIII 17. Paul. Diac. Hist. Lang. III 19. VI 44. Classe als Ortsangabe im Datum: Mar. 85 (a. 523). 117 (a. 541). 74, Kol. III, Z. 4 (in Classe castris praetorio Rav., a. 541). 122 (a. 591). Die Bezeichnung forensis oder tabellio civ. Rav.: passim; Deusdedit forensis civitatis Classis Rav.: Mar. 74, Kol. VII, Z. 2 (a. 552). Mar. 119, Z. 73f. (a. 551); Honoratus v. h. tabellio Classis): Mar. 122, Z. 102. Doch war die schola der Tabellionen beider Stadtteile einheitlich: Mar. 110, Z. 38 ein prim(icerius) scol. for(ensium) civ. Rav. seo Class. Ein Unterschied zwischen forensis und tabellio scheint nicht bestanden zu haben. Der Isacius v. h. saponarius Classis in Mar. 117 läßt die Vermutung zu, daß eine örtliche Teilung der Organisation auch bei den andern Zünften bestand.

2) Not. dign. Oec. XLII 7 (p. 215 Seeck). Dieselbe Einrichtung bestand damals in Como, Not. dign. XLII 9, und entweder früher oder später im IV. oder V. Jahrhundert in Misenum, CIL X 3344.

3) Vgl. Hirschfeld, Die kais. Verwaltungsbeamten 454f., Kleine Schriften (1913) 652 f. 661.

4) Denn sonst wären die im J. 526 nach Cassiod. Var. V 16-20 von Theoderich ergriffenen Maßnahmen nicht zu verstehen.

Hafens, den ravennatischen Kaufleuten auferlegt waren1). Natürlich besaß dieser Beamte einen weit höheren Rang als die gewöhnlichen Kuratoren, von denen er sich auch dadurch unterschied, daß sein Amt jährig war. Es ist kaum zu bezweifeln, daß der comes Ravennae zu den viri spectabiles gehörte. Da die wichtigste Aufgabe des Kurators einer civitas abgesehen von den in Gemeinschaft mit der Kurie ihm obliegenden Funktionen die Marktaufsicht) war, so wird wohl auch der comes Ravennae diese zu seinen Agenden gezählt haben. Der Titel comes wird im ostgotischen Reiche mit Vorliebe verwendet; analog zu unserem Falle heißt der frühere curator statuarum in Rom in gotischer Zeit comes urbis Romae3) und aus dem praefectus classis Comensis der Notitia dignitatum (Occ. XLII 9) ist wohl der gotische comes von Comum geworden1); desgleichen wurde in jenen größeren Städten, in denen eine comitiva Gothorum errichtet wurde, kein Kurator, sondern, um auch darin die Parität zwischen beiden das italienische Königreich bildenden Elementen zum Ausdruck zu bringen, cin römischer comes civitatis bestellt3). Wahrscheinlich als im Jahre 540 wieder die kaiserliche Verwaltung sich Ravennas bemächtigte, wurden die Befugnisse des bisherigen comes cinem Beamten überwiesen, der nicht die im Wert schon tief gesunkene comitiva erhielt, sondern für den der sachentsprechende Titel curator verwendet wurde; wenigstens begegnet uns in den Jahren 597-599 in Ravenna ein curator namens Theodorus, der den Titel vir gloriosus führt und also einer der vornehmsten Würdenträger in Italien ist. Daraus kann man folgern, daß die oströmische Regierung auf die Verwaltung des strategischen und kulturellen Hauptstützpunktes ihrer Herrschaft in Italien das größte Gewicht legte, während ein Teil der Bedeutung, die der Papst Gregor dem Theodorus beimaß, wohl nur dessen persönlichem Einfluß galt). Der Kurator versah auch jene Agenden, die früher der praefectus vigilum von Ravenna besorgt hatte 7). Das Amt war nicht

1) Cassiod. Var. VII 14 (Formula comitivae Ravennatis), § 2: negotiatorum operas consuetas nec nimias exigas nec venalitate derelinquas. Vgl. Mommsen, Ges. Schr. VI 432f. Hartmann, Geschichte It I 104 f.

2) Cassiod. Var. VII 12.

3) Not. dign. Occ. IV 14 (p. 114 Seeck).

Cassiod. Var. VII 13.

4) Siehe Mommsen, Ges. Schr. VI 455, Anm. 1. Es ist in Anbetracht der von Mommsen zitierten Inschrift, in welcher der comes Gudila als curator rei publicae von Faenza erscheint, sehr wohl möglich, daß der comes Ravennae ein Gote war.

5) Vgl. Seeck, RE IV 641-643.

6) Greg. I. reg. IX 44. 92. 116..133; vgl. VII 34. Daß die Tätigkeit des Theodorus zugunsten des Waffenstillstandes (IX 44) mit seinem Amt nichts zu tun hat, scheint mir sicher.

7) Greg. I. reg. IX 116: Et ut securius iter suum Deo custodiente peragere valeat (sc. die Gattin des Stadtpräfekten von Rom), iure ad Perusinam civitatem militari

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »