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Glauben schenkend, die feste Burg den Kurfürstlichen. Dem gegebenen Worte zuwider liess jedoch der kurfürstliche Sekretär Anton Pestel sämmtliche Behältnisse und Kasten auf dem Wendelstein öffnen und eignete sich daraus alles Werthvolle an.

Bei dieser Plünderung büssten nicht allein Heinrich von Witzleben, sondern auch die von Werthern auf Beichlingen, welche in den unruhigen Zeiten ihre Kostbarkeiten bei ihrem Vormunde und Verwandten auf dem festen Wendelsteine geborgen glaubten, ihr Silberzeug im Werthe von mehr als 1500 Fl. ein. Hierzu kam noch der Schaden, welchen Heinrich durch Wegnahme seiner Pferde und Rüstungen und in Folge der fünfmonatlichen Einquartirung kurfürstlicher Reiter und Knechte zu tragen hatte.

Wir wollen den sonst so umsichtigen und Heinrich treu ergebenen Jason nicht verdammen, dass er dem kurfürstlichen Briefe Glauben schenkte und die Thore des Wendelsteins den feindlichen Völkern öffnete, da wir nicht beurtheilen können, ob Jason Aussicht hatte, die Feste durch tapfere Gegenwehr seinem Herrn erhalten zu können, was freilich das Ehrenhaftere und Wünschenswerthere gewesen wäre. Hatte übrigens das treulose Verfahren Pestels die kurfürstliche Sanction erhalten, so liess die Nemesis nicht lange auf sich warten, denn bereits am 24. April 1547 wurde Johann Friedrich bei Mühlberg geschlagen und musste dem Kaiser Carl V. in die Gefangenschaft folgen.

In Betreff des Werthernschen Silbers hatte zwar Pestel und ausser

Gattin Elisabeth, überlebte seinen Junker Heinrich von Witzleben, wurde der Vormund dessen einzigen Sohnes Wolf Dietrich und starb am 31. Mai 1562 ohne Kinder. Von ihm sagt Belz, der Leichenredner Heinrichs von Witzleben: „Anno 1562, den 31. Mai, um 12 Uhr im Mittage, ist der Edle und Ehrenveste Jason von Witzleben zu Rossleben, Vormunde des jungen von Witzleben, Kirchen, Schulen und armen Leuten ein sehr nutzer, auch bei Graffen und Herren wohlgehaltener Mann, in beständigem Glauben und Anruffunge, in Christo seliglichen entschlafen. Hat bis an den letzten Athem den tewren Spruch, Röm. 14, 8: Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn, darum wir leben oder wir sterben, so sind wir des Herrn - im Munde geführt. Welch's ich, der ich sein Ende besessen und neben dem erbarn und fürnehmen Hans Fürkauff, Richter zu Buttendorf, die Augen zugedrückt, wie von uns beiden dem seligen und theuren Mann Heinrichen von Witzleben auch geschehen, mit Wahrheit für Gott und der Welt bezeugen."

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Nach mancherlei Auseinandersetzungen mit Jason's Wittwe, die mit 1000 FI. beleibzüchtet war, und den Töchtern resp. Schwiegersöhnen der Schwester Jason's fiel der grosse Hof wieder an den Besitzer des Wendelsteins und diente Heinrichs Enkel, dem unglücklichen Philipp Heinrich von Witzleben, zum Asyl. Jetzt ist in ihm die Dorfpfarre.

dem Georg von der Planitz die Zusage gegeben, dass dies vom Kurfürsten ersetzt werden würde, auch waren von Heinrich bald nach seiner Rückkehr auf den Stein Schritte gethan, um von Pestel, welcher in Dennstedt wohnte, die Rückgabe des eigenen so wie seines Mündels Silbers zu erzielen. Als aber ein Jahr erfolglos vergangen war, schrieb Heinrich im Juni 1548 direct an den gefangenen Kurfürsten. Nachdem er den ganzen Vorfall erzählt, fährt er in dem Briefe fort: *),,So kann ich mit nichten glauben, dass E. F. G. mir allein mein Haus zu plündern sollten befohlen haben, denn ich ja bei mir nicht denken konnte, womit ich solches um E. F. G. mein Leben lang sollte verdient haben. Deshalb ist an E. F. G. meine unterthänige Bitte, E. F. G. wollten das gnädige Einsehen haben, dass mir von meinem oben gemeldeten Beschädiger (Pestel) genugsamer Abtrag zum förderlichsten geschähe, oder, da ich mich meiner unverschuldet erlittenen Schäden halber an seinem Leibe und Gute zu rächen oder zu erholen wüsste, dass E. F. G. und Derselben Söhne, meine gnädigen Herren, dessen kein ungnädiges Missfallen tragen, sondern dieses meines unterthänigen Ansuchens gnädiglich eingedenk sein wollten. Im Fall aber, dass der gemeldete Pestel von E. F. G. mir Schaden zu thun Befehl gehabt, so ist an E. F. G. meine unterthänige Bitte, E. F. G. wollten in Ansehung meiner Unschuld gnädiglich verschaffen lassen, dass mir um gemeldete meine Schäden billige Vergleichung geschähen möge." Zu letzterem Ende schlägt er vor, dass der Kurfürst und dessen Söhne eine Schuld von 1000 Fl., die Heinrichs Grossvater, Friedrich von Witzleben, 1484 vom Rathe zu Gotha geborgt hatte und die jährlich mit 55 Fl. zu verzinsen waren, nebst 100 Fl. aufgelaufener Zinsen übernehmen sollten. So gering dies auch gegen seinen und der von Werthern Schaden wäre, so wolle er doch damit zufrieden sein.

Nach dem schmalkaldenschen Kriege finden wir Heinrich von Witzleben mit den Werthern'schen Angelegenheiten beschäftigt in Beichlingen. Hierhin hatte er sich in der Osterwoche 1549 Ludwig Funk bestellt, welcher bereits seinem Vater 6 Jahre und ihm selbst gegen 30 Jahre, namentlich bei Ausübung der Werthern'schen Vormundschaft, gedient hatte, jetzt aber, nach Entlassung aus Witzlebens Diensten, eine Forderung an diesen im Betrage von 1030 Thlr. 15 Gr. 10 Pf. geltend machte. Ludwig Funk mochte sich bei der Verhandlung über diese Forderung ungebührlich

*) Wir geben die Stelle mit jetziger Orthographie, sonst wörtlich.

benommen haben, Witzleben, dadurch gereizt, „,haute“ ihn, nahm ihm sein Schwert und Ross ab und liess ihn durch 10 reisige Knechte ins Gefängniss nach dem Stein bringen. Für den Fall, dass Jemand von Funk's Freundschaft sich beim Kurfürsten beklagen würde, drohte Witzleben, nach dem Henker schicken zu wollen und ihn an einen Baum henken zu lassen. Der Bote, welcher an Heinrich von Witzleben den Befehl des Oberhauptmanns in Thüringen, Funk freizulassen, überbrachte, wurde ebenfalls ins Gefängniss gesteckt. Nach dreiwöchentlicher harter Haft gelang es Funk, mit Hülfe einiger seiner Freunde, zu entkommen, indem,,sunder Zweifel aus sunderlicher Schickung Gottes und zu Anzeigung seiner Unschuld" das Gebäude, darin er gesessen, und welches nicht lange vorher auf hartem starkem Felsen neu gebaut worden war,,, wunderlicher Weise zerrissen, von einander geborsten und eingefallen." Funk's Freunde sollen das Gebäude unterminirt und dadurch den Gefangenen befreit haben. ?? Heinrich von Witzleben war über die Flucht so aufgebracht, dass er alle möglichen Mittel anwandte, des Flüchtlings wieder habhaft zu werden und da er selbst vor kurfürstlichen Räthen schauerliche und beschwerliche Worte" gegen Funk hören liess, so glaubte sich dieser nicht mehr in Sachsen sicher, floh nach Erfurt und verklagte Witzleben wegen Landfriedensbruchs beim Reichs-Kammergericht zu Speyer.

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In Folge dieser Klage erschien am 4. August 1550 der Notar Schenkinbach mit zwei Zeugen, den ehrsamen und vorsichtigen Christoph Pecher und Heinrich Fassberger, Bürgern zu Querfurt, vor dem innersten Schlossthore des Wendelsteins, um Heinrich von Witzleben ein kaiserliches Mandat d. d. Speyer, den 14. Juni 1550, zu insinuiren. In dem Mandate war gesagt, dass Heinrich von Witzleben trotz des gebotenen Landfriedens Ludwig Funk seines Schwertes und Rosses beraubt und ihn widerrechtlich längere Zeit in Haft gehalten habe, dass er aber bei Vermeidung schwerer Pön von weiterer gewaltsamer Handlung wider Funk, die Seinigen und deren Habe abstehen und sein Recht bei dem zuständigen Gerichte suchen möge. Der Notar wollte Heinrich eine Copie des Mandats einhändigen, dieser erbat sich jedoch das Original zur Einsicht und verweigerte, als er das Schriftstück in Händen hatte, die Herausgabe desselben. Trotz aller Bitten und trotz eines dreimaligen in aller Form ausgesprochenen Protestes musste der Notar unverrichteter Sache vom inneren Thore des Wendelsteins abziehen, wie uns die von Schenkinbach angefertigte und in Wetzlar aufbewahrte Urkunde berichtet.

Hiermit war aber die Sache nicht beendet. Funk erhob Klage beim Ober-Hofgericht zu Leipzig und dieses verurtheilte Heinrich von Witzleben, einen jeden Angriff mit 30 Schock Pfennigen, auch jeden Tag und jede Nacht des Enthaltens (Einsperrens) mit 30 Schock Pfennigen und die Injurien mit 30 Schock Pfennigen zu büssen, ferner das bisher vorenthaltene mit Silber beschlagene Reitschwert oder dessen Werth (10 Fl.), von einer dem Kläger,, verkümmerten" Summe von 300 Fl. 5 pCt. Verzugszinsen und 200 Thlr., die er Funk schuldig zu sein bekannt hatte, zu entrichten und ausserdem von den geforderten 1030 Thlr. 15 Gr. 10 Pf. 830 Thlr. 15 Gr. 10 Pf. zu bezahlen.

Heinrich zahlte Nichts; der Process hatte also seinen Fortgang und endete erst mit dem Urtheil vom 14. März 1565, wonach dem Kläger die Hülfe (Execution) in die Güter des Beklagteu zuerkannt wurde.*) Heinrich war aber bereits 1561 gestorben und so wurde dieser Process eine Erbschaft für seinen Sohn Wolf Dietrich von Witzleben.

Der Funk'sche Process war nicht die einzige Unannehmlichkeit, welche sich Heinrich durch seine Heftigkeit zuzog. Im Jahre 1550 war er mit Johann Thieme bei Leipzig in Streit gerathen. In Folge der von diesem angestrengten Klage schrieb Witzleben an die kurfürstlichen Räthe: „Johann Thieme hat mich des Grusses halber, als ich ihm kurz vor Weihnachten vor Leipzig begegnete, zum heftigsten verunglimpft. Darauf will ich Ew. nicht vorenthalten, dass ich derselben Rede, so sich damals zugetragen, geständig bin; es ist an dem, dass ich Thieme gedroht, ihm die Haut auszuschlagen und seinen Principal henken zu lassen, da sie solches wohl um mich verdient haben.“

Im Jahre 1556 hatte der Probst zu Donndorf einen Witzleben'schen Hirtenknecht gefangen gesetzt. Als Revanche dafür liess Heinrich von Witzleben zwei Hirten des Probstes, Mathes Friedrich und Hans Schröter, als sie die Schweine und Lämmer des Klosters Donndorf auf dem ,,Burl" hüteten, durch seinen Schultheiss zu Bottendorf gefangen nehmen, mit Stricken wie die Uebelthäter binden, in Bottendorf,, bei 9 Stunden ganz beschwerlich" mit Halseisen ausstellen und dann bis in den dritten Tag in Tag in Ketten schliessen. Darauf wurden die armen Schelme, mit Stricken gebunden, nach dem Wendelstein geführt und dort in einem Gefängniss,,, der Jungfrau", bis zum Abend, an Händen und Füssen ange

*) St. Arch. zu Dresden, Ober-Hofgerichts-Acten No. 9491. Loc. 21,332.

schlossen, liegen gelassen und schliesslich 14 Tage lang auf dem Thurm gefangen gehalten, und zwar ,,so beschwerlich, dass Mathes Friedrich, der mit der schweren Krankheit behaftet, wenn ihm der Andere nicht zu Hülfe gekommen wäre, im Thurm den Hals gebrochen hätte." Als sie des Thurmes entledigt, wurden sie doch noch 10 Tage im Schlosse gefangen gehalten und endlich mit dem Befehl, zu sagen, sie hätten auf den „,Pansen" gearbeitet, laufen gelassen. Dies geschah aber erst, als der Werthern'sche Probst zu Donndorf den Witzleben'schen Hirtenknecht freigegeben hatte. Heinrich beschenkte jeden Jungen mit einem Schmerzensgeld von 1 Groschen pro Tag und einen von ihnen mit einem Hemde und einem Paar Schuhe. Dies hinderte jedoch nicht, dass Klage beim Ober-Hofgericht zu Leipzig gegen ihn geführt wurde. Ein Urtheil befindet sich nicht bei den Acten*), sondern nur nach vielfachen Sätzen und Gegensätzen am Schluss die Bemerkung:,,Heute Donnerstags den 10. Juli 1561 hat Heinrich von Witzleben zum Stein 120 alte Schock, so den Klägern Mathes Friedrich und Hans Schröter für den Angriff und gefänglich Enthalten, und dazu auch 23 Fl. 15 Gr: 9 Pf. gemässigte Expens ins Hofgericht durch seinen Schosser einlegen lassen, damit die angesagte Hülfe hierdurch abgeschafft werden möchte, dabei aber protestiren und suchen lassen, dass den Klägern nur der halbe Theil verabfolgt werden möge."

Heinrich von Witzleben pflegte nach Sitte des begüterten Adels Thüringens und Sachsens häufig nach Leipzig zu reiten. Nicht allein war die damals durch Handel schon blühende Stadt der Sitz höherer Behörden und Gerichte und bot dem Landadel manche auf seinen Burgen entbehrte Genüsse, sondern sie war auch der Ort, wo der Adel seine Geldgeschäfte abzumachen pflegte. Ausser Leipzig boten die Landtage zu Freiburg den Thüringenschen Rittern Gelegenheit, sich zu sehen und ihre Angelegenheiten zu besprechen. Nach abgethanen Geschäften wurde dann ein Spielchen gemacht, und auch Heinrich verschmähte es nicht, hier dem Glücke die Hand zu bieten. Ob Fortuna aber ihm im Allgemeinen hold war, ist uns unbekannt, wir wissen nur, dass er kurz vor seinem Auszuge zu dem Schmalkaldenschen Kriege seine Baarschaft und ausserdem beim späteren Kreidespiel (Spiel auf Borg) an Georg von Nissmitz 100 Fl. verlor, welche nach gepflogenem Uebereinkommen pünktlich gezahlt werden sollten. Später trafen jedoch beide Spieler die Abrede, dass Georg von Nissmitz statt der

*) St. Arch. z. Dresden, Ober-Hofgerichts Acten, No. 9492. Loc. 21333.

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