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V. Abschnitt.

Der Process um Wendelstein.")

1656-1836.

In den beiden vorhergehenden Abschnitten haben wir den Verlauf des Processes Philipp Heinrich's von Witzleben resp. dessen Söhne gegen die von Hessler ausführlich erzählt und recapituliren daher nur kurz das Nöthigste.

Durch das ,,Cessions- und Traditions-Instrument" vom 26. März 1616 hatte Philipp Heinrich von Witzleben sein Lehn- und Rittergut Wendelstein Hans Heinrich von Hessler pfandweise übergeben (s. S. 229). Letzterer legte bei Gelegenheit des Buttstedter Vergleichs am 24. November 1618 (s. S. 224) über die zweijährigen Nutzungen Rechnung ab, unterliess dies aber nach dieser Zeit und weigerte sich sogar, Philipp Heinrich von Witzleben, der seine Schuld an ihn bezahlen wollte, den Wendelstein. zurückzugeben. Philipp Heinrich von Witzleben reichte deshalb im Herbst des Jahres 1622 beim Kurfürstlichen Hofgericht zu Leipzig sein „Klaglibell" gegen Hans Heinrich von Hessler ein, in welchem er auf Rechnungslegung und Herausgabe des Pfandes klagte. Bevor diese Sache jedoch ihren weitern Verlauf nahm, cedirte Hans Heinrich von Hessler seine Forderung dem Kurfürsten Johann Georg I. von Sachsen und übergab demselben am 17. Januar 1623 den Wendelstein. Die Folge war, da der Kurfürst der Mächtigere und nicht nur ipse judex sed etiam Dominus directus war, dass Philipp Heinrich von Witzleben bis an sein Lebensende, 1638, es weder zu einer Rechnungsablage bringen, noch weniger aber zu seinem Gute selbst, aller angewendeten Mühe ungeachtet, wieder gelangen konnte, sondern sein von der Hesslerschen Schuld schon längst

*) Nach den Acten des Archivs zu Wetzlar, wenn nicht andere Quellen angegeben sind.

befreites Rittergut mit dem Rücken ansehen und in Hunger und Kummer
sein Leben zubringen musste."

Philipp Heinrich's Söhne,,,welche durch die widerrechtliche Cession.
und Vorenthaltung ihres altväterlichen Gutes Wendelstein in die höchste
Armuth gebracht, auch darin wohl hätten crepiren müssen, wenn nicht
der gütige Gott durch erfolgte unvermuthete Todesfälle ihrer Vettern
ihnen aus Gnaden hinwieder ein Stücklein Brods zugeworfen hätte," er-
neuerten, als sie zu reiferen Jahren und in eine bessere Lage gekommen
waren, die Beschwerden ihres Vaters, wurden aber gezwungen, den Ver-
gleich vom 3. Mai 1656 (s. S. 259) einzugehen.

Bevor jedoch dieser Vertrag zur Ausführung gelangte, starb (am 8. October 1656) der Kurfürst Johann Georg I. von Sachsen. In seinem am 20. Juli 1653 errichteten Testament hatte derselbe seinem zweiten Sohne, dem Herzoge August, postulirten Administrator des Primat- und Erzstifts Magdeburg, die eximirten Herrschaften, Aemter und Städte Querfurt, Dahme, Jüterbog und Burg, sowie mehrere Schlösser, Städte und Aemter, darunter Wendelstein, vermacht. *) In Bezug auf dies Letztere heisst es in dem Erbvergleiche des Kurfürsten Johann Georg II. mit seinen Brüdern, d. d. Dresden, den 22. April 1657, ausdrücklich:

*) Die Besitzungen des Herzogs August wurden ihm als Fürstenthum Querfurt vom Kaiser verliehen, während die von ihm abstammende Linie das Haus SachsenWeissenfels genannt wird. Zur Orientirung für später diene folgende Stammtafel: Johann Georg I., Kurfürst zu Sachsen,

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n. 5. März 1585, 8. Oct. 1656.

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,,Hingegen wollen des Herrn Bruders Fürstl. Durchlaucht (August) auch die unbezahlten Kaufgelder, so auf den Ihnen zukommenden Aemtern Heldrungen, Wendelstein etc. noch zu fordern, ohne Zuthun Ihrer Churfürstl. Durchlaucht abführen und richtig machen, und ob zwar das Eigenthum an dem Rittergute Wendelstein Churfürstlicher Durchlaucht Christseeligen Andenkens noch nicht zugestanden, sondern selbige. allein die Hesslersche Forderung daran gehabt und ein Immissionsrecht an diesem Gute erlanget, die aussenstehenden Schulden aber allerseits Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zukommen, so sind sie doch zufrieden, dass sich der Administrator dieses erlangten Rechtes an dem Rittergute Wendelstein anmasse, die angefangene Commission mit den Witzlebenschen und andern Prätendenten an dem Gute Wendelstein fortsetze und diese nach befundenen Dingen, was bis dato nicht bezahlt, befriedige."

An den Herzog August, als den Besitzer ihrer Hypothek, wandten sich nun die Brüder von Witzleben zu wiederholten Malen, z. B. am 20. und 23. Juli 1657, 31. Januar 1659, 19. März und 3. November 1660, mit der Bitte, den Vergleich vom 3. Mai 1656 durch Auszahlung der Vergleichssumme zu erfüllen. Nachdem der Herzog endlich am 10. November 1660 versprochen hatte, die Sache durch seine Räthe, sobald sie vom Landtage zu Dresden zurückgekehrt sein würden, wieder vornehmen und soviel als möglich in Richtigkeit bringen zu lassen, ernannte er erst am 10. Juni 1661 Commissarien, um mit denen von Witzleben auf Grund des Vertrages vom 3. Mai 1656 zu verhandeln und auf deren Befriedigung bedacht zu sein. Zu diesen Verhandlungen wurde unterm 20. Juni 1661 von den Brüdern von Witzleben abermals Wolf Dietrich Arnold mit unbeschränkter Vollmacht versehen, der denn auch am 12. und 13. Juli unter Beistand des Verwalters zu Lippstadt, Matthias Krausel, mit den herzoglichen Commissarien verhandelte. Er forderte 18,000 fl. und die Zinsen davon seit 1656 mit 3900 fl. 5 gr., worauf die Commissarien nicht eingehen zu können erklärten. Erst nachdem sie sich Instructionen vom Herzog erbeten, kam in Halle zu Stande nachfolgender

Vergleich vom 26. September 1661.

,,Des Hochwürdigsten, Durchlauchstigsten, Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Augusti, postulirten Administrators des Primat- und Erzstifts Magdeburg, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, auch der Ober- und Nieder-Lausitz, Grafen zu der Mark, Ravensberg und Barby, Herrn zu Ravenstein, Fürst

liche Durchlaucht haben nach Anleitung des mit Dero Herrn Bruders Kur- und Fürstlicher Durchlaucht unter dem dato Dresden, den 22. April Anno 1657 auf das väterliche Testament getroffenen freundbrüderlichen Vergleichs gnädigst verordnet, dass die wegen des Guts Wendelstein mit denen von Witzleben bei der hochseeligst verstorbenen Kurfürstlichen Durchlaucht zu Sachsen etc. Lebzeiten angefangene Commission in den Terminis, darin sie verfangen, fortgeführt und das ganze Werk vollends in den richtigen Stand gesetzt werden soll, zu dessen Behuf Dero verordnete Kanzler, Kammerdirector, Rath, Land-Rentmeister und Obersteuereinnehmer bei den Erblanden, Herr Michael König, der Rechte Doctor, Herr Melchior von Schlomach auf Mels- und Gebersdorf und Herr Ehrenfried Klemm auf Wirdebach kraft habender Commission die Gebrüder von Witzleben an sich erfordert. Als nun bestimmten Tages, nämlich den 12. Juli d. J., Wolf Dietrich Arnold von Witzleben auf Wolmirstedt und Wartenburg für sich und in Vollmacht seiner Brüder Philipp Heinrich und Hartmann Ludwig, auch Christian Hermanns von Uffeln als des blöden und kranken Bruders Dietrich bestellten Curators, inmassen er die Vollmacht unterm Dato den 10. Juli d. J. im Original, sammt beglaubigter Abschrift des Curatorii wegen des letztgedachten Bruders, von sich gestellt und eingeliefert hat, erschienen, ist nach unterschiedlichem Vorbringen und dabei gethanen Einwänden folgende Abhandlung getroffen und beschlossen worden, nämlich: Weil die gemeldeten von Witzleben nunmehr mit vielen Umständen soviel zu erkennen gegeben, dass die verstorbene Kurfürstliche Durchlaucht zu Sachsen, Christmildesten Gedächtnisses, vermöge der am 3. Mai 1656 durch die Kurfürstlichen Commissarien mit ihnen getroffenen Vergleichung und darauf am 5. Mai gedachten Jahres erfolgten Kurfürstlichen Ratification achtzehntausend Gulden als eine sonderbare Kurfürstliche Begnadigung verwilligt, gestalt auch gemeldeter Vergleich unter Herrn Dietrichs von Werthern als Principal Commissarii eigener Hand und Siegel im Original producirt und nebst dem von der Kurfürstlichen Ratification d. d. den 5. Mai beglaubigten vidimus unterm Kurfürstlich Sächsischen KammerSecret ad acta überreicht worden ist, so wollen 'des postulirten Herrn Administrators des Primat- und Erzstifts Magdeburg Fürstliche Durchlaucht solche 18,000 fl. nun auch auf Massen wie folgt agnosciren und den gedachten Brüdern von Witzleben aus Dero Erblandes- Kammer an guter gangbarer und in, Kurfürstlichen Landen gültiger Münze folgender Gestalt unfehlbar und sonder

einigen Aufenthalt gegen genugsame Quittung zahlen und reichen. lassen:

,,3000 fl. sofort bei Vollziehung und Ausantwortung dieses Recesses und Vergleichs, welche die von Witzleben auch baar empfangen haben, und über den Empfang solcher 3000 fl. sie mit Verzeihung der Ausflucht des nicht gezahlten Geldes hiermit beständig quittiren.

,,3000 fl. sollten zwar mit richtigen Steuer-Schulden vergnügt und diese Summe für voll überwiesen werden. Dieweil aber die von Witzleben den Tünzel'schen Erben, nachdem sie sich mit denselben am 6. November 1656 verglichen, 275 fl. davon gut gethan haben, so bleibt es nunmehr bei 2725 fl. Steuer-Kapital, welches ihnen mit einer Steuer-Obligation, sammt den Zinsen vom 6. November 1656, doch diese höher nicht, als die Steuer ihrer Creditoren bisher und ferner zahlt, abgetragen wird. Die mangelnden 275 fl. aber werden denen von Witzleben unten in der letzten Post von 600 fl. mit baarer Zahlung ersetzt.

,,2000 fl. jährlich und jedes Jahr besonders, halb Ostern und halb Michaelis, und zwar auf Ostern 1662, beliebts Gott, mit 1000 fl. baarer Auszahlung den Anfang zu machen, dann 2000 fl. Anno 1663 und so ferner jährlich 2000 fl.. bis der Rest der 18000 fl. gänzlich abgeführt ist, jedoch Alles jedesmal ohne Verzinsung; es wären denn die versprochenen Termine nachdem sie verfallen, noch über ein Jahr (als doch zuversichtlich nicht geschehen soll) verzögert, als dann soll das interesse morae mit 5 pro 100 angehen und nebst dem restirenden Kapital des fälligen Termins abgestattet werden.

„1000 fl. haben Se. Fürstl. Durchlaucht für alle und jede von den von Witzleben geforderten und in dem Recess vom 3. Mai 1656 verschriebenen Zinsen reichen zu lassen sich gnädigst erklärt, solche binnen 3 Jahren auf obengenannte Termine Ostern und Michaelis halbjährlich zu bezahlen und Ostern 1662 damit anzufangen; und zwar sind dieselben zu der Schule Rossleben Bestes und Aufnehmen anzuwenden, womit die von Witzleben ebenfalls zufrieden.

,,600 fl. haben Se. Fürstliche Durchlaucht über alles Vorige theils wegen der 275 fl., so an den überwiesenen Steuerschulden ermangelten, theils aus Gnaden um der von Witzleben unterthänigsten Bitte willen noch ihnen zahlen zu lassen gnädigst verwilligt, jedoch ohne Verzinsung und nicht eher, als bis die vorgesetzten Posten alle ihre Richtigkeit haben, und dass davon 100 fl. über vorige 1000 der Schule zum Besten angewendet werden.

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